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Document 31980L0836

Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden

ABl. L 246 vom 17.9.1980, p. 1–72 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/05/2000; Aufgehoben durch 31996L0029

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/836/oj

31980L0836

Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden

Amtsblatt Nr. L 246 vom 17/09/1980 S. 0001 - 0072
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0041
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0070
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0041
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0214
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0214


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden (80/836/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet worden ist, die der Ausschuß für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft schreibt vor, daß die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, wie sie insbesondere in Artikel 30 vorgesehen sind, so festgesetzt werden sollen, daß jeder Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, gemäß Artikel 33 die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Beachtung dieser Grundnormen sicherzustellen, die für den Unterricht, die Erziehung und Berufsbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und diese Vorschriften in Einklang mit den in den anderen Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen festzulegen.

Der Rat hat am 2. Februar 1959 Richtlinien zur Festsetzung solcher Grundnormen erlassen (3), die zuletzt durch die Richtlinie 76/579/Euratom (4) geändert worden sind.

Eine teilweise Überarbeitung dieser Richtlinien hat sich angesichts der Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Strahlenschutzes als notwendig erwiesen.

Der Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung erfordert, daß jede Tätigkeit, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringt, durch Vorschriften geregelt wird.

Die Grundnormen müssen den Bedingungen, unter denen die Kernenergie verwandt wird, angepasst werden. Sie sind verschieden, je nachdem, ob es sich um die individuelle Sicherheit der Arbeitskräfte, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, oder um den Schutz der Bevölkerung handelt.

Der Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, erfordert einerseits den Aufbau einer Organisation zur Verhütung und zur Abschätzung bzw. Ermittlung der Strahlenexposition und andererseits eine geeignete ärztliche Überwachung.

(1) ABl. Nr. C 140 vom 5.6.1979, S. 174. (2) ABl. Nr. C 128 vom 21.5.1979, S. 31. (3) ABl. Nr. 11 vom 20.2.1959, S. 221/59. (4) ABl. Nr. L 187 VOM 12.7.1976. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung schließt ein System der Überwachung, der Aufsicht und der Intervention bei Unglücksfällen ein.

Die Untersuchungen über die Gefahren ionisierender Strahlungen haben in bezug auf die Untersuchungen über andere Gefahren exemplarischen Charakter, und auf dem Gebiet des Strahlenschutzes sind wichtige positive Ergebnisse erzielt worden. Der Harmonisierung der Grundnormen auf Gemeinschaftsebene kommt daher besondere Bedeutung zu.

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, vor dem 3. Juni 1980 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie 76/579/Euratom nachzukommen. Die in der vorliegenden Richtlinie und der vorgenannten Richtlinie festgelegten Grundnormen sind zum Teil in beiden Richtlinien enthalten. Es empfiehlt sich, in diesem Bereich einzelstaatliche Rechtsvorschriften nicht innerhalb zu kurzer Zeitabstände zu ändern. Den Mitgliedstaaten sollte daher genehmigt werden, der vorgenannten Richtlinie nicht nachzukommen, und für die Mitgliedstaaten, die diese Genehmigung nicht in Anspruch nähmen, sollte eine ausreichend lange Frist, und für die Mitgliedstaaten, die sie in Anspruch nähmen, eine kürzere Frist, in der sie dieser Richtlinie nachzukommen haben, festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Physikalische Begriffe, Grössen und Einheiten

Ionisierende Strahlungen : Strahlungen, die aus Photonen oder Teilchen bestehen, die fähig sind, direkt oder indirekt Ionen zu erzeugen.

Aktivität (A) : Quotient aus dN und dt ; dabei ist dN die Anzahl der spontanen Kernumwandlungen, die in einer Menge eines Radionuklids in der Zeit dt auftreten. >PIC FILE= "T0015881">

Becquerel (Bq) : besonderer Name für die SI-Einheit der Aktivität. >PIC FILE= "T0016145">

In dieser Richtlinie werden auch die Werte angegeben, die zu verwenden sind, wenn die Aktivität in Curie ausgedrückt ist. >PIC FILE= "T0015882"> >PIC FILE= "T0015883">

Gray (Gy) : besonderer Name für die SI-Einheit der Energiedosis. >PIC FILE= "T0016146">

In dieser Richtlinie werden auch die Werte angegeben, die zu verwenden sind, wenn die Energiedosis in Rad (rd) ausgedrückt ist. >PIC FILE= "T0015884">

Für die Zwecke des Strahlenschutzes werden alle übertragenen Energien herangezogen, so daß >PIC FILE= "T0015885">

>PIC FILE= "T0015886">

b) Radiologische, biologische und medizinische Begriffe

Strahlenexposition : Jede Strahlenexposition von Personen durch ionisierende Strahlungen. Es ist zu unterscheiden zwischen - der externen Strahlenexposition : Strahlenexposition, die durch ausserhalb des Körpers befindliche Strahlenquellen bewirkt wird;

- der internen Strahlenexposition : Strahlenexposition, die durch im Körper befindliche Strahlenquellen bewirkt wird;

- der Gesamtexposition : Summe der externen Strahlenexposition und der internen Strahlenexposition.

Dauerexposition : ständige externe Strahlenexposition, deren Intensität jedoch zeitlich variieren kann, oder interne Strahlenexposition als Folge einer kontinuierlichen Inkorporation, deren Höhe jedoch zeitlich variieren kann.

Einzelexposition : kurzzeitige externe Strahlenexposition oder interne Strahlenexposition als Folge einer kurzzeitigen Inkorporation von Radionukliden. >PIC FILE= "T0015887">

Äquivalentdosis (H) : Produkt aus der Energiedosis (D) und dem Qualitätsfaktor (Q) und dem Produkt aller anderen modifizierenden Faktoren (N). Steht der Begriff "Dosis" allein, so handelt es sich dabei immer um die Äquivalentdosis.

Sievert (Sv) : besonderer Name für die SI-Einheit der Äquivalentdosis. >PIC FILE= "T0016165">

In dieser Richtlinie werden auch die Werte angegeben, die zu verwenden sind, wenn die Äquivalentdosis in Rem ausgedrückt ist. >PIC FILE= "T0015888">

Tiefen-Äquivalentdosisindex (HI,p) in einem Punkt : maximale Äquivalentdosis im Zentralvolumen von 28 cm Durchmesser einer Kugel von 30 cm Durchmesser, die in diesem Punkt zentriert ist und aus einem dem Weichgewebe äquivalenten Stoff mit einer Dichte von 1 g cm-3 besteht.

Schalen-Äquivalentdosisindex (HI,s) in einem Punkt : maximale Äquivalentdosis in dem Volumen zwischen 0,07 mm und 1 cm unter der Oberfläche einer Kugel von 30 cm Durchmesser, die in diesem Punkt zentriert ist und aus einem dem Weichgewebe äquivalenten Stoff mit einer Dichte von 1 g cm-3 besteht. Die Äquivalentdosis in der äusseren 0,07 mm dicken Schicht braucht nicht bestimmt zu werden.

Effektive Dosis : Summe der gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen oder Geweben.

