Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31977L0101

    Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln

    ABl. L 32 vom 3.2.1977, p. 1–31 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Aufgehoben durch 31996L0025

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/101/oj

    31977L0101

    Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln

    Amtsblatt Nr. L 032 vom 03/02/1977 S. 0001 - 0031
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0076
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0081
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0076
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0194
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0194


    RICHTLINIE DES RATES vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (77/101/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend von dem Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.

    Eine Regelung für den Futtermittelsektor stellt einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft dar. In dieser Hinsicht spielen die "Einzelfuttermittel" eine besondere Rolle.

    Für die wichtigsten Einzelfuttermittel müssen Regelungen getroffen werden. Für die in den Verkehr gebrachten Einzelfuttermittel müssen entsprechende Bezeichnungen verwendet werden. Diese Einzelfuttermittel müssen den für sie verwendeten Beschreibungen entsprechen.

    Bei der Regelung des Verkehrs mit Einzelfuttermitteln muß besonders berücksichtigt werden, daß diese Futtermittel günstige Wirkungen auf die tierische Erzeugung haben. Deshalb müssen sie stets unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie dürfen keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen und nicht mit irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.

    Die Vorschriften dieser Richtlinie finden zwar lediglich auf die Einzelerzeugnisse Anwendung, die im jeweils gegebenen Zustand vom Tierhalter verwendet werden sollen. Es muß aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die Grundsätze dieser Richtlinie auf Erzeugnisse und Stoffe auszudehnen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt sind.

    Es ist erforderlich, dem Verbraucher eine genaue und aufschlußreiche Information über die Zusammensetzung der ihnen zur Verfügung gestellten Einzelfuttermittel zu geben. Dabei erscheint es angebracht, daß zumindest die Gehalte an denjenigen Inhaltsstoffen deklariert werden, die die Qualität des Futtermittels maßgeblich bestimmen.

    Dessen ungeachtet ist es im Hinblick auf die in bestimmten Mitgliedstaaten geuebte Praxis erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, eine vollständige (1)ABl. Nr. C 10 vom 5.2.1972, S. 35. (2)ABl. Nr. C 4 vom 20.1.1972, S. 3. Erklärung über die Zusammensetzung der Einzelfuttermittel zu fordern. Solche zusätzlichen Deklarationen können jedoch nur in dem im Anhang festgelegten Umfang gefordert werden.

    Für andere als die im Anhang aufgeführten Einzelfuttermittel können die Mitgliedstaaten Bezeichnungen, Beschreibungen und Kennzeichnungsbestimmungen vorschreiben.

    Im übrigen ist es angebracht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu lassen, für bestimmte im Anhang aufgeführte Futtermittel eine bestimmte Verpackung vorzuschreiben.

    Um die Erzeugung von Futtermitteln hoher Qualität zu fördern, erscheint es nützlich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, für bestimmte Futtermittel Qualitätskriterien hinsichtlich ihrer Zusammensetzung zu empfehlen.

    Es kann einerseits erforderlich sein, bestimmte Mindestanforderungen an die Qualität hinsichtlich der Zusammensetzung aufzustellen, um die freie Verkehrsfähigkeit von Einzelfuttermitteln innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen. Andererseits muß es den Mitgliedstaaten freigestellt werden, diese Mindestanforderungen für den Verkehr in ihrem Gebiet obligatorisch vorzuschreiben.

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, daß Einzelfuttermittel, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Beschreibung und ihrer Kennzeichnung keinen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

    Damit gewährleistet ist, daß im Verkehr die Vorschriften für die Einzelfuttermittel eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

    Um alle Durchführungsmaßnahmen und insbesondere die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen zu erleichtern, soll ein Verfahren eingeführt werden, bei dem im Rahmen des durch die Entscheidung 70/372/EWG (1) eingerichteten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie bezieht sich auf Einzelfuttermittel, die innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden.

    (2) Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über a) Zusatzstoffe in der Tierernährung,

    b) die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln,

    c) die Festlegung von Hoechstgehalten für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie sind Einzelfuttermittel die einzelnen pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen oder anorganischen Stoffe, die im jeweils gegebenen Zustand zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Einzelfuttermittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Einzelfuttermittel keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit bilden und nicht mit irreführender Bezeichnung angeboten oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln die allgemeinen Bestimmungen des Anhangs Teil A gelten.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die im Anhang unter Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermittel nur unter den dort vorgesehenen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden dürfen und den Beschreibungen des Anhangs Teil B Spalte 3 zu entsprechen haben. (1)ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

