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Document 31987L0054

Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

OJ L 24, 27.1.1987, p. 36–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 016 P. 95 - 99
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 016 P. 95 - 99
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 235
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 235
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 235
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 235
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 235
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 235
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 235
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 235
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 235
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 007 P. 218 - 222
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 007 P. 218 - 222
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 024 P. 13 - 17

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/54/oj

31987L0054

Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 024 vom 27/01/1987 S. 0036 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0095


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 16. Dezember 1986

über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

(87/54/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Halbleitererzeugnisse sind in einer Vielzahl von Industriezweigen von wachsender Bedeutung. Die Halbleitertechnologie kann deshalb als von grundsätzlicher Bedeutung für die industrielle Entwicklung der Gemeinschaft angesehen werden.

Die Funktionen von Halbleitererzeugnissen hängen weitgehend von den Topographien von solchen Erzeugnissen ab. Für die Entwicklung dieser Topographien müssen umfangreiche menschliche, technische und finanzielle Ressourcen eingesetzt werden. Topographien von solchen Erzeugnissen lassen sich mit einem Bruchteil der Kosten kopieren, die für ihre eigenständige Entwicklung notwendig sind.

Topographien von Halbleitererzeugnissen sind gegenwärtig nicht in allen Mitgliedstaaten eindeutig durch bestehende Gesetze geschützt, und wo ein solcher Schutz besteht, ist er unterschiedlich ausgestaltet.

Bestimmte Unterschiede des durch die Gesetze der Mitgliedstaaten gebotenen Rechtsschutzes für Halbleitererzeugnisse wirken sich bei diesen Erzeugnissen unmittelbar nachteilig auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus; diese Unterschiede dürften noch zunehmen, wenn die Mitgliedstaaten neue Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet erlassen.

Bestehende Unterschiede mit derartigen Wirkungen müssen behoben, und neue Unterschiede mit negativen Folgen für den Gemeinsamen Markt müssen verhindert werden.

Hinsichtlich einer Ausdehnung des Schutzes auf ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Personen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, von sich aus tätig zu werden, sofern innerhalb einer bestimmten Frist von seiten der Gemeinschaft keine Beschlüsse ergangen sind.

Der rechtliche Rahmen der Gemeinschaft für den Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen kann zunächst auf einige Grundsätze beschränkt werden, indem Vorschriften darüber erlassen werden, wer und was geschützt werden soll, welche ausschließlichen Rechte die geschützten Personen haben, um bestimmten Handlungen oder Ausnahmen von diesen Rechten zuzustimmen oder sie zu verbieten, und welche Schutzdauer vorzusehen ist.

Über sonstige Angelegenheiten kann zunächst nach innerstaatlichem Recht entschieden werden, insbesondere, ob die Eintragung oder Hinterlegung eine Voraussetzung für den Schutz ist und - vorbehaltlich des Ausschlusses von Lizenzen, die lediglich wegen Fristablaufs erteilt werden - ob und unter welchen Bedingungen Zwangslizenzen für geschützte Topographien erteilt werden können.

Der Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen gemäß dieser Richtlinie soll die Anwendung anderer Formen von Schutz unberührt lassen.

Weitere Maßnahmen betreffend den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen in der Gemeinschaft können erforderlichenfalls später in Betracht gezogen werden, während die Anwendung gemeinsamer Grundsätze in allen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie eine dringende Notwendigkeit darstellt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a) »Halbleitererzeugnis" die endgültige Form oder die Zwischenform eines Erzeugnisses,

i) das aus einem Materialteil besteht, der eine Schicht aus halbleitendem Material enthält, und

ii) mit einer oder mehreren Schichten aus leitendem, isolierendem oder hableitendem Material versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab festgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und

iii) das ausschließlich oder neben anderen Funktionen eine elektronische Funktion übernehmen soll;

b) »Topographie" eines Halbleitererzeugnisses eine Reihe in Verbindung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer Fixierung oder Kodierung,

i) die ein festgelegtes dreidimensionales Muster der Schichten darstellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht, und

ii) wobei die Bilder so miteinander in Verbindung stehen, daß jedes Bild das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche des Halbleitererzeugnisses in einem beliebigen Fertigungsstadium aufweist;

c) »Geschäftliche Verwertung" den Verkauf, die Vermietung, das Leasing oder irgendeine andere Form des gewerblichen Vertriebs oder ein Angebot für diese Zwecke. Im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 beinhaltet der Begriff »geschäftliche Verwertung" jedoch nicht eine Verwertung unter solchen Voraussetzungen der Vertraulichkeit, daß keine Verteilung an Dritte erfolgt, mit Ausnahme des Falls, in dem die Verwertung einer Topographie unter Voraussetzungen der Vertraulichkeit erfolgt, welche aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages erforderlich sind.