Ganzkörperexposition : als homogen angesehene Strahlenexposition des ganzen Körpers.

Teilkörperexposition : im wesentlichen auf einen Teil des Organismus oder auf ein oder mehrere Organe oder Gewebe konzentrierte Strahlenexposition oder als nicht homogen angesehene Strahlenexposition des ganzen Körpers.

Folgedosis : Dosis, die einem Organ oder Gewebe während eines Zeitraums von fünfzig Jahren infolge der Inkorporation eines oder mehrerer Radionuklide erteilt wird.

Genetische Dosis : Dosis, die, wenn sie von jeder Einzelperson einer gegebenen Bevölkerung von der Empfängnis bis zum mittleren Fortpflanzungsalter tatsächlich aufgenommen würde, für diese Bevölkerung in ihrer Gesamtheit die gleiche genetische Belastung verursachen würde wie die von den Einzelpersonen dieser Bevölkerung tatsächlich aufgenommenen Dosen. Die genetische Dosis kann aus dem Produkt der genetisch signifikanten Jahresdosis und dem mit 30 Jahren angesetzten mittleren Fortpflanzungsalter abgeschätzt werden.

Genetisch signifikante Jahresdosis : mittlere jährliche Gonadendosis pro Person in einer Bevölkerung, gewichtet für jede Einzelperson mit der Wahrscheinlichkeit der Kindeserwartung nach der Strahlenexposition.

Kollektive Dosis : die kollektive Dosis (S), die einer Bevölkerung oder einer Gruppe erteilt wird, ist durch die Summierung >PIC FILE= "T0015889"> gegeben ; dabei ist Hi der Mittelwert der Ganzkörperdosen oder der einem bestimmten Organ erteilten Dosen, welche Pi Mitglieder der i-ten Untergruppe der Bevölkerung oder der Gruppe erhalten haben.

Radioaktive Kontamination : Kontamination eines beliebigen Materials, einer beliebigen Oberfläche, einer beliebigen Umgebung oder eines Menschen durch radioaktive Stoffe. Im Sonderfall des menschlichen Körpers umfasst diese radioaktive Kontamination sowohl die äussere Kontamination der Haut als auch die innere Kontamination, gleichgültig, auf welche Weise sie erfolgt.

Dosisgrenzwerte : in dieser Richtlinie festgelegte Grenzwerte für die Dosen, die aus der Exposition der strahlenexponierten Arbeitskräfte, der Lehrlinge und der Studierenden sowie der Einzelpersonen der Bevölkerung herrühren, wobei die Dosen aus der natürlichen Strahlenexposition und der Strahlenexposition von Einzelpersonen im Rahmen ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen, denen sie sich unterziehen, unberücksichtigt bleiben. Die Dosisgrenzwerte beziehen sich auf die Summe aus der während des betrachteten Zeitraums durch externe Strahlenexposition erhaltenen Dosis und der durch die Inkorporation von Radionukliden während desselben Zeitraums bedingten Folgedosis.

Inkorporation : Aufnahme von Aktivität aus der äusseren Umgebung durch den Organismus.

Grenzwert der jährlichen Inkorporation : diejenige Aktivitätsaufnahme durch den Körper, die für eine bestimmte Einzelperson eine Folgedosis bewirkt, die dem in den Artikeln 8, 9, 10 und 12 jeweils festgelegten jährlichen Dosisgrenzwert entspricht.

Abgeleiteter Konzentrationsgrenzwert eines Radionuklids in der Atemluft : in Aktivität pro Volumeneinheit angegebene mittlere jährliche Konzentration in der eingeatmeten Luft, die bei 2 000 Arbeitsstunden pro Jahr eine dem Grenzwert der jährlichen Inkorporation entsprechende Inkorporation bewirkt.

Radiotoxizität : die auf den ionisierenden Strahlungen eines inkorporierten Radionuklids und seinen Folgeprodukten beruhende Toxizität ; die Radiotoxizität hängt nicht nur von den radioaktiven Eigenschaften dieses Radionuklids, sondern auch von seiner chemischen und physikalischen Beschaffenheit sowie vom Stoffwechselverhalten dieses Elements im Organismus oder im Organ ab.

c) Sonstige Begriffe

Strahlenquelle : Apparat oder Stoff, der die Fähigkeit hat, ionisierende Strahlungen auszusenden.

Umschlossene Strahlenquelle : Strahlenquelle, die aus radioaktiven Stoffen besteht, die in festen und effektiv inaktiven Stoffen fest eingebettet sind, oder die in eine inaktive Hülle eingeschlossen ist, deren Festigkeit ausreicht, um bei üblicher betriebsmässiger Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe zu verhindern.

Radioaktive Stoffe : alle Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide einer Aktivität oder Konzentration enthalten, die aus Gründen des Strahlenschutzes nicht vernachlässigt werden kann.

Natürliche Strahlenexposition : Gesamtheit der ionisierenden Strahlungen, die von natürlichen terrestrischen und von kosmischen Strahlenquellen herrühren, sofern die durch sie verursachten Strahlenexpositionen durch menschliche Tätigkeit nicht nennenswert erhöht werden.

Kritische Anordnung : Anordnung aus Spaltstoffen, in der eine Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann.

Gesamtbevölkerung : die Bevölkerung insgesamt ; diese umfasst strahlenexponierte Arbeitskräfte, Lehrlinge, Studierende und Einzelpersonen der Bevölkerung.

Strahlenexponierte Arbeitskräfte : Personen, die durch ihre Arbeit einer Strahlenexposition ausgesetzt sind, die Jahresdosen bewirken kann, die 1/10 der für Arbeitskräfte festgesetzten jährlichen Dosisgrenzwerte übersteigen.

Bezugsbevölkerungsgruppen (kritische Bevölkerungsgruppen) : Gruppen, die Personen umfassen, die einer einigermassen homogenen, für die am stärksten strahlenexponierten Einzelpersonen der Bevölkerung repräsentativen Strahlenexposition ausgesetzt sind.

Einzelpersonen der Bevölkerung : Einzelpersonen, ausgenommen strahlenexponierte Arbeitskräfte, Lehrlinge und Studierende während ihrer Arbeitszeit.

Kontrollbereich : Bereich, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlungen Regelungen unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.

Überwachungsbereich : Bereich, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlungen einer angemessenen Überwachung unterliegt.

Interventionsschwelle : in Verbindung mit der Aufstellung von Notfallplänen festgelegter Wert für eine Energiedosis, eine Äquivalentdosis oder einen abgeleiteten Wert.

Behördlich ermächtigter Arzt : für die ärztliche Überwachung von Arbeitskräften der Kategorie A im Sinne des Artikels 23 verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation und Autorität von den zuständigen Behörden anerkannt sind.

Qualifizierter Sachverständiger : Person, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung verfügt, um je nach Lage physikalische oder technische oder radiotoxikologische Untersuchungen durchführen oder Rat geben zu können, um den wirksamen Schutz von Einzelpersonen und die einwandfreie Bedienung von Schutzeinrichtungen zu gewährleisten, und deren Qualifikation von den zuständigen Behörden anerkannt ist.

