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Document 32011D0082

2011/82/EU: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

ABl. L 32 vom 8.2.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/82(1)/oj

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8.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Januar 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

(2011/82/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (im Folgenden: „das Abkommen“) ausgehandelt, die durch die Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG (1) und Nr. 1720/2006/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 aufgelegt wurden.

(2)

Das Abkommen wurde am 15. Februar 2010 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2010/195/EU des Rates (3) unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (im Folgenden: „das Abkommen“) wird im Namen der Union (4) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Union vor.

Artikel 3

Das Abkommen steht entsprechend Artikel 3 des Abkommens im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (5) (im Folgenden: „das Abkommen über die Freizügigkeit“), das mit Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (6) geschlossen wurde.

Artikel 4

Im Fall der Kündigung des Abkommens ist die Kommission entsprechend dessen Artikel 3 befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Kündigung zu verständigen.

Artikel 5

Die Kommission legt den Standpunkt der Union für die in Artikel 4 des Abkommens genannten Entscheidungen des mit dem Abkommen über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses (im Folgenden: „der Gemischte Ausschuss“) fest, wenn die Anhänge des Abkommens zu ändern sind, um sie an Änderungen von im Abkommen genannten Rechtsakten der Union anzupassen. Für alle anderen Entscheidungen des Gemischten Ausschusses über Änderungen der Anhänge des Abkommens legt die Kommission den Standpunkt der Union fest, nachdem sie den Ausschuss für das Programm „Jugend in Aktion“ und/oder den Ausschuss für das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens nach dem Verfahren konsultiert hat, das in Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG und in Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG festgelegt ist.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(3)  ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 7.

(4)  Das Abkommen wurde in ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 9 zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung veröffentlicht.

(5)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(6)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.


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