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Document 52019DC0339

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Bericht über die Wettbewerbspolitik 2018

COM/2019/339 final

Brüssel, den 15.7.2019

COM(2019) 339 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2018

{SWD(2019) 297 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2018

1.Förderung eines wettbewerbsfähigen Binnenmarkts zugunsten der Unternehmen und der Verbraucher in Europa

Im Jahr 2018 war der 60. Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, mit dem der Grundstein für die Europäische Union (EU) gelegt wurde. Heute bietet die Europäische Union mit ihren 24,5 Millionen kleinen, mittleren und großen Unternehmen, die um 500 Millionen Verbraucher konkurrieren, einen dynamischen Binnenmarkt, der auf der Grundlage der Werte einer wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und zur nachhaltigen Entwicklung der europäischen Wirtschaft beiträgt.

Von Anfang an wurde der Kommission im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 1 die Befugnis zur Wahrung eines fairen, unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt verliehen. Die EU-Wettbewerbsvorschriften bilden einen klaren Rechtsrahmen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen, sodass Unternehmen jeder Größe in fairen Wettbewerb miteinander treten können. Dieser Rahmen hat sich in den vergangenen sechs Jahrzehnten weiterentwickelt. Er trägt dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit Rechnung und unterliegt der Kontrolle der europäischen Gerichte. Die Kommission wendet in ihrer täglichen Durchsetzungspraxis die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verfahrensgerechtigkeit, der Transparenz, der Vorhersehbarkeit, des kontradiktorischen Verfahrens und des Schutzes der Vertraulichkeit konsequent an. Die Vorhersehbarkeit und Glaubwürdigkeit des EU-Systems hat die Kommission zu einer der führenden und einflussreichsten Wettbewerbsbehörden der Welt gemacht.

Zur Erhöhung der Wirksamkeit ihrer Durchsetzungsmaßnahmen arbeitet die Kommission – sowohl auf bilateraler Ebene als auch in verschiedenen internationalen Foren wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Internationalen Wettbewerbsnetz (ICN) und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) – mit den Wettbewerbsbehörden und Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen und kooperiert aktiv mit Wettbewerbsbehörden auf der ganzen Welt, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.

Am 7. Juni 2018 nahm die Kommission als Teil des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 den Vorschlag für das Binnenmarktprogramm 2 an. Dazu gehört auch das neue Wettbewerbsprogramm, für das eine vorläufige Mittelausstattung von 140 Mio. EUR für den Programmzeitraum vorgesehen ist. Das Wettbewerbsprogramm wird nach seiner Annahme durch die gesetzgebenden Organe für die Kommission hilfreich sein, um neue Herausforderungen für die EU-Wettbewerbspolitik im Zusammenhang mit der Nutzung von Massendaten und Algorithmen sowie weiteren schnellen Entwicklungen in einem zunehmend digitalen Umfeld anzugehen und die Netze für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Förderung eines fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt zu stärken.

Im Jahr 2018 waren die wettbewerbspolitischen Maßnahmen der Kommission nach wie vor auf Märkte ausgerichtet, die für die EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie -Unternehmen von Bedeutung sind, z. B. Telekommunikation und digitale Wirtschaft, Finanzdienstleistungen, Energie und Umwelt, Landwirtschaft und Lebensmittel, Verkehr und Fertigung. Dieser Bericht stellt eine nichterschöpfende Zusammenfassung der von der Kommission im Jahr 2018 ergriffenen Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbspolitik dar. Zusätzliche und ausführlichere Informationen sind der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und der Website der Generaldirektion Wettbewerb 3 zu entnehmen.

2. Wirkungsvollere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts

Die Kommission ist ständig bestrebt, die Verfahren in Wettbewerbsfällen zu straffen und die wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer früheren Beschlüsse zu bewerten, um noch rascher und effizienter wirksamere Maßnahmen zur Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften ergreifen zu können.

Im Dezember 2018 veröffentlichte die Kommission aktualisierte Erläuterungen für Unternehmen zum Thema Betriebsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen 4 während eines Kartellverfahrens sowie Erläuterungen und Vorlagen für die Nutzung sogenannter „Vertraulichkeitskreise“ 5 zu Zwecken des Aktenzugangs. Der Zugang von Unternehmen zu den Informationen der Kommissionsakte ist ein grundlegender Verfahrensschritt in Kartellverfahren. Diese beiden neuen Orientierungshilfen sind Teil der kontinuierlichen Bemühungen der Kommission um zügigere und effizientere Wettbewerbsverfahren bei gleichzeitiger Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Verfahren und Wahrung der Verteidigungsrechte der Unternehmen. Sie ergänzen frühere Erläuterungen zu bewährten Verfahren für Datenräume 6 und zum Vertraulichkeitsschutz bei der Erstellung der öffentlichen Fassung von Kommissionsbeschlüssen 7 sowie Empfehlungen für die Verwendung elektronischer Dokumentenvorlagen 8 .

Nach der Schaffung eines wirksamen Rahmens für die Belohnung der Zusammenarbeit von in Kartellverfahren untersuchten Unternehmen und dessen erster Anwendung in einem Nicht-Kartellverfahren im Jahr 2016 9 hat die Kommission 2018 mehrere Nicht-Kartellverfahren auf der Grundlage der Zusammenarbeit der untersuchten Unternehmen abgeschlossen 10 . Die Zusammenarbeit von Unternehmen mit der Kommission ermöglicht es der Kommission, die Relevanz und Wirkung von Beschlüssen zu erhöhen, indem Untersuchungen beschleunigt werden, während Unternehmen je nach Art und Ablauf der Zusammenarbeit erhebliche Geldbußenermäßigungen erhalten können. Im Dezember 2018 veröffentlichte die Kommission einen informellen Leitfaden darüber, wie Unternehmen bei Kartelluntersuchungen im Gegenzug für niedrigere Geldbußen zusammenarbeiten können. 11

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen den Vorschlag der Kommission zur Steigerung der Effizienz der nationalen Wettbewerbsbehörden an

Am 11. Dezember 2018 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die sogenannte ECN+-Richtlinie 12 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften im Bereich Kartellrecht. Die Richtlinie stützt sich auf einen Vorschlag der Kommission vom März 2017 13 , der an eine zwischen November 2015 und Februar 2016 durchgeführte öffentliche Konsultation anknüpft.

Mit der ECN+-Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Anwendung derselben Rechtsvorschriften, d. h. des EUKartellrechts, über wirksame Durchsetzungsinstrumente und die erforderlichen Ressourcen verfügen, um Zuwiderhandlungen von Unternehmen gegen die EUWettbewerbsvorschriften aufzudecken und zu sanktionieren. Mit der Richtlinie soll ferner dafür gesorgt werden, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen in voller Unabhängigkeit entsprechend der Sach- und Rechtslage treffen können. Die neuen Vorschriften leisten einen Beitrag zur Verwirklichung eines echten Binnenmarkts sowie zur Förderung des übergeordneten Ziels der Schaffung von wettbewerbsorientierten Märkten, Beschäftigung und Wachstum.

Die ECN+-Richtlinie muss bis zum 4. Februar 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission wird den Umsetzungsprozess überwachen und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwei Jahren, beginnend mit der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union, unterstützen.

Nutzung der Vorteile der Modernisierung der Beihilfevorschriften

Seit Mai 2012 wurde das EU-Beihilferecht von der Kommission einer groß angelegten Modernisierung unterzogen. Auf der Grundlage dieses kohärenten Reformpakets können die Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen zur Förderung von Investitionen, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zügig durchführen. Als Teil dieses Pakets wurden im Jahr 2014 neue Regeln, insbesondere die 2017 erneut geänderte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 14 zur Verringerung des Verwaltungsaufwands eingeführt, sodass die Mitgliedstaaten die weniger wettbewerbsschädlichen Beihilfen nicht mehr bei der Kommission anmelden müssen. Maßnahmen, die den Wettbewerb erheblich verfälschen oder den Binnenmarkt fragmentieren könnten, werden hingegen weiterhin eingehend geprüft. Im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 schlug die Kommission vor, gemeinsame Investitionen, die sowohl EU-Mittel als auch Investitionen der Mitgliedstaaten umfassen, durch eine weitere Ausweitung der EU-Ermächtigungsverordnung im Bereich der staatlichen Beihilfen, die die Rechtsgrundlage für die Annahme der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bildet, zu vereinfachen.

Der Beihilfenanzeiger 2018 15 veranschaulicht die erfolgreiche Modernisierung des Beihilferechts. Seit 2015 fielen mehr als 96 % der neuen Beihilfemaßnahmen unter die AGVO. Die Mitgliedstaaten konnten diese Maßnahmen rascher durchführen. Gleichzeitig konnte die Beihilfenkontrolle auf die wirklich wichtigen Themen und Fragen ausgerichtet werden. Aus dem steigenden Anteil der unter die AGVO fallenden Ausgaben geht zudem hervor, dass von der Kommission registrierte Beihilfemaßnahmen im Schnitt wesentlich schneller von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden als in der Vergangenheit. Dafür wurde im Durchschnitt 15 % weniger Zeit benötigt als 2013. 16  

Den entsprechenden Jahresberichten der Mitgliedstaaten zufolge sind auch mehr als 90 % der Beihilfemaßnahmen im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) nach dem DAWI-Beschluss freigestellt.

Je mehr Transparenz bei der Gewährung staatlicher Beihilfen herrscht, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Vorschriften wirksamer durchgesetzt werden. Durch die in Zusammenarbeit zwischen den Kommissionsdienststellen und den Mitgliedstaaten erfolgte Entwicklung der Transparenzdatenbank Transparency Award Module 17 – ein IT-Instrument für die Erfassung und Veröffentlichung von Daten zu staatlichen Beihilfen von mehr als 500 000 EUR – wird die Einhaltung der Transparenzbestimmungen des Pakets zur Modernisierung des Beihilferechts erleichtert. Ende 2018 verwendeten 25 Mitgliedstaaten das Modul. Mehr als 43 000 gewährte Beihilfen wurden von 25 Mitgliedstaaten und Island veröffentlicht.

Im Jahr 2018 leitete die Kommission, im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, eine Evaluierung der im Zuge des Pakets zur Modernisierung des Beihilferechts erlassenen Vorschriften sowie der Eisenbahnleitlinien und der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung ein. Sie wird in Form einer „Eignungsprüfung“ 18 durchgeführt, um zu untersuchen, ob die Vorschriften das gewünschte Ergebnis zeigen und ihren Zweck erfüllen. Auf der Grundlage dieser Eignungsprüfung soll bewertet werden, ob die Vorschriften künftig weiter verlängert oder aktualisiert werden sollen.

Der Kampf gegen Kartelle geht weiter

Die Kommission hat jüngst ein Instrument für anonymes Whistleblowing 19 eingerichtet, damit Personen mit Insiderwissen über Kartelle und andere Kartellrechtsverstöße die Kommission einfacher über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preisgeben zu müssen. Sie können nun ein verschlüsseltes Mitteilungssystem nutzen, das eine wechselseitige Kommunikation ermöglicht.

Im Jahr 2018 wurde die Wirksamkeit des Vergleichsverfahrens, das bei 75 % der im Jahr 2018 erlassenen Beschlüsse angewandt wurde, erneut durch die überzeugende Bilanz der Kommission bei der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften gegen Hardcore-Kartelle unter Beweis gestellt. Das Vergleichsverfahren trägt dazu bei, geheime Kartelle schneller ans Licht zu bringen und wertvolle Ressourcen für andere Untersuchungen freizusetzen. Bei einem Vergleichsverfahren räumen Unternehmen ihre Teilnahme an einem Kartell ein und übernehmen die Verantwortung für die Zuwiderhandlung. So kann die Kommission ein vereinfachtes Verfahren anwenden und Dauer und Kosten der Ermittlungen verringern. Davon profitieren auch die Unternehmen, da die Beschlüsse schneller gefasst und die Geldbußen um 10 % ermäßigt werden.

Am 21. Februar 2018 verhängte die Kommission in drei getrennten Fällen Geldbußen von insgesamt 546 Mio. EUR gegen Kfz-Seetransportunternehmen und Automobilzulieferer wegen ihrer Kartellbeteiligung. 20  

Beschlüsse der Kommission betreffend Kfz-Seetransportunternehmen und Automobilzulieferer: der Kampf gegen Hardcore-Kartelle mit Auswirkungen auf die europäischen Verbraucher und die europäische Industrie

Die Kommission verhängte mit drei getrennten Beschlüssen Geldbußen gegen Kfz-Seetransportunternehmen (395 Mio. EUR), Zündkerzenlieferanten (76 Mio. EUR) und Anbieter von Bremssystemen (75 Mio. EUR), da diese Unternehmen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben. Alle Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu. In allen Fällen leitete die Kommission die Untersuchung ein, als Anträge auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung gestellt wurden. Den Kronzeugen wurden die Geldbußen in diesen Fällen erlassen, da sie die Kommission über die Existenz der Kartelle unterrichtet hatten.

