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Document 32004R2255

Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

ABl. L 385 vom 29.12.2004, p. 22–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 24/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2255/oj

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 2255/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 11 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors je nach Zielbestimmung differenziert werden, wenn die Weltmarktlage oder besondere Marktanforderungen dies erfordern.

(2)

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) erfolgt die Differenzierung der Erstattung durch den Ausschluss bestimmter Zielbestimmungen. Bestimmte Zielbestimmungen sind auch bei der 14-täglichen bzw. monatlichen Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, Rohzucker in unverarbeitetem Zustand, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors nach Artikel 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ausgeschlossen.

(3)

Nach Artikel 27 Absatz 11 Unterabsatz 1 wird die Erstattung auf Vorlage des Nachweises gezahlt, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und — im Fall einer differenzierten Erstattung — die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung, für die eine Erstattung festgesetzt worden war, erreicht haben.

(4)

In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) sind die Dokumente aufgeführt, mit denen im Fall der Differenzierung des Erstattungssatzes nach Zielbestimmung die Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr in ein Drittland nachgewiesen werden kann. Nach demselben Artikel kann die Kommission in bestimmten, festzulegenden Sonderfällen entscheiden, dass der Einfuhrnachweis durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

(5)

Im Zuckersektor werden die Exportgeschäfte normalerweise durch Verträge auf fob-Basis am Londoner Terminmarkt geschlossen. Demnach übernimmt der Käufer auf fob-Stadium alle Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten, obwohl er nicht der direkte Empfänger der Erstattung ist, auf die der Nachweis Anspruch gibt. Die Beschaffung des Nachweises für sämtliche exportierten Mengen kann in bestimmten Drittländern erhebliche Verwaltungsschwierigkeiten bereiten, was die Zahlung der Erstattung für die gesamten tatsächlich ausgeführten Mengen erheblich verzögern oder verhindern kann.

(6)

Um die Folgen dieser Verwaltungsschwierigkeiten für das Gleichgewicht des Marktes zu begrenzen, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (4) alternative Einfuhrnachweise festgelegt, welche die nötige Gewähr bieten, dass die Ware als eingeführt in ein Drittland angesehen werden kann.

(7)

Da die Verwaltungsschwierigkeiten und ihre Folgen für den Markt anhalten und die Verordnung (EG) Nr. 40/2004 am 31. Dezember 2004 ausläuft, sind erneut alternative Einfuhrnachweise für die Ausfuhren ab 1. Januar 2005 festzulegen.

(8)

Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist deren Geltungsdauer zu begrenzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei den gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durchgeführten Ausfuhren, für die der Ausführer die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Belege nicht beschaffen kann, gilt abweichend von demselben Artikel 16 der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht:

a)

Kopie des Beförderungspapiers;

b)

Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll-Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c)

von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung.

(2)   Die Bestimmungen in Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Sie gilt bis 31. Dezember 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(4)  ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 17. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 778/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 62).


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