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Document 32006R1929

Verordnung (EG) Nr. 1929/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 406 vom 30.12.2006, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1929/oj

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1929/2006 DES RATES

vom 23. Oktober 2006

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) des Rates wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit seinem Beschluss 2006/997/EG (2) über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay genehmigte der Rat das vorgenannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil III Abschnitt III Anhang 7 (WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zu eröffnen sind) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.

In KN-Code 0201 30 00 wird die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 4 000 Tonnen: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‛, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ‚besondere Rindfleischteilstücke‛, in Kartons ‚Special boxed beef‛; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ‚sc‛ (special cuts) tragen“ ersetzt durch:

„Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‛ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“.

2.

In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird Folgendes eingefügt: „Lieferland: Uruguay“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1758/2006 (ABl. L 335, vom 1.12.2006, S. 1).

(2)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.


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