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Document 52018DC0890

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für den Notfall

COM/2018/890 final

Brüssel, den 19.12.2018

COM(2018) 890 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für den Notfall


Der Europäische Rat ruft dazu auf, die Vorsorge im Hinblick auf die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf allen Ebenen zu intensivieren und dabei alle möglichen Ergebnisse in Betracht zu ziehen.

Europäischer Rat (Artikel 50) vom 13. Dezember 2018 1

1.Einleitung

Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die Europäische Union zu verlassen, und das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet. Sofern dieser Beschluss nicht zurückgenommen 2 oder die Frist einstimmig verlängert wird, wird der Beschluss in knapp 100 Tagen wirksam. Die Kommission bedauert, aber respektiert diese Entscheidung. Wie die Kommission in ihrer ersten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit vom 19. Juli 2018 3 betont hat, wird der Beschluss des Vereinigten Königreichs unabhängig vom geplanten Szenario erhebliche Störungen verursachen. Die Kommission hat daher die europäischen Bürger und Unternehmen sowie die Mitgliedstaaten wiederholt aufgefordert, sich auf alle möglichen Szenarien vorzubereiten, die einschlägigen Risiken zu bewerten und ihre Reaktion darauf zu planen, um die Folgen zu mindern.

Am 13. November 2018 hat die Kommission mit ihrer zweiten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit 4 einen Aktionsplan für den Notfall auf den Weg gebracht. Die im Aktionsplan angekündigten Notfallmaßnahmen sind einseitige Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und können lediglich die schwerwiegendsten Folgen eines Austritts ohne Abkommen begrenzen. Am 14. November 2018 einigten sich die Verhandlungsführer der Kommission und des Vereinigten Königreichs auf den Wortlaut des Austrittsabkommens. 5  Am 22. November 2018 billigte die Kommission das vollständige Austrittsabkommen 6 . Am 25. November 2018 billigte der Europäische Rat (Artikel 50) das Austrittsabkommen und ersuchte die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass das Abkommen am 30. März 2019 in Kraft treten kann, sodass der Austritt geordnet erfolgt. 7

Am 5. Dezember 2018 nahm die Kommission zwei Vorschläge für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung bzw. den Abschluss des Austrittsabkommens an, um den Abschluss und die Ratifizierung seitens der EU in den darauffolgenden Wochen zu ermöglichen. Der Europäische Rat (Artikel 50) vom 13. Dezember 2018 bestätigte seine Billigung des Austrittsabkommens und bekräftigte seine Absicht, die Ratifizierung des Abkommens durchzuführen. Das Austrittsabkommen muss nun vom Vereinigten Königreich im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Die Ratifizierung des Austrittsabkommens durch beide Parteien ist und bleibt Ziel und Priorität der Kommission.

Der Europäische Rat (Artikel 50) vom 13. Dezember 2018 rief darüber hinaus dazu auf, die Vorsorge im Hinblick auf die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf allen Ebenen zu intensivieren und dabei alle möglichen Ergebnisse in Betracht zu ziehen. In dieser Mitteilung werden die Maßnahmen, die die Kommission heute, am 19. Dezember 2018, als Reaktion auf dieses Ersuchen angenommen hat, sowie weitere wichtige Schritte zur Umsetzung ihres Aktionsplans für den Notfall erläutert.

2.Der Aktionsplan der Kommission für den Notfall

Angesichts der anhaltenden Unsicherheit in Bezug auf den Ratifizierungsprozess aufseiten des Vereinigten Königreichs und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 13. Dezember treibt die Kommission mit Dringlichkeit die Umsetzung ihres Aktionsplans für den Notfall voran. Die Kommission hat heute alle in diesem Aktionsplan angekündigten Legislativvorschläge und delegierten Rechtsakte angenommen. 8 Die von ihr angekündigten, noch ausstehenden Entwürfe von Durchführungsrechtsakten werden spätestens am 15. Februar 2019 vorliegen, sodass eine rechtzeitige Abstimmung in den zuständigen Ausschüssen möglich sein wird.