Unfall : unvorhergesehenes Ereignis, das Schäden an einer Anlage oder eine Störung des normalen Betriebs dieser Anlage verursacht und bei einer oder mehreren Personen eine die Dosisgrenzwerte übersteigende Dosis zur Folge haben kann.

Geplante aussergewöhnliche Strahlenexposition : Strahlenexposition, bei der eine der für strahlenexponierte Arbeitskräfte festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte überschritten wird und für die bei bestimmten Situationen im Rahmen des normalen Betriebs ausnahmsweise eine Erlaubnis erteilt wird, wenn andere Verfahren, mit denen keine derartigen Strahlenexpositionen verbunden sind, nicht angewandt werden können.

Unfallbedingte Strahlenexposition : unvorhergesehene und ungewollte Strahlenexposition, bei der einer der für strahlenexponierte Arbeitskräfte festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten wird.

Notfallexposition : unter anomalen Bedingungen gerechtfertigte Strahlenexposition, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, die Strahlenexposition einer grossen Zahl von Personen zu verhindern oder eine wertvolle Anlage vor der Zerstörung zu bewahren, und bei der einer der für Arbeitskräfte festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten wird, wobei die für die geplanten aussergewöhnlichen Strahlenexpositionen festgelegten Grenzwerte ebenfalls überschritten werden können. Derartigen Strahlenexpositionen dürfen nur Freiwillige ausgesetzt werden.

Lehrling : Person, die innerhalb eines Betriebes im Hinblick auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgebildet und unterrichtet wird.

TITEL II ANWENDUNGSBEREICH, ANMELDUNG UND GENEHMIGUNG

Artikel 2

Die vorliegende Richtlinie gilt für die Herstellung, die Bearbeitung, die Handhabung, die Verwendung, den Besitz, die Lagerung, die Beförderung und die Beseitigung natürlicher und künstlicher radioaktiver Stoffe sowie für jede andere Tätigkeit, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringen kann.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat unterwirft die Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 2 einer Anmeldepflicht. Unbeschadet des Artikels 5 unterliegen diese Tätigkeiten in den von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren und anderer sachdienlicher Erwägungen festzulegenden Fällen einer vorherigen Genehmigung.

Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 5 kann auf das System der Anmeldung und vorherigen Genehmigung verzichtet werden, wenn es sich um folgendes handelt: a) radioaktive Stoffe, bei denen insgesamt die Werte des Anhangs I nicht überschritten werden;

b) radioaktive Stoffe, deren Konzentration weniger als 100 Bq g-1 (0,0027 ¶Ci g-1) beträgt ; bei festen natürlichen radioaktiven Stoffen wird diese Grenze auf 500 Bq g-1 (0,014 ¶CI g-1) erhöht;

c) die Verwendung von Navigationsinstrumenten und Geräten der Uhrenindustrie mit radiolumineszierenden Farben, nicht aber deren Herstellung oder Reparatur, mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe a);

d) Geräte, die ionisierende Strahlungen aussenden und radioaktive Stoffe enthalten, die die Werte nach Buchstabe a) überschreiten ; dabei gilt folgendes: 1. Ihre Bauart muß von den zuständigen Behörden zugelassen sein;

2. sie müssen gegenüber der potentiellen Gefahr solche Vorteile bieten, daß ihre Verwendung nach Meinung der zuständigen Behörden gerechtfertigt ist;

3. sie müssen als umschlossene Strahlungsquellen ausgeführt sein und einen wirksamen Schutz gegen jede Berührung der radioaktiven Stoffe und gegen das Entweichen dieser Stoffe gewährleisten;

4. die Dosisleistung darf an jedem beliebigen Punkt im Abstand von 0,1 m von der berührbaren Oberfläche des Gerätes unter normalen Betriebsbedingungen >PIC FILE= "T0016153">

nicht überschreiten;

e) Geräte - ausser den unter Buchstabe f) genannten -, die ionisierende Strahlungen aussenden, aber keine radioaktiven Stoffe enthalten ; dabei gilt folgendes: 1. Ihre Bauart muß von den zuständigen Behörden zugelassen sein;

2. sie müssen gegenüber der potentiellen Gefahr solche Vorteile bieten, daß ihre Verwendung nach Meinung der zuständigen Behörden gerechtfertigt ist;

3. die Dosisleistung darf an jedem beliebigen Punkt im Abstand von 0,1 m von der berührbaren Oberfläche des Gerätes unter normalen Betriebsbedingungen >PIC FILE= "T0016154">

nicht überschreiten;

f) Kathodenstrahlröhren, bei denen die Dosisleistung im Abstand von 0,05 m von der berührbaren Oberfläche des betreffenden Gerätes nirgends mehr als >PIC FILE= "T0016155">

beträgt.

Artikel 5

Abgesehen von den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen ist ungeachtet des Ausmasses der Gefährdung in folgenden Fällen ein System der vorherigen Genehmigung erforderlich: a) Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen zu Diagnose-, Behandlungs- oder Forschungszwecken;

b) Verwendung radioaktiver Stoffe in Spielwaren und Einfuhr von Spielwaren, die radioaktive Stoffe enthalten;

c) Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Produktion und Herstellung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, kosmetischen Erzeugnissen und Erzeugnissen zum Gebrauch im häuslichen Bereich (mit Ausnahme der Instrumente und Geräte nach Artikel 4 Buchstabe c)) sowie die kommerzielle Einfuhr solcher Lebensmittel, Arzneimittel und Waren, wenn sie radioaktive Stoffe enthalten.

TITEL III DOSISBEGRENZUNGEN BEI KONTROLLIERBAREN STRAHLENEXPOSITIONEN

Artikel 6

Bei der Begrenzung der aus kontrollierbaren Strahlenexpositionen herrührenden individuellen und kollektiven Dosen ist von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: a) Jede Tätigkeit, die eine Strahlenexposition mit sich bringt, muß durch die mit dieser Tätigkeit verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein;

b) jede Strahlenexposition ist so niedrig zu halten, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist;

c) unbeschadet des Artikels 11 darf die Summe der erhaltenen Dosen und der Folgedosen die in diesem Titel festgelegten Dosisgrenzwerte für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Lehrlinge und Studierende sowie für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht überschreiten.

Die unter den Buchstaben a) und b) festgelegten Grundsätze gelten für alle Strahlenexpositionen einschließlich der medizinischen Expositionen. Der unter Buchstabe c) festgelegte Grundsatz gilt nicht für die von Einzelpersonen aufgrund ärztlicher Untersuchungen oder Behandlungen, denen sie sich unterziehen, empfangenen Strahlendosen.

KAPITEL I DOSISBEGRENZUNGEN BEI STRAHLENEXPONIERTEN ARBEITSKRÄFTEN

Artikel 7

(1) Keiner Arbeitskraft darf vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der sie wie strahlenexponierte Arbeitskräfte exponieren würde.