Fast sechs Jahre lang – von Oktober 2006 bis September 2012 – bildeten die fünf Transportunternehmen (das chilenische Seetransportunternehmen CSAV, die japanischen Unternehmen "K" Line, MOL und NYK sowie das norwegisch-schwedische Unternehmen WWLEUKOR) ein Kartell, das den Markt für den Hochseetransport neuer Pkw, Lkw und anderer großer Fahrzeuge auf verschiedenen Strecken zwischen Europa und anderen Kontinenten betraf. Die Unternehmen verständigten sich darauf, den Status quo auf dem Markt beizubehalten. Um seit Langem bestehende Tätigkeiten der jeweils anderen Unternehmen auf bestimmten Strecken oder deren Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Kunden nicht zu beeinträchtigen, gaben sie bei Ausschreibungen von Fahrzeugherstellern entweder überhöhte oder keine Angebote ab. Das Kartell hatte Auswirkungen auf Fahrzeugimporteure, Fahrzeughersteller (als Exporteure) und Endkunden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Bei ihrer Untersuchung arbeitete die Kommission mit den Wettbewerbsbehörden von Ländern wie Australien, Kanada, Japan und den USA zusammen. Da MOL die Kommission über die Existenz des Kartells unterrichtet hatte, wurde dem Unternehmen die Geldbuße, die etwa 203 Mio. EUR betragen hätte, vollständig erlassen.

Im Automobilsektor verhängte die Kommission in zwei weiteren Kartellfällen Geldbußen. In einem Fall, bei dem es um Zündkerzen (elektrische Vorrichtungen in Kraftfahrzeugen) ging, hatten die Zulieferer Bosch (Deutschland) und NGK (Japan) Kartellabsprachen mit Denso (Japan) getroffen. Das Kartell bestand von 2000 bis 2011 und hatte das Ziel, durch die Achtung der lange bestehenden Kundenbeziehungen der jeweils anderen Unternehmen Wettbewerb zu verhindern. So sollte der Status quo in der Zündkerzenindustrie im EWR beibehalten werden. Denso wurde die Geldbuße, die etwa 1 Mio. EUR betragen hätte, vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells unterrichtet hatte. Der andere Beschluss der Kommission betraf zwei Kartelle im Bereich Bremssysteme. Das erste von TRW (USA, jetzt ZF TRW, Deutschland), Bosch (Deutschland) und Continental (Deutschland) gebildete Kartell, das von Februar 2007 bis März 2011 bestand, betraf die Lieferung hydraulischer Bremssysteme. Das zweite Kartell, an dem Bosch und Continental beteiligt waren, bestand von September 2010 bis Juli 2011 und betraf die Lieferung elektronischer Bremssysteme. Bei beiden Kartellen verfolgten die Automobilzulieferer das Ziel, ihr Marktverhalten zu koordinieren, indem sie sensible Informationen, u. a. über Preiselemente, austauschten. Da TRW und Continental die Kommission über die Existenz des jeweiligen Kartells unterrichtet hatten, wurde den Unternehmen die Geldbuße, die im Falle von TRW etwa 54 Mio. EUR und im Falle von Continental etwa 22 Mio. EUR betragen hätte, vollständig erlassen.

Die Beschlüsse, die Kartelle in den Bereichen Zündkerzen und Bremssysteme betrafen, waren im Rahmen umfangreicher Untersuchungen von Kartellen in der Automobilzulieferindustrie erlassen worden. Die Kommission hatte bereits Geldbußen gegen Lieferanten von Kfz-Wälzlagern 21 , KfzKabelbäumen 22 , (unter anderem) für Autositze verwendetem Weichschaum 23 , Pkw- und Lkw-Standheizungen 24 , Generatoren und Anlassern 25 , Thermosystemen 26 , Beleuchtungssystemen 27 und Insassenschutzsystemen 28 verhängt.

Des Weiteren leitete die Kommission am 18. September 2018 eine eingehende Prüfung möglicher Absprachen zwischen Automobilherstellern über die technische Entwicklung von Emissionsminderungssystemen für Pkw ein. Im Oktober 2017 hatte die Kommission im Rahmen ihrer ersten Untersuchung in diesem Fall Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von BMW, Daimler, Volkswagen und Audi in Deutschland durchgeführt. Die Kommission wird untersuchen, ob die Unternehmen vereinbart haben, bei der Entwicklung und Einführung folgender Emissionsminderungssystemen für im EWR verkaufte Pkw nicht miteinander zu konkurrieren: SCR-Systeme („SCR“ = selektive katalytische Reduktion) zur Verringerung von Stickoxidemissionen von Pkw mit Dieselmotor und Partikelfilter für Ottomotoren zur Verringerung von Feinstaubemissionen von Pkw mit Benzinmotor. Das Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.

Am 21. März 2018 erließ die Kommission einen Beschluss 29 betreffend ein Kartell im Bereich Kondensatoren. Kondensatoren sind elektrische Bauteile, die Energie speichern. Sie werden in vielen elektronischen Verbrauchergeräten eingesetzt. Gegen acht Hersteller von Kondensatoren wurden wegen Kartellbeteiligung im Zeitraum von 1998 bis 2012 Geldbußen von insgesamt 254 Mio. EUR verhängt.

Die Kommission sanktioniert vorzeitige Durchführung von Zusammenschlüssen

Unternehmen, die einen Zusammenschluss mit EUweiter Bedeutung planen, müssen das Vorhaben nach den EUFusionskontrollvorschriften bei der Kommission zur Prüfung anmelden („Anmeldepflicht“) und dann mit der Durchführung warten, bis die Kommission eine Genehmigung erteilt („Durchführungsverbot“). Das Durchführungsverbot verhindert potenzielle schädliche und unumkehrbare Auswirkungen auf den Binnenmarkt, solange das Ergebnis der Prüfung nicht feststeht.

Am 24. April 2018 verhängte die Kommission gegen das Kabel- und Telekommunikationsunternehmen Altice 30 (mit Sitz in den Niederlanden) wegen vorzeitiger Durchführung der Übernahme des portugiesischen Telekommunikationsunternehmens PT Portugal vor Anmeldung bei der Kommission und vor Genehmigung des Vorhabens (sogenanntes Gun-Jumping) eine Geldbuße von 124,5 Mio. EUR. Die Geldbuße soll andere Unternehmen von Verstößen gegen die Vorschriften abhalten. Die Durchführung von Übernahmen vor der Anmeldung bzw. Genehmigung untergräbt das EU-System der Fusionskontrolle, welches die Verbraucher in Europa vor Zusammenschlüssen schützt, die zu höheren Preisen und einer geringeren Auswahl führen würden.

3. Bewältigung neuer Herausforderungen in der digitalen Wirtschaft

In den letzten sechs Jahrzehnten der europäischen Wettbewerbspolitik haben sich die Märkte erheblich verändert. Insbesondere die Digitalisierung der Wirtschaft hat das Verbraucherverhalten und die Funktionsweise der Märkte grundlegend verändert.

Angesichts der wachsenden Bedeutung von Algorithmen stellen sich im Zusammenhang mit Daten besondere Herausforderungen. Algorithmen brauchen Daten, um zu lernen: Je größer die Datenmenge, desto intelligenter die Algorithmen. Ein weiterer interessanter Punkt ist die zunehmende Marktmacht digitaler Plattformen mit doppelter Funktion, die als Vertriebskanal für andere Produkte dienen und gleichzeitig ihrer eigenen Produkte vermarkten. Um das Potenzial und die Chancen der digitalen Technologie voll auszuschöpfen, braucht Europa einen gut vernetzten digitalen Binnenmarkt. Die Wettbewerbspolitik ist eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung eines gut funktionierenden digitalen Binnenmarkts.

Das digitale Zeitalter hat auch ganz neue Marktteilnehmer in den Vordergrund gerückt, von denen einige sehr schnell gewachsen sind und sich zu großen Technologieanbietern entwickelt haben. Auch wenn das Leben der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen durch die Innovationen dieser erfolgreichen Unternehmen, die zahlreiche junge und aufstrebende digitale Märkte beherrschen, erleichtert wurde, ist es nach wie vor wichtig, dass sie daran gehindert werden, ihren Einfluss so zu nutzen, dass der Wettbewerb mit anderen Unternehmen untergraben wird. Um sicherzustellen, dass die Märkte in Europa den Menschen dienen und nicht umgekehrt, wurden bereits Datenschutzvorschriften erlassen 31 ; ferner wird derzeit eine Verordnung zur Förderung der Transparenzverpflichtungen für Online-Plattformen 32 vom Rat und vom Parlament geprüft.

Im Jahr 2018 leitete die Kommission einen Reflexionsprozess darüber ein, wie die Wettbewerbspolitik den europäischen Verbrauchern in einer sich schnell verändernden Welt am besten dienen kann. Dazu ernannte die Kommission die Professoren Heike Schweitzer und Jacques Crémer sowie den Assistenzprofessor Yves-Alexandre de Montjoye zu Sonderberatern für Fragen im Zusammenhang mit den künftigen Herausforderungen, die sich in der Wettbewerbspolitik aufgrund der Digitalisierung stellen. 33 Der Bericht der Sonderberater mit dem Titel „Wettbewerbspolitik für das digitale Zeitalter“ wurde am 4. April 2019 veröffentlicht. 34 Darin werden i) die ihrer Meinung nach wichtigsten spezifischen Merkmale der digitalen Märkte herausgearbeitet, ii) ihre Ansichten zu den Zielen des EUWettbewerbsrechts im digitalen Zeitalter dargelegt und iii) die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf digitale Plattformen und Daten sowie die Rolle der Fusionskontrolle bei der Erhaltung von Wettbewerb und Innovation erörtert. Der Bericht soll einen Beitrag zum laufenden Reflexionsprozess der Kommission darüber leisten, wie die Wettbewerbspolitik den europäischen Verbrauchern in einer sich schnell verändernden Welt am besten dienen kann.

Durchsetzung der Kartellvorschriften zum Schutz von Innovationen in den digitalen Märkten

Am 18. Juli 2018 erließ die Kommission einen Beschluss 35 , in dem sie zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass Google seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat. Da Google Herstellern von Mobilgeräten und Betreibern von Mobilfunknetzen seit 2011 wettbewerbswidrige Einschränkungen auferlegt hatte, um seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste zu festigen, wurde eine Geldbuße von 4,34 Mrd. EUR gegen das Unternehmen verhängt.

Der Fall „Google Android“: Wiederherstellung der Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs im Mobilfunkbereich für die europäischen Verbraucher

Die Suchmaschine von Google ist das Vorzeigeprodukt des Unternehmens, das durch Werbeanzeigen einen jährlichen Umsatz von mehr als 95 Mrd. USD erzielt. Dies ist vor allem auf den verstärkten Einsatz intelligenter Mobilgeräte zurückzuführen. Das mobile Internet macht heutzutage mehr als die Hälfte des weltweiten Internetverkehrs aus. Sowohl in Europa als auch weltweit sind heute rund 80 % der intelligenten Mobilgeräte mit Android ausgestattet. Das entspricht insgesamt 2,2 Milliarden Geräten.

Der Beschluss der Kommission betrifft drei Arten von rechtswidrigen Beschränkungen, die Google Herstellern von Mobilgeräten und Mobilfunknetzbetreibern auferlegt hat, um sicherzustellen, dass der Internetverkehr über die Google-Suchmaschine läuft:

– Erstens hat Google von allen Herstellern verlangt, die Anwendung („App‘“) Google-Suche und die Google-eigene Browser-App auf Android-Geräten vorzuinstallieren. Dieser Anforderung mussten die Hersteller nachkommen, wenn sie Geräte mit dem App-Store von Google verkaufen wollten;

– zweitens hat Google Zahlungen an Hersteller und Netzbetreiber geleistet, damit diese ausschließlich die App Google-Suche auf ihren Geräten vorinstallierten;

– drittens hat Google die Entwicklung von konkurrierenden Betriebssystemen für Mobilgeräte behindert, durch die konkurrierende Suchmaschinen einen größeren Anteil am Internetverkehr hätten erzielen können.

Die Kommission kommt in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass diese drei Arten von Missbrauch als Teil einer umfassenden Strategie zu betrachten sind, mit der Google – in Zeiten einer erheblichen Bedeutungszunahme mobiler Internetdienste – seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste festigen wollte.

Auch wenn eine marktbeherrschende Stellung an sich nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten ist, tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung und dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem von ihnen beherrschten Markt oder auf anderen verwandten Märkten beschränken. Google hat gegen das EU-Kartellrecht verstoßen, weil es anderen Unternehmen durch diese Praktiken die Möglichkeit verwehrt hat, sich in einem leistungsorientierten Wettbewerb zu messen und Innovationen zu tätigen. Insbesondere wurden den europäischen Verbrauchern die Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs auf dem wichtigen Markt für mobile Internetdienste verwehrt.

Gemäß dem Beschluss der Kommission musste Google dieses illegale Verhalten innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss endgültig abstellen. So musste Google zumindest die drei vorstehend dargelegten Praktiken abstellen und darf diese nicht wieder aufnehmen. Dem Beschluss zufolge muss Google zudem von jeglichen Maßnahmen absehen, die auf dieselben bzw. gleichwertige Ziele und Wirkungen ausgerichtet sind wie die oben genannten Praktiken. Die Kommission wird die Einhaltung dieses Beschlusses sehr genau überwachen. Dieser Beschluss hindert Google nicht daran, ein vernünftiges, faires und objektives System einzuführen, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Android-Geräten, die mit geschützten Apps und Diensten von Google betrieben werden, sicherzustellen, ohne dabei die Freiheit der Hersteller von Mobilgeräten zu beeinträchtigen, mit Android-Forks betriebene Geräte herzustellen.

