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Document 31963L0261

Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben

ABl. 62 vom 20.4.1963, p. 1323–1325 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 19 - 21

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1963/261/oj

31963L0261

Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben

Amtsblatt Nr. 062 vom 20/04/1963 S. 1323 - 1325
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0003
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0016
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0016


INFORMATIONEN DER RAT RICHTLINIE DES RATS vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (63/261/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV F 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit enthält für die Verwirklichung dieser Niederlassungsfreiheit im Bereich der Landwirtschaft einen besonderen Zeitplan, der die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt ; als zweite Maßnahme sieht dieser Zeitplan vor, daß die Mitgliedstaaten am Ende der ersten Stufe der Übergangszeit die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft für Angehörige anderer Mitgliedstaaten aufheben, die zwei Jahre lang ohne Unterbrechung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer in ihrem Hoheitsgebiet gearbeitet haben.

Um die richtige Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist es angebracht, klar zu definieren, wer als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft zwei Jahre lang ohne Unterbrechung im Aufnahmeland gearbeitet hat, anzusehen ist.

Bei der Festsetzung der Mindestdauer der Beschäftigungszeit, die während dieser beiden Jahre tatsächlich abgeleistet sein muß, damit die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte erlangt werden können, ist es geboten, dem besonderen und naturbedingten Charakter der Arbeit in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

Mit Rücksicht auf die im Allgemeinen Programm bei der Liberalisierung der Niederlassung für landwirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehene Staffelung des Zeitplans ist es geboten, daß die Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie eine Urkunde erhalten, die den Umfang der Rechte, die sie im Aufnahmeland genießen, bestätigt.

Die Bedingungen für die Niederlassung dürfen nicht durch Beihilfen verfälscht werden, die vom (1) Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 2 vom 15. Januar 1962, S. 36/62. (2) Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 134 vom 14. Dezember 1962, S. 2867/62.

Ursprungsland gewährt werden ; eine Unterstützung, die dem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gegebenenfalls für den Umzug seiner Familie, seiner persönlichen Habe, seines Hausrats und seines lebenden oder toten Inventars gewährt wird, ist jedoch nicht als eine solche Hilfe anzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat beseitigt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugunsten derjenigen Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in seinem Hoheitsgebiet als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gearbeitet haben - im folgenden Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie genannt - die Beschränkungen, welche der Aufnahme und Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit entgegenstehen.

Artikel 2

(1) Als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Sinne dieser Richtlinie gilt jede Person, die auf Grund eines Dienstvertrags eine der in Artikel 3 bezeichneten Tätigkeiten ausübt und tatsächlich Arbeiten verrichtet, die zu dieser Tätigkeit gehören.

(2) Ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer hat im Sinne dieser Richtlinie zwei Jahre lang ohne Unterbrechung gearbeitet, wenn er innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zweimal zwölf Monaten als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer beschäftigt war und hierbei innerhalb jedes zwölfmonatigen Zeitraums mindestens acht Monate tatsächlich in dieser Eigenschaft gearbeitet hat.

Feiertage, Fernbleiben von der Arbeit bis zu insgesamt vierzig Tagen jährlich wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie Mutterschaftsurlaub gelten als tatsächliche Arbeitszeit.

(3) Der Umstand, daß ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer während dieses Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Wohnort ausserhalb des Aufnahmelandes beibehalten hat, daß ihm seine Familienangehörigen nicht in das Aufnahmeland gefolgt sind oder daß er bei mehreren Arbeitgebern oder auf mehreren der in Artikel 3 bezeichneten Arbeitsgebiete tätig war, bleibt bei der Anwendung der Absätze (1) und (2) ausser Betracht.

Artikel 3

Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind diejenigen, die in Anlage V des Allgemeinen Programms (Hauptgruppe aus 01 - Landwirtschaft der "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique", erstellt vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Études Statistiques, Serie M, No. 4, Rev. 1, New York, 1958) aufgeführt sind, und zwar insbesondere: a) allgemeine Landwirtschaft einschließlich des Weinbaus, Obstbau, Samenzucht, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenzucht, auch in Gewächshäusern;

b) Viehzucht, Gefluegelzucht, Kaninchenzucht, Pelztierzucht usw. ; Bienenzucht ; Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten und Pelzen, Eiern, Honig;

c) Arbeiten in der Landwirtschaft und Tierzucht sowie im Gartenbau, die im Akkord oder auf Grund eines Vertrages ausgeführt werden.

