EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014XC0620(01)

Staatliche Beihilfen — wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

Staatliche Beihilfen — wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung über die Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben mit dem Binnenmarkt

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

Da staatliche Beihilfen den Begünstigten einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschaffen, besteht das Ziel der Beihilfeaufsicht in der Vermeidung solcher Wettbewerbsverzerrungen. Diese Mitteilung der Europäischen Kommission enthält Anhaltspunkte für die Würdigung der staatlichen Finanzierung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („Important Projects of Common European Interest“, „IPCEI“) durch die EU (öffentliche Subventionen) nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen.

Der Zweck der IPCEI ist es, schwerwiegende Marktstörungen oder systemische Ausfälle zu beheben und gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen, die ansonsten nicht gelöst werden könnten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • 1.

    Förderkriterien

Ein Vorhaben:

  • muss von gemeinsamem europäischem Interesse sein (d. h. es muss zu einem oder mehreren EU-Zielen beitragen (z. B. dem Europäischen Forschungsraum, den transeuropäischen Netzen in den Bereichen Verkehr und Energie, der Innovationsunion, der Digitalen Agenda für Europa, etc);
  • muss signifikante Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, auf das nachhaltige Wachstum, die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen oder die Wertschöpfung in der gesamten Union haben;
  • muss mehr als ein EU-Land involvieren, und es muss zu einem wesentlichen Teil der Union zugutekommen;
  • so gestaltet sein, dass die Vorteile des Vorhabens nicht auf die Beteiligten beschränkt werden, sondern durch positive sowie klar und auf erkennbare Art und Weise definierte Spill-over-Effekte (messbare Nutzeffekte für Bürger und/oder die Wirtschaft) breitere Verwendung in der europäischen Wirtschaft und/oder Gesellschaft haben.

Um als IPCEI infrage zu kommen, muss ein Vorhaben entweder in Bezug auf seinen Umfang oder Anwendungsbereich besonders groß und/oder mit einem hohen Risiko oder finanziellen Engagement verbunden sein.

  • 2.

    Vereinbarkeitskriterien

Die folgenden Faktoren werden berücksichtigt:

  • Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe
    • Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten eines Vorhabens darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko ausgleichen.
    • Das Vorhaben sollte einen Beitrag der Beihilfeempfänger und/oder anderer privater Investoren zur Finanzierung des Vorhabens umfassen.
  • Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und Abwägungsprüfung
    • Eine Beihilfe wird nicht als geeignet betrachtet, wenn das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Politikinstrumenten oder Beihilfearten erzielt werden könnte.
    • Die negativen Auswirkungen - beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen den EU-Ländern - müssen begrenzt sein und durch die positiven Auswirkungen - ihren Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse - überwogen werden.

WANN TRITT DIE MITTEILUNG IN KRAFT?

Die Kriterien in dieser Mitteilung gelten vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4-12)

Letzte Aktualisierung: 24.05.2019

nach oben