Im Jahr 2018 setzte die Kommission ihre Untersuchungen zu den Beschränkungen fort, die Google bestimmten Dritten in Bezug auf deren Möglichkeiten auferlegt hatte, auf ihren Websites Suchmaschinenwerbung von Wettbewerbern Googles anzuzeigen (AdSense). Am 20. März 2019 belegte die Kommission Google wegen dieser Beschränkungen mit einer Geldbuße in Höhe von 1,49 Mrd. EUR. 36

Am 24. Januar 2018 verhängte die Kommission eine Geldbuße von 997 Mio. EUR gegen Qualcomm 37 wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung bei LTEBasisbandChipsätzen, was einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften darstellte. Dem Beschluss der Kommission zufolge muss Qualcomm von jeglichen Praktiken absehen, die auf dieselben bzw. gleichwertige Ziele und Wirkungen ausgerichtet sind. Der Markt für LTE-Basisband-Chipsätze ist durch hohe Zutrittsschranken geprägt, und Qualcomm ist mit Abstand der weltgrößte Anbieter von Basisband-Chipsätzen. Zwischen 2011 und 2016 hat Qualcomm erhebliche Zahlungen an Apple dafür geleistet, dass Apple in seinen iPhone- und iPad-Geräten ausschließlich Qualcomm-Chipsätze verwendet. Die Ausschließlichkeitszahlungen hatten zur Folge, dass ein Leistungswettbewerb verhindert und den europäischen Verbrauchern eine echte Auswahl und Innovation vorenthalten wurde.

Effektive Durchsetzung der Kartellvorschriften zum Schutz wettbewerbsfähiger Faktorpreise für digitale Geräte

Am 21. März 2018 verhängte die Kommission Geldbußen von insgesamt 254 Mio. EUR gegen acht Hersteller von Kondensatoren (Elna, Hitachi Chemical, Holy Stone, Matsuo, NEC Tokin, Nichicon, Nippon Chemi-Con und Rubycon) 38 wegen Beteiligung an einem Kartell für die Lieferung von Elektrolytkondensatoren über einen Zeitraum von 14 Jahren. Kondensatoren sind elektrische Bauteile, die Energie statisch in einem elektrischen Feld speichern. Sie werden in vielen elektrischen und elektronischen Anlagen und Geräten eingesetzt.

Ort der Kartelltreffen und -kontakte war in erster Linie Japan, doch wurde das Kartell weltweit umgesetzt, so auch im EWR. Die Unternehmen kamen in regelmäßigen Abständen zusammen und tauschten sensible Geschäftsinformationen, insbesondere zukunftsbezogene Informationen über Preise und Preisgestaltungsabsichten sowie über Angebot und Nachfrage, aus. Sie bezweckten eine Abstimmung ihres künftigen Verhaltens, um Preiswettbewerb zu verhindern. Sanyo Electric Co., Ltd. und seiner Muttergesellschaft Panasonic Corporation wurde die Geldbuße vollständig erlassen, weil das Unternehmen die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.

Die Untersuchung der Kommission war Teil globaler Bemühungen. Die Wettbewerbsbehörden in Brasilien, Japan, Singapur und Taiwan hatten bereits vor dem Beschluss der Kommission Geldbußen gegen Kartellmitglieder verhängt. Im Oktober 2018 wurde Nippon Chemi-Con als achtes Unternehmen in den USA mit einer Geldbuße belegt. Die südkoreanische Wettbewerbsbehörde zog im Dezember 2018 nach und verhängte Geldbußen gegen neun Unternehmen.

Schutz des Preiswettbewerbs und einer besseren Auswahl für die Verbraucher im Bereich des elektronischen Handels durch EU-Wettbewerbsvorschriften

Der elektronische Handel eröffnet sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen erhebliche Möglichkeiten. Er verschafft den Verbrauchern in der EU eine größere Auswahl an Waren und Dienstleistungen und bietet ihnen die Möglichkeit, über Grenzen hinweg einzukaufen. Dabei können sie die Preise von Händlern in ganz Europa vergleichen. Unternehmen können über eine einzige Website, über die sie ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten, in einem Binnenmarkt mit mehr als 500 Millionen Menschen Handel treiben. Der rapide wachsende Markt für Online-Handel hat in Europa inzwischen ein jährliches Volumen von über 500 Mrd. EUR erreicht. Mehr als die Hälfte der Europäer kaufen über das Internet ein. 

Am 10. Mai 2017 stellte die Kommission im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt die Ergebnisse ihrer Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel 39 vor, die zeigen, dass Beschränkungen im Bereich der Wiederverkaufspreise im elektronischen Handel bei Weitem die häufigste Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in diesem Bereich ist daher sehr wichtig. Ferner war zu erkennen, dass Einzelhändler verstärkt automatische Software für Preisüberwachung und Preisbildung einsetzen.

Bekämpfung von Preismaßnahmen: Kommission verhängt Geldbußen gegen vier Elektronikhersteller wegen Festsetzung von Online-Wiederverkaufspreisen

Am 24. Juli 2018 verhängte die Kommission in getrennten Beschlüssen 40 Geldbußen von insgesamt 111 Mio. EUR gegen Asus (Taiwan), Denon & Marantz, Pioneer (Japan) und Philips (Niederlande), da diese Unternehmen die Möglichkeiten ihrer Online-Einzelhändler beschränkten, die Einzelhandelspreise für gängige Elektronikprodukte wie Küchengeräte, Notebooks und Hi-Fi-Geräte eigenständig festzulegen. Diese Praxis wird vertikale Preisbeschränkung genannt. Die vier Unternehmen nahmen solche vertikalen Preisbindungen im Zeitraum von 2011 bis 2015 vor. Die Preismaßnahmen beschränkten den wirksamen Preiswettbewerb zwischen den Einzelhändlern, was unmittelbare Auswirkungen für Millionen von Verbrauchern in Europa hatte, die deshalb höhere Preise für Küchengeräte, Haartrockner, Notebooks, Kopfhörer und viele andere, im Online-Einzelhandel verfügbare Produkte zahlen mussten.

Die vier Hersteller griffen insbesondere ein, wenn Online-Einzelhändler ihre Produkte zu niedrigen Preisen anboten. Wenn sich diese Einzelhändler nicht an die von den Herstellern verlangten Preise hielten, hatte dies Sanktionen wie die Einstellung der Lieferungen zur Folge. Viele Unternehmen setzen Preisalgorithmen ein, durch die ihre Preise automatisch an die Preise der Wettbewerber angepasst werden. Daher wirkten sich die Beschränkungen für die Online-Einzelhändler des Niedrigpreissegments auf die gesamten Online-Preise für die jeweiligen Elektronikprodukte aus. Ferner konnten die Hersteller durch hochentwickelte Überwachungsinstrumente die Wiederverkaufspreisbildung im Vertriebsnetz verfolgen und im Falle von Preissenkungen rasch eingreifen.

Alle vier Unternehmen arbeiteten mit der Kommission zusammen, indem sie einschlägige Beweismittel vorlegten und den Sachverhalt sowie die Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannten. Aufgrund dieser Zusammenarbeit konnte die Kommission ihre Untersuchung beschleunigen und somit die Relevanz und Wirkung ihres Beschlusses erhöhen. Gleichzeitig erhielten die Unternehmen je nach Umfang der Zusammenarbeit Geldbußenermäßigungen, die von 40 % (Asus, Denon & Marantz und Philips) bis hin zu 50 % (Pioneer) reichten.

In ihrem Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass mehr als 10 % der befragten Einzelhändler vertraglichen Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Handel unterlag.

Am 17. Dezember 2018 verhängte die Kommission gegen das Bekleidungsunternehmen Guess eine Geldbuße von beinahe 40 Mio. EUR wegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen zur Unterbindung grenzüberschreitender Verkäufe. Guess hatte versucht, Verbraucher in der EU daran zu hindern, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen, indem es in den Vertriebsvereinbarungen mit Einzelhändlern die Werbung und den Verkauf über Grenzen hinweg untersagte. So konnte das Unternehmen künstlich hohe Endkundenpreise aufrechterhalten, insbesondere in den mittel- und osteuropäischen Ländern. Guess arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission zusammen. Das Unternehmen räumte die Zuwiderhandlung ein und legte einschlägige Beweismittel vor. Daher wurde ihm eine Geldbußenermäßigung von 50 % gewährt. 41  

Der Guess-Beschluss geht auf die Ergebnisse der Sektoruntersuchung zurück. Die GuessUntersuchung wurde von der Kommission als eigenständiges, von der Sektoruntersuchung unabhängiges Verfahren eingeleitet. Ferner betrifft der Beschluss Verkaufsbeschränkungen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und ergänzt die Verordnung über ungerechtfertigtes Geoblocking 42 , die seit dem 3. Dezember 2018 gilt.

EU-Beihilfevorschriften ermöglichen die Förderung des Breitbandausbaus durch die Mitgliedstaaten

Die Kommission hat ihre Ziele im Rahmen der „digitalen Agenda“ und ihre Ziele für die „Gigabit-Gesellschaft“ 43 zu strategischen Prioritäten gemacht. In den nächsten zehn Jahren werden Investitionen von insgesamt schätzungsweise 500 Mrd. EUR benötigt, um die Konnektivitätsziele für den digitalen Binnenmarkt für 2020 und 2025 zu erreichen. Während ein großer Teil dieser Investitionen vermutlich von privater Seite aufgebracht wird, sind auch öffentliche Mittel erforderlich, um sicherzustellen, dass ländliche und abgelegene Gebiete nicht abgehängt werden. Durch die Beihilfenkontrolle soll sichergestellt werden, dass die (geplanten) privaten Investitionen nicht durch öffentliche Investitionen verdrängt werden und dass die öffentlich finanzierte Infrastruktur allen Betreibern offen steht. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission 2018 ein bayerisches Projekt 44 zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in sechs Gemeinden nach den Breitbandleitlinien 45 genehmigt. Damit hat die Kommission erstmals eine Fördermaßnahme unter Berücksichtigung der Ziele der Gigabit-Mitteilung geprüft. Die Übertragungsgeschwindigkeiten liegen weit über denen, die den Nutzern derzeit in den Zielgebieten zur Verfügung stehen. Die neuen Netze werden daher eine wesentliche Verbesserung im Einklang mit den strategischen Zielen der GigabitMitteilung bewirken.

EU-Beihilfevorschriften ermöglichen den Mitgliedstaaten, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gemeinsam zu unterstützen

Im Juni 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung über wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) 46 an, um die Mitgliedstaaten zur Förderung von Vorhaben zu ermutigen, die einen klaren Beitrag zum Wirtschaftswachstum, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit Europas leisten. Der IPCEI-Rahmen ergänzt andere Beihilfevorschriften wie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 47 und das Rahmenprogramm für Forschung, Entwicklung und Innovation 48 , das die Förderung innovativer Projekte ermöglicht und gleichzeitig gewährleistet, dass mögliche Wettbewerbsverzerrungen begrenzt sind. Auf der Grundlage dieser Vorschriften können bahnbrechende Forschungs- und Innovationsvorhaben durchgeführt werden, deren Ergebnisse weit verbreitet werden. Gleichzeitig gewährleisten sie, dass die durch die Steuerzahler finanzierte Förderung wirkliche Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger Europas schafft.

Im Dezember 2018 stellte die Europäische Kommission fest, dass ein gemeinsam von Frankreich 49 , Deutschland 50 , Italien 51 und dem Vereinigten Königreich 52 angemeldetes integriertes Projekt für Forschung und Innovation im Bereich der Mikroelektronik mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht und zu einem gemeinsamen europäischen Interesse beiträgt. Mikroelektronik zählt nach Ansicht der Kommission zu den sechs Schlüsseltechnologien für die künftige industrielle Entwicklung. 53

Die vier Mitgliedstaaten werden Finanzmittel von bis zu 1,75 Mrd. EUR für dieses Projekt bereitstellen, um Forschung zu fördern und innovative Technologien und Komponenten (z. B. Chips, fortgeschrittene optische Geräte, integrierte Schaltungen und intelligente Sensoren) zu entwickeln, die in zahlreiche nachgelagerte Anwendungen eingebaut werden können. Darunter fallen Verbrauchergeräte, z. B. Elektrogeräte und automatisierte Fahrzeuge sowie gewerbliche und industrielle Geräte, z. B. Managementsysteme für Batterien, die für Elektromobilität und Energiespeicherung eingesetzt werden. Das Projekt soll zusätzliche nachgelagerte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen anregen, insbesondere im Zusammenhang mit dem weiten Bereich des Internets der Dinge sowie mit vernetzten oder selbstfahrenden Fahrzeugen. Zudem soll es weitere 6 Mrd. EUR an privaten Investitionen mobilisieren. Das Projekt wird voraussichtlich 2024 abgeschlossen.

4. Wettbewerbspolitik zur Unterstützung der energie- und umweltpolitischen Ziele der EU

Die Kommission setzt ihre Bemühungen zur Schaffung einer Europäischen Energieunion fort, in der saubere Energie ungehindert und sicher fließen kann. Eine zuverlässige Energieversorgung zu angemessenen Preisen für Unternehmen und Verbraucher, die nur minimale Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist für die europäische Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung.

