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Document 32018D0618

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU im Hinblick auf Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2227)

C/2018/2227

OJ L 102, 23.4.2018, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/618/oj

23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/618 DER KOMMISSION

vom 19. April 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU im Hinblick auf Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2227)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zahl der 2017 von den ausgedehnten Bränden in der Pufferzone auf dem portugiesischen Festland betroffenen anfälligen Pflanzen ist außergewöhnlich hoch. Dadurch hat sich die Zahl der absterbenden Bäume, die gefällt, entfernt und entsorgt werden müssen, sprunghaft und unerwartet auf fast 1,5 Millionen erhöht. Obwohl die portugiesischen Behörden ihre Kapazität schrittweise auf bis zu 300 000 Bäume jährlich erhöht haben und davon auszugehen ist, dass sie die Kapazität weiter entsprechend dem steigenden Bedarf ausbauen werden, wären sie nicht in der Lage, alle jetzt hinzugekommenen absterbenden Bäume innerhalb der im Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission (2) festgelegten gesetzlichen Fristen zu fällen, zu entfernen und zu entsorgen.

(2)

Daher sollte eine von Portugal beantragte vorübergehende Ausnahme von den Vorschriften des Anhangs II Nummer 3 Buchstabe b des genannten Beschlusses gewährt werden, um dem Mitgliedstaat eine längere Frist für diese Fällungen in der betreffenden Pufferzone einzuräumen, jedoch höchstens bis zum 31. März 2020. Damit würden die portugiesischen Behörden über die notwendige zusätzliche Zeit für die erforderlichen Fällmaßnahmen, deren Umfang sich aufgrund des Ausmaßes der Brände signifikant erhöht hat, verfügen.

(3)

Die Gewährung der Ausnahmeregelung sollte an die Vorlage eines Jahresaktionsplans Portugals geknüpft werden, um gut vorbereitete und koordinierte Maßnahmen zu gewährleisten. In dem Aktionsplan sollten die anfälligen Pflanzen mit einer erhöhten Infektionsgefährdung durch den Kiefernfadenwurm, die rascheres Handeln erfordern, aufgeführt werden, ferner die notwendigen Ressourcen und andere relevante Angaben, etwa die zur Senkung des Risikos eines Befalls bis zur Fällung, Beseitigung und Entsorgung der Pflanzen notwendigen Maßnahmen, einschließlich intensivierter Überwachung der anfälligen Pflanzen und der Vektoren zwecks frühzeitiger Erkennung eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm, sowie die Fristen für die Umsetzung dieser Maßnahmen. Das Risiko, das diese Pflanzen darstellen, sollte jährlich bewertet und der Aktionsplan entsprechend angepasst werden, damit die Pflanzen, bei denen das Risiko, dass sie zu einer Verbreitung des Kiefernfadenwurms führen, am höchsten ist, vorrangig behandelt werden.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. April 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42).


ANHANG

Anhang II Nummer 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU erhält folgende Fassung:

„b)

Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in den gesamten betroffenen Pufferzonen alle abgestorbenen und kranken oder von Bränden oder Stürmen betroffenen anfälligen Pflanzen. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seines Vektors vor und während der Fällarbeiten und bis zur Entsorgung der gefällten Pflanzen und der Holzreste zu vermeiden, und sie sorgen dafür, dass dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Außerhalb der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden vor der nächsten Flugzeit gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

ii)

Während der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden unverzüglich gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es nicht angebracht ist, während der Flugzeit identifizierte und von Bränden oder Stürmen betroffene anfällige Pflanzen zu fällen, zu entfernen und zu entsorgen, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, solche Pflanzen zu fällen, zu entfernen und zu entsorgen, bevor die nächste Flugzeit beginnt. Gefällte anfällige Pflanzen werden entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Sofern diese abweichenden Bestimmungen Anwendung finden und ungeachtet der Bestimmungen in Buchstabe a führt der betroffene Mitgliedstaat während der Flugzeit in dem von Bränden oder Stürmen betroffenen Gebiet intensive Erhebungen durch, indem er diese Vektoren beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht; bei einem Befall führt er verstärkte Erhebungen an den anfälligen Pflanzen in der Umgebung durch, indem er Pflanzen inspiziert, beprobt und untersucht, die Anzeichen oder Symptome eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm zeigen.

Abweichend von Ziffern i und ii kann Portugal beschließen, die anfälligen Pflanzen, die von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell als von den Bränden im Jahr 2017 betroffen eingestuft werden, über einen längeren Zeitraum, jedoch bis spätestens 31. März 2020, zu fällen, zu beseitigen und zu entsorgen. Vorrangig zu fällen, zu beseitigen und zu entsorgen sind in diesem Zeitraum die anfälligen Pflanzen in folgenden Gebieten:

in an die Befallszone grenzenden Gebieten;

in Gebieten mit Anzeichen für eine Aktivität von Insektenvektoren;

in Gebieten mit einem erhöhten Anteil absterbender Bäume, der auf einen möglichen Befall mit dem Kiefernfadenwurm hinweist;

in den anderen Gebieten mit dem höchsten Risiko eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm.

Diese anfälligen Pflanzen werden gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. In diesem Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Die anfälligen Pflanzen, die nicht vom Insektenvektor zur Vollendung seines Lebenszyklus verwertet werden können, können an Ort und Stelle verbleiben, ohne vernichtet zu werden.

Portugal legt der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai 2018 einen Jahresaktionsplan vor, der Folgendes enthält: Karten, auf denen die Gebiete mit den von den Bränden betroffenen Pflanzen in der Pufferzone sowie die in Unterabsatz 2 genannten Gebiete ausgewiesen sind, die Begründung für diese Auswahl, die zwecks Minderung des Risikos eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm bis zur Fällung, Beseitigung und Entsorgung der betreffenden Pflanzen durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich einer intensivierten Überwachung der anfälligen Pflanzen und der Vektoren zwecks frühzeitiger Erkennung eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm, die benötigten Ressourcen und die Fristen für die Umsetzung dieser Maßnahmen. Portugal legt bis zum 31. Mai 2019 einen weiteren Jahresaktionsplan gleichen Inhalts vor.

Das Risiko, das diese Pflanzen darstellen, wird jährlich bewertet und der Aktionsplan entsprechend angepasst. Die in dem Aktionsplan vorgesehen Maßnahmen werden bei der Erarbeitung des allgemeinen Aktionsplans nach Artikel 9 berücksichtigt.

Portugal legt der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen Jahresergebnisbericht vor, der auch das Resultat der intensivierten Überwachung der Vektoren enthält, sowie etwaige Aktualisierungen des Aktionsplans.

Gefällte anfällige Pflanzen, außer solche, die bei Waldbränden vollständig vernichtet wurden, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,02 % liegt.“


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