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Document 31978R0912

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

ABl. L 119 vom 3.5.1978, p. 1–6 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/912/oj

31978R0912

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 119 vom 03/05/1978 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0138
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 000P
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0123
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0123


VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 912/78 DES RATES vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission, den diese nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2859/77 (3), legt in Artikel 2 das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in Artikel 3 die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften fest. Es obliegt dem Rat, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe dieses Statut und diese Beschäftigungsbedingungen zu ändern.

In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen sowie in Anbetracht der diesbezueglichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten erscheint es angezeigt, einige Bestimmungen zu ändern.

Ein Beschluß über den Vorschlag der Kommission betreffend die Versorgungsregelung für Witwer wird erst im Lichte einer Untersuchung gefasst werden, die die Kommission unter Berücksichtigung der in diesem Bereich in den Mitgliedstaaten eingetretenen jüngsten Entwicklung durchführen soll.

Der Vorschlag der Kommission betreffend die vorübergehende Pauschalzulage nach Anhang VII Artikel 4a des Statuts wird getrennt behandelt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ÄNDERUNG DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1

In Artikel 21 Absatz 3 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

"sofern sie nicht gegen die Strafvorschriften oder die Sicherheitsvorschriften verstösst."

Artikel 2

Dem Artikel 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde kann dieser Ausweis, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, Beamten anderer Besoldungsgruppen ausgestellt werden, deren Ort der dienstlichen Verwendung ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt."

Artikel 3

Dem Artikel 33 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, daß sein Fall einem Ärzteausschuß aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, (1)ABl. Nr. C 140 vom 13.11.1974, S. 20. (2)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 330 vom 23.12.1977, S. 1.

wird von dem Ärzteausschuß gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlußfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuß bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen."

Artikel 4

Dem Artikel 34 Absatz 1 wird ein Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern."

Artikel 5

Dem Artikel 40 Absatz 3 wird ein Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Weist ein Beamter jedoch nach, daß er von keiner anderen öffentlichen Versicherungseinrichtung gegen die in den Artikeln 72 und 73 genannten Risiken gesichert werden kann, so kann er, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den in diesen Artikeln vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge nach Artikel 72 Absatz 1 bzw. Artikel 73 Absatz 1 während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt ; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet. Weist der Beamte ferner nach, daß er bei keiner andern Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz und der nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet wird."

Artikel 6

In Artikel 58 werden die Worte "acht Wochen" und "vierzehn Wochen" durch die Worte "zehn Wochen" und "sechzehn Wochen" ersetzt.

Artikel 7

In Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Betrag "2 228 bfrs" durch "2 688 bfrs" ersetzt.

Artikel 8

In Titel V wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 70a

Dem Beamten, der von der Anstellungsbehörde im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 3 vorgesehenen beruflichen Fortbildung mit der Abhaltung von Kursen beauftragt wird, kann unter den in Artikel 4b des Anhangs VII festgelegten Bedingungen eine Vergütung gewährt werden."

Artikel 9

Dem Artikel 73 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Ist der Unfall, der den Tod oder die Verletzungen des Beamten oder der mitversicherten Personen verursacht hat, von einem Dritten verschuldet worden, so gehen die Rechte des Beamten oder der anspruchsberechtigten Personen gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus den Artikeln 72, 73 und 75 ergeben, auf die Gemeinschaften über."

Artikel 10

(1) Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Geburt des Kindes eines Beamten wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von 8 000 bfrs gezahlt.

Die Zulage wird auch dem Beamten gezahlt, der an Kindes Statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist."

(2) Artikel 74 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben ; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Beamte der Gemeinschaften, so wird die Zulage nur einmal gezahlt."

Artikel 11

In Artikel 79 Absatz 2 werden die Worte "mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen" ersetzt durch die Worte "mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen während des Zeitraums, in dem er keine Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 40 Absatz 3 erworben hat".

Artikel 12

Dem Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f) wird folgender Text angefügt:

"wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen,".

Artikel 13

In Anhang I Buchstabe A erhält die Spalte "Sonderlaufbahn Sprachendienst" folgende Fassung: >PIC FILE= "T0013679">

Artikel 14

In Anhang II wird dem Artikel 7 ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen bestellt."

