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Document 22013A0920(01)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik

ABl. L 250 vom 20.9.2013, p. 2–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/07/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2013/462/oj

Related Council decision

20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/2


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von drei (3) Jahren festgelegt, um den Fang der in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgeführten weit wandernden Arten, mit Ausnahme der durch die ICCAT oder gabunische Rechtsvorschriften geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten, zu ermöglichen.

(2)   Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls können folgende Fischereifahrzeuge die Fangmöglichkeiten nutzen:

a)

27 Thunfischwadenfänger/Froster;

b)

08 Angel-Thunfischfänger.

Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

(3)   Der Zugang zu den Fischereiressourcen der gabunischen Fischereizonen wird ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen vorliegt und den Fangkapazitäten der gabunischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde.

(4)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den gabunischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in Anhang 1 beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 1 350 000 EUR jährlich festgesetzt.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem Jahresbetrag in Höhe von 900 000 EUR, der einer Referenzfangmenge von 20 000 Tonnen jährlich entspricht, für den Zugang zur gabunischen Fischereizone und

b)

einem spezifischen Betrag von jährlich 450 000 EUR, der für die Förderung der Fischereipolitik Gabuns bestimmt ist.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7 und 9 dieses Protokolls.

(4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a durch die Europäische Union für den Zugang von Schiffen der Europäischen Union zu den gabunischen Fischereiressourcen erfolgt im ersten Jahr spätestens drei (3) Monate nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils am Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls.

(5)   Die beiden Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, die regelmäßige Überwachung der Fänge der EU-Schiffe in der gabunischen Fischereizone zu verbessern. Hierzu wird die EU während einer Fangsaison die Fang- und Aufwandsdaten der in der gabunischen Fischereizone tätigen EU-Fischereifahrzeuge regelmäßig auswerten. Die EU informiert Gabun regelmäßig über die Ergebnisse dieser Auswertungen. Um ein eventuelles Überschreiten der Referenzfangmenge zu verhindern, informiert die EU ihre Mitgliedstaaten und Gabun, sobald sich die Gesamtfangmenge in der gabunischen Fischereizone auf 80 % der auf 20 000 Tonnen festgesetzten Referenzfangmenge beläuft.

(6)   Sobald die Gesamtfangmenge 80 % der Referenzfangmenge erreicht, tritt der Gemischte Ausschuss zusammen, um die Modalitäten für die Zusatzzahlung festzulegen, die aufgrund dieser eventuellen Überschreitung an Gabun zu leisten wäre.

(7)   Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 6 dieses Artikels im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(8)   Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die gabunischen Behörden.

(9)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto der Staatskasse der Gabunischen Republik eingezahlt; die Bankverbindung wird jedes Jahr von den gabunischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in der gabunischen Fischereizone

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der gabunischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu fördern.

(2)   Sobald dieses Protokoll vorläufig angewendet wird, spätestens aber drei Monate nach diesem Datum, vereinbaren die Europäische Union und Gabun in dem in Artikel 9 des Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss im Einklang mit der nationalen Fischereistrategie Gabuns und den politischen Rahmenvorgaben der Europäischen Kommission ein mehrjähriges Sektorprogramm mit detaillierten Durchführungsbestimmungen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2;

b)

Jahres- und Mehrjahresziele für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten Gabuns für seine nationale Fischereipolitik und andere Politikbereiche, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf diese auswirken, insbesondere geschützte Meeresgebiete;

c)

Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.

(3)   Zur Zuweisung der Beträge legen die beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss einvernehmlich die gemäß dem Strategischen Plan „Gabon Emergent“ (Aufstrebendes Gabun) im Fischereisektor zu erreichenden Ziele fest und schätzen ab, wie sich die Vorhaben auswirken werden.

(4)   Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls informiert Gabun die EU über die Mittelzuweisungen aus der finanziellen Förderung oder sie werden vom Gemischten Ausschuss genehmigt.

(5)   Gabun legt einen jährlichen Bericht zum Durchführungsstand der aus den Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss in Form eines jährlichen Umsetzungsberichts geprüft wird. Darüber hinaus erstellt Gabun vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht.

