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Document 31984L0529

Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge

ABl. L 300 vom 19.11.1984, p. 86–94 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1999; Aufgehoben durch 31995L0016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/529/oj

31984L0529

Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge

Amtsblatt Nr. L 300 vom 19/11/1984 S. 0086 - 0094
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0088
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0096
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0088
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0096


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RICHTLINIE DES RATES

vom 17 . September 1984

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzuege

( 84/529/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau und die Kontrolle elektrisch betriebener Aufzuege durch zwingende Vorschriften geregelt , die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dadurch den Warenverkehr mit diesen Aufzuegen behindern . Deshalb sind diese Bestimmungen einander anzugleichen .

Die Vorschriften für den Einbau und für die bei der Kontrolle vor Inbetriebnahme durchgeführten Versuche sowie für die Betriebskontrollen bei diesen Anlagen beeinflussen die Herstellung . Sie unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und müssen daher ebenfalls harmonisiert werden .

Die Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17 . September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte ( 4 ) definiert insbesondere die Verfahren der EWG-Baumusterprüfung und der EWG-Kontrolle . Gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen , denen elektrisch betriebene Aufzuege und deren hauptsächliche Bauteile ( Türverschlüsse , Schachttüren , Geschwindigkeitsbegrenzer , Fangvorrichtungen , hydrauliche Puffer ) genügen müssen , um nach erfolgter Kontrolle und versehen mit den vorgesehenen Stempeln und Zeichen frei eingeführt , vermarktet und verwendet werden zu können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie gilt für elektrisch betriebene fest eingebaute Hebeeinrichtungen , die festgelegte Ebenen bedienen und einen Fahrkorb haben , der für die Beförderung von Personen oder Personen und Gütern bestimmt und an Seilen oder Ketten aufgehängt ist und sich mindestens teilweise längs senkrechter oder um weniger als 15 * gegen die Senkrechte geneigter Führungen bewegt - nachstehend " Aufzug " genannt .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nicht für :

- Aufzuege , die eigens für militärische oder Versuchszwecke sowie zur Verwendung auf Schiffen , auf Anlagen zur Prospektion und Förderung auf See ( off-shore ) , im Bergbau oder zum Umgang mit radioaktiven Stoffen entworfen sind ;

- Aufzuege , die ausschließlich für die Beförderung von Gütern bestimmt sind ;

- Personen - und Lastenaufzuege , die nicht durch einen Elektromotor angetrieben werden , Anlagen mit einer durch Flüssigkeit angetriebenen Einrichtung ( insbesondere hydraulische oder ölmotorische Personen - und Lastenaufzuege ) , Hebeeinrichtungen , die unter den folgenden Bezeichnungen bekannt sind : Umlaufaufzuege , Zahnstangenaufzuege , Spindelaufzuege , Theaterhubbühnen , Regalbediengeräte , Kübelaufzuege , Bauaufzuege für Personen und Güter , Montage - und Wartungsgeräte sowie Aufzuege , die Spezialanfertigungen für den Transport Behinderter sind .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet des Artikels 3 aufgrund der in dieser Richtlinie genannten Anforderungen den Einbau und die Inbetriebnahme von Aufzuegen , die den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 84/528/EWG entsprechen , nicht verweigern , verbieten oder beschränken . In den Mitgliedstaaten , in denen vor der Inbetriebnahme des Aufzugs eine Abnahmeprüfung gefordert ist , wird die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gemeinschaft durch Prüfungen und Versuche gemäß dieser Richtlinie und der Richtlinie 84/528/EWG festgestellt .

Die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen nach ihren einzelstaatlichen Vorschriften die Stellen , die für diese Prüfungen und Versuche zuständig sind .

( 2 ) Gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Bestimmungen baurechtlicher Art - insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes - bleiben , soweit sie über die in dieser Richtlinie geregelten Bereiche hinausgehen , unberührt .

( 3 ) Verlangt ein Mitgliedstaat eine vorherige Einbaugenehmigung , so muß die Prüfung des Genehmigungsantrags gemäß dieser Richtlinie erfolgen .

( 4 ) Die mit der Wartung verbundenen regelmässigen oder nach einer grösseren Änderung erforderlichen Prüfungen und Versuche erfolgen gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen ; in bezug auf die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Aufzuege dürfen für diese Prüfungen und Versuche keine strengeren als die im Anhang angegebenen Normen gelten .

