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Document 32001D0163

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)

ABl. L 26 vom 27.1.2001, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/163(2)/oj

32001D0163

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)

Amtsblatt Nr. L 026 vom 27/01/2001 S. 0001 - 0009


Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 19. Januar 2001

zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vom 6. bis 8. April 1998 hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem amtierenden Ratsvorsitz eine Europäische Konferenz über audiovisuelle Medien "Herausforderungen und Chancen des digitalen Zeitalters" in Birmingham ausgerichtet. Das Konsultationsverfahren hat deutlich gemacht, dass es notwendig ist, ein verbessertes Fortbildungsprogramm für den audiovisuellen Bereich einzusetzen, das sich auf alle neuen Aspekte des digitalen Zeitalters konzentriert. Der Rat vom 28. Mai 1998 hat die Zusammenfassung der Schlussfolgerungen der genannten Konferenz zur Kenntnis genommen und den Wunsch nach Entwicklung neuer Modalitäten zur Förderung einer starken und wettbewerbsfähigen Programmindustrie geäußert.

(2) Der Bericht der Hochrangigen Gruppe für Audiovisuelle Politik vom 26. Oktober 1998 mit dem Titel "Das Digitale Zeitalter: Europäische audiovisuelle Politik" kommt zu dem Schluss, dass in dieser Gesamtsituation zweckdienlicherweise sowohl die Grundausbildung als auch die Weiterbildung im audiovisuellen Sektor verstärkt werden müssen.

(3) Die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verbreitung und der Verfügbarkeit europäischer Inhalte für audiovisuelle Medien waren die wichtigsten Themen auf dem audiovisuellen Forum "Europäische Inhalte für das digitale Jahrtausend", das vom amtierenden Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission am 10. und 11. September 1999 in Helsinki veranstaltet worden ist.

(4) In den Schlussfolgerungen des Seminars "Ein Bildungsangebot für ein neues Jahrtausend", das am 10. und 11. April 2000 in Porto vom amtierenden Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission veranstaltet wurde, wird unterstrichen, dass im Bildungsbereich Anstrengungen unternommen werden müssen, damit das Wachstum und die wünschenswerte Internationalisierung der europäischen audiovisuellen Industrie gefördert wird.

(5) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Die Politik der Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich: Künftiges Vorgehen" konstatiert die Kommission den tief greifenden Einfluss auf die Beschäftigung, den das digitale Zeitalter im Bereich der audiovisuellen Industrie ausüben wird.

(6) Das Grünbuch zur "Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihre ordnungspolitischen Auswirkungen" stellt fest, dass mit dem Entstehen neuer Dienstleistungen auch neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zur Anpassung an diese neuen Märkte besteht Bedarf an Personal, das in der Anwendung neuer Technologien geschult ist. Die öffentliche Anhörung zum Grünbuch, die von der Kommission veranstaltet wurde, hat bestätigt, dass eine spezialisierte, an den Anforderungen des Marktes orientierte Berufsbildung gewünscht wird.

(7) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. September 1999 zu den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch(5) hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Anhörungsergebnisse bei der Ausarbeitung der Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen audiovisuellen Sektors, den Multimediasektor inbegriffen, zu berücksichtigen.

(8) Der Europäische Rat in Luxemburg vom 20. und 21. November 1997 hat anerkannt, dass die ständige allgemeine und die berufliche Bildung einen wichtigen Beitrag zur jeweiligen Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten leisten kann, um die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit, die unternehmerische Initiative und die Chancengleichheit zu fördern.

(9) Die Bedeutung einer angemessenen Fortbildung wurde darüber hinaus in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Lissabon vom 24. März 2000 insbesondere in Hinblick auf die neuen Technologien der Informationsgesellschaft hervorgehoben.

(10) In ihrem Bericht an den Europäischen Rat über die Beschäftigungsmöglichkeiten in der Informationsgesellschaft stellt die Kommission fest, dass die neuen audiovisuellen Dienstleistungen ein hohes Arbeitsplatzpotential beinhalten.

(11) Es empfiehlt sich daher, die Vornahme von Investitionen in der europäischen audiovisuellen Industrie zu erleichtern und die Mitgliedstaaten aufzufordern, die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch verschiedene Mittel zu fördern.