(2) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten ausführen, bei denen eine erhöhte Gefahr der radioaktiven Kontamination besteht ; gegebenenfalls ist eine besondere Überwachung der radioaktiven Kontamination des Körpers zu gewährleisten.

Artikel 8

Ganzkörperexposition

(1) Der Dosisgrenzwert für die Ganzkörperexposition wird für strahlenexponierte Arbeitskräfte auf 50 mSv (5 rem) pro Jahr festgelegt.

(2) Für gebärfähige Frauen darf die Unterleibsdosis in einem Vierteljahr 13 mSv (1,3 rem) nicht überschreiten.

(3) Sobald eine Schwangerschaft festgestellt worden ist, müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit bei einer arbeitsbedingten Bestrahlung der Frau die vom Zeitpunkt der Schwangerschaftsfeststellung bis zum Zeitpunkt der Entbindung akkumulierte Fetusdosis so weit beschränkt wird, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist, und in keinem Fall 10 mSv (1 rem) überschreitet. Im allgemeinen kann diese Begrenzung dadurch gewährleistet werden, daß die Frau unter Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, wie sie für Arbeitskräfte der Kategorie B gelten.

Artikel 9

Teilkörperexposition

Für eine Teilkörperexposition gilt folgendes: a) Der Grenzwert für die gemäß Anhang II Abschnitt E ermittelte effektive Dosis wird auf 50 mSv (5 rem) pro Jahr festgelegt, wobei die mittlere Dosis in jedem der betroffenen Organe oder Gewebe 500 mSv (50 rem) pro Jahr nicht überschreiten darf.

b) Überdies wird - der Dosisgrenzwert für die Augenlinse auf 300 mSv (30 rem) pro Jahr festgelegt;

- der Dosiswert für die Haut auf 500 mSv (50 rem) pro Jahr festgelegt. Ist die Bestrahlung Folge einer radioaktiven Kontamination der Haut so gilt dieser Grenzwert für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 100 cm2;

- der Dosisgrenzwert für Hände, Unterarme, Füsse und Knöchel auf 500 mSv (50 rem) pro Jahr festgelegt.

KAPITEL II DOSISBEGRENZUNGEN BEI LEHRLINGEN UND STUDIERENDEN

Artikel 10

(1) Die Dosisgrenzwerte für Lehrlinge und Studierende ab 18 Jahren, die einen mit einer Strahlenexposition verbundenen Beruf anstreben oder aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, sind gleich den in den Artikeln 8 und 9 für strahlenexponierte Arbeitskräfte festgelegten Dosisgrenzwerten.

(2) Die Dosisgrenzwerte für Lehrlinge und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren, die einen mit einer Strahlenexposition verbundenen Beruf anstreben oder aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, sind gleich 3/10 der in den Artikeln 8 und 9 für strahlenexponierte Arbeitskräfte festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte.

(3) Die Dosisgrenzwerte für nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Lehrlinge und Studierende ab 16 Jahren und für Lehrlinge und Studierende unter 16 Jahren sind die gleichen wie die Dosisgrenzwerte für die Einzelpersonen der Bevölkerung nach Artikel 12. Die Beiträge zu den Jahresdosen, die diese Personen aufgrund ihrer Ausbildung erhalten können, dürfen jedoch 1/10 der Dosisgrenzwerte nach Artikel 12 nicht überschreiten, und die Dosis während einer Strahlenexposition darf 1/100 dieser Dosisgrenzwerte nicht überschreiten.

KAPITEL III GEPLANTE AUSSERGEWÖHNLICHE STRAHLENEXPOSITIONEN

Artikel 11

(1) Geplanten aussergewöhnlichen Strahlenexpositionen dürfen nur Arbeitskräfte der Kategorie A im Sinne des Artikels 23 ausgesetzt werden. Jede geplante aussergewöhnliche Strahlenexposition muß entsprechend genehmigt werden.

Diese Genehmigung ist auf aussergewöhnliche, bei normalen Arbeitsvorgängen auftretende Situationen zu beschränken, wenn andere Techniken, mit denen keine derartigen Strahlenexpositionen verbunden sind, nicht angewandt werden können. Bei der Erteilung dieser Genehmigung sind Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Arbeitskräfte zu berücksichtigen.

(2) Die bei geplanten aussergewöhnlichen Strahlenexpositionen erhaltenen Dosen oder die Folgedosen dürfen innerhalb eines Jahres das Zweifache der Dosisgrenzwerte nach den Artikeln 8 und 9 und im Laufe des Lebens das fünffache dieser Dosisgrenzwerte nicht überschreiten.

(3) Geplante aussergewöhnliche Strahlenexpositionen dürfen nicht genehmigt werden, wenn die Arbeitskraft a) in den 12 vorhergehenden Monaten einer Strahlenexposition ausgesetzt war, bei der die jährlichen Dosisgrenzwerte nach den Artikeln 8 und 9 überschritten wurden, oder

b) zuvor unfallbedingten Strahlenexpositionen oder Notfallexpositionen ausgesetzt war, die Dosisbelastungen bewirken, deren Summe das Fünffache der jährlichen Dosisgrenzwerte nach den Artikeln 8 und 9 übersteigt, oder

c) eine gebärfähige Frau ist.

(4) Wurden bei einer geplanten aussergewöhnlichen Strahlenexposition die Dosisgrenzwerte überschritten, so ist dies an sich kein Grund, die Arbeitskraft von ihrer normalen Beschäftigung auszuschließen. Die weiteren Expositionsbedingungen bedürfen der Zustimmung des behördlich ermächtigten Arztes.

(5) Jede geplante aussergewöhnliche Strahlenexposition muß in die Gesundheitsakte nach Artikel 36 eingetragen werden, in der auch der geschätzte Wert der Dosis und der Wert der im Organismus inkorporierten Aktivitäten zu vermerken sind.

(6) Jede Arbeitskraft, die einer geplanten aussergewöhnlichen Strahlenexposition ausgesetzt werden soll, muß zuvor über die damit verbundenen Gefahren und über die während dieser Vorgänge zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen angemessen unterrichtet werden.

KAPITEL IV DOSISBEGRENZUNGEN FÜR DIE BEVÖLKERUNG

Artikel 12

Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung

(1) Die folgenden Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung sind unbeschadet des Artikels 13 einzuhalten.

(2) Für die Ganzkörperexposition wird der Dosisgrenzwert auf 5 mSv (0,5 rem) pro Jahr festgelegt.

(3) Für die Teilkörperexposition gilt folgendes: a) Der Grenzwert für die gemäß Anhang II Abschnitt E ermittelte effektive Dosis wird auf 5 mSv (0,5 rem) pro Jahr festgelegt, wobei die mittlere Dosis in jedem der betroffenen Organe oder Gewebe 50 mSv (5 rem) pro Jahr nicht überschreiten darf.

b) Überdies wird - der Dosisgrenzwert für die Augenlinse auf 30 mSv (3 rem) pro Jahr festgelegt;

- der Dosisgrenzwert für die Haut auf 50 mSv (5 rem) pro Jahr festgelegt;

- der Dosisgrenzwert für Hände, Unterarme, Füsse und Knöchel auf 50 mSv (5 rem) pro Jahr festgelegt.