Artikel 3

( 1 ) Die in Anhang II aufgeführten Bauteile für Aufzuege unterliegen der EWG-Baumusterprüfung und der EWG-Kontrolle gemäß der Richtlinie 84/528/EWG .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen , die Verwendung zum Bau und den Einbau dieser Bauteile für Aufzuege nicht verweigern , verbieten oder beschränken , wenn sie dem geprüften Baumuster entsprechen , mit dem Zeichen der EWG-Baumusterprüfung versehen und von einer vom Hersteller gemäß dem Muster im Anhang IV zur Richtlinie 84/528/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung begleitet sind .

( 3 ) Die EWG-Baumusterprüfbescheinigung , die bestätigt , daß ein Bauteil den Gemeinschaftsvorschriften entspricht , hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und kann auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß die Bauteile der EWG-Baumusterprüfung unterzogen werden können und daß die EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach Artikel 3 , deren Muster in Anhang III wiedergegeben ist , erteilt wird , wenn diese Bauteile den in Anhang I aufgeführten technischen Anforderungen genügen .

Artikel 5

Die Änderungen , die notwendig sind , um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen , werden gemäß Artikel 22 der Richtlinie 84/528/EWG durchgeführt .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntmachung ( 5 ) nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 17 . September 1984 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . BARRY

( 1 ) ABl . Nr . C 221 vom 29 . 9 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . C 7 vom 12 . 1 . 1976 , S . 37 .

( 3 ) ABl . Nr . C 131 vom 12 . 6 . 1976 , S . 31 .

( 4 ) Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts .

( 5 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am * ptember 1984 bekanntgegeben .

ANHANG I

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 . Einrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 müssen , ausser hinsichtlich der unter Nummer 2 genannten Punkte , der vom Europäischen Komitee für Normung ( CEN ) angenommenen Norm EN 81-1 ( Ausgabe vom 14 . Oktober 1977 ) , für elektrisch betriebene Aufzuege entsprechen .

2 . Diese Norm gilt mit folgenden Änderungen :

- Nummer 2 .

Die Bezugnahme auf HD 25 , HD 223 und HD 224 wird ersetzt durch die Bezugnahme auf HD 384 Nummer 2 ;

- Nummer 5.7.1 . Oberer Schutzraum bei Treibscheibenaufzuegen sowie bei Trommelaufzuegen und Kettenaufzuegen

Es sind folgende Änderungen vorzunehmen :

" 5.7.1.1 . Wenn das Gegengewicht auf seinen völlig zusammengedrückten Puffern ruht , müssen die folgenden vier Bedingungen zugleich erfuellt sein :

a ) Der geführte Fahrweg des Fahrkorbes , der noch für die Aufwärtsbewegung des Fahrkorbes verbleibt , muß ... ( unverändert )

b ) Der freie Abstand über der unter Nummer 8.13.1 Buchstabe b ) genannten Standfläche muß mindestens ... ( unverändert )

c ) Der freie Abstand zwischen den niedrigsten Teilen der Fahrschachtdecke und

1 ) ... ( unverändert )

2 ) ... ( unverändert )

d ) Der Raum über dem Fahrkorb muß einen auf einer seiner Seiten ruhenden Quader mit den Mindestmassen 0,5 m mal 0,6 m mal 0,8 m aufnehmen können .

5.7.2.2 . Wenn der Fahrkorb die Überkopfpuffer ... ( unverändert ) :

a ) Der freie Abstand über der unter Nummer 8.13.1 Buchstabe b ) genannten Standfläche muß mindestens einen Meter betragen .

b ) Der freie Abstand zwischen den niedrigsten Teilen der Decke ... ( unverändert )

c ) Der Raum über dem Fahrkorb muß einen auf einer seiner Seiten ruhenden Quader mit den Mindestmassen 0,5 m mal 0,6 m mal 0,8 m aufnehmen können . "

- Nummer 5.7.3.3 .

Die Werte unter Buchstabe a ) werden durch folgende Werte ersetzt :

" 0,5 m mal 0,6 m mal 1 m " .

- Nummer 6.2.1 .

Die Zugänge vom öffentlichen Weg bis in das Innere der Triebwerks - und Rollenräume müssen

a ) ausreichend durch fest installierte elektrische Leuchten beleuchtet sein ,

b ) jederzeit leicht und sicher begehbar sein , ohne durch private Räume zu führen .

Die Zugangswege und die Türen zu den Triebwerksräumen müssen eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen . ( Schwellen und Brüstungen , deren Höhe 0,4 m nicht überschreitet , bleiben dabei unberücksichtigt ) ( N.c . ) .

- Nummer 6.3.2.1 .