(12) Die Kommission hat ein "Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995)" durchgeführt, das durch den Beschluss 90/685/EWG des Rates(6) aufgestellt wurde und in dem insbesondere eine Unterstützung zur beruflichen Fortbildung der Beschäftigten der europäischen audiovisuellen Programmindustrie vorgesehen ist.

(13) Die Gemeinschaftsstrategie zur Entwicklung und Stärkung der europäischen audiovisuellen Industrie wurde durch das Programm MEDIA II bestätigt, das durch den Beschluss 95/563/EG des Rates(7) und den Beschluss 95/564/EG des Rates(8) aufgestellt wurde. Gestützt auf die positive Erfahrung mit dem genannten Programm sollte Letzteres unter Berücksichtigung der erreichten Ergebnisse verlängert werden.

(14) In dem Bericht der Kommission über die im Rahmen des Programms MEDIA II (1996-2000) im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998 erreichten Ergebnisse wird die Auffassung vertreten, dass das Programm dem Prinzip der Subsidiarität der Gemeinschaftsmittel gegenüber den nationalen Mitteln entspricht, da das Einsatzgebiet von MEDIA II die herkömmlicherweise von den nationalen Mechanismen gespielte vorrangige Rolle ergänzt.

(15) Die Kommission hat die positiven Auswirkungen des Programms MEDIA II auf die Beschäftigung im audiovisuellen Bereich in ihrer Mitteilung über Gemeinschaftspolitiken zur Förderung der Beschäftigung anerkannt.

(16) Entsprechend Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags muss den kulturellen Aspekten des audiovisuellen Bereichs Rechnung getragen werden. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Teilnahme am Programm die kulturelle Vielfalt Europas widerspiegelt.

(17) Um die europäischen Projekte im audiovisuellen Bereich zu fördern, wird die Kommission die Möglichkeit ergänzender Finanzierungen über andere Gemeinschaftsinstrumente prüfen, insbesondere im Rahmen des Aktionsplans "e-Europe", wie etwa über die Europäische Investitionsbank (EIB) und den Europäischen Investitionsfonds (EIF), sowie im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) verabschiedeten Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration. Die Fachkreise des audiovisuellen Sektors werden über die verschiedenen Unterstützungsformen unterrichtet, die ihnen im Rahmen der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.

(18) Die Entstehung eines europäischen Marktes für audiovisuelle Medien erfordert Fachkenntnisse, die der neuen Marktdimension entsprechen, insbesondere in den Bereichen der betriebswirtschaftlichen, finanziellen und kommerziellen Lenkung der audiovisuellen Medien und des Einsatzes neuer Technologien bei Konzeption, Entwicklung, Produktion, Vertrieb, Kommerzialisierung und Übertragung von Programmen.

(19) Den Fachkreisen sollten die beruflichen Kompetenzen vermittelt werden, die es ihnen ermöglichen, die europäische und internationale Dimension des audiovisuellen Programmmarktes voll auszuschöpfen, und ihnen sollten Anreize zur Entwicklung von Projekten gegeben werden, die der Nachfrage auf dem Markt gerecht werden.

(20) Wichtig ist, dass insbesondere eine spezielle Fortbildung im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums, einschließlich der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, sowie im Bereich Marketing der audiovisuellen Produkte unter besonderer Berücksichtigung der neuen Technologien als Verbreitungs- und Vermarktungsmittel unterstützt wird.

(21) Die Chancengleichheit ist ein Grundprinzip der Politiken der Gemeinschaft, das bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden muss.

(22) Die Grundausbildung der Fachkreise sollte grundlegende wirtschaftliche, juristische, technische und unternehmerische Inhalte einbeziehen; aufgrund des raschen Wandels in diesem Bereich sind lebensbegleitende Fortbildungsmaßnahmen erforderlich.

(23) Um zu gewährleisten, dass die Fachkreise die neuen Technologien beherrschen, sollte Nachdruck auf die Fortbildung in diesen Technologien gelegt und so die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des audiovisuellen Sektors gesteigert werden.