(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) zur Anpassung an die technische Entwicklung ändern.

KAPITEL 2

Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten schützen die Topographien von Halbleitererzeugnissen durch den Erlaß von Rechtsvorschriften, in denen ausschließliche Rechte gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährt werden.

(2) Die Topographie eines Halbleitererzeugnisses wird unter der Voraussetzung geschützt, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus Komponenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur insoweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Gesamtheit die vorstehend genannte Voraussetzung erfuellt.

Artikel 3

(1) Der Anspruch auf Schutz gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 für Personen, die die Schöpfer der Topographien von Halbleitererzeugnissen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß

a) bei Topographien, die von ihrem Schöpfer im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses entwickelt worden sind, der Schutzanspruch für den Arbeitgeber des Schöpfers gilt, es sei denn, daß in dem Beschäftigungsvertrag etwas anderes vorgesehen ist;

b) bei Topographien, die aufgrund eines anderen Vertrages als eines Beschäftigungsvertrags entwickelt worden sind, der Schutzanspruch für eine Vertragspartei gilt, von der die Topographie in Auftrag gegeben wurde, es sei denn, daß in dem Vertrag etwas anderes vorgesehen ist.

(3) a) Im Rahmen von Absatz 1 gilt der Schutzanspruch für natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet eines Mitgliedstaates haben.

b) Erlassen die Mitgliedstaaten Bestimmungen nach Absatz 2, so gilt der Schutzanspruch für

i) natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet eines Mitgliedstaates haben;

ii) Gesellschaften oder andere juristische Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben.

(4) Soweit ein Schutzanspruch gemäß anderen Bestimmungen dieses Artikels nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in Absatz 3 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Personen, die

a) eine Topographie, die nicht bereits an einem anderen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden ist, zuerst in einem Mitgliedstaat geschäftlich verwertet haben und

b) vom Verfügungsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten haben, die Topographie innerhalb der gesamten Gemeinschaft geschäftlich zu verwerten.

(5) Der Schutzanspruch gilt auch für die Rechtsnachfolger der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen.

(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 können die Mitgliedstaaten Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten und multilaterale Übereinkommen über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen aushandeln und schließen, sofern die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Vorschriften dieser Richtlinie, eingehalten werden.

(7) Die Mitgliedstaaten können mit Drittstaaten Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, den Schutzanspruch auf Personen auszudehnen, die nach dieser Richtlinie keinen Schutzanspruch haben. Die Mitgliedstaaten, die solche Verhandlungen aufnehmen, unterrichten hiervon die Kommission.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, den Schutz auf Personen auszudehnen, die ansonsten keinen Schutzanspruch aufgrund dieser Richtlinie haben, oder mit einem Drittstaat ein Abkommen oder eine Vereinbarung über die Ausdehnung des Schutzes zu schließen, so teilt er dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten. Der Mitgliedstaat setzt die Entscheidung über die Ausdehnung des Schutzes oder den Abschluß des Abkommens oder der Vereinbarung für mindestens einen Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Kommission aus. Gibt die Kommission jedoch innerhalb dieses Zeitraums dem Mitgliedstaat bekannt, daß sie beabsichtigt, dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, demzufolge alle Mitgliedstaaten den Schutz zugunsten der betreffenden Personen oder des betreffenden Nichtmitgliedstaates ausdehnen, so setzt der Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausdehnung des Schutzes oder den Abschluß des Abkommens oder der Vereinbarung für zwei Monate ab dem Zeitpunkt seiner Mitteilung aus.

Legt die Kommission vor Ablauf dieser Zwei-Monats-Frist dem Rat einen derartigen Vorschlag vor, so setzt der Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausdehnung des Schutzes oder den Abschluß des Abkommens oder der Vereinbarung für einen Zeitraum von weiteren vier Monaten, gerechnet von der Vorlage des Vorschlags an, aus.