(6)   Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird in mehreren Raten auf der Grundlage der Auswertung der im Bereich der Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse und des entsprechenden Bedarfs ausgezahlt.

(7)   Vorschläge für Änderungen des mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in den gabunischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten hinsichtlich der technischen Erhaltungsmaßnahmen und gestützt auf den Grundsatz einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und der Meeresökosysteme zu fördern.

(2)   Während der Geltungsdauer dieses Protokolls verpflichten sich die Europäische Union und Gabun, bei der Überwachung des Zustands der Fischereiressourcen in der gabunischen Fischereizone zusammenzuarbeiten und zur Bestandsbewirtschaftung beizutragen.

(3)   Die beiden Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien.

(4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die unter dieses Protokoll fallen und sich auf die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union auswirken.

(5)   Falls erforderlich, kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien eine wissenschaftliche Sitzung mit Vertretern beider Vertragsparteien einberufen werden. Der Teilnehmerkreis für diese Sitzung kann je nach Bedarf auf Fachleute aus Drittländern sowie Beobachter als Vertreter der Vertragsparteien oder Vertreter regionaler und internationaler Fischereiorganisationen erweitert werden.

Artikel 5

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Protokolls Maßnahmen zur Anpassung der Fangmöglichkeiten erlassen. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend angepasst.

(2)   Handelt es sich um im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien, können die Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten neue Fangmöglichkeiten aufnehmen, die vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss validiert und vom Gemischten Ausschuss angenommen werden müssen.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Auf Ersuchen Gabuns kann sich die Regierung Gabuns zur Bewirtschaftung spezifischer Fischereien an die Europäische Union wenden, um eine Versuchsfischerei unter der unmittelbaren Kontrolle von Wissenschaftlern beider Vertragsparteien sowie der ICCAT oder der zuständigen regionalen Fischereiorganisation durchzuführen.

(2)   Die Vertragsparteien befürworten die Versuchsfischerei in der gabunischen Fischereizone. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Gabuns konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter. Die Vertragsparteien führen die Versuchsfischerei unter Einhaltung der Bedingungen durch, die von dem in diesem Protokoll vorgesehenen wissenschaftlichen Ausschuss festgelegt wurden.

(3)   Die Versuchsfischerei wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten genehmigt. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so kann die Regierung der Flotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird entsprechend erhöht.

(4)   Schiffe, die Versuchsfischerei im Sinne dieses Protokolls betreiben, müssen gemäß den Bestimmungen im Anhang einen Beobachter an Bord haben.

Artikel 7

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt werden:

a)

außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der gabunischen Fischereizone verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

von der Europäischen Union oder Gabun festgestellter Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Fangtätigkeiten ausgesetzt. Die Anpassung oder Aussetzung der Zahlungen erfolgt unbeschadet der finanziellen Gegenleistung, die für Fangtätigkeiten vor der Aussetzungsentscheidung geschuldet wird.

(3)   Die Europäische Union behält es sich vor, nach der Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 4 die Zahlung der finanziellen Unterstützung für den Fischereisektor gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Ziele der Planung zur Förderung des Fischereisektors nicht eingehalten werden oder diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird.

(4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Situation, die vor Eintritt der in Absatz 1 angeführten Umstände herrschte, wiederhergestellt ist und/oder wenn die in Absatz 2 genannten Mittel wieder zweckentsprechend verwendet werden. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

Artikel 8

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der gabunischen Fischereizone verhindern;

b)

wesentliche Änderungen der politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien, die die Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

c)

von der Europäischen Union oder Gabun festgestellter Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und eingeleitetes Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens;

d)

Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a durch die Europäische Union aus anderen als den in Artikel 10 Absatz 2 genannten Gründen;

e)

Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung dieses Protokolls;

f)

Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Protokolls und seines Anhangs, einschließlich Anlagen, durch eine der beiden Vertragsparteien.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien bei den Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(5)   Im Falle einer Aussetzung sind die Schiffe der Europäischen Union verpflichtet, die gabunische Fischereizone innerhalb von 24 Stunden zu verlassen.