Artikel 13

Strahlenexposition der Gesamtbevölkerung

(1) Jeder Mitgliedstaat hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beitrag jeder Tätigkeit zur Strahlenexposition der Gesamtbevölkerung unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Artikel 6 a) und b) auf den Minimalwert beschränkt bleibt, der für diese Tätigkeit notwendig ist.

(2) Die Summe dieser Beiträge ist ständig zu kontrollieren ; insbesondere muß die aus der Gesamtheit dieser Beiträge herrührende genetische Dosis geschätzt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig über die Ergebnisse dieser Kontrollen und Schätzungen.

TITEL IV ABGELEITETE GRENZWERTE

Artikel 14

Durch die Anwendung der in diesem Titel festgelegten abgeleiteten Grenzwerte wird die Einhaltung der in Titel III festgelegten Dosisgrenzwerte sichergestellt ; zu diesem Zweck können jedoch auch andere Methoden benutzt werden.

Artikel 15

Ausschließlich externe Strahlenexposition

Bei einer externen Strahlenexposition des ganzen Körpers oder eines Grossteils des Körpers gelten die Dosisgrenzwerte nach den Artikeln 8, 9 und 12 als eingehalten, wenn die in Anhang II genannten Bedingungen erfuellt sind.

Artikel 16

Ausschließlich interne Strahlenexposition

Bei einer internen Strahlenexposition gelten die Dosisgrenzwerte nach den Artikeln 8, 9 und 12 als eingehalten, wenn die Werte für die Inkorporation und die Konzentration von Radionukliden in der Luft die in Anhang III festgelegten Werte nicht überschreiten. a) Die Tabellen in Anhang III enthalten: - die Grenzwerte der jährlichen Inkorporation von Radionukliden durch Einatmung für strahlenexponierte Arbeitskräfte;

- die abgeleiteten Konzentrationsgrenzwerte von Radionukliden in der Atemluft für strahlenexponierte Arbeitskräfte. Diese Werte sind als Jahresmittelwerte anzusehen;

- die Grenzwerte der jährlichen Inkorporation von Radionukliden durch Einatmung und Aufnahme über den Gastrointestinaltrakt für Einzelpersonen der Bevölkerung.

b) Im Falle eines Radionuklidgemisches sind die in Anhang III Nummer 2 angegebenen Methoden anzuwenden.

Artikel 17

Gleichzeitige externe und interne Strahlenexposition

Geht mit einer externen Strahlenexposition des ganzen Körpers oder eines Grossteils des Körpers eine interne radioaktive Kontamination durch ein oder mehrere Radionuklide einher, so gelten die in den Artikeln 8, 9 und 12 festgelegten Grenzwerte als eingehalten, wenn die Bedingungen des Anhangs II erfuellt sind.

TITEL V UNFALLBEDINGTE STRAHLENEXPOSITIONEN UND NOTFALLEXPOSITIONEN DER ARBEITSKRÄFTE

Artikel 18

Jede unfallbedingte Strahlenexposition oder Notfallexposition ist in die in Artikel 36 vorgesehene Gesundheitsakte der Arbeitskraft einzutragen. Soweit möglich sind die bei unfallbedingten Strahlenexpositionen oder Notfallexpositionen erhaltenen Dosen oder die sich ergebende Folgedosis getrennt in die in Artikel 31 vorgesehene Strahlenexpositionskarte einzutragen. Ausserdem sind die Bestimmungen des Artikels 37 anzuwenden. Für Notfallexpositionen kommen nur Freiwillige in Frage.

TITEL VI HAUPTGRUNDSÄTZE FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER STRAHLENEXPONIERTEN ARBEITSKRÄFTE

Artikel 19

Die Maßnahmen zum Schutz der strahlenexponierten Arbeitskräfte beruhen auf folgenden Grundsätzen: a) Einteilung der Arbeitsplätze in verschiedene Bereiche;

b) Einteilung der Arbeitskräfte in verschiedene Kategorien;

c) Anwendung besonderer Kontrollbestimmungen und -maßnahmen auf die verschiedenen Arbeitsbereiche und Kategorien von Arbeitskräften.

Diese Schutzgrundsätze gelten auch für Lehrlinge und Studierende gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2.

KAPITEL I MASSNAHMEN ZUR STRAHLENBEGRENZUNG

Abschnitt 1 Einteilung und Abgrenzung der Strahlenschutzbereiche

Artikel 20

Jeder Mitgliedstaat trifft für alle Arbeitsplätze, an denen das Risiko einer Strahlenexposition durch ionisierende Strahlen gegeben ist, Strahlenschutzvorkehrungen.

Für Arbeitsbereiche, bei denen davon auszugehen ist, daß die Dosen 1/10 der festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte für strahlenexponierte Arbeitskräfte nicht überschreiten, sind besondere Strahlenschutzvorkehrungen nicht erforderlich.

In Arbeitsbereichen, bei denen davon auszugehen ist, daß die Dosen 1/10 der festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte für strahlenexponierte Arbeitskräfte überschreiten, sind die Vorkehrungen der Art der Anlage und der Strahlenquellen sowie dem Umfang und der Art der Gefahren anzupassen. Der Umfang der Schutz- und Überwachungseinrichtungen sowie deren Art und Beschaffenheit müssen der mit der Strahlenexposition verbundenen Gefahr entsprechen.

Es sind zu unterscheiden: a) der Kontrollbereich.

Jeder Bereich, bei dem davon auszugehen ist, daß 3/10 der festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte für strahlenexponierte Arbeitskräfte überschritten werden können, muß einen Kontrollbereich darstellen oder in einem Kontrollbereich liegen.

Anhang IV enthält eine als Hinweis dienende Liste der Einrichtungen und Anlagen, bei denen das Vorhandensein von Generatoren oder Strahlenquellen, die eine Strahlenexposition verursachen können, die Abgrenzung eines oder mehrerer Kontrollbereiche allgemein rechtfertigt.

b) der Überwachungsbereich.

Als Überwachungsbereich gilt jeder Bereich, bei dem davon auszugehen ist, daß 1/10 der festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte für strahlenexponierte Arbeitskräfte überschritten werden kann, und der nicht als Kontrollbereich gilt.

Artikel 21

Die Kontrollbereiche sind abzugrenzen.

Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Strahlengefahren sind a) in den Kontroll- und in den Überwachungsbereichen eine Überwachung der radiologischen Gefährdung für die Umwelt einzurichten und insbesondere je nach Fall die Aktivitäten, Dosen und Dosisleistungen zu messen und die Messergebnisse aufzuzeichnen;

b) in den Kontroll- und in den Überwachungsbereichen der Strahlengefährdung entsprechende Arbeitsanweisungen vorzusehen;

c) in den Kontrollbereichen auf die mit den Strahlenquellen verbundenen Gefahren hinzuweisen;

d) in den Kontroll- und in den Überwachungsbereichen die Strahlenquellen zu kennzeichnen.