    (2) Die Mitgliedstaaten können für Einzelfuttermittel, die im Anhang Teil B nicht aufgeführt sind, Bezeichnungen und Beschreibungen vorschreiben.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die im Anhang Teil B Spalte 7 genannten Einzelfuttermittel nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Verpackungen oder Behältnisse so verschlossen sein müssen, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die im Anhang Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermittel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die nachstehend aufgeführten Angaben - für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft ansässige Erzeuger, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist - auf die Verpakkung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht werden: a) das Wort "Einzelfuttermittel",

    b) die Bezeichnung nach dem Anhang Teil B Spalte 2,

    c) gegebenenfalls die im Anhang Teil A vorgesehenen Angaben,

    d) die Gehalte an den im Anhang Teil B Spalte 4 aufgeführten Stoffen,

    e) das Nettogewicht,

    f) der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für die in diesem Absatz genannten Angaben Verantwortlichen.

    (2) Werden die Einzelfuttermittel lose in den Verkehr gebracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf einem Begleitpapier gemacht werden.

    (3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die in Absatz 1 bezeichneten Angaben lediglich auf einem Begleitpapier stehen können, sofern auf der Verpakkung, dem Behältnis oder dem Etikett sowie auf diesem Begleitpapier ein gleiches Zeichen steht, das eine Identifizierung der Lieferung ermöglicht.

    (4) In Abweichung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß der Gehalt an den im Anhang Teil B Spalte 5 aufgeführten Bestandteilen ganz oder teilweise anzugeben ist.

    (5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß in Verbindung mit den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben nur folgende zusätzliche Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder dem Begleitpapier der Einzelfuttermittel angebracht werden dürfen: a) das Kennzeichen oder die Handelsmarke des für die in diesem Absatz genannten Angaben Verantwortlichen,

    b) die Bezugnummer der Partie,

    c) die Fütterungsanweisung und die Haltbarkeitsgrenze der Ware,

    d) das Erzeuger- oder Herstellerland,

    e) der Preis des Erzeugnisses,

    f) gegebenenfalls die Angaben nach Artikel 14 Buchstabe b),

    g) ganz oder teilweise der Gehalt an den im Anhang Teil B Spalte 5 aufgeführten Bestandteilen.

    (6) Die Mitgliedstaaten können für andere als die im Anhang Teil B aufgeführten Einzelfuttermittel Bestimmungen treffen, die den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen.

    (7) Etwaige andere Angaben auf der Verpackung, den Behältnissen, den Etiketten und den Begleitpapieren sind von den in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Angaben getrennt anzubringen.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Einzelfuttermitteln in ihrem Gebiet die Einhaltung der im Anhang Teil B Spalte 6 aufgeführten Anforderungen vorschreiben und entsprechende Anforderungen für andere Einzelfuttermittel festlegen.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Verkehr mit Einzelfuttermitteln im Rahmen der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen keinen anderen Beschränkungen als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen unterworfen wird.

    Artikel 10

    Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen des Anhangs werden nach dem Verfahren des Artikels 13 vorgenommen.

    Artikel 11

    Für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten werden die in Artikel 7 Absätze 1 bis 6 bezeichneten Angaben zumindest in einer der Landes- oder Amtssprachen des Bestimmungslandes abgefasst.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

    Artikel 13

    (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ständigen Futtermittelausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

    (2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zur Prüfung vorliegenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

    (4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

    Artikel 14

    Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die Grundsätze dieser Richtlinie auch auf für die Fütterung bestimmte Erzeugnisse und Stoffe anzuwenden, die nicht als Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 2 angesehen werden,

    b) Qualitätskriterien für bestimmte Einzelfuttermittel zu empfehlen,

    c) diese Richtlinie nicht auf Einzelfuttermittel anzuwenden, bei denen zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

    Artikel 15

    Die Mitgliedstaaten setzen am 1. Januar 1979 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 16

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 23. November 1976.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A.P.L.M.M. van der STEE

    ANHANG

    TEIL A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1. Betreffend die Bezeichnung 1.1. Die Bezeichnung der Erzeugnisse ist durch eine Angabe über die Behandlung, die Art der Gewinnung und gegebenenfalls die Form, wie "gepresst", "gewalzt", "gebrochen", "gemahlen", "Ölkuchen", "Ölkuchenbrocken", "Ölkuchenschrote", "Ölkuchenmehle", "Expeller", "Expellermehle" oder "Extraktionsprodukte" zu ergänzen, wenn das Einzelfuttermittel entsprechend behandelt worden ist und dies aus der Bezeichnung nicht hervorgeht.

    1.2. Bei den in Teil B unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Einzelfuttermitteln kann vorgeschrieben werden, daß die Bezeichnung durch die Angabe der betreffenden Getreideart bzw. Getreidearten zu ergänzen ist : Weichweizen, Hartweizen oder Weich- und Hartweizen.