Satz 2 erhält folgende Fassung :

" Insbesondere muß zur Verfügung stehen :

a ) eine freie waagerechte Fläche vor den Steuertafeln und Schaltschränken . Diese Fläche ist wie folgt festgelegt ( N.c . ) :

- Die Tiefe , gemessen von der äusseren Fläche der Verschalungen , muß mindestens 700 mm betragen . Dieses Maß darf vor vorstehenden Steuerelementen ( Handgriffe usw . ) auf 600 mm vermindert werden .

- Breite : der grössere der zwei nachstehenden Werte :

500 mm

Gesamtbreite des Schaltschranks oder der Steuertafel ;

b ) ( unverändert ) . "

- Nummer 7.1.1 . und Nummer 8.6.3 .

Der Wert " 10 mm " ist durch " 6 mm " zu ersetzen . Allerdings gilt Nummer 0.1.2.2 Satz 2 nicht für diesen neuen Wert .

- Nummer 8.2 . Grundfläche des Fahrkorbs

Am Ende der Tabelle 1 erhalten die beiden letzten Zeilen folgende Fassung :

" Wenn die Nennlast den in der Tabelle für die Grundfläche angegebenen Wert der Nennlast übersteigt , muß die höchstzulässige Personenzahl der tatsächlichen Nutzfläche des Fahrkorbs entsprechen . "

- Nummer 8.13.1 .

Folgende Bestimmung ist anzufügen :

" Das Fahrkorbdach muß so ausgelegt sein , daß ein Geländer angebracht werden kann . Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Anbringung eines Geländers auf dem Fahrkorbdach verbindlich vorschreiben . "

- Nummer 9.1.2 . Buchstabe c ) erhält folgende Fassung :

" Die übrigen Merkmale ( Aufbau , Längung , Ovalität , Flexibilität , Prüfungen usw . ) müssen mindestens den in den einschlägigen internationalen Normen festgelegten Merkmalen entsprechen . Soweit es derartige Normen nicht gibt , müssen beim Einbau der Aufzuege die einzelstaatlichen Vorschriften und Normen des Mitgliedstaates , in dem der Einbau erfolgt , eingehalten werden . "

- Nummer 10.5.3.1 Buchstabe b ) 2

Deutscher Text unverändert .

- Nummer 11 . ABSTAND ZWISCHEN FAHRKORB UND FAHRSCHACHTWAND SOWIE ZWISCHEN FAHRKORB UND GEGENGEWICHT

- Nummer 11.2 . Abstand zwischen Fahrkorb und Fahrschachtwand bei Aufzuegen mit Fahrkorbtüren

( Text unverändert ) .

- Nummer 11.3 . Abstand zwischen Fahrkorb und Fahrschachtwand bei Aufzuegen ohne Fahrkorbtüren

( Text unverändert )

Folgende neue Nummer ist hinzuzufügen :

" 11.4 . Abstand zwischen Fahrkorb und Gegengewicht

Der Abstand vom Fahrkorb und den damit verbundenen Teilen zum Gegengewicht ( falls ein solches vorhanden ist ) und den damit verbundenen Teilen muß mindestens 0,05 m betragen . "

- Nummer 12.4.2.1 .

Folgender Text ist hinzuzufügen :

" Alle mechanischen Bauteile der Bremsen , die an der Erzeugung der Bremswirkung auf die Bremstrommel/Bremsscheibe beteiligt sind , müssen doppelt vorhanden und so dimensioniert sein , daß bei Versagen eines dieser Bauteile an der Bremstrommel/Bremsscheibe eine zur Verzögerung des mit der zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorbes ausreichende Bremswirkung erhalten bleibt . Bis zum Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren nach Beginn de * Anwendung der Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei , diese Bestimmung vorzuschreiben oder nicht . "

- Nummer 13.1.1.2 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Die einzelstaatlichen Vorschriften über die Stromzufuhr gelten bis zu den Eintrittsklemmen der unter Nummer 13.1.1.1 genannten Schalter . Sie gelten für die gesamte Stromzufuhr zur Beleuchtung des Maschinenraums , des Rollenraums , des Schachtes und der Schachtgrube . "

- Nummer 13.1.1.3 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Enthält die Norm EN 81-1 keine besonderen Vorschriften für Bauteile der elektrischen Ausrüstung von Aufzuegen , findet die Richtlinie 73/23/EWG für sie Anwendung . "

- Nummer 13.1.1.4 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Die elektrische Ausrüstung von Aufzuegen muß

a ) den in den harmonisierten Dokumenten von CENELEC gestellten Anforderungen , die von den einzelstaatlichen elektrotechnischen Ausschüssen der EWG-Länder genehmigt wurden , entsprechen ;

b ) sofern keine harmonisierten Dokumente für die Installation elektrischer Einrichtungen - wie in Buchstabe a ) angeführt - bestehen , den Anforderungen der innerstaatlichen Regeln des Landes entsprechen , in dem der Aufzug eingebaut wird . "

- Nummer 13.1.2 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" In den Triebwerks - und Rollenräumen sind als Schutzmaßnahme gegen direkte Berührung Verschalungen mit einem Schutzgrad von mindestens IP 1 X erforderlich . "

- Nummer 13.2.1.3 .