Artikel 15

In Anhang IV einziger Artikel wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Für den Zeitabschnitt, in dem der Beamte Anspruch auf die Vergütung hat, sowie für die ersten sechs Monate nach diesem Zeitabschnitt, hat er für sich und die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen aufgrund der Krankenfürsorgeregelung nach Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der je nach Lage des Falles nach dem Grundgehalt oder nach dem in Absatz 1 erwähnten Teil davon berechnet wird, und er nicht durch eine andere öffentliche Versicherungseinrichtung gegen dieselben Risiken gesichert werden kann.

Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 und nach Maßgabe der dort vorgesehenen Bedingungen kann der Betreffende auf Antrag weiterhin in den Genuß der Leistungen aufgrund der Krankenfürsorgeregelung kommen, sofern er den Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts in voller Höhe trägt.

Nach Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen der Betreffende Anspruch auf die Vergütung hat, wird der Beitrag aufgrund der zuletzt gezahlten monatlichen Vergütung ermittelt.

Bezieht der Beamte das Ruhegehalt nach der im Statut vorgesehenen Versorgungsordnung, so wird er bei der Anwendung des Artikels 72 des Statuts einem Beamten gleichgestellt, der bis zu seinem 60. Lebensjahr im Dienst verblieben ist."

Artikel 16

In Anhang V wird dem Artikel 6 folgender Absatz 2 angefügt:

"Ausserdem kann das Organ innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das das Organ in Anwendung des Artikels 24 Absatz 3 des Statuts festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren."

Artikel 17

In Anhang V Artikel 7 wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Findet auf den Beamten Anhang VII Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden die aufgrund der Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Urlaubsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung berechneten Reisetage wie folgt festgesetzt: - bis zu 900 km : ein Tag für Hin- und Rückreise,

- über 900 km : zwei Tage für Hin- und Rückreise."

Artikel 18

(1) In Anhang VI Artikel 1 Buchstabe a) werden die Worte "eine Stunde Freizeit" durch "eineinhalb Stunden Freizeit" und die Worte "eineinhalb Stunden Freizeit" durch "zwei Stunden Freizeit" ersetzt.

(2) In Anhang VI Absatz 1 Buchstabe b) wird der Vomhundertsatz "0,72 v.H." durch "0,56 v.H." ersetzt.

Artikel 19

(1) In Anhang VII Artikel 1 Absatz 1 wird der Betrag "2 228 bfrs" durch "2 688 bfrs" ersetzt.

(2) In Anhang VII Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte "250 000 bfrs jährlich" durch folgende Worte ersetzt : "das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3 unter Berücksichtigung des Berichtigungsköffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist".

Artikel 20

In Anhang VII erhält Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich folgende Fassung:

"- einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule,

oder

von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsmässig nachgewiesenen Gründen besucht;".

Artikel 21

(1) In Anhang VII Artikel 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich wird das Wort "europäischen" gestrichen.

(2) In Anhang VII werden dem Artikel 4 die beiden nachstehenden Absätze angefügt:

"(2) Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfuellen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.

(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt."

Der bisherige Text des Artikels 4 wird Absatz 1 dieses Artikels.

Artikel 22

In Anhang VII wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 2b

ZULAGE FÜR DIE AUSÜBUNG EINER LEHRTÄTIGKEIT

Artikel 4b

Die Anstellungsbehörde kann dem in Artikel 70a des Statuts erwähnten Beamten eine Zulage in Höhe von 0,45 v.H. des Monatsgrundgehalts für jede Unterrichtsstunde gewähren, die ausserhalb der üblichen Arbeitszeit erteilt wird.

Die Zulage wird zusammen mit den Bezuegen für einen der Monate gezahlt, die auf den Monat folgen, in dem der Unterricht erteilt worden ist."

Artikel 23

(1) In Anhang VII wird dem Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich folgender Satz angefügt:

"Den Beamten der Laufbahngruppen C und D wird jedoch der Fahrpreis 1. Klasse erstattet, wenn die Entfernung der Hin- und Rückreise 800 km oder mehr beträgt;"

(2) In Anhang VII Artikel 7 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Ist der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erwähnte Reiseweg länger als 500 km, oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der unmittelbar unter der Luxusklasse oder der 1. Klasse liegenden Klasse."

