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Document 32003R1871

Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission vom 23. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 275 vom 25.10.2003, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R1810

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1871/oj

32003R1871

Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission vom 23. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 275 vom 25/10/2003 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission

vom 23. Oktober 2003

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2176/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur geschaffen, im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur" genannt. Die Kombinierte Nomenklatur ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt.

(2) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 535/94 der Kommission vom 9. März 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3) wurde die Zusätzliche Anmerkung 8 zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur aufgenommen, um die Einreihung von gesalzenem Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen der Position 0210 ("Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen") zu klären. 1995 wurde diese Zusätzliche Anmerkung in Zusätzliche Anmerkung 7 umbenannt.

(3) Die Einreihung in Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur ist vor allem davon abhängig, durch welches Verfahren die langfristige Haltbarkeit einer gegebenen Ware gewährleistet wird. In der Erläuterung zum Harmonisierten System zu Kapitel 2 wird unter "Allgemeines" die Struktur dieses Kapitels beschrieben. Zu Kapitel 2 gehören nicht gegartes Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, entweder frisch oder gekühlt oder einem der verschiedenen Verfahren für langfristige Haltbarkeit unterzogen, d. h. nicht gegartes Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert sind.

(4) Gemäß der oben genannten Erläuterung wird frisches Fleisch auch dann als solches eingereiht, wenn es zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während des Transports mit Salz bestreut wird. Diese Argumentation gilt auch für gefrorenes Fleisch, wohingegen jedes andere Fleisch, dem Salz hinzugefügt wurde, als gesalzenes Fleisch der Position 0210 zu betrachten wäre. Für die Zwecke der Position 0210 muss ein ausreichendes Salzen für eine langfristige Haltbarmachung statt für reine Transportzwecke vorliegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die anderen in Position 0210 aufgeführten Verfahren, z. B. Einlegen in Salzlake, Trocknen oder Räuchern, für die langfristige Haltbarkeit und nicht für die zeitlich befristete Konservierung während des Transports bestimmt sind.

(5) Es scheint angemessen, genauer zu klären und zu bestätigen, dass es sich beim Salzen im Sinne von Position 0210 um ein Verfahren zur Gewährleistung langfristiger Haltbarkeit handelt.

(6) Die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt ist, sollte dementsprechend geändert werden.

(7) Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:

"Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als 'gesalzen oder in Salzlake' im Sinne der Position 0210, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 3.

(3) ABl. L 68 vom 11.3.1994, S. 15.

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