(24) Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Vernetzung der Berufsbildungszentren im Hinblick auf den Austausch von Know-how und bewährten Verfahren in einem internationalem Umfeld gefördert werden.

(25) Bei der Unterstützung der Berufsbildung sollten strukturelle Ziele wie die Entwicklung des kreativen, des Produktions-, Kommerzialisierungs- und Vertriebspotentials in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung sowie die Entwicklung eines unabhängigen europäischen Produktions- und Vertriebssektors und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden.

(26) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme zur Berufsbildungspolitik - insbesondere in Anbetracht der transnationalen Partnerschaften, die zwischen Berufsbildungsstätten entstehen sollen - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können, müssen die dazu erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Dieser Beschluss geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27) Alle im Rahmen dieses Programms geplanten Maßnahmen zielen auf eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit ab, die den in den Mitgliedstaaten verwirklichten Maßnahmen unter Wahrung des oben genannten Subsidiaritätsprinzips einen zusätzlichen Wert verleihen soll.

(28) Die Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, der EFTA-Staaten, die EWR-Mitgliedsländer sind, Zyperns, Maltas und der Türkei an Gemeinschaftsprogrammen auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren ist anerkanntermaßen wünschenswert. Die europäischen Unterzeichnerstaaten der Konvention des Europarats über grenzüberschreitendes Fernsehen gehören dem europäischen audiovisuellen Raum an, und können demnach, wenn sie dies wünschen, unter Berücksichtigung von Haushaltserwägungen und sonstigen Prioritäten im Bereich ihrer audiovisuellen Industrie am Programm teilnehmen oder in den Genuss einer begrenzten Zusammenarbeit auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den noch unter den betreffenden Teilnehmern durch Abkommen zu vereinbarenden Verfahren gelangen.

(29) Die Erweiterung des Programms auf europäische Drittländer sollte einer vorausgehenden Prüfung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Gesetzgebung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(10), unterzogen werden.

(30) Die Zusammenarbeit im Berufsbildungssektor zwischen den europäischen Bildungseinrichtungen und denjenigen der Drittländer im gemeinsamen Interesse ist geeignet, einen Mehrwert in der europäischen audiovisuellen Industrie zu schaffen. Überdies wird die Erweiterung des Programms auf die Drittländer die kulturelle Vielfalt in Europa stärker ins Bewusstsein rücken und die Verbreitung gemeinsamer demokratischer Werte ermöglichen. Diese Zusammenarbeit wird auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern durch Abkommen zu vereinbarenden Verfahren gefördert.

(31) Um die von der Gemeinschaftsmaßnahme erzeugte Wertsteigerung noch zu verstärken, muss auf allen Ebenen die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen mit denjenigen anderer einschlägiger Gemeinschaftsmaßnahmen sichergestellt werden. Eine Koordination der in diesem Programm festgeschriebenen Aktivitäten mit denjenigen internationaler Organisationen wie des Europarats ist wünschenswert.

(32) Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Lissabon sollten Rat und Kommission bis Ende 2000 über die Überprüfung der Finanzinstrumente der EIB und des EIF berichten, die mit dem Ziel eingeleitet wurde, die Finanzierung auf die Unterstützung von Unternehmensgründungen, Unternehmungen im Hightech-Bereich und Kleinstunternehmen sowie andere von der EIB und vom EIF vorgeschlagene Risikokapitalinitiativen oder Garantiemechanismen neu auszurichten. Dabei ist in besonderer Weise auch der audiovisuelle Sektor, insbesondere die Fortbildungsprogramme, zu berücksichtigen.

(33) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Dauer des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(11) bildet.

(34) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(12) erlassen werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 wird ein Programm zur beruflichen Fortbildung, MEDIA-Fortbildung, nachstehend "Programm" genannt, aufgestellt.

Das Programm zielt darauf ab, den Fachkreisen der europäischen audiovisuellen Programmindustrie, hauptsächlich durch berufliche Weiterbildung, die erforderlichen Kompetenzen im Hinblick auf die volle Ausschöpfung der europäischen und internationalen Dimension des Marktes und der Verwendung neuer Technologien zu vermitteln.