Staatliche Beihilfen zur Förderung der Ökologisierung der Wirtschaft

Die Beihilfevorschriften spielen eine zentrale Rolle bei der Förderung einer umweltfreundlichen und energieeffizienten Stromerzeugung und -nutzung. Zudem ermöglichen sie die Förderung der für die Versorgungssicherheit notwendigen Investitionen wie auch der Senkung der CO2-Emissionen des europäischen Energiesystems. Insofern unterstützen die Beihilfevorschriften die EU dabei, ihre ehrgeizigen Energie- und Klimaziele zu möglichst niedrigen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu erreichen, und leisten einen Beitrag zur Erfüllung der im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtung, die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 40 % zu senken.

Im Jahr 2018 wurden die Beihilfevorschriften im Bereich der erneuerbaren Energien weiterhin gut durchgesetzt. Die Kommission genehmigte 21 Beihilferegelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien und energieeffizienten Kraftwerken. Fast alle Mitgliedstaaten haben inzwischen die Genehmigung für ihre Beihilferegelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erhalten. So erhalten zum Beispiel die Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen in Flandern für ihre Energieeinsparungen Zertifikate. Durch den Verkauf dieser Zertifikate können sie zusätzlich zu ihren Einnahmen in Höhe des Strommarktpreises weitere Einnahmen erzielen. 54

Die 2018 erteilten Genehmigungen für staatliche Beihilfen im Bereich der erneuerbaren Energien stützen sich auf die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014. Diese Leitlinien haben es einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten ermöglicht, den Einsatz nachhaltiger Energieträger durch wettbewerbsorientierte und technologieneutrale Ausschreibungen zu fördern und erneuerbare Energien in den Strommarkt zu integrieren. Das Ergebnis waren niedrigere Kosten für Verbraucher im gesamten Stromnetz. So hat die erste technologieneutrale Ausschreibung für Windkraft- und Solaranlagen in Dänemark, die 2018 genehmigt wurde, zu historisch niedrigen Preisen geführt.

Des Weiteren genehmigte die Kommission am 26. Februar 2018 55 die staatliche Förderung von 70 Mio. EUR für Elektrobusse und Ladeinfrastruktur in Deutschland bis 2021. Um für die Förderung in Betracht zu kommen, müssen die öffentlichen Verkehrsbetriebe sicherstellen, dass ihre Elektro- und Plug-In-Hybridbusse mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Am 14. November 2018 genehmigte die Kommission 56 die von Deutschland geplante öffentliche Förderung in Höhe von 107 Mio. EUR für umweltfreundlichere Busse, um in rund 90 Städten und Gemeinden, in denen 2016 oder 2017 die Stickoxid-Grenzwerte überschritten wurden, die Nachrüstung von Dieselbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu unterstützen. Beide Maßnahmen stehen im Einklang mit den Umweltzielen der EU sowie mit der Europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität. Sie unterstützen insbesondere den Umstieg auf emissionsfreie Fahrzeuge in Ballungsgebieten und die Schaffung eines Markts für solche Fahrzeuge.

Regulierung des Strommarkts bei gleichzeitiger Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der EU

Kapazitätsmechanismen zielen auf die Sicherung der Stromversorgung ab. In der Regel werden dabei den Anbietern von Stromerzeugungskapazitäten – als Gegenleistung für die Aufrechterhaltung bestehender Kapazitäten oder für Investitionen in neue für die Versorgungssicherheit erforderliche Kapazitäten – bestimmte Vorteile geboten, die zu den mit dem Verkauf von Strom auf dem Markt erzielten Einkünften hinzukommen. Kapazitätsmechanismen sind jedoch kein Ersatz für notwendige Reformen des Strommarkts auf nationaler und europäischer Ebene. Parallel dazu müssen die Mitgliedstaaten Marktreformen durchführen, um Marktversagen und regulatorische Mängel zu beheben, die den Anreiz für Energieanbieter, im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union in Stromkapazitäten zu investieren, untergraben.

In ihrem Bericht zur Sektoruntersuchung über Kapazitätsmechanismen 57 aus dem Jahr 2016 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Kapazitätsmechanismen sich auf den Stromerzeugungsmix auswirken und insbesondere Wechselwirkungen mit den Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen haben können. Zur Förderung nicht fossiler Kapazitäten sollten nach Ansicht der Kommission die Förderfähigkeits- bzw. Zuweisungskriterien für Kapazitätsmechanismen so gestaltet sein, dass erneuerbare Energien und Lastmanagementanbieter mit anderen Kapazitäten konkurrieren können. Andernfalls können Kapazitätsmechanismen die Dekarbonisierungsziele gefährden und den Preis für die Versorgungssicherheit in die Höhe treiben.

Am 18. Dezember 2018 wurde eine politische Einigung über das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ 58 erzielt. Das Paket ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Senkung der CO2-Emissionen des europäischen Energiesystems. Künftige Kapazitätsmechanismen werden neue Obergrenzen für die Kohlenstoffemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe vorsehen. Ferner umfasst das Paket eine neue Marktgestaltung, um die richtigen Anreize für Investitionen zu schaffen und die Weiterentwicklung erneuerbarer Energieträger im Stromsektor zu ermöglichen.

Staatliche Beihilfen zur weiteren Gewährleistung der Sicherheit der Stromversorgung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen in Europa

Am 7. Februar 2018 59 genehmigte die Kommission sechs Kapazitätsmechanismen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in Belgien 60 , Deutschland 61 , Frankreich 62 , Griechenland 63 , Italien 64 und Polen 65 . Ein weiterer Kapazitätsmechanismus wurde am 30. Juli 2018 für Griechenland genehmigt. 66 In ihren Beschlüssen, die sich auf die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 stützen, stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen einen Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leisten werden, ohne zu höheren Strompreisen für die Verbraucher zu führen oder grenzüberschreitende Stromflüsse in der EU zu behindern. Die Maßnahmen stehen daher mit den EUBeihilfevorschriften im Einklang.

Die sieben genehmigten Kapazitätsmechanismen betreffen mehr als die Hälfte der Bürgerinnen und Bürger der Union. Es geht um eine Reihe verschiedenartiger Mechanismen, die auf den konkreten Bedarf im jeweiligen Mitgliedstaat zugeschnitten sind. Die sieben Beschlüsse unterstützen die Strategie der Kommission für die Energieunion, um eine sichere und wettbewerbsfähige Energieversorgung in Europa zu gewährleisten.

Die Beihilfevorschriften spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Erreichung der Klimaziele durch Senkung der indirekten Kosten des Kohlenstoffmarkts der EU für die stromintensivsten Industrien mithilfe des Emissionshandelssystems (EHS) der EU. Dem Emissionshandelssystem liegt das Verursacherprinzip zugrunde. Außerhalb der EU wenden jedoch nicht alle Länder dieses Prinzip an. Verlagerten Unternehmen einen Teil ihrer Produktion aufgrund von Kohlenstoffkosten in Länder außerhalb der EU, würde dies zu einem Anstieg der globalen Kohlenstoffemissionen führen. Da Stromerzeuger keine kostenlosen Zertifikate erhalten, müssen sie diese kaufen, was für den Verbraucher eine Erhöhung des Strompreises bedeutet. Die Mitgliedstaaten können stromintensive Verbraucher teilweise für die indirekten Kosten entschädigen, die sich aus dem EHS ergeben.

Im Jahr 2012 verabschiedete die Kommission Leitlinien, in denen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen die Mitgliedstaaten eine solche teilweise Entschädigung, die als staatliche Beihilfe gilt, für den Handelszeitraum 2012-2020 gewähren können. Am 14. März 2018 haben Rat und Parlament die überarbeitete EHS-Richtlinie für den Zeitraum 2021-2030 angenommen. Darin wird hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten bestrebt sein sollten, den gewährten Ausgleich auf 25 % ihrer Einkünfte aus den Versteigerungen im Rahmen des EHS zu begrenzen. Die Kommission hat daher am 20. Dezember 2018 das Verfahren zur Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem eingeleitet.

Unterstützung offener und integrierter Märkte für Gas und Strom

Um ihre im Übereinkommen von Paris verankerten Ziele 67 zu erreichen, muss die EU den Anteil der erneuerbaren Energien, etwa Wind- und Solarenergie, an ihrem Energiemix erhöhen und gleichzeitig die Verfügbarkeit von Gas zu Wettbewerbspreisen als flexible Reservekapazität sicherstellen. Ein wirksamer Wettbewerb auf den europäischen Gasmärkten hängt nicht nur von der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der EU, sondern auch davon ab, inwieweit in die Diversifizierung der Gasversorgung investiert wird und ob und inwieweit auf EU- und nationaler Ebene zielgerichtete Energiegesetze bestehen und ordnungsgemäß umgesetzt werden. All dies ist Bestandteil der Europäischen Energieunion, deren Schaffung eine Schlüsselpriorität der Kommission ist.

Die Kommission förderte 2018, im Einklang mit den Zielen der Energieunion, weiterhin die Entwicklung eines offenen und wettbewerbsbestimmten Energiemarkts zugunsten der Verbraucher.

Am 24. Mai 2018 erließ die Kommission einen Beschluss 68 zur Beseitigung der von Gazprom errichteten Hindernisse, die der freien Lieferung von Erdgas in Mittel- und Osteuropa im Wege stehen. Gazprom wird mit diesem Beschluss zudem eine Reihe von Verpflichtungen im Hinblick auf sein künftiges Verhalten auferlegt.

Der Gazprom-Beschluss: freie Lieferung von Erdgas zu wettbewerbsfähigen Preisen

Gazprom ist in einer Reihe mittel- und osteuropäischer Länder der marktbeherrschende Erdgaslieferant. Im April 2015 legte die Kommission ihre Bedenken dar, dass Gazprom gegen die EU-Kartellvorschriften verstieß, indem es eine umfassende Strategie zur Aufteilung der Gasmärkte entlang der nationalen Grenzen von acht Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn) verfolgte. Dank dieser Strategie konnte Gazprom in fünf dieser Länder (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen) überhöhte Gaspreise in Rechnung stellen.

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, muss Gazprom eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen, mit denen die freie Lieferung von Erdgas zu Wettbewerbspreisen in ganz Mittel- und Osteuropa sichergestellt werden soll. Diese Gazprom auferlegten Verpflichtungen gelten acht Jahre. Sie tragen den Rückmeldungen von Interessenträgern im Rahmen eines im März 2017 von der Kommission eingeleiteten Markttests Rechnung.

Konkret bestehen die Verpflichtungen von Gazprom aus vier Teilen. Erstens muss Gazprom die Beschränkung des grenzüberschreitenden Weiterverkaufs von Gas, die es seinen Kunden auferlegt hat, beseitigen. Zweitens muss Gazprom die Lieferung von Erdgas nach und aus Teilen Mittel- und Osteuropas ermöglichen, die mangels Gasfernleitungen noch nicht an die Netze anderer Mitgliedstaaten angebunden sind, nämlich die baltischen Staaten und Bulgarien. Drittens wird Gazprom-Kunden ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, mit dem sie sicherstellen können, dass die ihnen in Rechnung gestellten Gaspreise dem Preisniveau der wettbewerbsbestimmten westeuropäischen Gasmärkte insbesondere an Flüssiggas-Hubs entsprechen. Viertens darf Gazprom Vorteile in Bezug auf die Gasinfrastruktur nicht nutzen.

Zusammengenommen werden mit diesen Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausgeräumt und deren Ziele im Hinblick auf die Ermöglichung der freien Lieferung von Erdgas zu Wettbewerbspreisen in Mittel- und Osteuropa erreicht. Die Kommission hat beschlossen, diese Verpflichtungen (sogenannte „Verpflichtungszusagen“) für Gazprom für rechtlich bindend zu erklären, d. h. falls das Unternehmen einer dieser Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 % seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

Am 21. Juni 2018 hat die Europäische Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet 69 , um festzustellen, ob Verträge über die Lieferung von Flüssigerdgas (LNG) zwischen Ausfuhrunternehmen der Qatar Petroleum und europäischen Einfuhrunternehmen unter Verstoß gegen das EU-Kartellrecht freie Erdgaslieferungen im Europäischen Wirtschaftsraum beschränken. Mit einem Anteil von rund 40 % an den Gesamteinfuhren in die EU und noch deutlich höheren Anteilen in einigen Mitgliedstaaten ist Qatar Petroleum weltweit der größte Ausführer von Flüssigerdgas und auch größter Ausführer nach Europa. Die Kommission wird eingehend prüfen, ob die langfristigen Verträge von Qatar Petroleum über Flüssigerdgaslieferungen in den EWR (die in der Regel eine Laufzeit von 20 oder 25 Jahren haben) territoriale Beschränkungen enthalten, durch die der EUBinnenmarkt für Erdgas fragmentiert wird.

Am 7. Dezember 2018 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem die von dem deutschen Netzbetreiber TenneT angebotenen Verpflichtungen, die Kapazitäten für den grenzüberschreitenden Stromhandel zwischen Dänemark und Deutschland erheblich zu erhöhen, rechtsverbindlich werden. 70 TenneT wird sicherstellen, dass jederzeit eine bestimmte garantierte Kapazität zur Verfügung steht, wodurch mehr Stromerzeuger Zugang zum deutschen Großhandelsmarkt erhalten. Dies steht voll und ganz im Einklang mit dem Ziel der Kommission, im Interesse der Verbraucher die Wettbewerbsorientierung und Integration des europäischen Energiemarkts zu stärken und in der Union den Übergang zu sauberen, erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern.