Artikel 9

Nationales Recht

(1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der gabunischen Fischereizone unterliegen den geltenden gabunischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im Protokoll und seinen Anhängen nichts anderes geregelt ist.

(2)   Die gabunischen Behörden unterrichten die Europäische Kommission über jede Änderung ihrer Fischereipolitik sowie über den Erlass neuer Rechtsvorschriften in diesem Bereich bevor diese in Kraft treten.

(3)   Bei Widersprüchen zwischen den in Absatz 2 genannten neuen Bestimmungen des nationalen gabunischen Rechts und den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls und seiner Anhänge wird schnellstmöglich der Gemischte Ausschuss einberufen, um die Widersprüche aufzuklären, die die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union unmittelbar betreffen.

Artikel 10

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Die Gabunische Republik und die Europäische Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.

(2)   Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden und gemäß Kapitel I des Anhangs zu vorliegendem Protokoll durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

(3)   Gabun und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 11

Vertraulichkeit

Die Gabunische Republik und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu europäischen Schiffen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

Die beiden Vertragsparteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen ICCAT-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den Fangtätigkeiten in den gabunischen Gewässern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fangtätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.

Artikel 12

Geltungsdauer

Dieses Protokoll und seine Anhänge werden ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 14 für eine Dauer von drei (3) Jahren angewendet.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei wenigstens drei Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, schriftlich von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

Artikel 14

Vorläufige Anwendung

Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge werden ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 15

Inkrafttreten

Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Für die Europäische Union

J. E. HOLZAPPEL

Für die Republik Gabon

J. NKOGHE BEKALE


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE GABUNS

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1)   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Gabuns

für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Gabun;

für Gabun: das Fischereiministerium.

(2)   Fischereizone Gabuns

Vorbehaltlich der Bestimmungen nachstehender Nummer 3 dürfen die EU-Schiffe in der Fischereizone Gabuns außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien Fischfang betreiben.

Gabun teilt der EU vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Koordinaten der Basislinien, seiner Fischereizone sowie aller Sperrgebiete innerhalb der Fischereizone mit.

(3)   Für die Schifffahrt und den Fischfang geltende Sperrgebiete

Gebiete, die an Ölförder- und Ölexplorationsanlagen angrenzen, sind für die Schifffahrt gesperrt. Die Schiffe der Europäischen Union stellen sicher, dass keines ihrer mit einer Bake versehenen Fischsammelgeräte in solche Gebiete oder in den Küstenstreifen von 12 Seemeilen ab der Basislinie eindringt.

Zu den Sperrgebieten zählen Nationalparks, geschützte Meeresgebiete sowie Laichgebiete gemäß geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik teilt den Reedern bei Aushändigung der Fanglizenz die Abgrenzungen dieser Gebiete mit.

Die für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete werden darüber hinaus der EU zur Information mitgeteilt; jegliche Änderung ist mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

(4)   Verbotene Tätigkeiten

Hilfsschiffe sind in der Fischereizone Gabuns nicht zugelassen.

(5)   Benennung eines Agenten vor Ort

Jedes EU-Schiff, das Anlandungen in einem gabunischen Hafen plant, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Gabun vertreten sein.

(6)   Bankkonto

Gabun teilt der EU vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für EU-Schiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Lizenz“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Fanggenehmigung“, wie er in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union definiert ist.

(1)   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanglizenz — zugelassene Schiffe

Fanglizenzen nach Artikel 6 des Abkommens werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU geführt ist und alle bisherigen aufgrund von Fangtätigkeiten in Gabun im Rahmen des Abkommens bestehenden Verpflichtungen bezüglich Reeder, Kapitän und Schiff erfüllt wurden. Jedes Schiff, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls Fischfang betreiben möchte, muss auch in der Fischereifahrzeugkartei der ICCAT geführt sein.

(2)   Lizenzantrag

Die EU unterbreitet Gabun für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1 zu diesem Anhang. Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Lizenz im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:

i)

der Nachweis über die Zahlung der Pauschalgebühr für die gesamte Geltungsdauer der beantragten Lizenz;

ii)

gegebenenfalls Name und Anschrift des Konsignatars vor Ort;

iii)

ein aktuelles Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt;

iv)

die Koordinaten der VMS-Bake sowie alle sonstigen im Rahmen des Abkommens speziell geforderten Unterlagen.