Artikel 2

Ziele des Programms

(1) Mit dem Programm werden folgende Ziele angestrebt:

a) Es soll den Erfordernissen der Industrie Rechnung getragen und deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden, indem die berufliche Weiterbildung der Fachkreise des audiovisuellen Sektors verbessert wird, um diesen die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen zu vermitteln, damit sie wettbewerbsfähige Produkte auf dem europäischen Markt und anderen Märkten schaffen können, insbesondere in den Bereichen:

- Einsatz neuer, insbesondere digitaler Technologien zur Produktion und zum Vertrieb audiovisueller Programme mit hohem kommerziellem und künstlerischem Mehrwert,

- betriebswirtschaftliche, finanzielle und kommerzielle Lenkung unter Einbeziehung der juristischen Aspekte und der Finanzierungstechniken für die Produktion und den Vertrieb audiovisueller Programme,

- Drehbuchgestaltung und Erzähltechnik, einschließlich der Techniken zur Entwicklung neuer Arten von audiovisuellen Programmen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Fernunterrichtsangeboten und pädagogischen Innovationen, die sich die Fortschritte der Online-Technologien zunutze machen.

Im Rahmen dieser Fortbildungsmaßnahmen wird die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren der audiovisuellen Industrie, wie Drehbuchautoren, Regisseuren und Produzenten, gefördert.

Ausnahmsweise können auch berufliche Erstausbildungsinitiativen mit direkter Beteiligung des industriellen Sektors, wie zum Beispiel Master-Diplome, unterstützt werden, wenn keinerlei andere Gemeinschaftsbeihilfe verfügbar ist und in Bereichen, in denen es keine einzelstaatlichen Fördermaßnahmen gibt.

b) Die Zusammenarbeit und der Austausch von Know-how sowie bewährter Verfahren sollen durch die Schaffung von Netzen zwischen für den Fortbildungsbereich relevanten Partnern, das heißt Bildungseinrichtungen, Fachkreisen und Unternehmen, und durch die Entwicklung der Fortbildung der Ausbilder gefördert werden.

Insbesondere werden die schrittweise Einrichtung von Netzwerken im Bereich audiovisuelle Ausbildung sowie die Weiterbildung der Ausbilder gefördert.

(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 und Buchstabe b) festgelegten Ziele ist den spezifischen Bedürfnissen der Länder oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung sowie der Entwicklung eines unabhängigen europäischen Produktions- und Vertriebssektors, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, besondere Beachtung zu schenken.

(3) Die Ziele des Absatzes 1 werden gemäß den im Anhang festgelegten Modalitäten verwirklicht.

Artikel 3

Koordinierung

Um einen möglichst hohen Koordinierungsgrad zu erreichen, trägt die Kommission dafür Sorge, dass sich zwischen den Fortbildungstätigkeiten nach dem Programm und den Entwicklungsprojekten, die im Rahmen des durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates(13) aufgestellten Programms MEDIA PLUS gefördert werden, eine Zusammenarbeit entwickelt.

Artikel 4

Finanzbestimmungen und Finanzierungsbedingungen

(1) Die Empfänger einer Gemeinschaftshilfe, die sich an der Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen beteiligen, müssen einen wesentlichen Teil der Finanzierung übernehmen. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft beträgt höchstens 50 % der Kosten. Allerdings kann sich dieser Prozentsatz in den im Anhang ausdrücklich genannten Fällen bis auf 60 % der Kosten belaufen.

(2) Die Empfänger der Gemeinschaftshilfe sorgen dafür, dass die Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme, die Staatsangehörige der an dem Programm teilnehmenden Staaten sind, im Prinzip mehrheitlich eine andere Staatsangehörigkeit als die des Landes des Begünstigten besitzen. Zu diesem Zweck kann in die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme durch die Gemeinschaft eine Unterstützung miteinbezogen werden, die dazu dient, die Teilnahme von Fachkreisen aus unterschiedlichen Sprachgebieten zu erleichtern.

(3) Die Kommission gewährleistet, dass soweit wie möglich ein angemessener Teil der jährlich verfügbaren Mittel, der nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 festgelegt wird, neuen Tätigkeiten vorbehalten bleibt.