Diese Nummer wird wie folgt ergänzt :

" Sowohl für die Hauptschütze nach 13.2.1.1 als auch für die Vorsteuerschütze nach 13.2.1.2 darf wegen der zur Erfuellung der Anforderungen von 14.1.1.1 getroffenen Maßnahmen vorausgesetzt werden :

... ( Rest unverändert ) . "

- Nummer 13.3 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" 13.3.1 . Motoren , die direkt an das Versorgungsnetz angeschlossen sind , müssen gegen Kurzschluß geschützt sein .

13.3.2 . Motoren , die direkt an das Versorgungsnetz angeschlossen sind , müssen durch automatische Schaltvorrichtungen mit Rückstellung von Hand ( ausgenommen der Fall nach 13.3.3 ) gegen Überlastung geschützt sein , die alle aktiven Leiter der Motorspeisung unterbrechen .

13.3.3 . Wenn die Erkennung der Überlastung von der Zunahme der Motorwicklungstemperatur abhängt , darf die Schaltvorrichtung nach ausreichender Abkühlung selbsttätig schließen .

13.3.4 . Die Bestimmungen nach 13.3.2 und 13.3.3 gelten für jede Wicklung , wenn der Motor Wicklungen aufweist , die von verschiedenen Stromkreisen gespeist werden .

13.3.5 . Wenn die Hubmotoren von Gleichstromgeneratoren mit Motorantrieb gespeist werden , müssen die Hubmotoren ebenfalls gegen Überlastung geschützt sein . "

- Nummer 13.5.3.5 .

Am Ende dieser Nummer sind folgende Worte anzufügen :

" oder an den Enden mit einer geeigneten Tülle zu versehen " .

- Nummer 13.5.4 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Steckvorrichtungen oder steckbare Geräte in Sicherheitsstromkreisen , die ohne Benützung von Werkzeugen getrennt werden können , müssen so ausgeführt sein , daß beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können . "

- Nummer 13.6.2 .

Die Angabe " gemäß 438 CENELEC HD 224 " wird durch " nach HD 384 Abschnitt 41 Unterabschnitt 411 " ersetzt .

- Nummer 14.1.2.1.2 .

Diese Nummer wird gestrichen .

- Nummer 14.1.2.1.6 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" In Sicherheitsschaltungen mit zwei oder mehr parallelen Kanälen dürfen Informationen , die für andere Zwecke als die Funktion der Sicherheitsschaltung selbst benötigt werden , nur aus ein und demselben Kanal entnommen werden . "

- Nummer 14.1.2.1.8 .

Absatz 1 erhält folgende Fassung :

" Durch den Aufbau und die Schaltungsanordnung der internen Stromversorgungseinrichtungen muß verhindert sein , daß durch die Auswirkungen von Schaltvorgängen Fehlsignale an den Ausgängen elektrischer Sicherheitseinrichtungen entstehen können . "

- Nummer 14.1.2.2.1 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Sprechen Sicherheitsschalter an , müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig getrennt werden . Diese mechanisch zwangsläufige Trennung muß auch dann eintreten , wenn die Schaltstücke zusammengeschweisst sind .

Mechanisch zwangsläufige Trennung wird erreicht , wenn die unterbrechenden Schaltstücke derart in die Trennstellung gebracht werden , daß für einen wesentlichen Teil des Weges keine nachgiebigen Elemente ( z . B . Federn ) zwischen den beweglichen Schaltstücken und dem Teil des Betätigungsglieds , auf den die Betätigungskraft wirkt , vorhanden sind .

Die Gestaltung muß so gewählt sein , daß die Gefahr eines Kurzschlusses infolge eines fehlerhaften Teils möglichst klein ist . "

- Nummer 14.1.2.2.2 .