Einem Antrag auf Verlängerung einer Lizenz im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

(3)   Pauschalgebühr und nationale Gebühr

(1)

Die Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

(2)

Die Höhe der von den Reedern zu entrichtenden jährlichen Pauschalgebühren wird für die Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger wie folgt festgelegt:

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls auf 55 EUR pro Tonne in den Gewässern Gabuns gefangenen Fisches;

Im zweiten und dritten Jahr auf 65 EUR pro Tonne gefangenen Fisches.

(3)

Die Lizenzen werden erteilt, wenn bei den zuständigen nationalen Behörden eine nationale Pauschalgebühr in folgender Höhe eingegangen ist:

für Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger 13 750 EUR pro Jahr während der Laufzeit des Protokolls.

(4)   Vorläufige Liste antragstellender Schiffe

Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanglizenzen erstellt Gabun für jede Schiffskategorie eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt.

Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Gabun die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen und die EU in Kopie beteiligen.

(5)   Erteilung der Fanglizenz

Gabun erteilt den Reedern die Fanglizenz innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

Bei Verlängerung einer Lizenz während der Laufzeit des Protokolls muss die neue Lizenz klar auf die ursprüngliche Lizenz Bezug nehmen.

Die EU leitet die Lizenz an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Gabun die Lizenz dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen und die EU in Kopie beteiligen.

(6)   Liste der fangberechtigten Schiffe

Unmittelbar nach Erteilung der Fanglizenzen erstellt Gabun für jede Schiffskategorie die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Gabuns fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.

(7)   Geltungsdauer der Lizenz

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.

Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“:

i)

im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum von der vorläufigen Anwendung des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

ii)

danach jedes vollständige Kalenderjahr;

iii)

im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag, an dem das Protokoll ausläuft.

iv)

Die nationale Gebühr für das erste und das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls wird zeitanteilig berechnet.

Die Lizenz wird auf ein bestimmtes Schiff ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Auf Antrag der EU und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Lizenz eines Schiffes jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

Die zu ersetzende Lizenz muss vom Reeder oder seinem Konsignatar in Gabun zurückgegeben werden, und Gabun muss schnellstmöglich die Ersatzgenehmigung ausstellen. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.

(8)   Mitführen der Lizenz an Bord

Die Lizenz — oder innerhalb der ersten 45 Tage nach Erteilung der Lizenz eine Kopie — ist stets an Bord mitzuführen.

Die Schiffe dürfen jedoch bereits fischen, sobald sie auf der unter Nummer 4 genannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Aushändigung der Lizenz müssen diese Schiffe die vorläufige Liste ständig an Bord mitführen.

Gabun aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU unverzüglich zugestellt.

KAPITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Lizenz für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang festgelegt.

Die Schiffe beachten alle Empfehlungen, die von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommen werden, bzw. die einschlägigen gabunischen Rechtsvorschriften.

Bei Fangeinsätzen in der Fischereizone Gabuns ist, mit Ausnahme natürlicher treibender Fischsammelgeräte, die Verwendung von Fanghilfsmitteln, die das Verhalten weit wandernder Arten beeinflussen und insbesondere zu deren Konzentration in der Nähe oder unterhalb des Fanghilfsmittels beitragen, auf diejenigen künstlichen treibenden Fischsammelgeräte beschränkt, die auch als „ökologisch“ bezeichnet werden und durch deren Konzeption, Aufbau und Einsatz jeglicher unerwünschter Beifang von Walen, Haien und Schildkröten ausgeschlossen ist. Das Material dieser Hilfsgeräte muss biologisch abbaubar sein. Das Ausbringen und die Verwendung dieser künstlichen treibenden Fischsammelgeräte unterliegen der Verabschiedung eines Bewirtschaftungsplans durch die Europäische Union, der den von der ICCAT festgelegten Bestimmungen entsprechen muss.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

(1)   Fischereilogbuch

Der Kapitän eines EU-Schiffes, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch auf Französisch nach dem Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Gabuns aufhält.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf.

Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

(2)   Fangmeldungen

Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Gabuns ausgefüllten Fischereilogbücher an Gabun.

Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt:

i)

Bei Anlaufen eines gabunischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem Vertreter Gabuns vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt;

ii)

bei Verlassen der Fischereizone Gabuns ohne vorheriges Anlaufen eines gabunischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der Fischereizone Gabuns übersandt:

a)

per Post nach Gabun;

b)

per Fax an die von Gabun mitgeteilte Nummer;

c)

per E-Mail.

Die beiden Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Einrichtung eines Fangmeldesystems, das auf der elektronischen Übertragung aller Daten beruht, um die Übertragung zu beschleunigen.

Sobald die Übermittlung der Fangmeldungen per E-Mail möglich ist, sendet der Kapitän die Fischereilogbücher an die von Gabun mitgeteilte E-Mail-Adresse. Gabun bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwort-E-Mail.

Der Kapitän übersendet der Delegation der EU in Gabun Kopien aller Fischereilogbücher. Für Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an das Institut de Recherche Agricole et Forestière (IRAF) in Gabun und eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:

i)

IRD (Institut de recherche pour le développement — Forschungsinstitut für Entwicklung);

ii)

IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut);

iii)

IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfèra — Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und Meteorologie).

Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Lizenz in die Fischereizone Gabuns zurück, sind die Fänge erneut zu melden.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Gabun die Lizenz aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltenden gabunischen Rechtsvoschriften vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Gabun eine Verlängerung der Lizenz ablehnen. Gabun unterrichtet die EU umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.

(3)   Übergang zu einem elektronischen System

Die beiden Vertragsparteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, auf der Grundlage der in Anlage 6 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für Fangmeldungen überzugehen. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsam die Modalitäten für diesen Übergang festzulegen, um das System schnellstmöglich betriebsbereit zu machen. Gabun informiert die EU, sobald die Voraussetzungen für diesen Übergang erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Information setzen sich die beiden Vertragsparteien eine Frist von zwei Monaten, um das System vollständig betriebsbereit zu machen.

(4)   Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger

Bis zur Einführung des elektronischen Systems gemäß Nummer 3 erstellt die EU für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Angel-Thunfischfänger auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

Die EU übermittelt diese Abrechnung Gabun und dem Reeder vor dem 31. Juli des laufenden Jahres.

Ab dem Datum der tatsächlichen Einführung des elektronischen Systems gemäß Nummer 3 erstellt die EU für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Angel-Thunfischfänger auf der Basis der in den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) des Flaggenstaats archivierten Logbücher eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

Die EU übermittelt diese Abrechnung Gabun und dem Reeder vor dem 31. März des laufenden Jahres.

In beiden Fällen kann Gabun die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Gabun innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch, gilt die endgültige Gebührenabrechnung als angenommen.

Gleichzeitig mit der Übermittlung der endgültigen Abrechnung der Fänge an Gabun übersendet die EU unter Einhaltung der von der ICCAT (insbesondere in der Empfehlung 11/01) verabschiedeten Maßnahmen und Verpflichtungen eine Übersicht der Fang- und Aufwandsdaten der EU-Schiffe für ihre Fangtätigkeiten mit Fischsammelgeräten in der Fischereizone Gabuns.

KAPITEL V

ANLANDUNGEN

(1)   Anlandungen

Der Kapitän eines EU-Schiffes, der in der Fischereizone Gabuns getätigte Fänge in einem gabunischen Hafen anlanden möchte, muss Gabun mindestens 24 Stunden vor der Anlandung Folgendes übermitteln:

a)

Name des Schiffes, das anlanden wird;

b)

Anlandehafen;

c)

vorgesehenes Anlandedatum und voraussichtliche Zeit;

d)

für jede anzulandende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

Die Schiffe müssen alle in der Fischereizone Gabuns getätigten Beifänge in einem gabunischen Hafen anlanden.

