EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986R2882

Verordnung (EWG) Nr. 2882/86 des Rates vom 15. September 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1986)

ABl. L 267 vom 19.9.1986, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2882/oj

31986R2882

Verordnung (EWG) Nr. 2882/86 des Rates vom 15. September 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1986)

Amtsblatt Nr. L 267 vom 19/09/1986 S. 0001


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2882/86 DES RATES

vom 15. September 1986

zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1986)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3700/83 des Rates vom 22. Dezember 1983 zur Festlegung der Handelsregelung mit der Republik Zypern über den 31. Dezember 1983 hinaus (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3682/85 (2) sieht die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents zum Zollsatz in Höhe von 40 v. H. des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für 300 Tonnen Auberginen mit Ursprung in Zypern der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1986 vor. Demnach ist das betreffende Gemeinschaftszollkontingent für diesen Zeitraum zu eröffnen.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 449/86 des Rates vom 24. Februar 1986 zur Festlegung der vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im Handel mit bestimmten Drittländern anzuwendenden Regelung (3) gelten im Handel Spaniens und Portugals mit Zypern die Zollregelungen und anderen Handelsregelungen, die gegenüber Drittländern, denen die Meistbegünstigungsklausel eingeräumt wird, Anwendung finden. Deshalb gilt diese Verordnung nur für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben, und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Da es sich jedoch um ein Zollkontingent mit sehr kurzem Anwendungszeitraum handelt, erscheint es angebracht, keine Aufteilung zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen, unbeschadet der Vornahme von Ziehungen - unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren - von Mengen aus dem Kontingent, die ihrem Bedarf entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Oktober bis 30. November 1986 wird in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Auberginen der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 300 Tonnen auf 6,4 v. H. ausgesetzt.

(2) Kündigt ein Einführer bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat an und beantragt er dafür die Teilnahme an dem Kontingent, so zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht.

(3) Die gemäß Absatz 2 erfolgten Ziehungen gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an.

(4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

Artikel 3

Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. HOWE

(1) ABl. Nr. L 369 vom 30. 12. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 351 vom 28. 12. 1985, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 50 vom 28. 2. 1986, S. 40.

Top