Es ist hinzuzufügen :

" Sicherheitsschalter müssen den folgenden , in der Veröffentlichung CEI 337-1 festgelegten Gebrauchskategorien angehören :

a ) AC 11 für Sicherheitsschalter in Wechselstromkreisen ,

b ) DC 11 für Sicherheitsschalter in Gleichstromkreisen . "

- Nummer 14.1.2.2.3 .

Deutscher Text unverändert .

- Nummer 14.1.2.2.5 .

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" Ein leitender Abrieb darf nicht zum Kurzschluß der Schaltstücke führen . "

- Nummer 14.1.2.3.1 .

Diese Nummer ist zu streichen .

Es ist wie folgt umzunumerieren :

14.1.2.3.2 wird 14.1.2.3.1

14.1.2.3.3 wird 14.1.2.3.2 ;

- Nummer 14.1.2.3.3 .

Folgender Buchstabe d ) ist hinzuzufügen :

" d ) Bei redundanten Sicherheitsschaltungen sind Maßnahmen zu treffen , die das Risiko , daß Fehler aufgrund ein und derselben Ursache gleichzeitig in mehr als einer Schaltung auftreten , so weit wie möglich begrenzen . "

- Nummer 14.1.2.5 .

Es sind folgende neue Unterabschnitte hinzuzufügen :

" Geberelemente von Sicherheitsschaltungen müssen , unabhängig von der Richtung einer sinusförmigen Schwingung mit einer Frequenz f zwischen 1 Hz und 50 Hz und einer Amplitude a ( mm ) , deren Abhängigkeit von f durch nachstehende Formeln angegeben ist :

a = 25/f für 1 < f * 10 Hz

a = 250/f2 für 10 < f * 50 Hz widerstehen .

Geberelemente von Sicherheitsschaltungen , die auf Fahrkörben oder Türen angebracht sind , müssen , unabhängig von der Richtung , einer Beschleunigung von mehr oder weniger 30 m/s2 widerstehen .

Anmerkung

Wenn Schock-Dämpfer für die Geberelemente vorgesehen sind , müssen diese als Teil der Geberelemente betrachtet werden . "

- Nummer D.2.j.2 .

Folgender Unterabsatz ist hinzuzufügen :

" Jeder Mitgliedstaat kann jedoch als Prüfgeschwindigkeit eine höhere als die angegebene Geschwindigkeit festsetzen , die jedoch die Nenngeschwindigkeit nicht überschreiten darf ( N . b . ) . "

- Nummer F.0.2.5 .

Diese Nummer ist wie folgt zu ergänzen :

" ... nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 84/528/EWG . "

3 . Soweit bestimmte Bereiche , die in der Norm gemäß Nummer 0.1.4 mit N.a . , N.b . oder N.c . bezeichnet werden , innerstaatlichen Regelungen vorbehalten werden können , teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sechs Monate nach Bekanntgabe der Richtlinie mit , welche Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet erfuellt werden müssen .

ANHANG II

VERZEICHNIS DER BAUTEILE FÜR AUFZUEGE , DIE DER EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG UND DER EWG-KONTROLLE GEMÄSS ARTIKEL 2 UNTERLIEGEN ( 1 )

1 . Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren ;

2 . Geschwindigkeitsbegrenzer ( Fahrkorb und Gegengewicht ) ;

3 . Fangvorrichtungen ( Fahrkorb und Gegengewicht ) ;

4 . Puffer ( energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung und energieverzehrende Puffer ) .

( 1 ) Sobald die Vorschriften für die Schachttüren nach dem Verfahren des Artikels 5 in bezug auf das Brandverhalten ergänzt sind , unterliegen auch die Schachttüren der EWG-Baumusterprüfung und der EWG-Kontrolle .

ANHANG III

MUSTER EINER EWG-BAUMUSTERPRÜFBESCHEINIGUNG

Name der zugelassenen Stelle ...

EWG-Baumusterprüfbescheinigung ...

Nummer der Baumusterprüfung ...

1 . Art , Kategorie , Typ und Fabrik - oder Handelsmarke ...

2 . Name und Anschrift des Herstellers ...

3 . Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung ...

4 . Zur EWG-Baumusterprüfung vorgelegt am ...

5 . Aufgrund folgender Vorschrift ausgestellte Bescheinigung ...

6 . Prüfstelle ...

7 . Datum und Nummer des Prüfprotokolls ...

8 . Datum der EWG-Baumusterprüfung ...

9 . Als Anlagen sind folgende mit der oben angegebenen EWG-Baumusterprüfungsnummer gekennzeichnete Unterlagen beigefügt ...

10 . Etwaige zusätzliche Angaben ...

Ausgefertigt am ... in ...

... ( Unterschrift )

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