(4) Der Gemeinschaftszuschuss wird ausgehend von den Kosten und der Art jedes geplanten Projekts festgelegt.

(5) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 50 Millionen EUR festgelegt.

(6) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 5

Durchführung des Programms

(1) Die Kommission ist für die Durchführung des Programms zuständig.

(2) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 6 Absatz 2 zu erlassen:

a) allgemeine Leitlinien für alle im Anhang genannten Maßnahmen;

b) Inhalt der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, die Festlegung der Kriterien und der Verfahren für die Auswahl der Projekte;

c) der angemessene Prozentsatz der jährlich verfügbaren Mittel, der neuen Tätigkeiten vorbehalten ist;

d) Einzelheiten der Begleitung und der Bewertung der Maßnahmen;

e) jeder Vorschlag zur Gewährung von Gemeinschaftsmitteln, bei dem ein Jahresbetrag von 200000 EUR pro Empfänger überschritten wird. Diese Schwelle kann unter Berücksichtigung der Erfahrungen überprüft werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 6 Absatz 3 zu erlassen. Dieses Verfahren wird auch bei der endgültigen Auswahl der Büros für technische Hilfe angewandt.

(4) Die technische Hilfe unterliegt den Bestimmungen, die im Rahmen der Haushaltsordnung erlassen werden.

(5) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und rechtzeitig über den Stand der Durchführung des Programms, insbesondere über die Verwendung der verfügbaren Mittel.

Artikel 6

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Kohärenz und Komplementarität

Bei der Durchführung des Programms gewährleistet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen in den Bereichen Fortbildung und audiovisuelle Medien.

Die Kommission gewährleistet außerdem die Koordinierung zwischen dem Programm und den übrigen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie mit den Interventionen des Europäischen Sozialfonds, unter Einhaltung der Regelung dieses Fonds.

Die Kommission gewährleistet eine effiziente Verbindung zwischen diesem Programm und den Programmen und Maßnahmen, die in den Bereichen Fortbildung und audiovisuelle Medien im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 8

Öffnung des Programms für Drittländer

(1) Das Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen offen, die in den Assoziationsabkommen oder den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen festgelegt sind.

(2) Das Programm steht der Beteiligung Zyperns, Maltas, der Türkei und der EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren offen.

(3) Das Programm steht einer Beteiligung der Unterzeichnerstaaten der Konvention des Europarats über grenzüberschreitendes Fernsehen offen, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, gemäß den mit den entsprechenden Ländern durch Abkommen zu vereinbarenden Bedingungen.

(4) Die Öffnung des Programms für die unter die Absätze 1, 2 und 3 fallenden europäischen Drittländer wird von einer vorherigen Untersuchung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand, einschließlich des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates, abhängig gemacht.

(5) Das Programm steht auch einer Zusammenarbeit mit anderen Drittländern offen, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und mittels einer finanziellen Beteiligung nach den von den Parteien durch Abkommen zu vereinbarenden Verfahren. In Absatz 3 genannte europäische Drittländer, die keine volle Beteiligung am Programm wünschen, können eine Zusammenarbeit gemäß den im vorliegenden Absatz vorgesehenen Bedingungen erlangen.

Artikel 9

Begleitung und Bewertung

(1) Die Kommission gewährleistet, dass eine Ex-ante-Bewertung, eine Begleitung und eine Ex-post-Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen erfolgt; sie sorgt für die Zugänglichkeit des Programms und die Transparenz bei dessen Durchführung.

(2) Die ausgewählten Begünstigten legen der Kommission einen Jahresbericht vor.

(3) Nach der Ausführung der Projekte bewertet die Kommission die Art und Weise und die Auswirkungen ihrer Durchführung, um festzustellen, ob die anfangs gesteckten Ziele erreicht wurden.

(4) Auf der Grundlage der nach zweijähriger Laufzeit des Programms erzielten Ergebnisse legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bewertungsbericht über die Auswirkungen und die Effektivität des Programms vor. Der Bericht bezieht auch Leistungsindikatoren wie die Beschäftigungseffekte ein.

