EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31971L0140

Richtlinie 71/140/EWG des Rates vom 22. März 1971 zur Änderung der Richtlinie vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

ABl. L 71 vom 25.3.1971, p. 16–18 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(I) S. 166 - 168

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/140/oj

31971L0140

Richtlinie 71/140/EWG des Rates vom 22. März 1971 zur Änderung der Richtlinie vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

Amtsblatt Nr. L 071 vom 25/03/1971 S. 0016 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0163
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0149
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0163
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0166
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0144
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0150
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0150


RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1971 zur Änderung der Richtlinie vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (71/140/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angebracht, einige Vorschriften der Richtlinie vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1) zu ändern.

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1388/70 des Rates vom 13. Juli 1970 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (2) ist der Anbau der Rebsorten in den einzelnen Gebieten festgelegt worden.

Es besteht deshalb lediglich ein Bedürfnis, Vermehrungsgut derjenigen Sorten zum freien Verkehr in einem Mitgliedstaat zuzulassen, die dort angebaut werden dürfen.

Hierdurch entfällt die Notwendigkeit, einen gemeinsamen Sortenkatalog zu schaffen, der alle die Sorten zusammenfasst, deren Vermehrungsgut frei in der Gemeinschaft verkehren kann.

Dennoch bleibt es erforderlich, daß alle Mitgliedstaaten einen nationalen Katalog der auf ihrem Gebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Sorten aufstellen.

Die Aufstellung dieser Kataloge muß einheitlich davon abhängig gemacht werden, daß die zugelassenen Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind.

Für alle Prüfungen im Hinblick auf die Zulassung einer Sorte müssen eine ganze Reihe von einheitlichen Kriterien und Mindestanforderungen für die Durchführung festgelegt werden.

Dabei muß sichergestellt werden, daß die Prüfungen möglichst gleichzeitig mit den Prüfungen für die Anbaueignung im Hinblick auf die Klassifizierung durchgeführt werden.

Findet im Gebiet eines Mitgliedstaats in der Regel keine Vermehrung und kein Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben statt, so ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, daß dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden wird, diese Richtlinie anzuwenden.

Die Änderungen der Anlagen, die nur technischer Natur sind, sollen durch ein beschleunigtes Verfahren erleichtert werden.

Schließlich muß eine der technischen Bestimmungen der Anlage I der Richtlinie schon jetzt geändert werden - (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. (2)ABl. Nr. L 155 vom 16.7.1970, S. 5.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben wird wie folgt geändert.

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend nach dem Inkraftsetzen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, vorsehen, daß Vermehrungsgut, welches zur Erstellung von Mutterrebenbeständen oder von Rebschulen verwendet worden ist, dem Vermehrungsgut gleichsteht, das nach den Bestimmungen dieser Richtlinie anerkannt oder kontrolliert worden ist, wenn dieses Vermehrungsgut vor seiner Verwendung die gleiche Gewähr geboten hat wie das nach dieser Richtlinie anerkannte oder kontrollierte Vermehrungsgut."

Artikel 3

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Jeder Mitgliedstaat stellt einen Katalog der in seinem Gebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut amtlich zugelassenen Rebsorten auf. Der Katalog kann von jedermann eingesehen werden. Es werden die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale, durch die sich die Sorten voneinander unterscheiden, festgehalten. Für Sorten, die am 31. Dezember 1971 bereits zugelassen waren, kann auf bestehende Beschreibungen in amtlichen ampelographischen Veröffentlichungen Bezug genommen werden."

Artikel 4

Hinter Artikel 5 werden folgende Vorschriften eingefügt:

"Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

Artikel 5b

(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere wichtige morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Sorte deutlich unterscheidet.

(2) Eine Sorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(3) Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt - von wenigen Abweichungen abgesehen -, in bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale ähnlich sind.

Artikel 5c

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Sorten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten.

Artikel 5d

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 17 wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse folgendes festgelegt: a) die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben,

b) die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

(3) Ist bekannt, daß Vermehrungsgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.

Artikel 5e

(1) Die zugelassenen Sorten werden laufend amtlich überwacht. Ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anerkennung oder zur Kontrolle nicht mehr erfuellt, so wird die Zulassung aufgehoben und die Sorte im Katalog gestrichen.

(2) Der Sortenkatalog sowie die jeweiligen Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mitgeteilt."

Artikel 5

Artikel 6 wird gestrichen.

Artikel 6

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten können, soweit keine Maßnahmen der Kommission nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) in Kraft getreten sind, vorschreiben, daß Vermehrungsgut bestimmter Rebsorten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich um Vermehrungsgut handelt, das als Basisvermehrungsgut oder Zertifiziertes Vermehrungsgut amtlich anerkannt worden ist."

Artikel 7

Hinter Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 12a

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Vermehrungsgut von Rebsorten, die für ihre Gebiet oder Teile ihres Gebietes nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1388/70 zum Anbau zugelassen worden sind, in ihrem Gebiet keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterliegen."

Artikel 8

Hinter Artikel 17 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 17a

Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse nimmt der Rat die notwendigen Änderungen an den Anlagen vor."

Artikel 9

Hinter Artikel 18 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 18a

Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 17 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie anzuwenden, sofern in seinem Gebiet in der Regel keine Vermehrung und kein Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben stattfinden.

Artikel 18b

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1)."

Artikel 10

Anlage I, Teil I, Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. In Beständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut sind schädliche Virosen, insbesondere Kurzknotigkeit und Blattroll, auszuschalten. Die Bestände zur Erzeugung von Vermehrungsgut der anderen Kategorien werden freigehalten von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen."

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1972 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. COINTAT (1)ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1.

Top