Parallel dazu arbeitet die Kommission auch weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die Planung auf EU- und nationaler Ebene zu koordinieren. Das von der Kommission verabschiedete und in dieser Mitteilung beschriebene Maßnahmenpaket trägt den Diskussionen mit den Mitgliedstaaten Rechnung. 9 Es ergänzt die in der zweiten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit dargelegten und bereits getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen.

Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, die Vorschläge umgehend anzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Arbeit beschleunigen, um sich auf alle möglichen Szenarien für den Austritt des Vereinigten Königreichs vorzubereiten.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, keine bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich zu schließen und keine bilateralen Gespräche aufzunehmen. Dies würde den Ratifizierungsprozess untergraben, wäre in den meisten Fällen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und würde zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Es würde auch die künftigen Verhandlungen der Union über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich verkomplizieren. Wie es bereits beim Austrittsabkommen der Fall war, ist es auch weiterhin von entscheidender Bedeutung, einen einheitlichen Ansatz für die Vorbereitungen und die Notfallplanung zu verfolgen.

3.Maßnahmen

Wie in der zweiten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit dargelegt, sollten die auf allen Ebenen beschlossenen Notfallmaßnahmen 10 die folgenden allgemeinen Grundsätze wahren:

·Notfallmaßnahmen sollten nicht die Vorteile einer Mitgliedschaft in der Union oder die im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehenen Bedingungen für den Übergangszeitraum nachbilden.

·Sie sollten vorübergehender Natur sein. Bei den heute angenommenen Maßnahmen hat die Kommission, wo relevant, zeitliche Beschränkungen in Abhängigkeit von der besonderen Situation des betreffenden Wirtschaftszweigs vorgeschlagen.

·Sie sollten von der Europäischen Union einseitig zur Wahrung ihrer Interessen getroffen werden und jederzeit von ihr aufgehoben werden können.

·Sie sollten die in den Verträgen vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten wahren.

·Nationale Notfallmaßnahmen sollten mit dem Unionsrecht vereinbar sein.

·Sie sollten keine Verzögerungen ausgleichen, die durch Vorbereitungsmaßnahmen und rechtzeitiges Handeln der betreffenden Interessenträger hätten vermieden werden können.

Nach Artikel 355 Absatz 3 AEUV und in dem in der Akte über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften von 1972 vorgesehenen Umfang findet das Unionsrecht auf Gibraltar als europäisches Gebiet Anwendung, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. Artikel 355 Absatz 3 AEUV wird nicht mehr für Gibraltar gelten, wenn das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist. Folglich werden Notfallmaßnahmen nicht für Gibraltar gelten.

4.Bürgerinnen und Bürger

Im Falle einer Nichtratifizierung des Austrittsabkommens würden EU-Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich nicht mehr durch die EUVorschriften über die Freizügigkeit geschützt. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union würden ab dem Austrittsdatum den allgemeinen Vorschriften unterliegen, die für Drittstaatsangehörige in der EU gelten. Dies hätte Auswirkungen auf ihr Recht, sich an dem Ort, an dem sie derzeit leben, aufzuhalten und dort zu arbeiten, sowie auf den Sozialversicherungsschutz, den sie genießen.

Die Kommission hat stets deutlich gemacht, dass der Schutz der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Vereinigten Königreich sowie der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union eine Priorität darstellt. Sie appelliert an die Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die bereits in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, einen großzügigen Ansatz zu verfolgen. 11 In ihrer Mitteilung vom 13. November begrüßt die Kommission die Zusicherungen von Premierministerin May 12 , dass die Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Vereinigten Königreich auch in einem Szenario ohne eine Einigung auf ähnliche Weise geschützt werden. Die Kommission erwartet, dass diese Zusicherung in Kürze formalisiert wird, damit die Bürgerinnen und Bürger Rechtssicherheit genießen.