Am 17. Dezember 2018 verhängte die Europäische Kommission gegen die Bulgarian Energy Holding (BEH), deren Gasversorgungstochter Bulgargaz und die Gasinfrastrukturtochter Bulgartransgaz (zusammen „BEH Group“) eine Geldbuße von 77 Mio. EUR, weil diese ihren Wettbewerbern unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften den Zugang zu wesentlicher Gasinfrastruktur in Bulgarien verwehrt haben. 71

Darüber hinaus führt die Kommission ihre Untersuchung über die Möglichkeit, dass Transgaz, der Betreiber des rumänischen Gasleitungsnetzes, Ausfuhrbeschränkungen für Gas vorgenommen hat 72 , weiter.

5. Schutz des Wettbewerbs im Binnenmarkt

Erfolgreiche globale Unternehmen sind aufgrund ihrer Geschäftskompetenz und Innovationskraft oft das Ergebnis eines organischen Wachstums in wettbewerbsbestimmten Inlandsmärkten. In einigen Fällen können Unternehmen jedoch feststellen, dass Zusammenschlüsse ihnen dabei helfen können, die Größe und Stärke zu erlangen, die sie benötigen, um sich im Wettbewerb sowohl in Europa als auch im Ausland besser behaupten zu können. Sie erwarten sich von den Zusammenschlüssen vielleicht die Kombination einander ergänzender Portfolios, Effizienzsteigerungen oder einen leichteren Eintritt in neue Märkte oder Regionen. Diese Vorteile, soweit sie sich tatsächlich ergeben, können auch ihren Kunden zugutekommen. Die EU-Fusionskontrolle ermöglicht es Unternehmen, durch den Erwerb anderer Unternehmen zu wachsen, während gleichzeitig Wahlmöglichkeiten, Qualität, Innovation und wettbewerbsbestimmte Preise für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen in der EU erhalten bleiben.

Die wichtigsten Fusionsvorhaben im agrochemischen Bereich

Saatgut und Pflanzenschutzmittel sind für Landwirte und letztlich auch für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Die Kommission stellt auf diesen Märkten einen wirksamen Wettbewerb sicher, sodass Landwirte Zugang zu innovativen Produkten, einer besseren Qualität und wettbewerbsbestimmten Preisen haben. Im Rahmen der Würdigung der jüngsten Zusammenschlüsse in diesem konzentrierten Markt, der Zusammenschlüsse von Dow und DuPont 73 sowie Syngenta und ChemChina 74 , hat die Kommission die Auswirkungen dieser Zusammenschlüsse auf sämtliche wettbewerbsrelevanten Aspekte, einschließlich der für die Landwirte anfallenden Kosten und der Innovationen, untersucht. Beiden Beschlüssen ging eine eingehende Prüfung der Zusammenschlüsse voraus.

Am 21. März 2018 genehmigte die Kommission infolge einer eingehenden Prüfung die geplante Übernahme von Monsanto durch Bayer auf der Grundlage der EUFusionskontrollverordnung unter Auflagen. 75 Der Genehmigungsbeschluss ist an die Bedingung geknüpft, dass im Rahmen eines umfangreichen Pakets von Abhilfemaßnahmen, das einen Umfang von über 6 Mrd. EUR hat, Veräußerungen vorgenommen werden, um den Überschneidungen der Geschäftstätigkeiten in den Bereichen Saatgut, Pflanzenschutzmittel und digitale Landwirtschaft zu begegnen.

Die an Bedingungen geknüpfte Genehmigung des Zusammenschlusses von Bayer und Monsanto: Erhaltung des Wettbewerbs und von Innovationen auf dem agrochemischen Markt

Bayer (Deutschland) und Monsanto (Vereinigte Staaten) sind wichtige Akteure in den Bereichen Saatgut und Pflanzenschutzmittel. Monsanto ist der weltweit größte Anbieter von Saatgut. Das Unternehmen erwirtschaftet einen Großteil seines Umsatzes in den USA und in Lateinamerika (weniger als 10 % seiner Produkte werden in Europa vertrieben). Bayer ist der weltweit zweitgrößte Anbieter von Pflanzenschutzmitteln und vertreibt etwa 30 % seiner Produkte in Europa. Außerdem ist das Unternehmen weltweit ein wichtiger Anbieter von Saatgut für eine Reihe von Getreidesorten.

Im Rahmen ihrer eingehenden Prüfung hat die Kommission mehr als 2000 unterschiedliche Produktmärkte und über 2,7 Millionen interne Dokumente unter die Lupe genommen. Bei der Marktuntersuchung wurden insbesondere wettbewerbsrechtliche Bedenken in den Bereichen Pflanzenschutzmittel, Saatgut und agronomische Merkmale sowie digitale Landwirtschaft festgestellt.

Um diese Bedenken auszuräumen verpflichtet die Kommission Bayer in ihrem Beschluss vom 21. März 2018 ausdrücklich, die relevanten Geschäftsbereiche und Vermögenswerte im Wert von 6 Mrd. EUR, einschließlich Forschung und Entwicklung, an einen geeigneten Käufer zu veräußern. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass das Veräußerungspaket einen geeigneten Käufer in die Lage versetzen wird, zum Wohle aller Europäer – Verbraucher wie auch Landwirte – und der Umwelt die wettbewerbliche Rolle von Bayer auf den entsprechenden Märkten dauerhaft zu übernehmen und auch dessen Innovationstätigkeit fortzuführen.

Am 30. April 2018 genehmigte die Europäische Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung unter Auflagen die Übernahme von Teilen der Crop-Science-Sparte von Bayer durch BASF. 76 Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit den Veräußerungsverpflichtungen im Rahmen der Übernahme von Monsanto durch Bayer.

Mit dem Beschluss der Kommission betreffend den Zusammenschluss von Bayer und Monsanto wird sichergestellt, dass sich die Zahl der weltweit tätigen Unternehmen, die auf diesen konzentrierten Märkten miteinander im Wettbewerb stehen, infolge des Zusammenschlusses nicht verringern. Dadurch wird gewährleistet, dass auf den Märkten für Saatgut, Pflanzenschutzmittel und digitale Landwirtschaft auch nach dem Zusammenschluss ein wirksamer Produkt- und Innovationswettbewerb herrscht und dass die Landwirte im Hinblick auf die Anbieter von Saatgut und Pflanzenschutzmitteln in diesen Märkten nach wie vor eine große Auswahl haben.

Durch die Übernahme entstand der weltweit größte integrierte Anbieter von Saatgut und Pflanzenschutzmitteln.

Aufgrund des weltweiten Tätigkeitsfelds von Bayer und Monsanto arbeitete die Kommission eng mit anderen Wettbewerbsbehörden zusammen, insbesondere mit dem Department of Justice der Vereinigten Staaten von Amerika und den Kartellbehörden in Australien, Brasilien, China, Indien, Kanada und Südafrika.

Bei Saatgut und Pflanzenschutzmitteln spielen auch andere, über den Bereich der Wettbewerbspolitik hinausgehende wichtige Belange eine große Rolle, beispielsweise der Verbraucherschutz, die Lebensmittelsicherheit und der Umwelt- und Klimaschutz. Die strengen einschlägigen nationalen und europäischen Normen werden durch die hier behandelten Zusammenschlüsse in keiner Weise berührt und gelten nach wie vor uneingeschränkt.

Erhaltung des wirksamen Wettbewerbs auf den europäischen Stahlmärkten

Stahl ist ein wichtiges Vorprodukt für zahlreiche europäische Industriezweige und Produkte, und der europäische Stahlsektor bietet rund 360 000 Arbeitsplätze in über 500 Produktionsstätten, die sich auf 23 Mitgliedstaaten verteilen.

Am 7. Mai 2018 genehmigte die Kommission im Anschluss an eine eingehende Prüfung die Übernahme von Ilva durch ArcelorMittal 77 , weltgrößter Hersteller von Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl. Voraussetzung ist die Veräußerung umfangreicher Vermögenswerte mit dem Ziel, auf den europäischen Stahlmärkten im Interesse der Verbraucher und Unternehmen einen wirksamen Wettbewerb zu erhalten.

Die an Bedingungen geknüpfte Genehmigung der Übernahme von Ilva durch ArcelorMittal seitens der Kommission

ArcelorMittal mit Sitz in Luxemburg kontrolliert ein umfangreiches Produktionsnetz im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, während Ilva über große Produktionsstätten in Italien verfügt, darunter das Ilva-Stahlwerk in Tarent, die größte integrierte Anlage für Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl an einem europäischen Standort. Mit der Übernahme von Ilva durch ArcelorMittal entsteht der bei Weitem größte Stahlproduzent in Europa.

Die Kommission hat im Rahmen ihrer eingehenden Prüfung mehr als 800 000 interne Unterlagen analysiert und Angaben von über 200 Kunden berücksichtigt, die in ganz unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig sind, so u. a. in den Branchen Bauwesen, Kfz, Haushaltsgeräte und Rohre. Damit diese Unternehmen mit Importeuren im Binnenmarkt und weltweit konkurrieren können, müssen die Stahlpreise wettbewerbsfähig bleiben.

Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission in Bezug auf warmgewalzte, kaltgewalzte und verzinkte Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl auszuräumen, hat ArcelorMittal angeboten, bestimmte Stahlwerke in europäischen Ländern an einen oder mehrere Käufer zu veräußern, welche sie weiter betreiben und auf diese Weise dauerhaft mit ArcelorMittal konkurrieren werden.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass bei dem geplanten Zusammenschluss in der durch die Verpflichtungen geänderten Form sichergestellt wird, dass der Wettbewerb auf den europäischen Stahlmärkten im Interesse der verarbeitenden Industrie und der Verbraucher in Europa gewahrt bleibt und es nicht zu höheren Preisen kommt. Der Beschluss ist an die Bedingung geknüpft, dass die Verpflichtungen vollständig umgesetzt werden.

Die Fusionskontrolle geht Hand in Hand mit entscheidenden Maßnahmen der EU zum Schutz der europäischen Stahlindustrie vor unfairem Wettbewerb aus Drittländern. Die Kommission schützt die Interessen der EU-Stahlindustrie, aber auch die der vielen europäischen Unternehmen, die Vorprodukte aus Stahl für ihren Produktionsprozess benötigen. Zurzeit sind verschiedene Handelsschutzmaßnahmen für Einfuhren von Stahl- und Eisenprodukten aus China, Russland, Indien und mehreren anderen Ländern in Kraft. Zudem laufen zurzeit mehrere Handelsschutzuntersuchungen zu Stahlprodukten. Darüber hinaus nimmt die Kommission am Globalen Forum gegen Stahlüberkapazitäten teil, um die Ursachen für die weltweite Überkapazität im Stahlsektor durch konkrete politische Lösungen anzugehen.

Die Veräußerung der Ilva-Vermögenswerte an ArcelorMittal dürfte auch dazu beitragen, die dringend erforderlichen Umweltsanierungsarbeiten in der Provinz Tarent zu beschleunigen. Diese mit den italienischen Behörden in 2016 und 2017 vereinbarten wichtigen Sanierungsarbeiten zum Schutz der Gesundheit der Anwohner und der Umwelt sollten ohne Verzögerung fortgesetzt werden. 78  

Die Kommission gelangte in einer separaten beihilferechtlichen Prüfung am 21. Dezember 2017 zu dem Schluss 79 , dass zwei von Italien im Jahr 2015 an Ilva gewährte Darlehen rechtswidrige und unzulässige staatliche Beihilfen umfassen. Italien wurde aufgefordert, die unzulässigen Vergünstigungen in Höhe von rund 84 Mio. EUR von Ilva zurückzufordern.

Die eingehende Prüfung der Kommission hinsichtlich der geplanten Übernahme von Alstom durch Siemens

Züge und die entsprechende Signaltechnik sind für den Verkehr in Europa von zentraler Bedeutung. Am 13. Juli 2018 leitete die Europäische Kommission eine eingehende Prüfung ein 80 , um die geplante Übernahme von Alstom durch Siemens nach der EUFusionskontrollverordnung zu prüfen.

Siemens (Deutschland) und Alstom (Frankreich) sind Weltmarktführer im Schienenverkehr. Bei dem geplanten Vorhaben würden sich die beiden größten Anbieter von Rollmaterial und Signaltechniklösungen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammenschließen, nicht nur in Bezug auf die Größe der zusammengelegten Geschäftsbereiche, sondern auch auf die geografische Reichweite ihrer Tätigkeiten.

Die Bedenken der Kommission beziehen sich auf die Möglichkeit, dass der Wettbewerb auf den Märkten, auf denen das neu entstehende Unternehmen tätig wäre, insbesondere im Bereich der Zulieferung mehrerer Arten von Schienenfahrzeugen (Rollmaterial) und Signalsystemen an Eisenbahnunternehmen, beeinträchtigt wird. Dies könnte zu höheren Preisen und geringeren Auswahlmöglichkeiten in Bezug auf Zulieferer und innovative Produkte führen, was zulasten der Eisenbahnbetreiber und der Infrastrukturbetreiber gehen würde und sich letztlich auch zum Nachteil von Millionen Europäern, die täglich beruflich oder privat den Schienenverkehr nutzen, auswirken könnte. Nach Ansicht der Kommission wäre es unwahrscheinlich gewesen, dass neue Wettbewerber, insbesondere mögliche chinesische Anbieter, in absehbarer Zukunft in die EWR-Märkte für Rollmaterial und Signaltechniklösungen eintreten werden.