Die Anlandung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen gabunischen Hafens erfolgen. Umladungen sind verboten.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltenden gabunischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen verhängt.

(2)   Förderung von Anlandungen

a)   Thunfischwadenfänger

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Hafen- und Thunfischverarbeitungsanlagen in Gabun betriebsbereit sind, verpflichten sich die Reeder, mindestens 30 % der in den Gewässern Gabuns getätigten Fänge anzulanden und dabei den tatsächlichen Bedarf der Produktionseinheit zu berücksichtigen. Dabei landen die Thunfischfänger auch 100 % der an Bord befindlichen Beifänge an, um den örtlichen Markt zu bedienen. Diese in Gabun angelandeten Fänge müssen zu Marktpreisen verkauft werden können. Ist die Produktionseinheit unterversorgt, berufen die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss ein, um eine Lösung herbeizuführen.

b)   Angelfänger

Die Reeder verpflichten sich, 100 % der in den Gewässern Gabuns getätigten Fänge anzulanden, um den örtlichen Markt zu bedienen.

c)   Die Bestimmungen unter Buchstabe a gelten, sobald Gabun gemeldet hat, dass die betreffende Infrastruktur tatsächlich betriebsbereit ist, und nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

(1)   Ein- und Ausfahrt in die/aus der Fischereizone

Jede Einfahrt in die Fischereizone Gabuns und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Lizenz muss Gabun sechs Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

i)

Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

ii)

für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

iii)

die Aufmachung der Erzeugnisse.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder aber per Fax oder Funk an die von Gabun angegebene E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Frequenz. Gabun bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwort-E-Mail. Gabun teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in der Fischereizone Gabuns fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als illegal fischendes Schiff angesehen.

(2)   Inspektion auf See

Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Lizenz in der Fischereizone Gabuns erfolgt durch gabunische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die gabunischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die gabunischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Gabun kann der EU gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.

Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den gabunischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die gabunischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die gabunischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Gabun auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

(3)   Inspektion im Hafen

Die Inspektion im Hafen von EU-Schiffen, die in den Gewässern eines gabunischen Hafens in der Fischereizone Gabuns getätigte Fänge anlanden, wird von entsprechend ermächtigten Inspektoren durchgeführt.

Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Die gabunischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlandevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Gabun kann der EU gestatten, an der Inspektion im Hafen als Beobachter teilzunehmen.

Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den gabunischen Inspektoren ihre Arbeit.

Am Ende jeder Inspektion erstellt der gabunische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an.

Die gabunischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Gabun auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

(4)   Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

Um die Überwachung der Fischerei auf hoher See und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union jedes Schiff, das sie in der Fischereizone Gabuns antreffen und das nicht in der Liste der in Gabun fangberechtigten Schiffe aufgeführt ist.

Beobachtet der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs ein anderes Fischereifahrzeug das eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen darüber sammeln. Die Beobachtungsberichte werden umgehend an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des beobachtenden Schiffes übersandt. Die zuständige Behörde leitet sie dann an die Europäische Kommission oder die von dieser benannte Organisation weiter. Die Europäische Kommission setzt Gabun über diese Informationen in Kenntnis.

Gabun übermittelt der EU schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der Fischereizone Gabuns eventuelle IUU-Fangtätigkeiten betreiben.

KAPITEL VII

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

(1)   Schiffspositionsmeldungen (VMS)

EU-Schiffe im Besitz einer Lizenz müssen, wenn sie sich in der Fischereizone Gabuns aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System, VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Fischereifahrzeugs stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaats übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

Name und Kennzeichen des Schiffes;

b)

letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Jede Meldung muss nach dem in Anlage 4 dieses Anhangs dargestellten Format aufgebaut sein.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Gabuns wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Gabuns — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

(2)   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb von 10 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Schiff nach Ablauf dieser Frist nicht mehr in der Fischereizone Gabuns tätig sein.

Schiffe, die in der Fischereizone Gabuns mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

(3)   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Gabun

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Gabuns. Die FÜZ des Flaggenstaats und Gabuns tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen sich jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Gabuns erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ Gabuns informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Lizenz nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

(4)   Störungen im Kommunikationssystem

Gabun stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach geltenden gabunischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen geahndet.