Diesem Bericht werden gegebenenfalls Anpassungsvorschläge beigefügt.

(5) Nach Abschluss des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen ausführlichen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.

In dem Bericht legt die Kommission insbesondere Rechenschaft ab über den durch die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erzielten Mehrwert, mögliche Beschäftigungseffekte sowie über die Koordinierungsmaßnahmen nach den Artikeln 3 und 7.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Ringholm

(1) ABl. C 150 vom 30.5.2000, S. 59.

(2) ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 8.

(3) ABl. C 317 vom 6.11.2000, S. 60.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. November 2000 (ABl. C 375 vom 28.12.2000, S. 44) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2000.

(5) ABl. C 283 vom 6.10.1999, S. 1.

(6) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 37.

(7) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(8) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

(9) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

(10) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(11) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13) Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20 Dezember 2000 zur Durchführung eines Förderprogramms für Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82; berichtigt durch ABl. L 73 vom 17.1.2001, S. 34).

ANHANG

1. DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN

Das Programm stellt unterstützend und ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf ab, die Fachkreise insbesondere auf die europäische Dimension des audiovisuellen Marktes vorzubereiten, und zwar durch eine Förderung der beruflichen Fortbildung in folgenden Bereichen:

- der neuen Technologien, einschließlich des Schutzes und der Aufwertung des europäischen Kulturgutes in den Bereichen Film und audiovisuelle Medien,

- der betriebswirtschaftlichen, finanziellen und kommerziellen Lenkung, einschließlich rechtlicher Aspekte, Vertrieb und Marketing,

- der Drehbuchgestaltung und Entwicklung neuer Arten von audiovisuellen Programmen.

Die Fortbildungsmaßnahmen tragen dem Rechtsrahmen für das geistige Eigentum, insbesondere den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich, Rechnung.

Die unterstützten Fortbildungsmaßnahmen stehen den Fachkreisen der betreffenden Sektoren der audiovisuellen Industrie und des Radios offen.

Das Programm fördert die Zusammenarbeit im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen zwischen verschiedenen Akteuren in der audiovisuellen Industrie, wie Drehbuchautoren, Regisseuren und Produzenten, mit dem Ziel, die Qualität und die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Vorhaben im Wege einer engeren Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Berufsgruppen zu verbessern.

1.1 Fortbildungsbereich neue Technologien

Diese Fortbildung soll in den Fachkreisen die Fähigkeit entwickeln, fortschrittliche kreative Techniken und Verbreitungstechniken insbesondere in den Bereichen Animation, Computergraphik, Multimedia und interaktive Dienste, einschließlich Techniken der Nachbearbeitung, mit denen die transnationale Verbreitung europäischer Werke erleichtert wird, zu nutzen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen Folgendes:

- Förderung der Ausarbeitung und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen im Bereich neue audiovisuelle Technologien zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten;

- Vernetzung der Fortbildungsmaßnahmen, Erleichterung des Austauschs von Ausbildern und Fachkräften durch Vergabe von Stipendien, Durchführung von Unternehmenspraktika in anderen Mitgliedstaaten, Unterstützung der Fortbildung von Ausbildern, Unterstützung des Fernunterrichts sowie durch Förderung des Austauschs und von Partnerschaften mit Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung.

1.2 Fortbildung im Bereich der betriebswirtschaftlichen, finanziellen und kommerziellen Lenkung

Diese Fortbildung soll in den Fachkreisen die Fähigkeit entwickeln, die europäische Dimension in den Sektoren Entwicklung, Produktion, Marketing, Vertrieb und Übertragung audiovisueller Programme zu erfassen und zu nutzen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen Folgendes:

- Förderung der Ausarbeitung und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen im Bereich des Managements zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Betonung der europäischen Dimension;

- Vernetzung der Fortbildungsmaßnahmen, Erleichterung des Austauschs von Ausbildern und Fachkräften durch Vergabe von Stipendien, Durchführung von Unternehmenspraktika in anderen Mitgliedstaaten, Unterstützung der Fortbildung von Ausbildern, Unterstützung des Fernunterrichts sowie durch Förderung des Austauschs und von Partnerschaften mit Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung.

