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Document 32017R0390R(01)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (ABl. L 65 vom 10.3.2017)

C/2018/2982

ABl. L 122 vom 17.5.2018, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/390/corrigendum/2018-05-17/oj

17.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/35


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 65 vom 10. März 2017 )

Seite 17, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii):

Anstatt:

„iii)

der erwartete Nettoertrag nach Steuern des kürzlich abgelaufenen Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;“

muss es heißen:

„iii)

der erwartete Nettoertrag nach Steuern des vorhergehenden Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;“.

Seite 32, Artikel 26 Absatz 1:

Anstatt:

„Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllen.“

muss es heißen:

„Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.“


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