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Document 62008CA0310

Rechtssache C-310/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — London Borough of Harrow/Nimco Hassan Ibrahim, Secretary of State for the Home Department (Freizügigkeit — Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind — Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließende Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat — Einschreibung der Kinder in einer Bildungseinrichtung — Fehlen von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Art. 12 — Richtlinie 2004/38/EG)

ABl. C 100 vom 17.4.2010, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — London Borough of Harrow/Nimco Hassan Ibrahim, Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-310/08) (1)

(Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließende Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat - Einschreibung der Kinder in einer Bildungseinrichtung - Fehlen von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 - Richtlinie 2004/38/EG)

2010/C 100/03

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: London Borough of Harrow

Beklagte: Nimco Hassan Ibrahim, Secretary of State for the Home Department

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal — Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) und des Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Drittstaatsangehörige Ehefrau und ihre Kinder, die selbst Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, die dem Ehemann, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, in das Vereinigte Königreich nachgezogen sind, wo er eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat — Aufenthaltsrecht der Ehefrau und der Kinder nach dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft des Ehemannes und seiner Ausreise aus dem Vereinigten Königreich

Tenor

Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


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