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Document 22012A0413(01)

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen

ABl. L 103 vom 13.4.2012, p. 4–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2012/193/oj

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22012A0413(01)

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen

Amtsblatt Nr. L 103 vom 13/04/2012 S. 0004 - 0009


Vereinbarung

zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DIE REPUBLIK ISLAND,

nachstehend "Island" genannt,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

nachstehend "Liechtenstein" genannt,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

nachstehend "Norwegen" genannt,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend "Schweiz" genannt,

nachstehend zusammenfassend die "assoziierten Staaten" genannt —

GESTÜTZT auf das am 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen geschlossene Übereinkommen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend "Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen" genannt,

GESTÜTZT auf das am 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend "Assoziierungsabkommen mit der Schweiz" genannt,

GESTÜTZT auf das am 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnete Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend "Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins" genannt,

GESTÜTZT auf das am 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen in Form eines Briefwechsels geschlossene Abkommen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen,

GESTÜTZT auf das am 26. Oktober 2004 zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Form eines Briefwechsels unterzeichnete Abkommen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen,

GESTÜTZT auf die Erklärung zu dem am 28. Februar 2008 mit Liechtenstein unterzeichneten Assoziierungsprotokoll über die Beteiligung an den Ausschüssen, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen,

EINGEDENK dessen, dass neue Rechtsakte oder Maßnahmen des Schengen-Besitzstands, die von der Europäischen Kommission, nachstehend "Kommission" genannt, in Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse angenommen werden und auf die die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verfahren Anwendung finden, gleichzeitig für die Europäische Union und die beteiligten Mitgliedstaaten sowie die assoziierten Staaten zur Anwendung kommen sollen,

EINGEDENK des Erfordernisses, dass die Anwendung und einheitliche Umsetzung der neuen Rechtsakte oder Maßnahmen des Schengen-Besitzstands zu gewährleisten ist, was eine Beteiligung der assoziierten Staaten an der Arbeit derjenigen Ausschüsse erfordert, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in denen Rechtsakte oder Maßnahmen beschlossen werden, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Assoziierungsabkommen keine detaillierten Regeln für die Beteiligung der assoziierten Staaten an der Arbeit der Ausschüsse festlegen, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in denen Rechtsakte oder Maßnahmen beschlossen werden, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Beteiligung der Republik Island, des Königreichs Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein an dem Ausschuss, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [1] unterstützt, derzeit durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelt wird, während die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an diesem Ausschuss in dem Briefwechsel festgelegt wird, der dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz beigefügt ist —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Rechtsakte oder Maßnahmen, die von der Kommission zur Änderung oder Ergänzung des Schengen-Besitzstands bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands angenommen werden.

Artikel 2

(1) Die assoziierten Staaten werden als Beobachter an der Arbeit der Ausschüsse beteiligt, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, nachstehend "Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich" genannt, und auf die im Anhang dieser Vereinbarung Bezug genommen wird.

(2) Wird durch einen neuen Rechtsakt zur Änderung oder Ergänzung des Schengen-Besitzstands ein neuer Ausschuss eingerichtet, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt, werden die assoziierten Staaten an der Arbeit dieses Ausschusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsaktes, der den Ausschuss errichtet, beteiligt.

(3) Das Verzeichnis der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich wird von der Kommission regelmäßig aktualisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

(1) Die Vertreter der assoziierten Staaten werden wie im vorliegenden Artikel festgelegt an der Arbeit der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich beteiligt.

(2) In den Komitologie-Ausschüssen im Schengenbereich haben die assoziierten Staaten Gelegenheit:

- ihre Schwierigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Maßnahme zur Umsetzung, Anwendung oder Entwicklung des Schengen- Besitzstands darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Delegationen zu reagieren;

- zu Fragen der Abfassung und Weiterentwicklung von sie betreffenden Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen.

(3) Die assoziierten Staaten sind berechtigt, in den Komitologie-Ausschüssen im Schengenbereich Anregungen vorzutragen. Im Anschluss an eine Aussprache kann die Kommission derartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen.

(4) Die assoziierten Staaten nehmen an der Beschlussfassung der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich nicht teil und ziehen sich zurück, wenn der Ausschuss zur Abstimmung schreitet.

(5) Werden Sitzungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich einberufen, erhalten die assoziierten Staaten zeitgleich mit den Mitgliedstaaten der EU die Tagesordnung, die Maßnahmenentwürfe, zu denen sie um eine Stellungnahme ersucht werden, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen.

(6) Für den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich gelten die gleichen Grundsätze und Bedingungen wie für die Dokumente der Kommission [2].

(7) Für die Zwecke der Anwendung dieser Vereinbarung und zur Festlegung der Verfahrensbestimmungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich wird auf diesen Artikel Bezug genommen.

Artikel 4

Bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zieht die Kommission Sachverständige der assoziierten Staaten informell gleichermaßen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.

Artikel 5

(1) Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten [3].

Vorbehaltlich Absatz 3

- treten solche Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäische Union und die beteiligten Mitgliedstaaten sowie für die assoziierten Staaten gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

- begründet die Annahme von solchen Rechtsakten oder Maßnahmen durch einen assoziierten Staat Rechte und Pflichten zwischen diesem assoziierten Staat einerseits und der Europäischen Union und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, andererseits.

(2) Die Annahme von Rechtsakten oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, wird den assoziierten Staaten mitgeteilt.

Den assoziierten Staaten werden vom Generalsekretariat der Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel die Annahme von Rechtsakten oder Maßnahmen nach Absatz 1 mitgeteilt, wenn die Annahme dieser Rechtsakte oder Maßnahmen den Mitgliedstaaten notifiziert wird.