1.3 Drehbuchgestaltungstechnik

Diese Fortbildung wendet sich an erfahrene Drehbuchautoren und Regisseure, deren technische Fähigkeiten im Bereich sowohl der traditionellen als auch der interaktiven Gestaltungs- und Erzählmethoden in Bezug auf alle Arten von audiovisuellen Programmen verbessert werden sollen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen Folgendes:

- Förderung der Ausarbeitung und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen im Bereich Identifizierung des Zielpublikums; Herausgabe und Entwicklung von Drehbüchern für ein internationales Publikum mit dem Ziel einer hochwertigen Produktion; Beziehungen zwischen Drehbuchautor, Regisseur, Produzent und Verleiher,

- Vernetzung der Fortbildungsmaßnahmen, Erleichterung des Austauschs von Ausbildern und Fachkräften durch Vergabe von Stipendien, Durchführung von Unternehmenspraktika in anderen Mitgliedstaaten, Unterstützung der Fortbildung von Ausbildern, Unterstützung des Fernunterrichts sowie durch Förderung des Austauschs und von Partnerschaften mit Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung.

1.4 Netzwerke im Fortbildungsbereich

Es wird das Ziel angestrebt, den aufgrund des Programms Beihilfeberechtigten Anreize für eine intensivere Koordinierung ihrer Aktivitäten im Fortbildungsbereich zu bieten und auf diese Art europäische Netze einzurichten.

1.5 Maßnahmen im Bereich der beruflichen Erstausbildung

In gewissen Bereichen der beruflichen Erstausbildung, für die keinerlei anderweitige gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Finanzierung vorgesehen ist, können ausnahmsweise Unterstützungen gewährt werden. Es kann sich hierbei insbesondere um Master-Diplome handeln, bei denen eine direkte Verbindung zur Industrie in Form von Partnerschaften und/oder Praktika existiert.

2. DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN

2.1 Vorgehen

Bei der Verwirklichung des Programms arbeitet die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 6 eng mit den Mitgliedstaaten zusammen. Sie hört ferner die betroffenen Partner. Sie trägt dafür Sorge, dass die Teilnahme der Fachkreise am Programm die kulturelle Vielfalt Europas in ausgewogener Weise widerspiegelt.

Sie fördert die Zusammenarbeit der Verantwortlichen für die Konzeption von Fortbildungsmodulen mit den Bildungseinrichtungen, den Fachkreisen und den Unternehmen bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen und bei deren Begleitung.

Die Kommission sorgt dafür, dass die Verantwortlichen für die Konzeption von Fortbildungsmodulen alles unternehmen, damit der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte Grundsatz befolgt wird, und dass, wenn ein Abweichen von diesem Grundsatz aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist, der Mehrwert der Fortbildung für die Gemeinschaft gewährleistet ist.

Sie trägt dafür Sorge, dass die Bildungseinrichtungen, insbesondere hinsichtlich der Drehbuchgestaltung, sprachliche Erleichterungen anbieten.

Sie erleichtert die Teilnahme von Praktikanten, insbesondere aus Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung.

2.2 Gemeinschaftsbeitrag

Die Gemeinschaftszuschüsse zu den Fortbildungsgesamtkosten sind Bestandteil einer gemeinsamen Finanzierung mit öffentlichen und/oder privaten Partnern und sind im Regelfall auf 50 % begrenzt. Bei Fortbildungsmaßnahmen in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung kann dieser Anteil auf 60 % steigen.

Im Regelfall können die Gemeinschaftszuschüsse für Projekte im Rahmen des Programms vorbehaltlich einer regelmäßig stattfindenden Überprüfung der erzielten Fortschritte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden.

Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 wird angewendet, um allen unter Nummer 1 genannten Maßnahmenkategorien die jeweiligen finanziellen Mittel zuzuteilen.

Gemäß den Vorschriften über Gemeinschaftsfinanzierungen und dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 erstellt die Kommission ein Regelwerk für die Finanzierung, das die Bezuschussungsobergrenze für jede Weiterbildungsmaßnahme und pro fortgebildete Person festlegt.