Diese Aufgaben sind von qualifizierten Sachverständigen wahrzunehmen.

Artikel 22

Für alle Kontrollbereiche ist als Mindestanforderung eine Zugangskontrolle durch eine geeignete Kennzeichnung zu errichten.

Abschnitt 2 Einteilung der strahlenexponierten Arbeitskräfte

Artikel 23

Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien von strahlenexponierten Arbeitskräften unterschieden: - Kategorie A : Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, daß sie eine höhere Dosis als 3/10 einer der jährlichen Dosisgrenzwerte erhalten können;

- Kategorie B : Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, daß sie diese Dosis nicht erhalten können.

Artikel 24

Strahlenexponierte Arbeitskräfte sowie Lehrlinge und Studierende nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 sind über die Risiken, die ihre Arbeit für ihre Gesundheit mit sich bringt, sowie über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten und auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Beachtung der technischen und ärztlichen Vorschriften zukommt ; ausserdem ist ihnen eine angemessene Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes zu vermitteln.

Abschnitt 3 Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtungen und Meßgeräte

Artikel 25

Die Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtungen und Meßgeräte ist von qualifizierten Sachverständigen durchzuführen.

Die Prüfung und Kontrolle umfasst: a) die vorherige kritische Prüfung geplanter Anlagen aus der Sicht des Strahlenschutzes;

b) die Abnahme neuer Anlagen aus der Sicht des Strahlenschutzes;

c) die regelmässige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und -verfahren;

d) die regelmässige Überprüfung der einwandfreien Arbeitsweise der Meßgeräte und ihrer richtigen Verwendung.

KAPITEL II ERMITTLUNG DER STRAHLENEXPOSITION

Artikel 26

Art und Häufigkeit der Expositionsermittlungen sind so festzulegen, daß die Einhaltung der Richtlinie in jedem Einzelfall gewährleistet ist.

Abschnitt 1 Kollektive Überwachung

Artikel 27

Unter Berücksichtigung der radiologischen Gefährdung sind durchzuführen: a) die Messung der Dosisleistung oder Flußdichte unter Angabe der Art und Beschaffenheit der betreffenden Strahlungen;

b) die Messung der Konzentration der radioaktiven Stoffe in der Luft und der Grösse der Oberflächenkontamination unter Angabe ihrer Art und ihrer physikalischen und chemischen Beschaffenheit.

Die Ergebnisse dieser Messungen dienen in bestimmten Fällen zur Abschätzung der empfangenen Einzeldosen.

Abschnitt 2 Individülle Überwachung

Artikel 28

Die Ermittlung der individuellen Dosen ist bei Arbeitskräften der Kategorie A systematisch durchzuführen. Die Ermittlung ist auf individuelle Messungen oder, falls diese nicht durchführbar oder unzureichend sind, auf eine Schätzung zu stützen, die über individuelle Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften oder über Ergebnisse der kollektiven Überwachung nach Artikel 27 gewonnen wird.

Artikel 29

Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen oder Notfallexpositionen sind die Energiedosen abzuschätzen, gleichgültig ob Ganzkörper- oder Teilkörperexposition vorliegt.

Artikel 30

Die Ergebnisse der individuellen Überwachung sind dem behördlich ermächtigten Arzt zu übermitteln, der sie unter gesundheitlichen Gesichtspunkten auswertet. Bei Notfällen muß die Übermittlung sofort erfolgen.

Abschnitt 3 Aufzeichnung der Ergebnisse

Artikel 31

Im Archiv sind für die Dauer von mindestens dreissig Jahren aufzubewahren: a) die Messergebnisse der kollektiven Überwachung, soweit sie zur Abschätzung der individuellen Dosen herangezogen worden sind;

b) die Strahlenexpositionskarte mit den Daten zur Ermittlung der individuellen Dosen;

c) bei unfallbedingter Strahlenexposition oder Notfallexposition die Berichte über die näheren Umstände und die ergriffenen Maßnahmen.

Für die Unterlagen nach den Buchstaben b) und c) beginnt der Zeitraum von dreissig Jahren nach Beendigung der Arbeit, die zur Strahlenexposition geführt hat.

KAPITEL III ÄRZTLICHE ÜBERWACHUNG DER STRAHLENEXPONIERTEN ARBEITSKRÄFTE

Artikel 32

Die ärztliche Überwachung der strahlenexponierten Arbeitskräfte ist nach den üblichen Grundsätzen der Arbeitsmedizin durchzuführen. Sie umfasst je nach Fall Einstellungsuntersuchungen und regelmässige Überprüfungen der Gesundheit, deren Häufigkeit und Art sich nach dem Gesundheitszustand der strahlenexponierten Arbeitskraft, den Arbeitsbedingungen und den etwaigen arbeitsbedingten Zwischenfällen richten.

Artikel 33

Keine Arbeitskraft darf während irgendeines Zeitraums als strahlenexponierte Arbeitskraft eingesetzt werden, wenn die ärztlichen Befunde dagegen sprechen.

Abschnitt 1 Ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte der Kategorie A

Artikel 34

Die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte der Kategorie A wird durch behördlich ermächtigte Ärzte ausgeuebt.

Sie umfasst: a) eine ärztliche Einstellungsuntersuchung

Diese Untersuchung hat zum Ziel, die Tauglichkeit der Arbeitskraft für den ersten für ihn bestimmten Arbeitsplatz festzustellen. Die Untersuchung besteht aus einer Anamnese, in der alle bisherigen bekannten Strahlenexpositionen, die durch die bisherige Tätigkeit oder durch medizinische Untersuchungen und Behandlungen hervorgerufen wurden, vermerkt sind ; sie umfasst ferner eine allgemeine klinische Untersuchung und alle anderen für die Ermittlung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitskräfte notwendigen Untersuchungen.

b) eine allgemeine ärztliche Überwachung

Der behördlich ermächtigte Arzt muß Zugang zu allen Informationen erhalten, die er zur Begutachtung des Gesundheitszustands der überwachten Arbeitskräfte und für die Ermittlung der Arbeitsplatzbedingungen, sofern diese Einfluß auf die gesundheitliche Tauglichkeit der Arbeitskräfte zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben haben könnten, für notwendig hält.

c) regelmässige Überprüfung der Gesundheit

Die Gesundheit der Arbeitskräfte muß routinemässig überprüft werden, um festzustellen, ob die Arbeitskräfte weiterhin tauglich für die Durchführung ihrer Aufgaben sind. Die Art der Untersuchung hängt von Art und Ausmaß der Strahlenexposition und dem Gesundheitszustand der Arbeitskraft ab. Jede Arbeitskraft muß mindestens einmal im Jahr und, wenn die Expositionsbedingungen oder der Gesundheitszustand der Arbeitskraft es verlangen, häufiger untersucht werden.

Der behördlich ermächtigte Arzt kann darauf hinweisen, daß die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Arbeit so lange fortzusetzen ist, wie er dies zur Sicherung der Gesundheit des Betreffenden für erforderlich hält.