Die Kommission führte eine eingehende Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens durch, um festzustellen, ob sich ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestätigten. Dabei gelangte sie zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf den Märkten für Eisenbahn-Signalanlagen und Höchstgeschwindigkeitszüge beeinträchtigt hätte. Die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Abhilfemaßnahmen reichten nicht aus, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Am 6. Februar 2019 wurde die angestrebte Übernahme von Alstom durch Siemens nach der EU-Fusionskontrollverordnung untersagt. 81  

Förderung eines wettbewerbsfähigen Verkehrsmarkts

Ein wettbewerbsfähiger und effizienter Verkehrssektor ist für einen gut funktionierenden Binnenmarkt, eine nachhaltige Wachstumsstrategie und eine offene, in die Weltmärkte integrierte Wirtschaft unerlässlich.

Das starke Wachstum des Luftverkehrs setzte sich 2018 fort, was zum Teil auf den intensiven Wettbewerb zwischen Luftverkehrsgesellschaften und Flughäfen zurückzuführen ist. Die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in diesem Sektor war weiterhin eine Priorität. Was Flughäfen anbelangt, so hat die Kommission in einem Beschluss festgestellt, dass die Verlängerung des Konzessionsvertrags für den internationalen Eleftherios-Venizelos-Flughafen Athen um 20 Jahre keine staatliche Beihilfe darstellt. 82 Dieser Beschluss wurde erlassen, nachdem die ursprünglich auf 484 Mio. EUR veranschlagte Konzessionsgebühr, die auf finanziellen und wirtschaftlichen Parametern beruhte, die nicht den Marktbedingungen entsprachen, auf 1 115 Mio. EUR erhöht wurde. Infolge dieser Erhöhung stufte die Kommission die Konzessionsverlängerung als beihilfefrei ein, da Athens International Airport S.A. eine marktübliche Gebühr entrichten wird, um den internationalen Eleftherios-Venizelos-Flughafen Athen weiter zu betreiben.

Im November 2018 leitete die Kommission ein Verfahren gemäß Artikel 101 AEUV gegen die weltweit führenden Anbieter von Computerreservierungssystemen Amadeus 83 und Sabre 84 ein. Die Untersuchung konzentriert sich auf mögliche Beschränkungen des Wettbewerbs auf dem Markt für den Vertrieb von Flugtickets. Die Kommission hat Bedenken, dass solche Beschränkungen Innovationshemmnisse schaffen und die Ticketvertriebskosten erhöhen, was letztlich für die Fluggäste zu einem Anstieg der Ticketpreise führen könnte.

Was den Luftfahrtsektor betrifft, so haben die Fusionskontrollbeschlüsse der Kommission im Zusammenhang mit der Insolvenz von Air Berlin einen rechtzeitigen Erwerb der Vermögenswerte von Air Berlin durch starke Wettbewerber ermöglicht, die den Wettbewerb an verschiedenen Flughäfen in Deutschland und Österreich nicht nur erhalten, sondern auch verbessern werden, was vielen europäischen Fluggästen, die von diesen Flughäfen abfliegen oder dort ankommen, zugutekommt. 85 Um ungebührlichen Wettbewerbsverzerrungen durch die Gewährung staatlicher Beihilfen an Fluggesellschaften in wirtschaftlichen Schwierigkeiten entgegenzuwirken, leitete die Kommission zudem ein förmliches Verfahren wegen eines Überbrückungsdarlehens in Höhe von 900 Mio. EUR ein, das der italienische Staat der Fluggesellschaft Alitalia 2017 gewährt hatte. 86  

6. Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors im Kontext der Bankenunion

Die allgemeine Stabilisierung des Finanzsektors und die schrittweise Umsetzung des Rechtsrahmens für die Bankenunion haben zu weniger Interventionen aus dem öffentlichen Haushalt und damit zu einer Verringerung der Zahl neuer Beihilfefälle in diesem Sektor geführt. Des Weiteren konnte die Kommission die Überwachung weiterer zehn Banken in Bezug auf deren Verpflichtungen aus früheren Beihilfebeschlüssen sowie eine Reihe seit langem anhängiger Fälle abschließen.

Im Jahr 2018 genehmigte die Kommission die beihilfefreie Privatisierung der deutschen HSH Nordbank infolge eines offenen und wettbewerblichen Verfahrens, das in der Veräußerung der Bank zu einem positiven Preis resultierte und die Umstrukturierung mit dem Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank beinhaltete. 87 Der slowenische Staat veräußerte im Einklang mit einer Reihe von überarbeiteten Verpflichtungen, welche die Kommission im Jahr 2018 genehmigt hatte, 65 % seiner Anteile an der Nova Ljubljanska Banka Group (NLB). 88 Die Veräußerung der NLB war ein entscheidendes Element in der Rentabilitätsbewertung durch die Kommission in ihrem Beschluss über die staatliche Beihilfe für die NLB aus dem Jahr 2013. Die Kommission überwacht weiterhin die Einhaltung der verbleibenden Verpflichtungen durch Slowenien.

Trotz der verbesserten Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors sehen sich Teile des Finanzsektors noch immer mit einigen aus der Zeit vor der Einführung des Rahmens für die Bankenunion herrührenden Problemen konfrontiert, darunter der nach wie vor hohe Anteil notleidender Kredite in einigen Mitgliedstaaten. Die Beihilfenkontrolle im Finanzsektor durch die Kommission spielt bei der Behandlung dieser Probleme weiterhin eine zentrale Rolle.

Die Kommission genehmigte 2018 die Liquidationsbeihilfe für die Veräußerung von Zyperns zweitgrößter Bank, der Cyprus Cooperative Bank Ltd, und die Abwicklung des verbleibenden Teils der Bank. 89 Dies ermöglichte den geordneten Marktaustritt der Bank, die in der Vergangenheit bereits zweimal staatliche Unterstützung erhalten hatte, sowie die Ausgliederung von beinahe 30 % der notleidenden Kredite aus dem zyprischen Bankensystem. Darüber genehmigte die Kommission die zyprische ESTIA-Regelung zur Unterstützung von privaten Haushalten und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten bei der Rückzahlung von Hypothekendarlehen haben und Gefahr laufen, ihren Hauptwohnsitz zu verlieren. 90

In Italien wurde die staatliche Garantieregelung zur Erleichterung der Verbriefung notleidender Kredite (GACS) im Februar 2016 genehmigt und anschließend bis Anfang März 2019 verlängert. 91 Im Rahmen dieser Regelung können italienische Banken weiterhin die Veräußerung ausgewählter notleidender Kredite mithilfe einer staatlichen Garantie zu marktüblichen Konditionen finanzieren. Die GACS-Regelung hat einen wichtigen Beitrag zur Ausgliederung notleidender Kredite aus dem italienischen Bankensystem geleistet: Die 17 verschiedenen, im Rahmen der GACS-Regelung unterstützten Veräußerungen notleidender Kredite zwischen dem Inkrafttreten der Regelung und Mitte November 2018 machten etwa 60 % der gesamten Nettoverringerung der notleidenden Krediten in Italien in diesem Zeitraum aus (rund 51 Mrd. EUR an notleidenden Brutto-Kreditforderungen).

7. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Besteuerung

Das Vertrauen in den EU-Binnenmarkt hängt davon ab, inwieweit es gelingt, gleiche Ausgangsbedingungen – auch bei der Besteuerung – zu schaffen, damit die Unternehmen im Leistungswettbewerb miteinander konkurrieren können. Die Mitgliedstaaten dürfen multinationalen Unternehmensgruppen zum Beispiel keine Steuervergünstigungen gewähren, die Einzelunternehmen (häufig ortsansässige Firmen) nicht zur Verfügung stehen, weil das den Wettbewerb erheblich verfälschen würde.

Die Kommission führt den Kampf gegen selektive Steuervorteile fort

Am 20. Juni 2018 stellte die Kommission fest, dass die steuerliche Behandlung des Strom- und Gaslieferanten Engie 92 in Luxemburg in Bezug auf die Verfahren betreffend staatliche Beihilfen rechtswidrig und mit den EU-Beihilfevorschriften unvereinbar ist. In der Folge wurde Luxemburg verpflichtet, mehr als 120 Mio. EUR von Engie zurückzufordern.

Selektiven Steuervorteilen Einhalt gebieten: Der Engie-Beschluss 

Im Anschluss an ein im September 2016 eingeleitetes förmliches Prüfverfahren stellte die Kommission fest, dass die steuerliche Belastung von Engie in Luxemburg durch zwei von Luxemburg ausgestellte Steuervorbescheide rund zehn Jahre lang ohne triftigen Grund künstlich verringert wurde.

In den Jahren 2008 bzw. 2010 führte Engie für zwei luxemburgische Unternehmen der Engie-Gruppe, Engie LNG Supply und Engie Treasury Management, zwei komplexe gruppeninterne Finanzierungsstrukturen ein. Gegenstand dieser Strukturen war ein Dreiecksgeschäft zwischen Engie LNG Supply bzw. Engie Treasury Management und zwei weiteren Unternehmen der Engie-Gruppe in Luxemburg.

Die Prüfung der Kommission ergab, dass mit den von Luxemburg ausgestellten Steuervorbescheiden eine inkohärente Behandlung einer und derselben Transaktion sowohl als Fremdkapital als auch als Eigenkapital gebilligt wurde, was nicht der wirtschaftlichen Realität entsprach, da dadurch die Steuerlast des Unternehmens künstlich verringert wurde. Infolgedessen wurden bestimmte Gewinne von Engie in Luxemburg rund ein Jahrzehnt lang mit einem effektiven Körperschaftsteuersatz von 0,3 % besteuert.

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Steuervorbescheide Engie einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafften. Insbesondere bewirkten die Steuervorbescheide, dass Engie auf 99 % der von Engie LNG Supply und Engie Treasury Management erwirtschafteten Gewinne in Luxemburg keine Steuern zahlen musste. Luxemburg wurde verpflichtet, mehr als 120 Mio. Euro an nicht gezahlten Steuern von Engie zurückzufordern.

Die Kommission begrüßte die von der luxemburgischen Regierung unternommenen gesetzgeberischen Schritte, um sein Steuerrecht zu ändern und die einschlägigen Bestimmungen mit dem OECD-Projekt zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shift) 93 in Einklang zu bringen. Dazu zählt auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes zur Verhinderung der Nichtbesteuerung von Gewinnen aus der Umwandlung von Darlehen in Gesellschaftsanteile. Die Änderung gilt allerdings nicht für Dreiecksgeschäfte wie die von Engie.

Nach den EU-Beihilfevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten keine unfairen, nur bestimmten Unternehmen vorbehaltene Vorteile gewähren. Die Mitgliedstaaten dürfen Unternehmen, die sich in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, im Hinblick auf das Ziel derselben nationalen Rechtsvorschriften nicht unterschiedlich behandeln. Eine solche Ungleichbehandlung verfälscht den Wettbewerb und verstößt gegen die EUBeihilfevorschriften. Des Weiteren müssen rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen nach den EU-Beihilfevorschriften zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfe verursachte Verfälschung des Wettbewerbs zu beseitigen. Durch die Rückforderung wird das betreffende Unternehmen nicht bestraft, und es werden keine Geldbußen verhängt. Die Rückforderung stellt lediglich die Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen wieder her.

Am 19. September 2018 stellte die Kommission fest, dass die Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne von McDonald’s in Luxemburg 94 keine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt. Diese steuerliche Behandlung, die mit dem luxemburgischen Steuerrecht und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA im Einklang stand, verschaffte McDonald’s keinen selektiven Vorteil, sondern war auf die voneinander abweichenden Steuervorschriften in Luxemburg und den USA zurückzuführen. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass Luxemburg nicht gegen die EUBeihilfevorschriften verstoßen hatte.

Im Rahmen der oben genannten Änderungen des Steuerrechts mit dem Ziel, die Bestimmungen mit dem OECD-Projekt zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shift) in Einklang zu bringen, stärkte Luxemburg die im nationalen Steuerrecht festgelegten Kriterien zur Definition des Begriffs „Betriebsstätte“. Nach den neuen Bestimmungen, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind, kann Luxemburg von Unternehmen, die sich auf eine steuerpflichtige Präsenz im Ausland berufen, unter bestimmten Voraussetzungen den Nachweis verlangen, dass sie in dem anderen Land auch tatsächlich besteuert werden.

Am 19. Dezember 2018 stellte die Kommission ferner fest, dass Gibraltar 95 multinationalen Unternehmen durch eine in den Jahren 2011 bis 2013 angewandte Körperschaftsteuerbefreiung für Zinsen und Tantiemen sowie durch fünf Steuervorbescheide betreffend die steuerliche Behandlung bestimmter Einkünfte niederländischer Kommanditgesellschaften, die den Begünstigten einen selektiven Steuervorteil verschafften, unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hatte. Die Begünstigten müssen Steuernachzahlungen von rund 100 Mio. EUR an Gibraltar leisten.

Während der Untersuchung der Kommission änderte Gibraltar seine Steuervorschriften, um sein Steuervorbescheidverfahren zu verbessern, seine Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung zu stärken, umfassendere Verpflichtungen für die Steuerpflichtigen vorzusehen (z. B. die Abgabe jährlicher Steuererklärungen, die Bereitstellung aussagekräftiger Informationen in Anträgen auf Vorbescheide) und die Transparenz bei der Umsetzung des Systems der territorialen Besteuerung zu verbessern. Die Kommission begrüßte diese verbesserten Vorschriften, die im Oktober 2018 in Kraft getreten sind.