Die Verantwortlichen für die Konzeption von Modulen und die Bildungseinrichtungen werden durch Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

Die Kommission gewährleistet nach Möglichkeit, dass ein geeigneter Prozentsatz der jährlich verfügbaren Mittel neuen Maßnahmen zugeteilt wird.

2.3 Durchführung

2.3.1 Die Kommission führt das Programm nach dem Verfahren des Artikels 6 durch. Dabei greift sie auf die Zusammenarbeit mit Beratern und Büros für technische Hilfe zurück, die auf der Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens, der im Rahmen des Programms MEDIA II gewonnenen Erfahrungen oder sonstiger Erfahrungen in diesem Bereich per Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die technische Hilfestellung wird aus dem Budget des Programms finanziert. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 Partnerschaften mit Facheinrichtungen schließen, einschließlich jener Einrichtungen, die im Rahmen anderer europäischer Initiativen geschaffen wurden, wie EUREKA-Audiovisuell, Eurimages und die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, um gemäß den Zielsetzungen des Programms im Fortbildungswesen gemeinsame Aktionen durchzuführen. Im Rahmen von Artikel 5 gewährleistet die Kommission die endgültige Auswahl der Begünstigten des Programms und entscheidet, welche finanzielle Unterstützung gewährt wird.

Sie begründet ihre Entscheidungen gegenüber den Antragstellern auf Gemeinschaftsunterstützung und sorgt für die Transparenz der Durchführung des Programms.

Die Begünstigten gewährleisten die Publizität der Gemeinschaftsförderung.

Bei der Auswahl der förderungswürdigen Maßnahmen trägt die Kommission neben den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prioritäten insbesondere folgenden Kriterien Rechnung:

- Partnerschaft zwischen Bildungseinrichtungen, Fachkreisen und Unternehmen;

- innovativer Charakter der Maßnahmen;

- Multiplikatorwirkung der Maßnahme (insbesondere Vorhandensein verwertbarer Ergebnisse, etwa Handbücher);

- Kosteneffektivität der Maßnahme;

- Verfügbarkeit anderweitiger nationaler oder gemeinschaftlicher Förderungen.

Bei der Verwirklichung des Programms, insbesondere der Bewertung von aus Programmmitteln geförderten Projekten und der Vernetzungsmaßnahmen, trägt die Kommission dafür Sorge, dass ihr anerkannte Sachverständige aus dem audiovisuellen Sektor für die Bereiche Fortbildung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit sowie Verwaltung der Rechte, insbesondere im neuen digitalen Umfeld, zur Seite stehen.

Um die Unabhängigkeit der von ihr herangezogenen Berater und Sachverständigen zu gewährleisten, legt die Kommission Unvereinbarkeitsbestimmungen bezüglich der Teilnahme dieser Personengruppen an den im Rahmen des Programms vorgesehenen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen fest.

2.3.2 Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um über die im Programm gebotenen Möglichkeiten zu informieren und diese öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus stellt die Kommission für dieselben Zwecke auch über das Internet integrierte Informationen über die Arten der Unterstützung zur Verfügung, die im Rahmen der Politik der Gemeinschaft angeboten werden und für den audiovisuellen Sektor relevant sind.

Insbesondere treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, indem sie für den weiteren Betrieb des Netzes von MEDIA-Desks und MEDIA-Antennen und die Steigerung der beruflichen Kompetenzen von deren Personal sorgen, um

- die Fachleute aus dem audiovisuellen Sektor über die verschiedenen Arten der Unterstützung zu informieren, die ihnen im Rahmen der Politik der Gemeinschaft zur Verfügung stehen,

- Information und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des Programms zu gewährleisten,

- eine möglichst umfassende Beteiligung der Fachkreise an den Programm-Maßnahmen zu fördern,

- den Fachkreisen bei der Präsentation ihrer Projekte zur Antragstellung bei Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen behilflich zu sein,

- die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Fachkreisen zu fördern,

- die Verbindung mit den verschiedenen Fördereinrichtungen der Mitgliedstaaten sicherzustellen, um für die Komplementarität der Maßnahmen des Programms zu nationalen Fördermaßnahmen zu sorgen.

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