Erfolgt innerhalb der vorstehend genannten Fristen keine Bekanntgabe oder ergeht kein Vorschlag der Kommission oder kein Beschluß des Rates, so kann der Mitgliedstaat den Schutz ausdehnen oder das Abkommen oder die Vereinbarung schließen.

Über einen Vorschlag der Kommission zur Ausdehnung des Schutzes beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, und zwar unabhängig davon, ob der Vorschlag im Anschluß an die Mitteilung eines Mitgliedstaates nach den vorstehenden Unterabsätzen vorgelegt wurde.

Ein vom Rat auf Vorschlag der Kommission gefasster Beschluß hindert einen Mitgliedstaat nicht, den Schutz über die in allen Mitgliedstaaten Schutz genießenden Personen hinaus auch auf solche Personen auszudehnen, die gemäß seiner Mitteilung unter die beabsichtigte Ausdehnung, das beabsichtigte Abkommen oder die beabsichtigte Vereinbarung fallen sollten, sofern der Rat mit qualifizierter Mehrheit nichts anderes beschlossen hat.

(8) Vorschläge der Kommission und Beschlüsse des Rates nach Absatz 7 werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß die ausschließlichen Rechte nach Artikel 2 nicht entstehen oder für die Topographie eines Halbleitererzeugnisses nicht fortbestehen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach der ersten geschäftlichen Verwertung der Topographie bei einer Behörde einordnungsgemässer Antrag auf Eintragung gestellt wurde. Neben dieser Eintragung können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß Material zur Bezeichnung oder zur Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon bei einer Behörde hinterlegt wird, und zwar zusammen mit einer Erklärung über den Zeitpunkt der ersten geschäftlichen Verwertung der Topographie, sofern dieser vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß das nach Absatz 1 hinterlegte Material, soweit es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Diese Bestimmung steht nicht einer Offenlegung dieses Materials auf Anordnung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Stelle an Personen entgegen, die an einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung der ausschließlichen Rechte nach Artikel 2 beteiligt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Übertragung von Rechten an geschützten Topographien eingetragen werden muß.

(4) Die Mitgliedstaaten können für die Eintragung und Hinterlegung gemäß den Absätzen 1 und 3 die Zahlung von Gebühren vorsehen, die ihre Verwaltungskosten nicht überschreiten dürfen.

(5) Bedingungen, die die Erfuellung zusätzlicher Formalitäten für die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzes vorschreiben, sind nicht zulässig.

(6) Die Mitgliedstaaten, die die Eintragung verlangen, sehen Rechtsbehelfe für Personen vor, die Rechtsschutz nach dieser Richtlinie genießen, wenn sie nachweisen können, daß eine andere Person die Eintragung einer Topographie ohne ihre Zustimmung beantragt oder erwirkt hat.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 2 genannten ausschließlichen Rechte umfassen das Recht, den folgenden Handlungen zuzustimmen oder sie zu verbieten:

a) die Nachbildung einer Topographie, soweit sie nach Artikel 2 Absatz 2 geschützt ist;

b) die geschäftliche Verwertung und die für diesen Zweck erfolgende Einfuhr einer Topographie oder eines Halbleitererzeugnisses, das unter Verwendung dieser Topographie hergestellt wurde.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat die Nachbildung einer Topographie im privaten Bereich für nichtgeschäftliche Zwecke zulassen.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten ausschließlichen Rechte erstrecken sich nicht auf die zum Zweck der Analyse, der Bewertung oder zu Ausbildungszwecken erfolgende Nachbildung der in der Topographie erhaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme oder Techniken oder der Topographie selbst.

(4) Die in Absatz 1 genannten ausschließlichen Rechte erstrecken sich nicht auf solche Handlungen in bezug auf eine Topographie, die die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 erfuellt und die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer anderen Topographie entsprechend Absatz 3 geschaffen wurde.

(5) Das ausschließliche Recht zur Zustimmung oder zum Verbot der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Handlungen erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von der zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen berechtigten Person selber oder mit ihrer Zustimmung in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden ist. (6) Wer beim Kauf eines Halbleitererzeugnisses nicht gewusst hat oder keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, daß das Erzeugnis durch ein von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie gewährtes ausschließliches Recht geschützt ist, wird nicht daran gehindert, das Erzeugnis geschäftlich zu verwerten.

