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Document 31988R2078
Commission Regulation (EEC) No 2078/88 of 13 July 1988 re-establishing the levying of customs duties on cortisones, falling within combined nomenclature codes 2937 21 00 and 2937 29 10, originating in China, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3635/87 apply
Verordnung (EWG) Nr. 2078/88 der Kommission vom 13. Juli 1988 zur Wiedereinführung de Erhebung der Zölle für Cortison der Unterpositionen 2937 21 00 und 2937 29 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 2078/88 der Kommission vom 13. Juli 1988 zur Wiedereinführung de Erhebung der Zölle für Cortison der Unterpositionen 2937 21 00 und 2937 29 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 183 vom 14.7.1988, p. 4–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988
Verordnung (EWG) Nr. 2078/88 der Kommission vom 13. Juli 1988 zur Wiedereinführung de Erhebung der Zölle für Cortison der Unterpositionen 2937 21 00 und 2937 29 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 183 vom 14/07/1988 S. 0004 - 0004
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2078/88 DER KOMMISSION vom 13. Juli 1988 zur Wiedereinführung de Erhebung der Zölle für Cortison der Unterpositionen 2937 21 00 und 2937 29 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vom 17. November 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im jahr 1988 (1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt. Die Einfuhr dieser Waren unterliegt im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 15 genannte Bezugsgrundlage gründet. Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht oder verursachen könnte, können nach Artikel 15 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 5 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1986 aus Drittländern. Für Cortison der Unterpositionen 2937 21 00 und 2937 29 10 der Kombinierten Nomenklatur beträgt die Bezugsgrundlage 270 000 ECU. Am 22. Juni 1988 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in China die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 17. Juli 1988 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // 2937 21 00 // Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison) // 2937 29 10 // Acetate des Cortisons oder des Hydrocortisons // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Juli 1988 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 350 vom 12. 12. 1987, S. 1.