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Abschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter Unternehmensabschlüsse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • In ihrer ursprünglichen Fassung vereint sie zwei bestehende Rechtsvorschriften (Richtlinie 78/660/EWG über Einzelabschlüsse und Richtlinie 83/349/EWG über konsolidierte Abschlüsse), um die Verlässlichkeit der Abschlüsse von Unternehmen zu verbessern.
  • In ihrer geänderten Form legt sie die Vorschriften der Europäischen Union (EU) fest, einschließlich Mindestanforderungen, für die Abschlussprüfung * von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen und die Prüfung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie legt auch das Aufgabengebiet des Abschlussprüfers * fest.
  • Sie soll sicherstellen, dass Finanzabschlüsse von Unternehmen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Sie stellt auch die Beachtung geltender Rechtsvorschriften für Tätigkeitsberichte, darunter die Nachhaltigkeitsberichterstattung, sicher.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Öffentliches Register der Abschlussprüfer

  • Abschlussprüfungen dürfen nur durch von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten zugelassene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften durchgeführt werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen diese in einem öffentlichen Register eintragen.
  • Im Register wird auch erfasst, ob der Abschlussprüfer für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichterstattungen zugelassen ist.

Anerkennung von Prüfungsgesellschaften außerhalb ihres Heimatlandes

  • Eine Prüfungsgesellschaft, die Abschlussprüfungen in einem Mitgliedstaat außerhalb ihres Heimatstaates durchzuführen beabsichtigt, muss sich bei der zuständigen Behörde im Gastland registrieren.
  • Die zuständige Behörde im Gastland muss die Prüfungsgesellschaft in das Register aufnehmen, sofern die Prüfungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde in ihrem Heimatland registriert ist.

Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten

Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten müssen unter Umständen einen Anpassungszeitraum (von höchstens drei Jahren) und/oder Prüfungen absolvieren. So wird sichergestellt, dass sie in Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht über ausreichende Kenntnisse verfügen. Nach ihrer Zulassung müssen sie in das öffentliche Register eingetragen werden.

Kontinuierliche Fortbildung

  • Abschlussprüfer sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden, um ihre theoretischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Wertmaßstäbe aufrechtzuerhalten und auszubauen.
  • Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, werden Sanktionen gegen sie verhängt.

Unabhängigkeit und Objektivität

  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften sowie natürliche Personen, die in der Lage sind, direkt oder indirekt Einfluss auf die Ergebnisse einer Abschlussprüfung zu nehmen, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit von dem geprüften Unternehmen unabhängig und nicht in das Treffen von dessen Entscheidungen eingebunden sind.
  • Unabhängigkeit ist geboten sowohl:
    • während des durch die zu prüfenden Abschlüsse abgedeckten Zeitraums als auch
    • während des Zeitraums der Durchführung der Abschlussprüfung.

Arbeitsorganisation

Die Mitgliedstaaten stellen sicher dass, wenn die Abschlussprüfung durch eine Prüfungsgesellschaft durchgeführt wird, diese Gesellschaft wenigstens einen zuständigen Prüfpartner ernennt, und dass die Gesellschaft diese zuständigen Prüfpartner mit den erforderlichen Ressourcen ausstattet und Personal mit den notwendigen Kompetenzen und Qualifikationen für ihre Aufgaben bereitstellt. Ähnliche Vorschriften gelten, wenn eine Gesellschaft dir Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt.

Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis

  • Abschlussprüfer sind durch strenge Vorschriften gebunden, über die Angelegenheiten ihrer Mandanten Stillschweigen zu bewahren; diese Regeln sollten der ordnungsgemäßen Durchsetzung dieser Richtlinie jedoch nicht im Wege stehen.
  • Diese Vorschriften gelten auch für Prüfungsgesellschaften, die an einem bestimmten Prüfungsauftrag nicht mehr beteiligt sind.

Internationale Standards

Alle Abschlussprüfungen sind auf der Grundlage internationaler Prüfstandards durchzuführen, sofern diesen von der Europäischen Kommission angenommen wurden. Die Kommission verfügt über eine Ermessensbefugnis, diese Standards anzunehmen, und kann sie nur annehmen, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Solange die Kommission keine internationalen Standards angenommen hat, können die Mitgliedstaaten nationale Standards anwenden.

Bestellung und Abberufung

  • Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft wird von der Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens bestellt, doch können die Mitgliedstaaten Alternativen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft von dem geprüften Unternehmen gewährleistet ist.
  • Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften können nur bei Vorliegen triftiger Gründe abberufen werden. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfverfahren sind kein triftiger Grund für eine Abberufung.

Prüfung konsolidierter Abschlüsse

Bei konsolidierten Abschlüssen (d. h. eines Mutterunternehmens und ihrer Tochtergesellschaften) besteht eine klare Festlegung der Verantwortlichkeiten zwischen den Abschlussprüfern, die Teile des Konzerns prüfen. Der Konzernabschlussprüfer (d. h. der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die die Prüfung der konsolidierten Abschlüsse durchführt) trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk.