Für Handlungen, die vorgenommen wurden, nachdem der Betreffende gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, daß das Halbleitererzeugnis in dieser Weise geschützt ist, stellen die Mitgliedstaaten jedoch sicher, daß ein Gericht auf Antrag des Rechtsinhabers nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die Zahlung einer angemessenen Vergütung festsetzen kann.

(7) Absatz 6 gilt für die Rechtsnachfolger der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Person.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten machen die in Artikel 2 genannten ausschließlichen Rechte nicht von Lizenzen abhängig, die lediglich wegen Fristablaufs automatisch kraft Gesetzes erteilt werden.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die in Artikel 2 genannten ausschließlichen Rechte zu einem der nachstehend genannten Zeitpunkte entstehen:

a) sofern die Eintragung Voraussetzung für die Entstehung der ausschließlichen Rechte gemäß Artikel 4 ist, am frühesten der folgenden Zeitpunkte:

i) dem Tag der erstmaligen geschäftlichen Verwertung an einem beliebigen Ort der Welt;

ii) dem Tag, an dem die Eintragung ordnungsgemäß beantragt wurde;

b) dem Tag der erstmaligen geschäftlichen Verwertung an einem beliebigen Ort der Welt;

c) dem Tag der erstmaligen Fixierung oder Kodierung der Topographie.

(2) Beginnen die ausschließlichen Rechte nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe a) oder b), so sehen die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vor ihrer Entstehung Rechtsbehelfe für Personen vor, die Rechtsschutz nach dieser Richtlinie genießen, wenn sie nachweisen können, daß eine andere Person eine Topographie arglistig nachgebildet oder geschäftlich verwertet oder zu diesem Zweck eingeführt hat. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der gemäß Artikel 2 gewährten ausschließlichen Rechte.

(3) Die ausschließlichen Rechte enden zehn Jahre nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Topographie erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde oder, sofern die Entstehung oder der Fortbestand der ausschließlichen Rechte von einer Eintragung abhängig ist, zehn Jahre nach dem frühesten der folgenden Zeitpunkte:

a) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Topographie erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde, oder

b) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Eintragung ordnungsgemäß beantragt wurde.

(4) Ist eine Topographie innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach ihrer erstmaligen Fixierung oder Kodierung nicht an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet worden, so erlöschen alle nach Absatz 1 bestehenden ausschließlichen Rechte, und es können keine solchen Rechte mehr entstehen, es sei denn, die Eintragung ist in den Mitgliedstaaten, in denen sie Bedingung für die Entstehung oder den Fortbestand ausschließlicher Rechte ist, innerhalb dieses Zeitraums ordnungsgemäß beantragt worden.

Artikel 8

Der Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen nach Artikel 2 gilt nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder kodierten Informationen, sondern nur für die Topographie als solche.

Artikel 9

Sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, daß die unter Verwendung geschützter Topographien hergestellten Halbleitererzeugnisse eine besondere Kennzeichnung tragen können, so ist der Buchstabe T in einer der folgenden Formen zu verwenden: T, »T ", [ T ] , T , T * oder T .

KAPITEL 3

Fortgeltung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 10

(1) Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht unberührt.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet

a) der Rechte, die von den Mitgliedstaaten in Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen gewährt werden, einschließlich der Rechtsvorschriften, die derartige Rechte auf Staatsangehörige oder Gebietsansässige des betreffenden Mitgliedstaats ausdehnen,

b) der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften zur Regelung des Urheberrechts, durch welche die mittels zweidimensionalem Kopieren erfolgende Nachbildung von Zeichnungen oder sonstigen künstlerischen Darstellungen von Topographien eingeschränkt wird.

(3) Der aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften gewährte Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen, die vor Inkrafttreten der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, spätestens jedoch zu dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt fixiert oder kodiert wurden, wird von dieser Richtlinie nicht berührt. KAPITEL 4

Schlußbestimmungen

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 7. November 1987 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. HOWE

(1) ABl. Nr. C 360 vom 31. 12. 1985, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 249.

(3) ABl. Nr. C 189 vom 28. 7. 1986, S. 5.

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