(5)   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Gabun das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die EU — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Gabun muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Gabun die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Endet der festgelegte Untersuchungszeitraum, teilt Gabun dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU mit; zudem informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.

KAPITEL VIII

VERSTÖSSE

(1)   Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Lizenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Dieser Bericht wird der EU und dem Flaggenstaat schnellstmöglich übermittelt.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Der Kapitän kooperiert während des Inspektionsverfahrens.

(2)   Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung

Wenn die gabunischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen gabunischen Hafen anzulaufen.

Gabun benachrichtigt die EU innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Lizenz. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Gabun auf Antrag der EU binnen einem Arbeitstag nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

(3)   Ahndung des Verstoßes — Vergleichsverfahren

Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Gabun nach geltenden gabunischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen Gabun und der EU im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der EU teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

(4)   Gerichtsverfahren — Banksicherheit

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Gabun bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Gabun unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

Gabun teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

(5)   Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

KAPITEL IX

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

(1)

Die Reeder von Thunfischwadenfängern und Angel-Thunfischfängern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute.

Die Flotte der Angel-Thunfischfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute.

(2)

Die Reeder bemühen sich um die Anheuerung gabunischer Seeleute.

(3)

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(4)

Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

(5)

Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der örtlichen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der gabunischen Besatzungen und sie darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen.

(6)

Alle auf EU-Schiffen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL X

BEOBACHTER

(1)   Beobachtung der Fangtätigkeiten

Schiffe im Besitz einer Lizenz unterliegen einer Regelung der Beobachtung ihrer Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

Diese Regelung entspricht relevanten Bestimmungen in den Empfehlungen, die von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommen wurden.

(2)   Benennung von Schiffen und Beobachtern

Gabun benennt die EU-Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der jedem Schiff zugeteilt wird, spätestens 15 Tage vor dem angesetzten Datum für die Einschiffung des Beobachters. Auf Antrag der gabunischen Behörden nehmen die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union einen Beobachter an Bord; 25 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden.

Bei Erteilung der Lizenz informiert Gabun die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar über die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird. Gabun unterrichtet die EU und den Reeder oder seinem Konsignatar unverzüglich über Änderungen bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern.

Gabun bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als der Gabuns einen Beobachter an Bord nehmen müssen.

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

(3)   Pauschalbeitrag

Bei Zahlung der jährlichen Pauschalgebühr überweist der Reeder zudem für jedes Schiff einen Pauschalbetrag von 200 EUR an Gabun.

(4)   Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Gabuns.

(5)   Einschiffungsbedingungen

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Gabun einvernehmlich festgelegt.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord werden jedoch die technischen Möglichkeiten des Schiffes berücksichtigt.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

(6)   Pflichten des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

a)

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b)

geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um;

c)

wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes.

(7)   Ein- und Ausschiffung des Beobachters

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt Gabun mindestens zehn Arbeitstage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

Wird der Beobachter nicht in einem gabunischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Gabun auf Kosten des Reeders.

(8)   Aufgaben des Beobachters

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

a)

Er beobachtet die Fangtätigkeit des Schiffes;

b)

er überprüft die Position des Schiffes beim Fischfang;

c)

er nimmt im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms biologische Probenahmen vor;

d)

er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

e)

er überprüft die Angaben zu den in der Fischereizone Gabuns getätigten Fängen im Logbuch;

f)

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

g)

er übermittelt seine Beobachtungen, solange das Schiff in der Fischereizone Gabuns im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

(9)   Bericht des Beobachters

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

Der Beobachter sendet seinen Bericht an Gabun, und Gabun leitet eine Kopie binnen acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters an die EU weiter.

Anlagen zu diesem Anhang

1.

Anlage 1 — Antragsformular für eine Fanglizenz

2.

Anlage 2 — Technisches Datenblatt

3.

Anlage 3 — Fischereilogbuch

4.

Anlage 4 — Format der VMS-Positionsmeldung

5.

Anlage 5 — Koordinaten der Fischereizone Gabuns

6.