Bleiberecht

Für in der Europäischen Union wohnhafte Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs werden in Bezug auf ihr Recht, in die EU-Mitgliedstaaten einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten, sowohl die EU-Vorschriften als auch die nationalen Vorschriften für Drittstaatsangehörige gelten. Für Kurzaufenthalte (bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen) hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung 13 angenommen, mit dem die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs von der Visumpflicht befreit werden, sofern alle Unionsbürger ebenso von der Visumpflicht im Vereinigten Königreich befreit sind. Drittstaatsangehörige, die sich, ganz gleich zu welchem Zweck, länger als 90 Tage in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten möchten, müssen bei den nationalen Migrationsbehörden eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt beantragen. Drittstaatsangehörigen, die fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhaft waren, muss nach den Unionsvorschriften in diesem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt werden. In ihrer zweiten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit stellte die Kommission klar, dass für diese Zwecke Zeiträume, die Bürgerinnen und Bürgern des Vereinigten Königreichs vor dem Austritt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat verbracht haben, berücksichtigt werden sollten.

Vor diesem Hintergrund ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten,

üim Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass alle Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die sich am 29. März 2019 rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Unterbrechung weiterhin als rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen angesehen werden;

üVorkehrungen zu treffen, damit für die betreffenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Aufenthaltstitel ausgestellt werden können, die ihnen ihren rechtmäßigen Aufenthalt und ihr Recht zu arbeiten bescheinigen. Alle Mitgliedstaaten, und insbesondere jene, in denen die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs besonders zahlreich sind, werden aufgefordert, einen pragmatischen Ansatz zu verfolgen und im Einklang mit dem Unionsrecht vorläufige Aufenthaltsdokumente auszustellen, bis endgültige Aufenthaltstitel ausgestellt werden können 14 . Je nach der Situation jedes Mitgliedstaats sind verschiedene Lösungen möglich, etwa der Erlass nationaler Rechtsvorschriften, die Ausstellung vorläufiger Dokumente oder die Anerkennung bereits bestehender Dokumente; und

üalle erforderlichen legislativen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie in der Lage sind, zum Austrittsdatum vorläufige Aufenthaltsdokumente auszustellen und bis Ende 2019 Anträge auf Ausstellung endgültiger Aufenthaltstitel im einheitlichen Format 15 zu bearbeiten.

Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten, wird die Kommission am 20. Dezember 2018 mit den Mitgliedstaaten (EU-27) weitere praktische Fragen erörtern.

In Bezug auf die im Vereinigten Königreich aufhältigen EU-Bürgerinnen und -Bürger werden die Vertretungen der Kommission im Vereinigten Königreich die Bemühungen der diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten im Vereinigten Königreich unterstützen und die Position des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf den weiteren Aufenthalt von Unionsbürgern im Vereinigten Königreich weiterhin aufmerksam verfolgen. Die Kommission wird interessierten Bürgerinnen und Bürgern in dieser Hinsicht mit Informationen und Fachwissen zur Seite stehen.

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Das Unionsrecht enthält gemeinsame Regeln für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, um die Sozialversicherungsansprüche von EU-Bürgern, die ihr Grundrecht auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat wahrnehmen, zu schützen. Die Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit umfassen Rechte, die in nationalen Rechtsvorschriften verankert sind und die Aspekte Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Renten, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betreffen 16 . Die der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zugrunde liegenden Prinzipien besagen, dass für die Bürgerinnen und Bürger jeweils nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten (Einheitlichkeit) und dass sie dieselben Rechte und Pflichten haben wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie versichert sind, (Gleichbehandlung). Diese Prinzipien gewährleisten außerdem, dass frühere Versicherungs-, Arbeits- oder Wohnzeiten in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, wenn die Behörden den Leistungsanspruch einer Person bestimmen, (Zusammenrechnung) und dass die Bürger die Geldleistungen, auf die sie Anspruch haben, grundsätzlich erhalten können, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat leben, (Leistungsübertragung).

Im Falle einer Nichtratifizierung des Austrittsabkommens finden die Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich. Dies wirft Fragen bezüglich der Sozialversicherungsansprüche von EU-Bürgern‚ die derzeit im Vereinigten Königreich arbeiten oder sich zuvor im Vereinigten Königreich aufgehalten haben, auf wie auch im Falle von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die derzeit in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten bzw. wohnhaft sind.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erdenklichen Schritte zu unternehmen, um diese Fragen zu klären, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Sozialversicherungsansprüche von Bürgern, die diese in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit vor dem 30. März 2019 erworben haben, zu schützen.

