EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2013/216/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7001 — Carlyle/Klenk Holz) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 216 vom 30.7.2013, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 216 vom 30.7.2013, p. 22–22 (HR)

30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7001 — Carlyle/Klenk Holz)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 216/09

1.

Am 22. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Akquisitionsgesellschaft CSP III Klenk (Cayman), Ltd, die im Eigentum und unter der Kontrolle von Fonds steht, die von der Carlyle Group (USA) verwaltet werden, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit der Klenk Holz AG (Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Carlyle Group verwaltet weltweit alternative Vermögenswerte,

Die Klenk Holz AG stellt Holzprodukte für die Bau- und Holzindustrie sowie den Heimwerkerbedarf her. Das Unternehmen verkauft Rund- und Brennholz, bietet Beratungs- und Planungsdienste an und ist außerdem in der Stromerzeugung tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7001 — Carlyle/Klenk Holz per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Top