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Document 31986Y1001(01)

Mitteilung der Kommission betreffend die Nichteinhaltung gewisser Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

ABl. C 245 vom 1.10.1986, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

31986Y1001(01)

Mitteilung der Kommission betreffend die Nichteinhaltung gewisser Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

Amtsblatt Nr. C 245 vom 01/10/1986 S. 0004 - 0004


Mitteilung der Kommission betreffend die Nichteinhaltung gewisser Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(86/C 245/05)

Ein wichtiger Bestandteil der Politik der Gemeinschaft zur Vollendung des Binnenmarktes ist die Verhütung des Entstehens neuer nationaler Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel. Die Kommission möchte daher die Mitgliedstaaten und alle Betroffenen darauf hinweisen, daß nationale Normen und technische Vorschriften, die im Widerspruch zu der Richtlinie 83/189/EWG erlassen werden, gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind. Die Kommission erwartet, daß die nationalen Gerichte ihre Anwendung nicht erzwingen werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Tatsache, daß ein Staat Mitglied der Gemeinschaft ist, sich nicht immer ausreichend im Verhalten und in den Auffassungen seiner Behörden niederschlägt. Wenn die Regierungen der Mitgliedstaaten neue Gesetze oder Rechtsvorschriften aus nationalen Gründen für notwendig erachten, so berücksichtigen sie bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Regelungen nicht immer automatisch die Gemeinschaftsdimension oder die Notwendigkeit, die Behinderungen für den innergemeinschaftlichen Handel so gering wie möglich zu halten. Auf diese Weise wird oft die Möglichkeit einfacher und wenig aufwendiger Verbesserungen versäumt.

Um das Entstehen neuer Handelsschranken zu verhindern, enthält die Richtlinie 83/189/EWG die Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten, der Kommission sämtliche Entwürfe technischer Vorschriften für gewerbliche Erzeugnisse (mit Ausnahme von Lebensmitteln sowie pharmazeutischen und kosmetischen Erzeugnissen) zu notifizieren, so daß diese sie vor ihrer Inkraftsetzung im nationalen Recht prüfen kann.

Zusätzlich zur Notifizierung verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten ausser in den in Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie genannten besonderen Fällen (Dringlichkeit aufgrund der Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit) , den Erlaß technischer Vorschriften auszusetzen, und zwar

- in jedem Fall während eines Zeitraums von drei Monaten;

- während eines Zeitraums von sechs Monaten, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat ernsthafte Einwände erhebt;

- während eines Zeitraums von zwölf Monaten, von der ursprünglichen Notifizierung an gerechnet, wenn die Kommission beschließt, gemeinschaftliche Rechtsvorschriften auf dem von dem nationalen Regelungsentwurf erfassten Gebiet vorzuschlagen.

Die Richtlinie ermöglicht es so der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, eine bedeutende Rolle bei der Verhinderung neuer technischer Handelshemmnisse zu spielen. Die Kommission hat dabei die Möglichkeit, einen Mitgliedstaat auf Fälle hinzuweisen, in denen Entwürfe technischer Vorschriften im Falle ihrer Inkraftsetzung gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen Artikel 30 des Vertrages verstossen würden. Der betreffende Mitgliedstaat kann dann seinen Entwurf ändern, um das Entstehen von Handelshemmnissen zu verhindern. Falls ein nationaler Regelungsentwurf zwar aufgrund von Artikel 36 gerechtfertigt ist, jedoch zu einer Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels führen kann, kann die Kommission den Mitgliedstaat verpflichten, den Erlaß der entsprechenden technischen Vorschrift während eines Zeitraums von zwölf Monaten auszusetzen, um es der Kommission zu ermöglichen, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften auf dem einschlägigen Gebiet vorzuschlagen.

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sind daher klar und unzweideutig:

1. alle Entwürfe technischer Vorschriften, die unter die Richtlinie fallen, müssen notifiziert werden;

2. ausser in den von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie geregelten Fällen muß die Annahme der Entwürfe technischer Vorschriften automatisch drei Monate lang ausgesetzt werden;

3. falls Einsprüche erhoben wurden oder eine Gemeinschaftsregelung geplant ist, muß die Annahme der Entwürfe technischer Vorschriften für weitere drei bzw. neun Monate ausgesetzt werden.

Wenn Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Informationsverfahrens nicht nachkommen, besteht die Gefahr einer ernsthaften Untergrabung des Binnenmarktes, die sich möglicherweise nachteilig auf den Handel auswirken könnte.

Wenn ein Mitgliedstaat eine technische Vorschrift erlässt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 83/189/EWG fällt, ohne den Entwurf vorher der Kommission zu notifizieren und die Stillhalteverpflichtung einzuhalten, dann ist nach Auffassung der Kommission die unter diesen Bedingungen erlassene Regelung nach der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates gegenüber Dritten nicht durchsetzbar. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß Beklagte von den nationalen Gerichten erwarten können, daß sie sich weigern, die Anwendung nationaler technischer Vorschriften, die nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notifiziert worden sind, zu erzwingen.

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