Die Kommission ersucht die Mitgliedstaaten insbesondere,

üin Bezug auf Staatsangehörige von EU-27-Mitgliedstaaten und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Arbeits- und Versicherungszeiten anzuerkennen, die diese vor dem Austritt im Vereinigten Königreich geleistet haben;

üdie Bürgerinnen und Bürger dazu anzuhalten, die diese Zeiten belegenden Unterlagen aufzubewahren;

üsicherzustellen, dass die „Zusammenrechnung“ der bis zum Austritt geleisteten Zeiten auch für diejenigen Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist, die weiterhin im Vereinigten Königreich leben;

üdie „Leistungsübertragung“ von Altersrenten in das Vereinigte Königreich beizubehalten, obwohl es sich um ein Drittland handeln wird. Dies würde für all jene Bürgerinnen und Bürger gelten, die sich nach dem Austrittsdatum weiterhin im Vereinigten Königreich aufhalten, und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihre Altersrentenansprüche vor dem Austrittsdatum in der EU-27 erworben haben. 

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten (EU-27) am 20. Dezember 2018 konkret und detailliert dazu beraten, wie in Bezug auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ein kohärentes Notfallkonzept erstellt werden kann, das die Mitgliedstaaten ab dem Austrittsdatum anwenden sollten.

Die Kommission erinnert daran, dass für sämtliche Zeiten, die vor dem Austrittsdatum geleistet wurden, und für sämtliche Tatsachen und Ereignisse, die vor diesem Datum eingetreten sind, in Fragen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt.

5.Sektorspezifische Vorschriften

Finanzdienstleistungen

Im Falle einer Nichtratifizierung des Austrittsabkommens verlieren die im Vereinigten Königreich niedergelassenen Finanzunternehmen ab dem Austrittsdatum das Recht, ihre Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten der EU-27 im Rahmen der EU-Finanzdienstleistungspässe zu erbringen. Die Finanzunternehmen im Vereinigten Königreich und ihre Geschäftspartner in der EU-27 müssen daher – wie die Kommission in den von ihr veröffentlichten einschlägigen Hinweisen für Interessenträger 17 mitgeteilt hat – Maßnahmen ergreifen, damit sie bei allen Szenarien und rechtzeitig zum Austritt des Vereinigten Königreichs das Unionsrecht einhalten.

Nach Prüfung der Risiken, die sich bei einem Szenario ohne Einigung für den Finanzsektor ergeben könnten, und unter Berücksichtigung der Standpunkte der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Aufsichtsbehörden ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass nur eine begrenzte Zahl von Notfallmaßnahmen erforderlich ist, um die Finanzstabilität in der EU-27 zu gewährleisten. Diese Maßnahmen mindern die Risiken für die Finanzstabilität nur in den Bereichen, in denen die von den Marktteilnehmern ergriffenen Vorsorgemaßnahmen für sich genommen eindeutig nicht ausreichen, um die Risiken bis zum Austrittsdatum zu bewältigen. Die Kommission hat daher heute die folgenden Rechtsakte erlassen, die ab dem Austrittsdatum gelten werden, falls das Austrittsabkommen nicht ratifiziert wird:

üEinen auf 12 Monate befristeten und an Bedingungen geknüpften Gleichwertigkeitsbeschluss I , um sicherzustellen, dass es beim zentralen Clearing von Derivaten nicht zu Störungen kommt. Dieser wird es der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ermöglichen, zentrale Gegenparteien, die derzeit im Vereinigten Königreich niedergelassen sind, vorübergehend zuzulassen, sodass diese vorübergehend weiterhin Dienstleistungen in der Union erbringen können. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Unternehmen in der EU-27 diese Zeit benötigen, um tragfähige Alternativen für die Finanzdienstleister des Vereinigten Königreichs zu finden.

