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Document 32017R1547

Verordnung (EU) 2017/1547 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

ABl. L 237 vom 15.9.2017, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1547/oj

15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/37


VERORDNUNG (EU) 2017/1547 DES RATES

vom 14. September 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind.

(2)

Am 14. September 2017 nahm der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 (3) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 an, mit dem „Seehandelshäfen Krim“ in die Liste der benannten Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde.

(3)

Am 14. September 2017 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1561 (4) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASPzwecks Aufnahme einer Ausnahmeregelung für Zahlungen an „Seehandelshäfen Krim“ für Dienstleistungen, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch“, „Handelshafen Yalta“ und „Handelshafen Evpatoria“ bzw. durch „Gosgidrografiya“ und die Hafenterminal-Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim“ erbracht werden, an.

(4)

Für die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 und des Beschlusses (GASP) 2017/1561 ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zahlungen an „Seehandelshäfen Krim“ für Dienstleistungen, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch“, „Handelshafen Yalta“ und „Handelshafen Evpatoria“ bzw. durch „Gosgidrografiya“ und die Hafenterminal- Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim“ erbracht werden, genehmigen.“

2.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 4, 5, 6 und 6a erteilte Genehmigungen,“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates vom 14. September 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/1561 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 72 dieses Amtsblatts).


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