Qualitätssicherung

  • Die Mitgliedstaaten müssen ein Qualitätssicherungssystem einführen, das unabhängig von den überprüften Abschlussprüfern ist und einer öffentlichen Aufsicht unterliegt.
  • Dieses System umfasst eine Beurteilung
    • der Einhaltung einschlägiger Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen,
    • der Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen,
    • der berechneten Prüfungshonorare sowie gegebenenfalls der Gebühren für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
    • des internen Qualitätssicherungssystems der Prüfungsgesellschaften.
  • Die Finanzierung des Qualitätssicherungssystems muss gesichert und frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften sein.
  • Die Personen, die mit Qualitätssicherungsprüfungen betraut werden, sind nach einem objektiven Verfahren auszuwählen, das darauf ausgelegt ist, zwischen den Qualitätssicherungsprüfern und dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft Interessenkonflikte auszuschließen.

Prüfstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

  • Die Mitgliedstaaten müssen von Abschlussprüfern und Prüfgesellschaften fordern, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Prüfstandards, die von der Kommission angenommen wurden, durchzuführen.
  • Die Mitgliedstaaten können jedoch nationale Prüfstandards, Verfahren oder Anforderungen anwenden, sofern die Kommission keinen Prüfstandard zu diesem Thema angenommen hat.

Prüfbericht und Prüfbericht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Richtlinie enthält detaillierte Vorschriften zur Aufbereitung der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer. Diese Berichte müssen auch gemäß der Anforderungen in Prüfstandards, die durch die Kommission und/oder den Mitgliedstaat angenommen wurden, erstellt werden.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass ein unabhängiger Prüfer* in ihrem Hoheitsgebiet die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern der Prüfer Anforderungen unterliegt, die denen in der Richtlinie 2006/43/EG entsprechen.

Untersuchungen und Sanktionen

  • Die Mitgliedstaaten müssen wirksame Untersuchungs- und Sanktionssysteme einrichten, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern.
  • Maßnahmen und Sanktionen gegen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften müssen in angemessener Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Zu den Sanktionen sollte auch die Möglichkeit des Entzugs der Zulassung zählen.

Kleinunternehmen

  • Kleinunternehmen müssen laut EU-Anforderungen keine Abschlussprüfung durchführen lassen.
  • Verpflichten Mitgliedstaaten ihre Kleinunternehmen zur Abschlussprüfung, so sollte diese unter Berücksichtigung des Umfangs und der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens durchgeführt werden.

Unternehmen von öffentlichem Interesse*

Die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unterliegt – aufgrund des Bedarfs an verlässlichen Informationen und ihrer Relevanz für die Öffentlichkeit und Investoren – strengen Vorschriften. Dazu gehören:

  • Ein ausführlicherer Bestätigungsvermerk mit Angaben zur Durchführung der Prüfung muss erstellt werden;
  • die Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften müssen rotieren;
  • eine Liste prüfungsfremder Leistungen, die der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft nicht für das geprüfte Unternehmen erbringen kann, muss von den Mitgliedstaaten erstellt werden;
  • für Honorare, die für prüfungsfremde Leistungen berechnet werden, müssen Höchstgrenzen festgelegt werden;
  • ein Prüfungsausschuss wird eingerichtet, der bei der Bestellung des Abschlussprüfers und der Überwachung der Prüfung eine Schlüsselrolle einnimmt.

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 enthält weitere Vorschriften, die speziell für Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Diese Richtlinie erlaubt der Kommission die Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten bezüglich der internationalen Aspekte der Richtlinie. Darin kann umfassender festgelegt werden, wie die Behörden und verschiedenen Marktteilnehmer der Mitgliedstaaten die in der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen haben.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Abschlussprüfung. Eine gesetzlich geforderte Prüfung von Finanzunterlagen, die Gesellschaftern eine Stellungnahme zur Richtigkeit der Abschlüsse von Unternehmen oder Unternehmen von öffentlichem Interesse bieten soll.
Abschlussprüfer. Eine natürliche Person, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates nach der Richtlinie 2006/43/EG für die Durchführung von Abschlussprüfungen und, sofern anwendbar, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde.
Unabhängiger Prüfer. Eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Prüfung von nachhaltigkeitsbezogenen Daten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU akkreditiert ist.
Unternehmen von öffentlichem Interesse. Hierzu zählen:

  • in Mitgliedstaaten börsennotierte Unternehmen,
  • Kreditinstitute,
  • Versicherungsgesellschaften,
  • Unternehmen, die von den EU-Ländern aufgrund der Art ihrer Geschäfte, ihrer Größe oder ihrer Mitarbeiterzahl als Unternehmen von öffentlichem Interesse bezeichnet werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87-107).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77-112).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.11.2023

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