üEinen auf 24 Monate befristeten und an Bedingungen geknüpften Gleichwertigkeitsbeschluss II , um sicherzustellen, dass es bei den Diensten, die von Zentralverwahrern im Vereinigten Königreich erbracht werden, nicht zu Störungen kommt. Dieser Beschluss wird es diesen Zentralverwahrern ermöglichen, vorübergehend weiterhin notarielle Dienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich der zentralen Kontoführung für Wirtschaftsteilnehmer in der Union zu erbringen. Auf diese Weise können Wirtschaftsteilnehmer in der EU-27, die derzeit in der EU-27 keine direkt verfügbare Alternative haben, ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nachkommen.

üZwei delegierte Verordnungen III , IV ‚ mit denen während eines bestimmten Zeitraums die Umwandlung bestimmter OTC-Derivatekontrakte mit einer Gegenpartei im Vereinigten Königreich erleichtert wird, sodass diese durch eine in der Union niedergelassene Gegenpartei ersetzt werden kann. Auf diese Weise können solche Kontrakte unter Wahrung der geltenden Befreiung an eine Gegenpartei in der EU-27 übertragen werden, d. h., ohne dass die Clearing- und Einschussverpflichtungen im Rahmen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) für sie gelten. Solche Verträge, die vor dem Inkrafttreten der EMIR-Verordnung geschlossen wurden, sind von den EMIR-Anforderungen ausgenommen. Dieser Rechtsakt wird sicherstellen, dass ein Wechsel der Gegenpartei sich nicht auf die geltende Befreiung auswirkt.

In allen Finanzdienstleistungsbereichen sollten die Unternehmen weiterhin alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Risiken zu mindern und sicherzustellen, dass sie ihre Kunden weiterhin bedienen können. Die Unternehmen sollten ihre Kunden aktiv über die von ihnen unternommenen Schritte und deren Umsetzung informieren. In der EU ansässige Kunden von Unternehmen im Vereinigten Königreich müssen sich auf ein Szenario vorbereiten, in dem ihre Anbieter nicht mehr dem EU-Recht unterliegen.

Luftverkehr

Im Falle einer Nichtratifizierung des Austrittsabkommens wird der Luftverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab dem Austrittsdatum unterbrochen. Die Kommission hat heute zwei befristete Maßnahmen angenommen, um zu verhindern, dass der Luftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich vollständig zum Erliegen kommt und um grundlegende Verkehrsverbindungen aufrecht zu erhalten:

üEin Verordnungsvorschlag V soll die Erbringung bestimmter Luftverkehrsdienstleistungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der EU-27 vorübergehend (für 12 Monate) gewährleisten. Er würde den Luftverkehrsgesellschaften des Vereinigten Königreichs gestatten, das Hoheitsgebiet der Union (ohne Landung) zu überfliegen, zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen und internationale Linien- und andere Personen- und Frachtbeförderungsleistungen zu erbringen. Bedingung ist, dass das Vereinigte Königreich den Luftverkehrsgesellschaften der Union gleichwertige Rechte zugesteht und die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb gewährleistet.

üEin Verordnungsvorschlag VI zur Flugsicherheit soll die Gültigkeit bestimmter bestehender Lizenzen vorübergehend (für 9 Monate) verlängern, um das spezifische Problem im Bereich der Flugsicherheit zu lösen, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) nur bestimmte Zulassungen oder Zeugnisse auf der Grundlage einer Drittstaatslizenz ausstellen kann, wohingegen das Vereinigte Königreich erst ab dem Austrittsdatum Lizenzen ausstellen kann, wenn es wieder den Status eines „Konstruktionsstaats“ erhalten hat.

Um den erforderlichen Rechtsrahmen zu gewährleisten und eine abrupte Unterbrechung des Luftverkehrs zu vermeiden, sind Notfallmaßnahmen nur auf EU-Ebene erforderlich und möglich. 18 Zusätzliche Maßnahmen auf nationaler Ebene sind nicht erforderlich.

Güterkraftverkehr

Im Falle einer Nichtratifizierung des Austrittsabkommens wird der Güterkraftverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erheblich in Mitleidenschaft gezogen und auf ein internationales System mit begrenzten Kontingenten beschränkt werden. Die Kommission hat heute eine Maßnahme angenommen, um grundlegende Verkehrsverbindungen aufrecht zu erhalten. Kraftverkehrsbetreibern aus dem Vereinigten Königreich würde es vorübergehend gestattet, Waren in die Union zu befördern, sofern das Vereinigte Königreich Spediteuren aus der EU gleichwertige Rechte zugesteht und die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb gewahrt bleiben.

