EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R0110

Verordnung (EU) 2017/110 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Änderung der Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/0236

OJ L 18, 24.1.2017, p. 42–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/110/oj

24.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/42


VERORDNUNG (EU) 2017/110 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2017

zur Änderung der Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer, und Anhang IV Kapitel I der Verordnung erweitert dieses Verbot. In Kapitel II jenes Anhangs ist eine Reihe von Ausnahmen von dem Verbot festgelegt. Gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt das Verbot nicht für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß Anhang IV Kapitel III sowie gemäß den besonderen Bedingungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt das Verbot auch nicht für die Fütterung von nicht abgesetzten Wiederkäuern mit Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln, die gemäß den besonderen Bedingungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(3)

Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, gewonnene Produkte hergestellt werden. Gemäß Abschnitt E Buchstabe a jenes Kapitels muss das in Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer verwendete Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich aus Wassertieren gewonnene Produkte hergestellt werden, und es muss den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III entsprechen.

(4)

In Anhang I Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist der Begriff „Wassertier“ mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) definiert als i) Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes, ii) Weichtiere des Stammes Mollusca und iii) Krebstier des Unterstamms Crustacea.

(5)

Da die Definition von „Wassertier“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mithin keine anderen Wirbellosen als Weichtiere und Krebstiere umfasst, dürfen gemäß den Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a keine wildlebenden Seesterne und außer Weichtieren und Krebstieren keine anderen gezüchteten wirbellosen Wassertiere für die Herstellung von Fischmehl verwendet werden. Da die Verwendung von Mehl aus wildlebenden Seesternen und anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren als Weichtieren und Krebstieren im Futter für Nichtwiederkäuer kein höheres Risiko für die Übertragung von TSE darstellt als die Verwendung von Fischmehl in solchem Futter, sollten die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, damit auch Seesterne und andere gezüchtete wirbellose Wassertiere als Weichtiere und Krebstiere für die Herstellung von Fischmehl verwendet werden können.

(6)

Zum Schutz der Umwelt sollte die Verwendung wildlebender Seesterne für die Herstellung von Fischmehl auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Seesterne stark vermehren und eine Gefahr für ein Aquakultur-Erzeugungsgebiet darstellen. Die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher nur Seesterne umfassen, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden.

(7)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

In Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Schnelltests aufgelistet, die für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind. Am 8. April 2016 wurde der Kommission von der Prionics group mitgeteilt, dass sie die Herstellung des Diagnosekits Prionics Check PrioSTRIP SR zum 15. April 2016 einstellen werde. Dieser Diagnosekit sollte daher aus der Liste der zugelassenen TSE-Schnelltests für Schafe und Ziegen gestrichen werden. In Anhang X Kapitel C sollte daher unter Nummer 4 zweiter Absatz der vierte Gedankenstrich gestrichen werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).


ANHANG

Die Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Das Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:

i)

Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,

ii)

gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder

iii)

Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.“

b)

Abschnitt E Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:

i)

Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,

ii)

gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder

iii)

Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.

Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl entspricht den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III.“

2.

In Anhang X Kapitel C Nummer 4 zweiter Absatz wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.


Top