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Document 31970R2474

Verordnung (EWG) Nr. 2474/70 der Kommission vom 7. Dezember 1970 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für geschlachtete Truthühner aus Polen

ABl. L 265 vom 8.12.1970, p. 13–13 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 828 - 829

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1970/2474/oj

31970R2474

Verordnung (EWG) Nr. 2474/70 der Kommission vom 7. Dezember 1970 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für geschlachtete Truthühner aus Polen

Amtsblatt Nr. L 265 vom 08/12/1970 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0116
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0735
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0116
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0828
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0057
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0080
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0080


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2474/70 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1970 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für geschlachtete Truthühner aus Polen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist.

Der Zusatzbetrag wird jedoch nicht gegenüber den dritten Ländern angewandt, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Die Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Gefluegelwirtschaft aus dritten Ländern (2) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2224/70 (3) hat die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/67/EWG näher geregelt.

Die Regierung der Volksrepublik Polen hat sich durch Schreiben vom 1. Dezember 1970 bereit erklärt, diese Garantie für Ausfuhren von geschlachteten Truthühnern in die Gemeinschaft zu übernehmen. Sie wird dafür Sorge tragen, daß die Ausfuhren allein von der staatlichen Aussenhandelszentrale "Animex" durchgeführt werden. Sie wird weiter dafür Sorge tragen, daß die genannten Erzeugnisse nicht zu Preisen geliefert werden, die frei Grenze der Gemeinschaft unter dem am Tag der Verzollung gültigen Einschleusungspreis liegen. Sie wird daher die staatliche Aussenhandelszentrale "Animex" veranlassen, insbesondere solche Maßnahmen zu vermeiden, die zu einer mittelbaren Unterschreitung der Einschleusungspreise führen können, wie Übernahme von Vermarktungs- oder Transportkosten, Gewährung von Preisnachlässen, Abschluß von Koppelungsgeschäften oder Maßnahmen ähnlicher Wirkung.

Die Regierung der Volksrepublik Polen hat sich darüber hinaus bereit erklärt, der Kommission regelmässig durch die staatliche Aussenhandelszentrale "Animex" die Einzelheiten über die Ausfuhren geschlachteter Truthühner in die Gemeinschaft mitzuteilen und der Kommission Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen laufend zu überwachen.

Die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung verbundenen Fragen sind mit Vertretern der Volksrepublik Polen ausführlich besprochen worden. Danach kann davon ausgegangen werden, daß die Volksrepublik Polen in der Lage ist, ihre Garantieerklärung einzuhalten. Für Einfuhren der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Polen ist daher ein Zusatzbetrag nicht zu erheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 123/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren geschlachteter Truthühner der Tarifnummer 02.02 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Polen werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI

(1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2301/67. (2)ABl. Nr. 129 vom 28.6.1967, S. 2577/67. (3)ABl. Nr. L 241 vom 4.11.1970, S. 5.

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