üMit der vorgeschlagenen Verordnung VII würde im Vereinigten Königreich zugelassenen Kraftverkehrsunternehmen vorübergehend (für 9 Monate) die Erlaubnis gewährt, Waren im Güterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und den Mitgliedstaaten der EU-27 zu befördern.

Um einen angemessenen Rechtsrahmen für den Güterkraftverkehr zu gewährleisten, ist eine Notfallmaßnahme auf EU-Ebene erforderlich. EU-Recht ist an die Stelle älterer bilateraler Abkommen über Güterkraftverkehrsrechte getreten, auf die nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Jedes neue bilaterale Abkommen würde Zuständigkeitsfragen aufwerfen und einen Dreiländerverkehr, also das Verbringen von Waren durch einen Spediteur aus einem anderen Mitgliedstaat, ausschließen. Bilaterale Abkommen sind somit keine praktikable Lösung.

Zölle und Warenausfuhr

Im Falle einer Nichtratifizierung des Austrittsabkommens gelten ab dem Austrittsdatum sämtliche einschlägigen EU-Rechtsvorschriften für die Warenein- und -ausfuhr. Dies impliziert die Erhebung von Zöllen und Abgaben sowie die Einhaltung der durch den aktuellen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Formalitäten und Kontrollen, um einheitliche Wettbewerbsvoraussetzungen zu wahren.

Hier sind weiterhin vor allem die Mitgliedstaaten gefordert zu handeln. Sie müssen alle erforderlichen Schritte unternehmen, um in der Lage zu sein, im Falle der Nichtratifizierung des Austrittsabkommens den Zollkodex der Union und die einschlägigen Vorschriften über indirekte Steuern auf alle Einfuhren aus und Ausfuhren in das Vereinigte Königreich anzuwenden. Sie sollten von den bestehenden Möglichkeiten Gebrauch machen, die im Zollkodex vorgesehenen Genehmigungen über die Verwendung von Maßnahmen zur Handelserleichterung auszustellen. In Zusammenkünften mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission ausführlich über die Möglichkeiten informiert, die der Zollkodex bietet.

Außerdem hat sie heute folgende technische Maßnahme angenommen:

üMit einer delegierten Verordnung VIII wird das Seegebiet um das Vereinigte Königreich in die Vorschriften über Fristen einbezogen, innerhalb derer summarische Eingangsanmeldungen und Vorabanmeldungen vor Betreten oder Verlassen des Zollgebiets abzugeben sind.

Im Falle einer Nichtratifizierung des Austrittsabkommens muss die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ab dem Austrittsdatum jeweils einzeln genehmigt werden. Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt es sich um Waren, Software und Technik, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden können. Die Union kontrolliert die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um auf internationaler Ebene zu Frieden und Sicherheit beizutragen und die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union ermöglichen die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an bestimmte Zielländer und unter bestimmten Voraussetzungen. 19 Um im Falle der Nichtratifizierung des Austrittsabkommens die Kontrollen der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in das Vereinigte Königreich ab dem Austrittsdatum zu erleichtern und das ordnungsgemäße Funktionieren der Genehmigungsregelung für alle Mitgliedstaaten der EU-27 zu gewährleisten, hat die Kommission folgenden Rechtsakt angenommen:

üMit der vorgeschlagenen Verordnung IX würde das Vereinigte Königreich in die Liste der Staaten aufgenommen, für die EU-weit eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gilt.