Wird die Annahme von Rechtsakten oder Maßnahmen nach Absatz 1 den Mitgliedstaaten nicht vom Generalsekretär der Kommission notifiziert, teilt die für die Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen zuständige Generaldirektion der Kommission den assoziierten Staaten unter Bezugnahme auf diesen Artikel die Annahme dieser Rechtsakte oder Maßnahmen mit.

(3) Jeder assoziierte Staat entscheidet unabhängig darüber, ob er den Inhalt der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1 akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen durch die Kommission notifiziert.

Folgende Bestimmungen regeln, wie die assoziierten Staaten die Rechtsakte und Maßnahmen nach Absatz 1 akzeptieren bzw. welche Konsequenzen daraus folgen, wenn sie diese nicht akzeptieren:

- Island und Norwegen — Artikel 8 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen;

- Schweiz — Artikel 7 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz;

- Liechtenstein — Artikel 5 des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins.

Artikel 6

(1) Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieser Vereinbarung betrifft, so leisten die assoziierten Staaten an den Gesamthaushalt der Europäischen Union jährlich einen Beitrag entsprechend dem Verhältnis ihres jeweiligen Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten an einen Betrag von 500000 EUR, wobei dieser Betrag unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.

Der Betrag von 500000 EUR wird mittels eines Briefwechsels angepasst, wenn die Entwicklung der Anzahl der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich, an denen die assoziierten Staaten beteiligt sind, oder die Häufigkeit der Sitzungen dies erfordert.

(2) Die Reisekosten der Vertreter, die an den Sitzungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich teilnehmen, werden nicht erstattet.

Artikel 7

(1) Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Die Europäische Union und die assoziierten Staaten genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren.

(3) Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von der Europäischen Union und mindestens einem assoziierten Staat genehmigt worden ist.

(4) Diese Vereinbarung tritt zwischen der Europäischen Union und den betreffenden assoziierten Staaten am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der jeweiligen Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(5) Bezüglich Liechtenstein tritt diese Vereinbarung erst in Kraft, wenn das Protokoll über die Assoziierung Lichtensteins in Kraft getreten ist.

Artikel 8

(1) Im Falle Norwegens und Islands wird diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Island oder Norwegen beendet wird.

(2) Im Falle der Schweiz wird diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz beendet wird.

(3) Im Falle Liechtensteins wird diese Vereinbarung beendet, wenn das Protokoll über die Assoziierung Lichtensteins beendet wird.

(4) Eine derartige Beendigung ist dem Verwahrer zu notifizieren.

Artikel 9

Diese Vereinbarung und die gemeinsame Erklärung sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer sowie in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на двадесет и втори септември две хиляди и единадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintidós de septiembre de dos mil once.

V Bruselu dne dvacátého druhého září dva tisíce jedenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den toogtyvende september to tusind og elleve.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten September zweitausendelf.

Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta septembrikuu kahekümne teisel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι δύο Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα.

Done at Brussels on the twenty-second day of September in the year two thousand and eleven.

Fait à Bruxelles, le vingt-deux septembre deux mille onze.

Fatto a Bruxelles, addì ventidue settembre duemilaundici.

Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada divdesmit otrajā septembrī.

Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų rugsėjo dvidešimt antrą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év szeptember huszonkettedik napján.

Magħmul fi Brussell, fit- tnejn u għoxrin jum ta' Settembru tas-sena elfejn u ħdax.

Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste september tweeduizend elf.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego drugiego września roku dwa tysiące jedenastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e dois de setembro de dois mil e onze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și doi septembrie două mii unsprezece.

V Bruseli dňa dvadsiateho druhého septembra dvetisícjedenásť.

V Bruslju, dne dvaindvajsetega septembra leta dva tisoč enajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattayksitoista.

Som skedde i Bryssel den tjugoandra september tjugohundraelva.

Gjört í Brussel þann tuttugasta og annan september árið tvö þúsund og ellefu.

Utferdiget i Brussel den tjueandre september to tusen og elleve.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Fyrir hönd lýðveldisins Íslands

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Für das Fürstentum Liechtenstein

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For Kongeriket Norge

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

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[1] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31

[2] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S.43).

[3] Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung werden diese Rechtsakte oder Maßnahmen von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13) angenommen oder werden gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), zuletzt geändert durch Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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ANHANG

Verzeichnis der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen:

- Der durch Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung eingerichtete Ausschuss [1];

- Der durch Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [2] und durch Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)) [3] eingerichtete Ausschuss; dieser Ausschuss unterstützt die Europäische Kommission auch bei der Anwendung folgender Rechtsinstrumente:

- Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) [4];

- Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) [5];

- Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) [6]

- Der durch Beschluss 2004/201/JI des Rates vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs [7] und durch Verordnung (EG) Nr. 378/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs [8] eingerichtete Ausschuss zur Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Änderung des SIRENE-Handbuchs;

- Der durch Entscheidung 2005/267/EC des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren Web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten [9] eingerichtete Ausschuss;

- Der durch Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) [10] eingerichtete Ausschuss zur Unterstützung der Europäischen Kommission im Bereich Außengrenzen;

- Der Ausschuss "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", der durch Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" [11] eingerichtet wurde;

- Der Ausschuss, der durch Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) [12] — der "Visa-Ausschuss" — eingerichtet wurde.

[1] ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

[2] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

[3] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

[4] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60

[5] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

[6] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

[7] ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 45.

[8] ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 5.

[9] ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.

[10] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

[11] ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

[12] ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

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