Das Schlagen und die Bewirtschaftung von Wald sowie Aufforstungs- und Wiederaufforstungsarbeiten können als Nebentätigkeiten in den in Anwendung dieser Richtlinie übernommenen bzw. neu gebildeten landwirtschaftlichen Betrieben ausgeuebt werden, wenn diese Arbeiten nach den inländischen Bestimmungen zulässig und namentlich mit dem Bodennutzungsplan vereinbar sind.

Artikel 4

Aufzuheben sind die in Abschnitt III des Allgemeinen Programms aufgeführten Beschränkungen.

Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, daß die Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie die Möglichkeit haben, unter den gleichen Bedingungen und mit gleicher rechtlicher Wirkung wie Inländer: a) jedes Grundstück, das die Möglichkeit bietet, in Artikel 3 genannte Tätigkeiten auszuüben, gleichgültig in welcher Rechtsform zu erwerben, zu pachten, sich zuweisen oder in Konzession übertragen zu lassen, in Gebrauch zu nehmen und zu nutzen ; im Fall eines Gesamt- oder Teilverkaufs des bewirtschafteten Grundstücks das Vorkaufsrecht auszuüben ; in einen anderen Betrieb überzuwechseln;

b) die verschiedenen allgemeinen oder besonderen Kredit-, Beihilfe- oder Subventionsmaßnahmen für den Zugang zu den in Artikel 3 genannten Tätigkeiten und deren Ausübung in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Maßnahmen zur Förderung des Zugangs landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zur Tätigkeit als Landwirt;

c) Mitglied oder Leiter - gleichgültig, um welche Aufgaben es sich handelt - von Genossenschaften oder allen anderen landwirtschaftlichen genossenschaftlichen Vereinigungen zu sein oder solche Vereinigungen zu gründen, die auch Staatsangehörigen des Aufnahmelandes zugänglich sind.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen den Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie das Recht zu, ohne weiteres alle in Artikel 3 genannten selbständigen Tätigkeiten aufzunehmen und sie unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie Inländer, und zwar ohne vorherige Genehmigung auf blosse Mitteilung hin.

(2) Jeder Einspruch der zuständigen Behörde, der sich darauf stützt, daß eine oder mehrere der in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfuellt sind, muß, wenn er rechtswirksam sein soll - abgesehen von Fällen betrügerischer Machenschaften -, dem Betroffenen spätestens zwei Monate nach der an die zuständige Behörde gerichteten Mitteilung bekanntgegeben werden, in der dieser seine Absicht bekundet hat, sich als Begünstigter im Sinne dieser Richtlinie niederzulassen.

(3) Die Mitgliedstaaten eröffnen den Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie den Rechtsweg gegen jede Entscheidung, mit der die zuständige Behörde gegen ihre Niederlassung Einspruch erhebt.

(4) Jeder Mitgliedstaat, in dem der Zugang von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den in Artikel 3 genannten Tätigkeiten im allgemeinen noch an die Erwirkung einer Sondergenehmigung für Ausländer gebunden ist, erteilt den Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie nach Ablauf der in Absatz (2) genannten Frist auf deren Antrag kostenlose ine Einzelbescheinigung über ihre besondere Rechtsstellung und ihre Gleichstellung mit den Inländern gemäß Artikel 4.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen zum Zwecke oder aus Anlaß ihrer Niederlassung nach dieser Richtlinie keinerlei direkte oder indirekte Beihilfen finanzieller oder anderer Art, die eine Verfälschung der Niederlassungsbedingungen im Aufnahmeland bewirken.

(2) Die finanzielle oder materielle Beteiligung des Ursprungslandes an den Reise- und Transportkosten für den landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, seine Familienangehörigen, seine persönliche Habe, seinen Hausrat, sein lebendes oder totes Inventar bis zur Grenze des Aufnahmelandes gilt nicht als eine die Niederlassungsbedingungen verfälschende Beihilfe.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Bekanntgabe dieser Richtlinie mit, welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken in ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere für den Zugang der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu den. in Artikel 3 genannten selbständigen Tätigkeiten, gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe und setzen die Kommission unverzueglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. April 1963.

Im Namen des Rats

Der Präsident

Eugène SCHAUS

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