Klimapolitik der Europäischen Union

Die Klimapolitik der Europäischen Union umfasst mehrere Instrumente, darunter das Emissionshandelssystem und ein Quotensystem für das Inverkehrbringen von Fluorkohlenwasserstoffen. Dem Emissionshandelssystem liegen Marktmechanismen für den Handel mit Emissionszertifikaten zugrunde. Im Falle der Nichtratifizierung des Austrittsabkommens wird das Vereinigte Königreich nicht länger an diesem System teilnehmen, und die von ihm ausgestellten Zertifikate könnten zu einem Überangebot führen. Um daraus resultierenden Marktverzerrungen vorzubeugen und das reibungslose Funktionieren sowie die Umweltwirksamkeit des Emissionshandelssystems zu gewährleisten, hat die Kommission folgenden Rechtsakt angenommen:

üMit einem Kommissionsbeschluss X wird die kostenlose Zuweisung von Emissionszertifikaten, ihre Versteigerung und der Tausch für internationale Gutschriften mit Wirkung vom 1. Januar 2019 für das Vereinigte Königreich vorübergehend ausgesetzt.

Zudem wird das Vereinigte Königreich im Falle einer Nichtratifizierung des Austrittsabkommens nicht länger am Quotensystem für das Inverkehrbringen von Fluorkohlenwasserstoffen teilnehmen. Die Kommission hat daher folgende Maßnahmen angenommen:

üEine Durchführungsverordnung XI sieht die Zuteilung angemessener jährlicher Quoten an Unternehmen des Vereinigten Königreichs für den Zugang zum Markt der EU-27 vor.

üEine Durchführungsverordnung XII soll gewährleisten, dass in den Berichten der Unternehmen zwischen dem EU-Markt und dem Markt des Vereinigten Königreichs unterschieden wird, um eine korrekte Quotenzuteilung für die Zukunft zu ermöglichen.

Übrige Sektoren

Die Kommission bekräftigt ihren festen Willen, eingedenk der besonderen Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit dafür zu sorgen, dass die laufenden Programme im Grenzgebiet Irlands und Nordirlands - unabhängig davon, welches Szenario letztendlich eintrifft - fortgesetzt werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission heute den folgenden Rechtsakt angenommen:

üDie vorgeschlagene Verordnung XIII soll die Fortsetzung von PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und der Programme für das Vereinigte Königreich und Irland (Irland-Nordirland-Schottland) bis Ende 2020 sicherstellen.

Die Kommission unterstreicht, dass sie für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorgeschlagen hat, die Unterstützung für Frieden und Versöhnung im Grenzgebiet von Irland und Nordirland fortzusetzen und auszubauen. 20

Schließlich werden infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs einige Anpassungen der Vorschriften über Statistiken erforderlich. Zu diesem Zweck hat die Kommission heute den folgenden Rechtsakt angenommen:

üIn einer delegierten Verordnung der Kommission XIV wird die Auflistung des Vereinigten Königreichs in Statistiken über Zahlungsbilanzen, internationalen Handel mit Dienstleistungen und ausländische Direktinvestitionen geregelt.

6.Nächste Schritte

Die Kommission wird ihren Aktionsplan für den Notfall in den kommenden Wochen weiter umsetzen und stetig prüfen, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Die enge Abstimmung mit den Mitgliedstaaten einschließlich sektoraler Sitzungen in der Ratsarbeitsgruppe (Artikel 50) wird fortgesetzt. Die Kommission wird so oft wie nötig an den Sitzungen des Europäischen Parlaments und des Rates über Fragen zur Brexit-Vorsorge und Notfallmaßnahmen teilnehmen.

Die Kommission ersucht die gesetzgebenden Organe, die Annahme der vorgeschlagenen Rechtsakte sicherzustellen, damit sie zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs in Kraft sind. Sie weist das Europäische Parlament und den Rat überdies darauf hin, dass die delegierten Rechtsakte so rasch wie möglich in Kraft treten sollten.

Abschließend wiederholt die Kommission ihren Appell an die Mitgliedstaaten, auch im Hinblick auf die Notfallmaßnahmen weiterhin geeint vorzugehen und von bilateralen Vereinbarungen, die mit EU-Recht unvereinbar wären und nicht die gleiche Wirkung erzielen können wie Maßnahmen auf EU-Ebene, Abstand zu nehmen. Derartige Vereinbarungen würden zudem die Ausgestaltung der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erschweren.