    1.3. Bei den in Teil B unter den Nummern 2.9.2 und 3.2.8 genannten Einzelfuttermitteln kann vorgeschrieben werden, daß neben der Bezeichnung auch die Pflanzen- oder Tierart anzugeben ist, aus der das Erzeugnis hergestellt wurde.

    2. Betreffend die vorgeschriebenen Angaben und Anforderungen 2.1. Die nach Teil B genannten oder anzugebenden Gehalte beziehen sich - in den Spalten 4 und 5 auf das Gewicht des Einzelfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand,

    - in Spalte 6 auf das Gewicht der Trockenmasse des Einzelfuttermittels, mit Ausnahme der Nummern 2.6.5, 2.6.6, 2.9.2, 3.2.8 und 3.3.2.

    2.2. Werden in Teil B Spalte 2 genannte Erzeugnisse zur Denaturierung oder zum Binden von Einzelfuttermitteln verwandt, so sind folgende Angaben zu machen: - Denaturierungsmittel : Art und Menge der verwendeten Erzeugnisse,

    - Bindemittel : Art der verwendeten Erzeugnisse.

    Bei Bindemitteln darf die Menge der verwendeten Erzeugnisse 3 % des Gesamtgewichts nicht überschreiten.

    2.3. Die botanische Reinheit muß, soweit nicht für bestimmte Einzelfuttermittel andere Werte angegeben sind, bei den in Teil B unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen mindestens 95 % betragen.

    2.4. Ergeben die nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen von Einzelfuttermitteln Abweichungen nach der wertmindernden Seite gegenüber einem deklarierten Gehalt, so werden mindestens folgende Abweichungen geduldet: a) bei Rohprotein, Stickstoff, Gesamtzucker, reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose):

    2 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 20 % und mehr;

    10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 20 %;

    0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %.

    b) bei Stärke und Inulin:

    3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 30 % und mehr;

    10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 30 %;

    1 Einheit bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 %.

    c) bei Rohfett und Rohfaser:

    1,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 15 % und mehr;

    10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 15 %;

    0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %.

    d) bei Wasser, Rohasche, Gesamtphosphor, Calciumkarbonat, Calcium, Magnesium, bei der Säurezahl, bei den oxidierten Fettsäuren, beim Ätherunlöslichen und beim Unverseifbaren:

    je nach Fall 1 Einheit bei deklarierten Gehalten (Werten) von 10 % (10) und mehr;

    je nach Fall 10 % des deklarierten Gehalts (Werts) bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 % (10);

    je nach Fall 0,2 Einheiten bei deklarierten Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2).

    e) bei salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl berechneten Chloriden:

    10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von 2 % und mehr;

    0,2 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 2 %.

    f) bei Karotin, Vitamin A und Xanthophyll:

    30 % des deklarierten Gehalts.

    g) bei Methionin:

    20 % des deklarierten Gehalts.

    2.5. Unbeschadet des Artikels 3 darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche der in Teil B genannten Einzelfuttermittel 2 % nicht übersteigen, es sei denn, daß nach Spalte 6 ein anderer Gehalt zugelassen ist.

    2.6. Als botanische Unreinheiten werden angesehen: a) der natürliche, jedoch unschädliche Fremdbesatz (z. B. Stroh- und Spreuteilchen, fremde Kultursamen, Unkrautsamen);

    b) unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten und Ölfrüchte, die vorher in derselben Fabrikationsanlage verarbeitet wurden, sofern der Anteil dieser Rückstände 0,5 % nicht übersteigt.

    >PIC FILE= "T0010682">

    >PIC FILE= "T0010683">

    >PIC FILE= "T0010684">

    >PIC FILE= "T0010685">

    >PIC FILE= "T0010686">

    >PIC FILE= "T0010687">

    >PIC FILE= "T0010688">

    >PIC FILE= "T0010689">

    >PIC FILE= "T0010690">

    >PIC FILE= "T0010691">

    >PIC FILE= "T0010692">

    >PIC FILE= "T0010693">

    >PIC FILE= "T0010694">

    >PIC FILE= "T0010695">

    >PIC FILE= "T0010696">

    >PIC FILE= "T0010697">

    >PIC FILE= "T0010698">

    >PIC FILE= "T0010699">

    >PIC FILE= "T0010700">

    >PIC FILE= "T0010701">

    >PIC FILE= "T0010702">

    >PIC FILE= "T0010703">

    >PIC FILE= "T0010704">

    >PIC FILE= "T0010705">

    >PIC FILE= "T0010706">

    Top