Artikel 35

Für die Tauglichkeit der Arbeitskräfte der Kategorie A gilt folgende medizinische Einteilung: - tauglich,

- bedingt tauglich,

- untauglich.

Artikel 36

(1) Für jede Arbeitskraft der Kategorie A ist eine Gesundheitsakte anzulegen und während der Tätigkeit des Betreffenden als Arbeitskraft dieser Kategorie auf dem laufenden zu halten. Diese Akte ist anschließend während eines Zeitraums von mindestens dreissig Jahren nach Beendigung der Arbeit, die zur Strahlenexposition geführt hat, im Archiv aufzubewahren.

(2) Die Gesundheitsakte enthält Angaben über die Verwendung der Arbeitskraft, die Ergebnisse der ärztlichen Einstellungsuntersuchung sowie der regelmässigen Überprüfung der Gesundheit, eine Liste der Dosen, anhand deren festgestellt werden kann, daß die Werte der Artikel 8, 9 und 11 eingehalten wurden, sowie eine Liste der Dosen aus Unfall- und Notfallexpositionen.

Abschnitt 2 Aussergewöhnliche Überwachung der strahlenexponierten Arbeitskräfte

Artikel 37

Eine aussergewöhnliche Überwachung muß in allen Fällen vorgenommen werden, bei denen die Dosisgrenzwerte nach den Artikeln 8 und 9 überschritten wurden. Die Bedingungen künftiger Strahlenexpositionen unterliegen der Genehmigung des behördlich ermächtigten Arztes.

Artikel 38

Die regelmässige Überprüfung der Gesundheit nach Artikel 34 wird durch alle weiteren Untersuchungen, Dekontaminationsmaßnahmen und dringlichen Behandlungsmaßnahmen ergänzt, die der behördlich ermächtigte Arzt für notwendig hält.

Abschnitt 3 Rechtsmittel

Artikel 39

Jeder Mitgliedstaat legt die Rechtsmittel gegen die Befunde und Entscheidungen nach den Artikeln 33 und 37 fest.

KAPITEL IV

Artikel 40

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der strahlenexponierten Arbeitskräfte sicherzustellen. Er erlässt Vorschriften für die Einteilung der Arbeitsplätze und der strahlenexponierten Arbeitskräfte, für die Durchführung der Bestimmungen über die Strahlenbegrenzung und für die damit zusammenhängenden Kontrollmaßnahmen. Er richtet ausserdem ein oder mehrere Aufsichtssysteme ein, die die Oberaufsicht über die vorgesehenen Untersuchungen und Kontrollen ausüben und Überwachungs- und Interventionsmaßnahmen in allen Fällen veranlassen, in denen sich diese als erforderlich erweisen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, damit die Arbeitskräfte Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden Expositionsmessungen und biologischen Tests erhalten.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anerkennung der Qualifikation der Sachverständigen, die für die Untersuchung und Kontrolle der verschiedenen Schutzvorrichtungen und Messinstrumente verantwortlich sind, sowie zur behördlichen Ermächtigung der Ärzte, die mit der ärztlichen Überwachung der Arbeitskräfte der Kategorie A beauftragt sind. Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Ausbildung solcher Fachleute.

(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß den verantwortlichen Dienststellen die für einen geeigneten Strahlenschutz erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Ein besonderer Strahlenschutzdienst muß immer dann eingerichtet werden, wenn es sich um Anlagen handelt, bei denen ein grösseres Risiko einer Strahlenexposition oder radioaktiven Kontamination gegeben ist. Dieser Strahlenschutzdienst, der von mehreren Anlagen gemeinsam benutzt werden kann, ist von den Produktions- und Betriebsabteilungen getrennt zu führen.

(5) Jeder Mitgliedstaat schafft die Voraussetzungen dafür, daß innerhalb der Gemeinschaft die sachdienlichen Informationen über die Verwendung der strahlenexponierten Arbeitskräfte und die erhaltenen Dosen nach geeigneten Modalitäten zugänglich sind.

(6) Jeder Mitgliedstaat erstellt für die Ärzte, die mit der ärztlichen Überwachung der strahlenexponierten Arbeitskräfte beauftragt sind, ein als Hinweis dienendes Verzeichnis der Kriterien, das bei der Beurteilung der Tauglichkeit dieser Arbeitskräfte für die Strahlenexposition zu berücksichtigen ist.

TITEL VII HAUPTGRUNDSÄTZE FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG

Artikel 41

Jeder Mitgliedstaat erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die Hauptgrundsätze für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung anzuwenden.

Artikel 42

Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umfassen alle Maßnahmen und Kontrollen, die darauf abzielen, die Faktoren zu ermitteln und auszuschalten, die bei der Erzeugung und Anwendung ionisierender Strahlungen oder während einer beliebigen, mit einer Strahlenexposition verbundenen Handlung für die Bevölkerung ein unvertretbares Expositionsrisiko zur Folge haben können. Der Umfang der einzusetzenden Mittel richtet sich nach dem Ausmaß der Expositionsrisiken, insbesondere der Risiken einer unfallbedingten Strahlenexposition, und nach den demographischen Gegebenheiten. Die Schutzmaßnahmen erstrecken sich sowohl auf den ärztlichen Bereich als auch auf die anderen Bereiche. Sie umfassen die Prüfung und Kontrolle der Schutzvorkehrungen sowie die Dosismessungen, die zum Schutz der Bevölkerung vorzunehmen sind.

Artikel 43

Die Prüfung und Kontrolle der Schutzvorkehrungen umfasst unter anderem: a) die Prüfung und Genehmigung geplanter Anlagen, bei denen die Gefahr einer Strahlenexposition gegeben ist, sowie der entsprechenden Standortplanungen in dem Gebiet;

b) die Abnahme der neuen Anlagen aus der Sicht des Schutzes vor Strahlenexposition und radioaktiver Kontamination, die sich auch ausserhalb des Betriebs auswirken können, unter Berücksichtigung der demographischen, meteorologischen, geologischen, hydrologischen und ökologischen Verhältnisse;

c) die Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzvorrichtungen;

d) die Abnahme der Vorrichtungen zur Messung der Bestrahlung und der radioaktiven Kontamination aus der Sicht der Überwachung der radiologischen Gefährdung;

e) die Überprüfung der einwandfreien Arbeitsweise der Meßgeräte und ihrer richtigen Verwendung;

f) die Aufstellung von Notstandsplänen und ihre Genehmigung, soweit dies notwendig ist;

g) die Aufstellung und Anwendung von Formeln für die Abfallbeseitigung und von Vorkehrungen für Messungen.

Die Ausführung der Aufgaben unter den Buchstaben a) bis g) erfolgt nach Maßgabe der Modalitäten, die von den zuständigen Behörden entsprechend dem Grad der damit verbundenen Gefahr einer Strahlenexposition festgelegt worden sind.

Artikel 44

(1) Die Gesundheitsüberwachung der Bevölkerung beruht insbesondere auf der Ermittlung der Dosen, die die Bevölkerung sowohl unter normalen Verhältnissen als auch bei Unfällen erhält.