Liste der von der Kommission angenommenen Rechtsakte

(1)

    https://www.consilium.europa.eu/media/37512/13-euco-art50-conclusions-de.pdf

(2)

     Das Vereinigte Königreich hat die Möglichkeit, seine EU-Austrittserklärung einseitig zurücknehmen (Urteil des Gerichtshofs in der Sache C-621/18, Wightman u.a./Secretary of State for Exiting the European Union).

(3)

      https://ec.europa.eu/info/publications/preparing-withdrawal-united-kingdom-european-union-30-march-2019_en

(4)

      https://ec.europa.eu/info/publications/communication-preparing-withdrawal-united-kingdom-european-union-30-march-2019-contingency-action-plan-13-11-2018_en  

(5)

      https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/joint_report_0.pdf ; https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_withdrawal_agreement_0.pdf

(6)

     Mitteilung an die Kommission vom 22. November 2018, C(2018) 9001.

(7)

      https://www.consilium.europa.eu/media/37106/25-special-euco-final-conclusions-de.pdf

(8)

     Siehe Anhänge I und II der zweiten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit.

(9)

     Es wurden mehrere nach Themenbereich strukturierte Vorbereitungsseminare in den Mitgliedstaaten (EU-27) veranstaltet, die in Anhang 6 der zweiten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit aufgeführt sind.

(10)

     Die Auflistung der Maßnahmen erfolgt unbeschadet zusätzlichen Handlungsbedarfs, der sich in einem späteren Stadium ergeben könnte.

(11)

     Der in dieser Mitteilung verwendete Begriff „Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs“ umfasst auch deren Familienangehörige in Drittstaaten, die zum Zeitpunkt des Austritts bereits ihren Wohnsitz in dem jeweiligen Aufnahmestaat haben.

(12)

     https://www.gov.uk/government/news/pm-brexit-negotiations-statement-21-september-2018.

(13)

     COM(2018) 745 final.

(14)

     Um sich weiterhin in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten und dort arbeiten zu dürfen, benötigen die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ab dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union eine von den staatlichen Migrationsbehörden ausgestellte Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatenangehörige.

(15)

     Wie vorgesehen in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).

(16)

     Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(17)

      https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de#fisma  

(18)

     Was die Branchenbeteiligten anbelangt, so hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Fluggesellschaften, Hersteller- und Wartungsunternehmen und natürliche Personen mit Lizenzen sich so früh wie möglich um die erforderlichen Lizenzen, Zeugnisse und Zulassungen bemühen müssen. Ferner weist die Kommission erneut darauf hin, dass es für Unternehmen, die als EU-Luftfahrtunternehmen anerkannt werden wollen, notwendig ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie diese Anforderung am 30. März 2019 erfüllen.

(19)

     Ausfuhren nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz, nach Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung.

(20)

     COM(2018) 374 final.

(I)

     Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (C(2018) 9139).

(II)

     Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum(C(2018) 9138).

(III)

     Delegierte Verordnung (EU) der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte (C(2018) 9122).

(IV)

     Delegierte Verordnung (EU) der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen (C(2018) 9118).

(V)

     Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018) 893 final).

(VI)

     Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018) 894 final).

(VII)

     Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güterkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (COM(2018) 895 final).

(VIII)

     Delegierte Verordnung (EU) der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission bezüglich der Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und der Vorabanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg von und nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, den Kanalinseln und der Insel Man (C(2018) 9094).

(IX)

     Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates durch die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (COM(2018) 891 final).

(X)

     Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Anweisung des Zentralverwalters, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften für das Vereinigte Königreich durch das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union vorübergehend auszusetzen (C(2018) 8707).

(XI)

     Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 der Kommission zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — von Referenzwerten in Bezug auf die Referenzwerte für den Zeitraum 30. März 2019 bis 31. Dezember 2020 für im Vereinigten Königreich ansässige Hersteller oder Einführer, die gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht haben (C(2018) 8801).

(XII)

     Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 hinsichtlich der Übermittlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von Angaben zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden (C(2018) 8575).

(XIII)

     Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermöglichung der Fortsetzung der Programme für die territoriale Zusammenarbeit PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland) vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (COM(2018) 892 final).

(XIV)

     Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ebenen der geografischen Aufgliederung (C(2018) 8872).

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