Anlage 6 — Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN GABUN — EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF FANGLIZENZ

Image

Anlage 2

TECHNISCHES DATENBLATT

Fanggebiet

Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von der Basislinie, mit Ausnahme der für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete gemäß Anlage 5.

Zugelassene Kategorien

Thunfischwadenfänger

Angel-Thunfischfänger

Beifänge

Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

Gebühren und Fangmengen

Gebühr je gefangene Tonne

Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger:

im 1. Jahr 55 EUR/Tonne

im 2. und 3. Jahr 65 EUR/Tonne

Jährliche nationale Gebühr

Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger:

13 750 EUR jährlich während der Laufzeit des Protokolls

Anzahl fangberechtigter Schiffe

27 Thunfischwadenfänger

8 Angel-Thunfischfänger

Sonstiges

Beobachter auf 25 % der fangberechtigten Schiffe — Pauschalbeitrag: jährlich 200 EUR pro Schiff.

Seeleute: 20 % der beschäftigten Seeleute aus AKP-Ländern.

Anlage 3

Fischereilogbuch

Image

Anlage 4

ÜBERMITTLUNG DER VMS-MELDUNGEN AN GABUN

POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

(1)

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

(2)

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

(3)

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

(4)

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

(5)

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

(6)

Die fakultativen Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 5

ABGRENZUNG DER FISCHEREIZONE GABUNS

KOORDINATEN DER FISCHEREIZONE GABUNS

Die zuständigen gabunischen Behörden teilen den zuständigen Stellen der EU die Koordinaten der Basislinie Gabuns, der Fischereizone Gabuns sowie der für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete mit. Die gabunischen Behörden verpflichten sich zudem, jegliche Änderung dieser Koordinaten mindestens einen Monat im Voraus mitzuteilen.

Anlage 6

a)   Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

Bezug: Anhang des Protokolls zum Fischereiabkommen EU/Gabun

Allgemeine Bestimmungen

(1)

Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in den Gewässern Gabuns Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

(2)

EU-Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer Gabuns einzufahren.

(3)

Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an das FÜZ Gabuns sicherstellt.

(4)

Der Flaggenstaat und Gabun stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

(5)

Jede Änderung oder Aktualisierung dieses Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

(6)

Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen im Namen der EU die als DEH (Data Exchange Highway — Datenautobahn) bezeichneten elektronischen Kommunikationsmittel der Europäischen Kommission genutzt werden.

(7)

Der Flaggenstaat und Gabun benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

a)

Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.

b)

Die FÜZ des Flaggenstaats und Gabuns teilen sich gegenseitig vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihrer ERS-Ansprechpartner mit.

c)

Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

(8)

Die Fischereifahrzeuge der EU müssen

a)

für jeden Tag an dem sie sich in den Gewässern Gabuns aufhalten täglich die ERS-Daten übermitteln;

b)

für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben;

c)

für jede in der von Gabun ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben;

d)

jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

e)

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

f)

für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

g)

bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die Gewässer Gabuns und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von Gabun ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

h)

täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(9)

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

(10)

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Gabuns weiter.

(11)

Das FÜZ Gabuns bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

(12)

Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Eigner (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

(13)

Der Flaggenstaat setzt Gabun über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

(14)

Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Eigner dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in den Gewässern Gabuns erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Gabun erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

(15)

Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn

a)

sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und Gabuns funktioniert oder

b)

es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Gabun über seine Entscheidung.

(16)

Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in den Gewässern Gabuns Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ Gabun zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(17)

Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Gabun aufgrund eines unter Nummer 10 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ Gabuns. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

(18)

Erhält das FÜZ Gabuns an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Gabun das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Gabun bezeichneten Hafen einzulaufen.

Ausfall der FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ Gabuns

(19)

Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

(20)

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Gabuns verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.

(21)

Meldet das FÜZ Gabuns, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Gabuns und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

(22)

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 17 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Gabuns.

(23)

Gabun unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die EU-Schiffe nicht vom FÜZ Gabuns wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

(24)

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

(25)

Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

(26)

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

(27)

Gabun unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die EU-Schiffe nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.


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