Die Kommission setzt ihre Prüfung der Steuervorbescheide, welche die Niederlande Inter IKEA erteilt haben 96 , und einer Steuerregelung für multinationale Unternehmen im Vereinigten Königreich 97 fort.

Die Prüfungen von in den Mitgliedstaaten erteilten Steuervorbescheiden durch die Kommission erweisen sich als wirksam

Steuervorbescheide sind nach den EU-Beihilfevorschriften als solche nicht problematisch, sofern sie lediglich die Übereinstimmung der Steuervereinbarungen zwischen Unternehmen einer und derselben Gruppe mit den einschlägigen Steuervorschriften bestätigen. Steuervorbescheide, die jedoch bestimmten Unternehmen einen selektiven Steuervorteil gewähren, können den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen und gegen die EUBeihilfevorschriften verstoßen.

Die Mitgliedstaaten haben erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der von der Kommission im vergangenen Jahr erlassenen Beschlüsse zur Rückforderung geschuldeter Steuern erzielt, wodurch de facto verhindert wird, dass Unternehmen weiterhin von unrechtmäßigen Vorteilen profitieren. Im Mai 2018 schloss Luxemburg die Rückforderung von mehr als 260 Mio. EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 21 Mio. EUR von Amazon ab. Im Oktober 2018 erhielt Luxemburg zudem mehr als 120 Mio. EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 Mio. EUR von Engie zurück. Im selben Monat erhielt Irland die unzulässige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe in voller Höhe, d. h. 13,1 Mrd. EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR, von Apple zurück. In all diesen Fällen wurden die eingetriebenen Beträge in Erwartung des Abschlusses der laufenden Rechtsmittelverfahren gegen die Beschlüsse der Kommission vor den EU-Gerichten auf einem Treuhandkonto hinterlegt.

8. Mit vereinten Kräften eine globale Wettbewerbskultur fördern

Angesichts der kontinuierlichen Integration der Weltmärkte und der steigenden Zahl von Unternehmen, die auf globale Wertschöpfungsketten angewiesen sind, müssen die Wettbewerbsbehörden mehr denn je ihre Zusammenarbeit verstärken und sich auf gemeinsame Standards und Verfahren verständigen. Die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts hängt in zunehmendem Maße von der Zusammenarbeit mit anderen Durchsetzungsbehörden ab. Wenn die Geschäftspraktiken eines Unternehmens dem Wettbewerb in verschiedenen Ländern und auf verschiedenen Kontinenten schaden, können faire und gleiche Marktbedingungen nur dann wiederhergestellt werden, wenn die Durchsetzungsbehörden im Team zusammenarbeiten.

Die Kommission nimmt bei der internationalen Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich, sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene, eine führende Rolle ein. Schon 2001 war die Kommission Mitbegründerin des Internationalen Wettbewerbsnetzes (ICN), das heute mehr als 130 Mitglieder zählt. Ferner ist sie in allen internationalen Wettbewerbsforen aktiv, einschließlich der OECD, der UNCTAD, der Welthandelsorganisation (WTO) und der Weltbank. 98

Auf bilateraler Ebene will die Kommission durch die Aufnahme der Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften in ihre Freihandels- und Assoziierungsabkommen gleiche internationale Wettbewerbsbedingungen fördern. Im Jahr 2018 setzte die Kommission die Verhandlungen mit Andorra, Aserbaidschan, Chile, Indonesien, Mercosur, Mexiko, Monaco, Tunesien und San Marino fort und nahm Verhandlungen mit Australien, Kirgisistan, Neuseeland und Usbekistan auf. Ende 2018 einigten sich die Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Schweiz auf den Wortlaut einer institutionellen Rahmenvereinbarung, die auch Beihilfevorschriften umfasst. Darüber hinaus kooperiert die Kommission auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absichtserklärungen auf vielfältige Weise mit Wettbewerbsbehörden in einer Reihe von Drittländern. Im Juni 2018 unterzeichnete die Kommission eine Verwaltungsvereinbarung mit Mexiko.

Im Jahr 2018 setzte die Generaldirektion Wettbewerb (GD Wettbewerb) ihre Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen und -fällen sowie den Dialog über Beihilfenkontrolle mit der Staatlichen Verwaltung für Marktregulierung (SAMR) Chinas, die 2018 infolge der Neuorganisation der chinesischen Zentralverwaltung eingerichtet worden war, fort. Die SAMR umfasst die für die Monopolbekämpfung zuständigen Abteilungen des Handelsministeriums, die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform (NDRC), die Staatliche Verwaltung von Industrie und Handel sowie die Prüfstelle für fairen Wettbewerb der NDRC. Die GD Wettbewerb arbeitete in fünf Fusionskontrollfällen mit der SAMR zusammen und kam der Aufforderung der SAMR nach, sich zu ihren Entwürfen für Verordnungen zum Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu äußern. Darüber hinaus fand mehrfach ein fachlicher Austausch über die Maßnahmen der SAMR zur Förderung ihres Systems zur Überprüfung des fairen Wettbewerbs statt.

Die Kommission bekräftigt ihre Absicht, eine weitreichende Wettbewerbskultur sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, damit die Unternehmen auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit miteinander konkurrieren können. Im Jahr 2018 setzte die Kommission ihre Bemühungen um eine Verbesserung der multilateralen Regeln für die Vergabe von Subventionen im Rahmen des EU-Konzepts zur Modernisierung der WTO fort. Die Hauptziele dabei sind die Erhöhung der Transparenz, die Erzielung besserer Vorschriften für schädliche Subventionen und die angemessene Behandlung von Problemen mit staatlichen Unternehmen. Überdies beteiligte sich die Kommission weiterhin an branchenspezifischen Initiativen, die sich auf Subventionen im internationalen Kontext beziehen, beispielsweise Subventionen für den Stahlsektor (Globales Forum der G20 für Stahlüberkapazitäten), für die Halbleiterbranche (regionale Förderleitlinien für die Halbleiterindustrie) oder für den Schiffbau (OECD). Schließlich arbeitet die Kommission weiterhin mit den EUMitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Gruppe für Subventionspolitik zusammen, um Meinungen auszutauschen und Initiativen im Bereich der internationalen Subventionspolitik auf multilateraler und bilateraler Ebene zu koordinieren.

Weiterführung eines regelmäßigen und konstruktiven interinstitutionellen Dialogs

Das Europäische Parlament, der Rat und die beratenden Ausschüsse sind wichtige Partner im Dialog über die Wettbewerbspolitik, den sie unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Rolle gegenüber den europäischen Bürgern und Interessenträgern führen.

Im April erfolgte ein Gedankenaustausch zwischen Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und dem Plenum des Parlaments über die gegenwärtig in der Wettbewerbspolitik erzielten allgemeinen Erfolge. Im Oktober erörterte sie die Vorteile des Wettbewerbs in Bezug auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaftszweige. Im November begrüßte sie gemeinsam mit dem Parlament die Fertigstellung der neuen Richtlinie zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsvorschriften. Ferner führte Wettbewerbskommissarin Vestager thematische Debatten mit Ausschüssen des Parlaments, nämlich dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (Juni und Oktober) sowie dem Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (Juli). Generaldirektor Johannes Laitenberger besuchte im Mai die spezielle Arbeitsgruppe Wettbewerb des Ausschusses für Wirtschaft und Währung. Im Anschluss an eine vorbereitende Debatte, die vom stellvertretenden Generaldirektor Carles Esteva Mosso im Oktober im Ausschuss für Wirtschaft und Währung geführt wurde, fand im November ein Gedankenaustausch zwischen Generaldirektor Laitenberger und demselben Ausschuss unter Beteiligung aller Mitglieder statt.

Das Parlament nahm wie in den Vorjahren eine Entschließung zum Jahresbericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik an. Das Parlament billigte eine solide Wettbewerbspolitik, durch die die Integrität des Binnenmarkts gewahrt wird und durch die den Bürgerinnen und Bürgern erschwingliche Preise, Wahlmöglichkeiten und Innovationen auf dem Markt geboten werden. Dies war eine willkommene Unterstützung des Engagements der Kommission im Jahr 2018 bei der Bekämpfung illegaler Kartelle und der missbräuchlichen Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen durch Unternehmen sowie bei der Prüfung von Zusammenschlüssen und staatlichen Beihilfen im europäischen Binnenmarkt.

Auch 2018 setzte sich das Parlament weiter für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ein. Das Parlament begrüßte, dass sich die Beihilfenkontrolle bei der Bekämpfung selektiver Steuervorteile für multinationale Unternehmen als wirksam erwiesen hat. Im Jahr 2018 führte die Kommission weiterhin wichtige Maßnahmen in diesem Bereich durch. 99 Die Kommission verfolgte bei der Analyse der Beweise in Bezug auf Steuervorbescheide aus allen Mitgliedstaaten einen systematischen Ansatz.

Das Parlament forderte die Kommission nachdrücklich auf, ihre zentrale Aufgabe bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen im Finanzsektor auch in Zukunft weiter wahrzunehmen und sicherzustellen, dass Beihilfen für Banken auf das erforderliche Minimum beschränkt und dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Rentabilität der Banken wiederherzustellen und Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt so gering wie möglich zu halten. Die Kommission verfolgt dasselbe Ziel wie das Parlament, nämlich die staatlichen Beihilfen in diesem Sektor im Laufe der Zeit zu reduzieren. Die Kommission ging in den anderen Organen weiter auf ihre Maßnahmen in diesem Bereich ein.

Im April organisierte das Parlament eine Anhörung zur digitalen Wirtschaft. Das Parlament forderte die Kommission auf, Überlegungen dahingehend anzustellen, wie die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in einer Online-Gesellschaft auf dem neuesten Stand gehalten werden kann. Im März ernannte Wettbewerbskommissarin Vestager drei Sonderberater, die einen Beitrag zur Ermittlung der wichtigsten bevorstehenden digitalen Veränderungen, von denen die Märkte und Verbraucher betroffen sein werden, sowie der Auswirkungen dieser Veränderungen auf den Wettbewerb leisten sollen. In diesem Zusammenhang leitete die Kommission ein Konsultationsverfahren über die Bedeutung von Daten, Algorithmen und sonstigen Aspekten der digitalen Wirtschaft ein und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments begrüßte diese Initiativen.

Im Juli fand zwischen Wettbewerbskommissarin Vestager und den Mitgliedern des Parlaments ein Gedankenaustausch darüber statt, wie die Durchsetzung des Wettbewerbs zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaftszweige beiträgt. Sie erklärte, dass für jedes Unternehmen, das einen Zusammenschluss anstrebt, zahlreiche Unternehmen in Europa auf Vorprodukte zu fairen Preisen angewiesen seien, um selbst auf den globalen Märkten wachsen zu können. In diesem Sinne untersucht die Kommission weiterhin große Unternehmenszusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und dankte dem Parlament für seine nachdrückliche Ermutigung dazu.

Da 85 % der Beschlüsse der nationalen Wettbewerbsbehörden auf der Grundlage der kartellrechtlichen Vorschriften der EU erlassen werden, hat sich die Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung als unerlässlich erwiesen. Im Dezember 2018 erließen das Parlament und der Rat eine Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den nationalen Wettbewerbsbehörden wirksame Untersuchungsbefugnisse und Durchsetzungsinstrumente zum Schutz des Wettbewerbs in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen bzw. an die Hand zu geben und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, abschreckende Geldbußen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zu verhängen und ihre Kronzeugenprogramme zu koordinieren. Die Kommission versicherte dem Parlament, dass sie sorgfältig prüfen werde, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig und wirksam umsetzen. Auf Aufforderung des Parlaments hin erklärte die Kommission ferner, dass einstweilige Maßnahmen ein wichtiges Mittel für die Wettbewerbsbehörden darstellen können, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb während einer laufenden Untersuchung nicht beeinträchtigt wird. Damit die Wettbewerbsbehörden wirksamer mit den Entwicklungen auf sich rasch verändernden Märkten umgehen können, sagte die Kommission zu, innerhalb von zwei Jahren nach der Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu prüfen, ob es Mittel und Wege gibt, den Erlass einstweiliger Maßnahmen zu vereinfachen. Die Kommission erklärte sich bereit, die Ergebnisse der Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen.

Die Kommission erkannte die Bedeutung an, die das Parlament und der Rat dem wirksamen Wettbewerb in der gesamten Lebensmittelkette beimessen. In diesem Sinne hat die Kommission in ihren jüngsten Beschlüssen, etwa betreffend den Zusammenschluss von Bayer und Monsanto im agrochemischen Sektor, den Zusammenschluss der US-amerikanischen Chemieunternehmen Dow und DuPont und die Übernahme von Syngenta durch ChemChina, einen Ansatz verfolgt, der umfangreiche Veräußerungen von Vermögenswerten als Voraussetzung für die Genehmigung der Zusammenschlussvorhaben vorsieht. Die Kommission setzte ihre Untersuchung von AB InBev wegen möglicher Beschränkungen von Paralleleinfuhren seiner Biere nach Belgien fort. Ferner hat die Kommission eine Studie über Erzeugerorganisationen und ihre Tätigkeiten in den Bereichen Olivenöl, Rindfleisch und Kulturpflanzen veröffentlicht, die in Auftrag gegeben worden war, um die Herausforderungen, denen Landwirte bei der Gründung von Erzeugerorganisationen, die ihnen helfen können, ihre Stellung in der Lieferkette zu verbessern, gegenüberstehen, besser zu verstehen.

