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Document 31971R0508

    Verordnung (EWG) Nr. 508/71 des Rates vom 8. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

    ABl. L 58 vom 11.3.1971, p. 1–2 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(I) S. 123 - 124

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben durch 31999R1255 ;

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/508/oj

    31971R0508

    Verordnung (EWG) Nr. 508/71 des Rates vom 8. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

    Amtsblatt Nr. L 058 vom 11/03/1971 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0161
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0110
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0161
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0123
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0133
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0148
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0148


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 508/71 DES RATES vom 8. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1253/70 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sieht vor, daß in den Jahren, in denen sich dies als notwendig erweist, für lagerfähige Käsesorten zur Stützung des Marktes Interventionsmaßnahmen getroffen werden können und daß diese Maßnahmen insbesondere in Form von Beihilfen für die private Lagerhaltung erfolgen.

    Die Erzeugung der Käsesorten, deren Preise im Rahmen des GATT konsolidiert sind, stellt in Gebirgsgegenden die hauptsächliche Art der Milchverwertung dar ; diese Produktion ist durch starke jahreszeitliche Schwankungen gekennzeichnet ; es gibt jedoch keine entsprechende Entwicklung der Preise im Laufe des Wirtschaftsjahres, da die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die unter den Schwellenpreisen liegen, die sich aus der Konsolidierung im Rahmen des GATT ergeben ; da keine ausreichende Erhöhung der jahreszeitlichen Preise erfolgt, besteht kein genügender Anreiz für eine freiwillige Lagerhaltung, die eine Stabilisierung des Marktes dieser Käsesorten im Laufe des Wirtschaftsjahres ermöglichen würde ; um diese Lage zu beheben und Störungen zu verhindern, sollte die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung vorgesehen werden.

    Bei einigen Käsesorten, die aus Schafsmilch hergestellt werden und deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt, kann sich auf Grund der langen Zeitspanne zwischen Produktion und Verkauf ein Ungleichgewicht bei den Preisen ergeben, das ebenfalls eine Beihilfe für die private Lagerhaltung erforderlich macht.

    Der Rat hat die Grundregeln zu erlassen, nach denen die Beihilfen gewährt werden ; diese können nur diejenigen Käsesorten betreffen, die bestimmte Bedingungen erfuellen ; es obliegt der Interventionsstelle, die Ausführung der Vorschriften dieser Verordnung zu überwachen ; um die Einheitlichkeit des Systems in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen ein nach gemeinschaftlichen Regeln aufgestellter Lagervertrag sowie eine einheitliche Berechnung der Beihilfebeträge, bei der unter anderem die Lagerkosten zu berücksichtigen sind, vorgesehen werden.

    Die private Lagerhaltung soll zur Verwirklichung des Marktgleichgewichts beitragen ; es ist angezeigt, Gemeinschaftsbestimmungen vorzusehen, die die Ordnungsmässigkeit dieser Art der Lagerung gewährleisten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für bestimmte lagerfähige Käsesorten, - bei denen von der Gemeinschaft Verpflichtungen im Rahmen des GATT eingegangen werden

    oder

    - die aus Schafsmilch hergestellt werden und deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt,

    kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung beschlossen werden, wenn die Entwicklung der Preise und der Lagerbestände dieser Käsesorten ernste Störungen des Marktgleichgewichts zeigt, die durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 143 vom 1.7.1970, S. 1.

    (2) Um in den Genuß einer Beihilfe gelangen zu können, muß der Käse bestimmte, noch festzulegende Bedingungen erfuellen.

    Artikel 2

    Der Betrag der Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Lagerkosten in der Weise festgesetzt, daß das Gleichgewicht zwischen den beihilfefähigen und den anderen auf dem Markt befindlichen Käsesorten nicht gestört wird.

    Artikel 3

    (1) Die Durchführung der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen wird der Interventionsstelle desjenigen Mitgliedstaats übertragen, in dessen Hoheitsgebiet der Käse, für den eine Beihilfe gewährt wird, eingelagert ist.

    (2) Die Gewährung der Behilfe für die private Lagerhaltung wird vom Abschluß eines Lagervertrags mit der Interventionsstelle abhängig gemacht. Dieser Vertrag wird nach bestimmten, noch festzulegenden Regeln aufgestellt.

    Die Interventionsstelle schließt mit all denjenigen Interessenten Verträge ab, bei denen zu erwarten ist, daß sie die Vertragsbedingungen erfuellen.

    Artikel 4

    (1) Der Lagervertrag enthält namentlich Bestimmungen über: a) die Käsemenge, für die der Vertrag gilt,

    b) den Beihilfebetrag,

    c) die unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 für die Erfuellung des Vertrages gültigen Zeitpunkte,

    d) die noch festzulegenden Bedingungen hinsichtlich der Mindestkäsemenge je Warenpartie,

    e) die Kontrollmaßnahmen, die insbesondere die Beschaffenheit der Bestände und die Übereinstimmung der gelagerten Mengen mit den angegebenen Mengen betreffen.

    (2) Wenn es die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert, kann beschlossen werden, daß die Interventionsstelle einen Teil oder die Gesamtheit des gelagerten Käses wieder in Verkehr bringen lässt.

    (3) Sind die Marktpreise der gelagerten Käsesorten bei Ablauf des Lagervertrags höher als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so kann beschlossen werden, daß der Betrag der Beihilfe entsprechend berichtigt wird.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 8. März 1971.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. COINTAT

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