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Document 31962L2005
EEC: First Council Directive on the establishment of certain common rules for international transport (carrying of goods by road for hire or reward)
Erste Richtlinie des Rates über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr)
Erste Richtlinie des Rates über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr)
/* /1962/005 endg. */
ABl. 70 vom 6.8.1962, pp. 2005–2006
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 267 - 268
No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Aufgehoben durch 32006L0094
Erste Richtlinie des Rates über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr)
Amtsblatt Nr. 070 vom 06/08/1962 S. 2005 - 2006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0030
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0237
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0030
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0267
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0055
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0055
++++ ERSTE RICHTLINIE DES RATS über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr ( gewerblicher Güterkraftverkehr ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 75 Absatz ( 1 ) , auf Vorschlag der Kommission , nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses , nach Anhörung des Europäischen Parlaments , in Erwägung nachstehender Gründe : Eine gemeinsame Verkehrspolitik setzt unter anderem gemeinsame Regeln für den internationalen Güterkraftverkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten voraus . Die schrittweise Verwirklichung des gemeinsamen Marktes darf durch Hindernisse auf dem Gebiet des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden ; der internationale Güterkraftverkehr muß daher unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Entwicklung von Handel und Verkehr innerhalb der Gemeinschaft schrittweise ausgeweitet werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 1 . Jeder Mitgliedstaat muß unter den in den Absätzen ( 2 ) und ( 3 ) festgelegten Bedingungen die in Anhang I und II dieser Richtlinie aufgeführten Beförderungen im internationalen gewerblichen Güterkraftverkehr mit anderen Mitgliedstaaten aus und nach seinem eigenen Hoheitsgebiet oder im Durchgang durch sein eigenes Hoheitsgebiet spätestens bis Ende des Jahres 1962 liberalisieren . 2 . Die in Anhang I aufgeführten Beförderungen müssen von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht befreit werden . 3 . Die in Anhang II aufgeführten Beförderungen dürfen keiner Kontingentierung mehr unterworfen werden . Sie können jedoch weiter genehmigungspflichtig bleiben , soweit dies nicht zu einer mengenmässigen Beschränkung führt ; dabei hat jeder Mitgliedstaat darauf zu achten , daß über den Genehmigungsantrag innerhalb von fünf Tagen nach Eingang entschieden wird . 4 . Beide Anhänge sind Bestandteil dieser Richtlinie . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und auf jeden Fall vor Ende des Jahres 1962 über die zur Anwendung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen . Artikel 3 Diese Richtlinie ändert nicht die Bedingungen , von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu den in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten abhängig machen . Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 23 . Juli 1962 Im Namen des Rats Der Präsident E . COLOMBO ANHANG I Beförderungen , bei denen jede Kontingentierung und die Genehmigungspflicht aufgehoben werden müssen 1 . Die Beförderung in einem Grenzgebiet mit einer Tiefe von je 25 Kilometern in der Luftlinie beiderseits der Grenze , wenn die Gesamtentfernung der Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer in der Luftlinie beträgt . 2 . Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste . 3 . Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen , mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden , und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen . 4 . Die Beförderung von Postsendungen . 5 . Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen . 6 . Die Beförderung von Müll und Fäkalien . 7 . Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung . 8 . Die Beförderung von Bienen und Fischbrut . 9 . Die Überführung von Leichen . ANHANG II Beförderungen , bei denen jede Kontingentierung aufgehoben werden muß , die jedoch unter den in Artikel 1 Absatz ( 3 ) dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen weiterhin der Genehmigungspflicht unterliegen können 1 . Die Beförderung aus einem Mitgliedstaat in eine Grenzzone eines angrenzenden Mitgliedstaats , deren Tiefe von der gemeinsamen Grenze dieser Staaten aus 25 Kilometer in der Luftlinie beträgt . 2 . Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen , deren Gewicht mit Ladung ( einschließlich der Anhänger ) nicht mehr als 6 000 Kilogramm beträgt . 3 . Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke . 4 . Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung . 5 . Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen , die über entsprechende Fachkräfte und Austrüstung verfügen . 6 . Die Beförderung von Geräten , Zubehör und Tieren zu oder von Theater - , Musik - , Film - , Sport - und Zirkusveranstaltungen , Schaustellungen oder Jahrmärkten , sowie zu oder von Rundfunk - , Film - oder Fernsehaufnahmen .