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Document 62011CA0401

Rechtssache C-401/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Blanka Soukupová/Ministerstvo zemědělství (Landwirtschaft — EAGFL — Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Vorruhestandsbeihilfe — Person, die einen Betrieb abgibt und zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat — Begriff „normales Ruhestandsalter“ — Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die ein in Abhängigkeit von dem Geschlecht sowie, bei Frauen, der Zahl der aufgezogenen Kinder unterschiedliches Ruhestandsalter festsetzen — Allgemeine Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung)

ABl. C 156 vom 1.6.2013, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Blanka Soukupová/Ministerstvo zemědělství

(Rechtssache C-401/11) (1)

(Landwirtschaft - EAGFL - Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Vorruhestandsbeihilfe - Person, die einen Betrieb abgibt und zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat - Begriff „normales Ruhestandsalter“ - Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die ein in Abhängigkeit von dem Geschlecht sowie, bei Frauen, der Zahl der aufgezogenen Kinder unterschiedliches Ruhestandsalter festsetzen - Allgemeine Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung)

2013/C 156/10

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Blanka Soukupová

Beklagter: Ministerstvo zemědělství

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud — Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) sowie der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung — Vorruhestandsbeihilfe in der Landwirtschaft, die einem Abgebenden gezahlt werden kann, der zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat — Begriff „normales Ruhestandsalter“ — Nationale Rechtsvorschriften, in denen ein variables Ruhestandsalter in Abhängigkeit vom Geschlecht und, bei Frauen, von der Anzahl der aufgezogenen Kinder festgesetzt wird

Tenor

Es ist mit dem Unionsrecht und seinen allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nicht zu vereinbaren, dass das „normale Ruhestandsalter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rentensystems des betreffenden Mitgliedstaats über das für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter in Abhängigkeit vom Geschlecht der die Beihilfe für den Vorruhestand in der Landwirtschaft beantragenden Person und, was weibliche Antragsteller betrifft, nach Maßgabe der Zahl der von der Betreffenden aufgezogenen Kinder unterschiedlich festgesetzt wird.


(1)  ABl. C 311 vom 22.10.2011.


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