(3) In Anhang VII Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz werden die Worte "das vorstehend genannte" durch die Worte "eines der vorstehend genannten" ersetzt.

Artikel 24

(1) In Anhang VII erhält Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:

"Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mindestens 800 km, so wird der Pauschalvergütung für die Beamten der Laufbahngruppen C und D der Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so werden die Einzelheiten der Vergütung durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde festgelegt."

(2) In Anhang VII wird dem Artikel 8 Absatz 2 ein zweiter Unterabsatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Beträgt die Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Ort der dientlichen Verwendung und dem Herkunftsort mehr als 500 km oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der unmittelbar unter der Luxusklasse oder der 1. Klasse liegenden Klasse."

Artikel 25

(1) In Anhang VII erhält Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

"Gegen Vorlage der Flugkarte werden die Flugkosten der unmittelbar unter der Luxusklasse oder der 1. Klasse liegenden Klasse erstattet."

(2) In Anhang VII erhält Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

"Durch Verfügung der Anstellungsbehörde kann den Beamten, die ein Mitglied des Organs auf einer bestimmten Dienstreise begleiten, für diese Dienstreise gegen Vorlage der Flugkarte der Flugpreis der von dem Mitglied benutzten Klasse erstattet werden."

(3) In Anhang VII Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte "bei der Laufbahngruppe A den Beamten der unter A 3 liegenden Besoldungsgruppen und bei der Sonderlaufbahn Sprachendienst den Beamten der unter L/A 3 liegenden Besoldungsgruppen" durch die Worte "den Beamten" ersetzt.

Artikel 26

In Anhang VIII Artikel 3 Buchstabe a) werden nach den Worten "in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 Buchstaben a), b) und e) des Statuts" folgende Worte eingefügt:

"und nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 des Statuts in der dienstrechtlichen Stellung nach Artikel 35 Buchstabe c) des Statuts".

Artikel 27

In Anhang VIII erhält Artikel 27 Satz 1 folgende Fassung:

"Die geschiedene Ehefrau eines Beamten hat bei dessen Tod Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie in dem Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist."

Artikel 28

In Anhang VIII Artikel 28 Satz 1 werden die Worte "sofern der Beamte in dem Scheidungsurteil für allein schuldig erklärt worden ist" durch folgende Worte ersetzt : "sofern die geschiedene Frau in dem Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist".

Artikel 29

In Anhang VIII Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "vorgesehene Vergütung erhält," folgende Worte eingefügt:

"sowie für einen Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 3 des Statuts neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt,".

KAPITEL II ÄNDERUNGEN DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 30

Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Örtlicher Bediensteter kann in Ausnahmefällen auch ein Bediensteter sein, der für ausführende Aufgaben bei den Presse- und Informationsstellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden ist."

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei Dienstorten, die ausserhalb der Länder der Gemeinschaft liegen, kann ein Bediensteter, der zur Verrichtung anderer als der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten eingestellt wird, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikel 1 genannten Bediensteten übertragen werden können, als örtlicher Bediensteter betrachtet werden."

Artikel 31

In Artikel 14 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

"Ist der Bedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigte Behörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern."

Artikel 32

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 66, 67, 69, 70 und 70a des Statuts betreffend die Grundgehälter, die Familienzulagen, die Auslandszulage, die Zahlung bei Todesfällen sowie die Zulage für die Ausübung einer Lehrtätigkeit gelten entsprechend."

Artikel 33

In Artikel 37 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:

"Stirbt der Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit und ist dieser Ehegatte weder Beamter noch Bediensteter auf Zeit, so erhalten dessen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Maßgabe des Artikels 80 Absatz 4 des Statuts."

Artikel 34

Artikel 65 erhält folgende Fassung:

"Artikel 65

Artikel 67 des Statuts mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c) und Artikel 69 des Statuts sowie Anhang VII Artikel 1, 2, 4 und 4a des Statuts betreffend die Gewährung der Familienzulagen, der Auslandszulage und der Pauschalzulage gelten entsprechend."

KAPITEL III SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 35

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die in Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 4 Absatz 3 des Statuts gelten jedoch ab 1. Juli 1972.

Artikel 5 ist auf Beamte, die sich bei Inkraftreten dieser Verordnung in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, für den noch verbleibenden Teil des Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.B. ANDERSEN

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