Aus wettbewerbspolitischer Sicht leisteten Wettbewerbskommissarin Vestager und die GD Wettbewerb im Jahr 2018 zudem einen Beitrag zur Debatte betreffend den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der Union. Wettbewerbskommissarin Vestager nahm im März an der Tagung des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) teil, um angesichts der laufenden Diskussionen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen zu erläutern, wie die Beihilfevorschriften dem Wachstum von Start-up-Unternehmen und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (Midcap-Unternehmen) gerecht werden können. Ende 2018 billigten das Parlament und der Rat den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (Ermächtigungsverordnung), durch die weitere Gruppen von Beihilfen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission ausgenommen werden sollen.

Die Organe erörterten zudem die Notwendigkeit, die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens der Union weiter zu stärken. Im Dezember billigte der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments die wettbewerbsrechtlichen Aspekte des Binnenmarktprogramms. Der Ausschuss stimmte darin überein, dass die Kommission über stabile Finanzmittel für Investitionen in IT-Ausrüstung verfügen sollte, um Wettbewerbsfälle wirksam zu bearbeiten, Kooperationsnetze mit nationalen und internationalen Wettbewerbsbehörden zu unterstützen und die Kommunikationsanstrengungen zur Sicherstellung der Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregeln in der gesamten EU zu verstärken.

Vertreter der GD Wettbewerb tauschten sich auch mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuss aus. Der Ausschuss billigte die wichtigsten Stränge der Arbeit der Kommission zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. Überdies bekundete der Ausschuss seine uneingeschränkte Unterstützung für die Ermächtigungsverordnung im Bereich der staatlichen Beihilfen.

Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union

Infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) begann die Kommission mit den Vorbereitungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Die Generaldirektion Wettbewerb beteiligt sich hinsichtlich der ihr in den Bereichen Fusionskontroll-, Kartell- und Beihilferecht zur Verfügung stehenden Instrumente an der Vorbereitung des Austritts. Unter anderem unterstützte die Generaldirektion Wettbewerb die Task Force der Kommission, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 EUV beauftragt ist, bei den Verhandlungen über das Austrittsabkommen.

(1)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die wichtigsten Wettbewerbsregeln sind im Dritten Teil Titel VII Kapitel 1 Artikel 101-109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der EU-Fusionskontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) verankert.

(2)

Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 (COM(2018) 441 final – 2018/0231(COD)): https://ec.europa.eu/commission/publications/single-market-programme-legal-texts-and-factsheets_de , http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-4049_de.htm .

(3)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/index_en.html .  

(4)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/antitrust/business_secrets_en.pdf .

(5)

Bei einem „Vertraulichkeitskreis“ handelt es sich um einen beschränkten Kreis von Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen in der Akte der Kommission erhalten. Siehe http://ec.europa.eu/competition/antitrust/conf_rings.pdf .

(6)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/disclosure_information_data_rooms_en.pdf .

(7)

  http://ec.europa.eu/competition/antitrust/guidance_on_preparation_of_public_versions_antitrust_04062015.pdf .

(8)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/contacts/electronic_documents_en.pdf .

(9)

Beschluss der Kommission vom 20. September 2016 in der Sache AT.39759 – Marktabschottung durch ARA ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39759 ).

(10)

Beschlüsse der Kommission vom 24. Juli 2018 in den Sachen AT.40181 – Philips, AT.40182 – Pioneer, AT.40465 – Asus, und AT.40469 – Denon & Marantz sowie Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2018 in der Sache AT.40428 – Guess. Für weitere Informationen siehe Kapitel 3 dieses Berichts.

(11)

Das Informationsblatt über den Rahmen für eine solche Zusammenarbeit wurde anlässlich der Verabschiedung der Verbotsentscheidung in der Sache AT.40428 – Guess veröffentlicht, siehe http://ec.europa.eu/competition/publications/data/factsheet_guess.pdf .

(12)

Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3).

(13)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52017PC0142 .

(14)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/block.html .

(15)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/state_aid/scoreboard/index_en.html .

(16)

Für zusätzliche und ausführlichere Informationen siehe Teil I der diesem Bericht angefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(17)

Siehe https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/chooseLanguage .

(18)

 Die derzeitige Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Rechtsakte: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), De-minimis-Verordnung, Leitlinien für Regionalbeihilfen, Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI), Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI), Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die Eisenbahnleitlinien und die Mitteilung über kurzfristige Exportkredite (die beiden letzten Rechtsakte waren jedoch nicht Teil des Pakets zur Beihilferechtsmodernisierung von 2012). Siehe https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-6623981_de .

(19)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/cartels/whistleblower/index.html .

(20)

Beschlüsse der Kommission vom 21. Februar 2018 in den Sachen AT.40009 – Kfz-Seetransportunternehmen ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40009 ), AT.40113 – Zündkerzen ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40113 ) und AT.39920 – Bremssysteme ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39920 ).

(21)

Beschluss der Kommission vom 19. März 2014 in der Sache AT.39922 – Kfz-Wälzlager ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39922 ).

(22)

Beschluss der Kommission vom 10. Juli 2013 in der Sache AT.39748 – Kfz-Kabelbäume ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39748 ).

(23)

Beschluss der Kommission vom 29. Januar 2014 in der Sache AT.39801 – Polyurethanschaum ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39801 ).

(24)

Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2015 in der Sache AT.40055 – Standheizungen ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40055 ).

(25)

Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2016 in der Sache AT.40028 – Generatoren und Anlasser ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40028 ).

(26)

Beschluss der Kommission vom 8. März 2017 in der Sache AT.39960 – Thermosysteme ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39960 ).

(27)

Beschluss der Kommission vom 21. Juni 2017 in der Sache AT.40013 – Beleuchtungssysteme ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40013 ).

(28)

Beschluss der Kommission vom 22. November 2017 in der Sache AT.39881 – Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39881 ).

(29)

Beschluss der Kommission vom 21. März 2018 in der Sache AT.40136 – Kondensatoren ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40136 ).

(30)

Beschluss der Kommission vom 24. April 2018 in der Sache M.7993 – Altice/PT Portugal (Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2) ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_7993 ).

(31)

Siehe Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(32)

Siehe den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/regulation-promoting-fairness-and-transparency-business-users-online-intermediation-services .

(33)

Siehe https://ec.europa.eu/commission/commissioners/2014-2019/vestager/announcements/commission-appoints-professors-heike-schweitzer-jacques-cremer-and-assistant-professor-yves_en und http://ec.europa.eu/competition/scp19/ .

(34)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/publications/reports/kd0419345enn.pdf

(35)

 Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache AT.40099 – Google Android ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40099 ).

(36)

 Beschluss der Kommission in der Sache AT.40411 – Google Search (AdSense) ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40411 ). Siehe auch: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-19-1770_de.htm .

(37)

Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2018 in der Sache AT.40220 – Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen) ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40220 ).

(38)

Beschluss der Kommission vom 21. März 2018 in der Sache AT.40136 – Kondensatoren ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40136 ).

(39)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/antitrust/sector_inquiry_final_report_de.pdf .

(40)

Beschlüsse der Kommission vom 24. Juli 2018 in den folgenden Sachen: AT.40181 – Philips (vertikale Beschränkungen) ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40181 ), AT.40182 – Pioneer ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40182 ), AT.40465 – Asus ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40465 ) und AT.40469 – Denon & Marantz ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40469 ).

(41)

Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2018 in der Sache AT.40136 – Guess ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40428 ).

(42)

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1).

(43)

 Siehe https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/communication-connectivity-competitive-digital-single-market-towards-european-gigabit-society . Siehe auch https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/broadband-europe .

(44)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(45)

 Sache SA.48418 – Bayerisches Gigabit Pilotprojekt – Deutschland ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_48418 ).

(46)

 Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).

(47)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/block.html#gber .

(48)

Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

(49)

Sache SA.46705 – Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) im Bereich Mikroelektronik – Frankreich ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_46705 ).

(50)

Sache SA.46578 – Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zum Thema Mikroelektronik – Deutschland ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_46578 ).

(51)

Sache SA.46595 – Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zum Thema Mikroelektronik – Italien ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_46595 ).

(52)

Sache SA.46590 – Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zum Thema Mikroelektronik – Vereinigtes Königreich ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_46590 ).

(53)

Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-6862_de.htm .

(54)

Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-821_de.htm .

(55)

Sache SA.48190 – Förderregelung für den Erwerb von Elektrobussen für den öffentlichen Nahverkehr ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_48190 ).

(56)

Sache SA.51450 – Förderung für die Nachrüstung von im öffentlichen Nahverkehr eingesetzten Dieselbussen ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_51450 ).

(57)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/capacity_mechanisms_final_report_de.pdf .

(58)

Siehe https://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-strategy-and-energy-union/clean-energy-all-europeans.

(59)

Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-682_de.htm .

(60)

Sache SA.48648 – Belgische strategische Reserve ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_48648 ).

(61)

Sache SA.45852 – Deutsche Kapazitätsreserve ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45852 ).

(62)

Sache SA.48490 – Spezifische Ausschreibung zur Nachfragebewältigung in Frankreich ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_48490 ).

(63)

Sache SA.48780 – Verlängerung des griechischen Unterbrechbarkeitssystems ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_48780 ).

(64)

Sache SA.42011 – Italienischer Kapazitätsmechanismus ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_42011 ).

(65)

Sache SA.46100 – Von Polen geplanter Kapazitätsmechanismus ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_46100 ).

(66)

http://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/state_aid_to_secure_electricity_supply_en.html.

(67)

Siehe https://ec.europa.eu/clima/policies/strategies/2030_de .

(68)

Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2018 in der Sache AT.39816 – Vorgelagerte Gasversorgung in Mittel- und Osteuropa ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39816 ).

(69)

Sache AT.40416 – Lieferungen von Flüssigerdgas nach Europa ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40416 ).

(70)

Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2018 in der Sache AT.40461 – Verbindungsleitung zwischen Deutschland und Dänemark ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40461 ).

(71)

Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2018 in der Sache AT.39849 – BEH Gas ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39849 ).

(72)

 Sache AT.40335 – Rumänische Gasverbindungsleitungen ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40335 ).

(73)

Beschluss der Kommission vom 27. März 2017 in der Sache M.7932 – Dow/DuPont ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_7932 ).

(74)

 Beschluss der Kommission vom 5. April 2017 in der Sache M.7962 – ChemChina/Syngenta ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_7962 ).

(75)

Beschluss der Kommission vom 21. März 2018 in der Sache M.8084 – Bayer/Monsanto ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8084 ).

(76)

Beschluss der Kommission vom 30. April 2018 in der Sache M.8851 – BASF/Bayer-Veräußerungspaket ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8851 ).

(77)

Beschluss der Kommission vom 7. Mai 2018 in der Sache M.8444 – ArcelorMittal/Ilva ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8444 ).

(78)

Seit 2013 läuft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien, da das Land versäumt hat sicherzustellen, dass Ilva die EU-Umweltvorschriften einhält.

(79)

Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2017 in der Sache SA.38613 – Staatliche Förderung von Ilva ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_38613 ).

(80)

Sache M.8677 –Siemens/Alstom ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8677 ).

(81)

Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-19-881_de.htm .

(82)

Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-6785_de.htm .

(83)

Sache AT.40617 – Vertrieb von Flugtickets (Amadeus) ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40617 ).

(84)

Sache AT.40618 – Vertrieb von Flugtickets (Sabre) ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40618 ).

(85)

Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-5244_de.htm , http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-5402_de.htm und http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-4494_de.htm . 

(86)

Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-3501_de.htm .

(87)

Beschluss der Kommission vom 26. November 2018 in der Sache SA.52288 – Deutschland ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_52288 ). 

(88)

 Beschluss der Kommission vom 10. August 2018 in der Sache SA.33229 – Slowenien ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_33229 ). 

(89)

Beschlüsse der Kommission vom 19. Juni 2018 und 28. August 2018 in der Sache SA.35334 – Zypern ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_35334 ).

(90)

Beschluss der Kommission vom 3. Dezember 2018 in der Sache SA.49554 – Zypern ( http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/276985/276985_2032224_96_2.pdf ).

(91)

Beschluss der Kommission vom 31. August 2018 in der Sache SA.51026(2018/N) – Italien ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_51026 ).

(92)

Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2018 in der Sache SA.44888 – Beihilfe für Engie ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_44888 ).

(93)

Siehe http://www.oecd.org/tax/beps/ .

(94)

Beschluss der Kommission vom 19. September 2018 in der Sache SA.38945 – Mutmaßliche Beihilfe für McDonald’s – Luxemburg ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_38945 ).

(95)

Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2018 in der Sache SA.34914 – Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (ITA 2010) – Vereinigtes Königreich ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_34914 ).

(96)

Sache SA.46470 – Potenzielle Beihilfe für IKEA – Niederlande ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_46470 ).

(97)

Sache SA.44896 – Potenzielle Beihilferegelung betreffend die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen im Rahmen der britischen Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_44896 ).

(98)

Für zusätzliche und ausführlichere Informationen siehe Teil I der diesem Bericht angefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(99)

Näheres hierzu in Kapitel 2 dieses Berichts.

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