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Document 62016TB0670

Rechtssache T-670/16: Beschluss des Gerichts vom 22. November 2017 — Digital Rights Ireland/Kommission (Nichtigkeitsklage — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten — Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten — Gemeinnützige Gesellschaft irischen Rechts — Kein Schutz personenbezogener Daten für juristische Personen — Für die Verarbeitung Verantwortlicher — Klage im Namen der Mitglieder und Unterstützer — Klage im öffentlichen Interesse — Unzulässigkeit)

ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/40


Beschluss des Gerichts vom 22. November 2017 — Digital Rights Ireland/Kommission

(Rechtssache T-670/16) (1)

((Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten - Gemeinnützige Gesellschaft irischen Rechts - Kein Schutz personenbezogener Daten für juristische Personen - Für die Verarbeitung Verantwortlicher - Klage im Namen der Mitglieder und Unterstützer - Klage im öffentlichen Interesse - Unzulässigkeit))

(2018/C 022/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Digital Rights Ireland Ltd (Bennettsbridge, Irland) (Prozessbevollmächtigter: E. McGarr, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg und D. Nardi)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (ABl. 2016, L 207, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage ist unzulässig.

2.

Über die Anträge der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Königreichs der Niederlande, der Französischen Republik, der Business Software Alliance (BSA), der Microsoft Corporation, der Quadrature du Net, des French Data Network, der Fédération des Fournisseurs d’Accès à Internet Associatifs und der Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir) auf Zulassung zur Streithilfe ist nicht mehr zu entscheiden.

3.

Die Digital Rights Ireland Ltd trägt die Kosten mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.

Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Königreich der Niederlande, die Französische Republik, die BSA, die Microsoft Corporation, die Quadrature du Net, das French Data Network, die Fédération des Fournisseurs d’Accès à Internet Associatifs und die UFC — Que choisir tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 410 vom 7.11.2016.


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