(2) Die Überwachung erstreckt sich auf a) die gesamte Bevölkerung des Gebiets;

b) die Bezugsbevölkerungsgruppen überall dort, wo gegebenenfalls solche Gruppen bestehen.

(3) Die zum Schutz der Bevölkerung durchzuführenden Dosismessungen umfassen unter Berücksichtigung der radiologischen Gefährdung unter anderem: a) die Ermittlung der externen Strahlenexposition, je nach Fall mit Angabe der betreffenden Strahlungsart;

b) die Abschätzung der radioaktiven Kontamination mit Angabe der Art und der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der kontaminierenden radioaktiven Stoffe sowie die Bestimmung der Aktivität der radioaktiven Stoffe und ihrer Konzentration;

c) die Abschätzung der Dosen, bei denen davon auszugehen ist, daß sie die Bezugsbevölkerungsgruppen unter normalen oder aussergewöhnlichen Bedingungen erhalten können, und die Spezifizierung der Kennmerkmale dieser Gruppen;

d) die Abschätzung der genetischen Dosis und der genetisch signifikanten Jahresdosis unter Berücksichtigung der demographischen Gegebenheiten. Soweit irgend möglich, sind die von den verschiedenen Strahlenquellen herrührenden Dosen zu summieren;

e) die Häufigkeit der Ermittlungen ist so festzulegen, daß die Einhaltung dieser Richtlinie in jedem Einzelfall gewährleistet ist;

f) die Dokumente über die Messungen der externen Strahlenexposition oder der radioaktiven Kontamination sowie die Ermittlungs- bzw. Abschätzungsergebnisse betreffend die von der Bevölkerung erhaltenen Dosen sind, auch bei unfallbedingten Strahlenexpositionen und Notfallexpositionen, im Archiv aufzubewahren.

Artikel 45

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein Inspektionssystem ein, das die Oberaufsicht über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ausübt, die Ergebnisse der Ermittlungen bzw. Abschätzungen nach Artikel 44 Absatz 3 im Hinblick auf den Gesundheitsschutz auswertet und die Einhaltung der Dosisgrenzwerte nach Artikel 12 überwacht.

(2) Jeder Mitgliedstaat veranlasst alle Überwachungs- und Interventionsmaßnahmen, wann immer dies notwendig ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft Maßnahmen zur wirksamen Sicherstellung und Koordinierung der Gesundheitsüberwachung der Bevölkerung, legt die Häufigkeit der Ermittlungen fest und sorgt für die Feststellung der Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung des effektiven Übertragungswegs der Radioaktivität. Gegebenenfalls können diese Maßnahmen von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten getroffen werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat sieht im Hinblick auf etwaige Unfälle folgendes vor: a) die Interventionsschwellen sowie die von den zuständigen Behörden zu treffenden Maßnahmen und die Überwachungsmodalitäten für die Bevölkerungsgruppen, bei denen davon auszugehen ist, daß sie einer die Dosisgrenzwerte des Artikels 12 überschreitenden Strahlenexposition ausgesetzt werden können;

b) die zum Schutz und zur Erhaltung der Volksgesundheit erforderlichen Interventionsdienste mit entsprechender personeller und materieller Ausstattung. Gegebenenfalls können diese Maßnahmen von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten getroffen werden.

(5) Jeder Unfall, der eine Strahlenexposition der Bevölkerung zur Folge hat, ist, wenn die Umstände es erfordern, unverzueglich den benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission zu melden.

Artikel 46

(1) Den Mitgliedstaaten wird genehmigt, die in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 76/579/Euratom in der Fassung der Richtlinie 79/343/Euratom (1) vorgesehenen Maßnahmen nicht zu treffen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Genehmigung Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen 30 Monaten nach dem 3. Juni 1980 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Genehmigung nicht Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen 4 Jahren nach dem 3. Juni 1980 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung dieser Richtlinie getroffen haben.

Artikel 47

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

(1) ABl. Nr. L 83 vom 3.4.1979, S. 18.

ANHANG I

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Alphabetische Zusammenstellung der Elemente

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ANHANG II

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ANHANG III

1. Grenzwerte der jährlichen Inkorporation durch Einatmung und abgeleitete Konzentrationsgrenzwerte der Radionuklide in der Atemluft für strahlenexponierte Arbeitskräfte sowie Grenzwerte der jährlichen Inkorporation durch Einatmung und Aufnahme über den Gastrointestinaltrakt für Einzelpersonen der Bevölkerung

Die Werte in den Tabellen 1a und 1b entsprechen den jährlichen Dosisgrenzwerten nach den Artikeln 8, 9 und 12 für strahlenexponierte Arbeitskräfte und für Einzelpersonen der Bevölkerung.

Die Werte in der Tabelle 2 stimmen mit den Werten der Richtlinie 76/579/Euratom überein. Sie entsprechen nicht genau den jährlichen Dosisgrenzwerten nach den Artikeln 8, 9 und 12, doch gelten vorübergehend bei Einhaltung dieser Werte die jährlichen Dosisgrenzwerte nach den Artikeln 8, 9 und 12 als eingehalten.

Die Werte der Tabellen 1 und 2 gelten für Erwachsene. Bei Kindern sind den anatomischen und physiologischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, die eine Änderung dieser Werte erforderlich machen können.

2. Mischung von Radionukliden a) Ist die Zusammensetzung der Mischung unbekannt, kann die Anwesenheit bestimmter Radionuklide aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so wird der niedrigste der für die möglicherweise vorliegenden Radionuklide festgelegten Grenzwerte herangezogen.

b) Ist die genaue Zusammensetzung der Mischung unbekannt, wurden die Radionuklide dieser Mischung jedoch identifiziert, so wird der niedrigste der für die vorliegenden Radionuklide festgelegten Grenzwerte herangezogen.

c) Herrschen die Konzentration und Toxizität eines der Radionuklide in der Mischung vor, so gelten die für dieses Radionuklid unter Nummer 1 angegebenen Grenzwerte der jährlichen Inkorporation.

d) Liegt eine Radionuklidmischung bekannter Zusammensetzung vor, so muß eine der folgenden Bedingungen erfuellt sein: >PIC FILE= "T0015901">

dabei ist : Ij die jährliche Inkorporation des Radionuklids j und Ij,L der Grenzwert der jährlichen Inkorporation dieses Radionuklids ; Cj die mittlere jährliche Konzentration des Radionuklids j in der Luft und Cj,L der abgeleitete Konzentrationsgrenzwert dieses Radionuklids in der Luft.

TABELLE 1a (Aktivitätsangabe in Becquerel)

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TABELLE 1b (Aktivitätsangabe in Curie)

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TABELLE 1c

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TABELLE 1d

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ANHANG IV Einrichtungen und Anlagen in Sinne des Artikels 20 Buchstabe a) Absatz 2

1. Einrichtungen und Anlagen mit Reaktoren und kritischen Anordnungen

2. Einrichtungen und Anlagen mit Beschleunigen und Röntgengeneratoren

3. Einrichtungen und Anlagen mit umschlossenen Strahlern für Strahlentherapie und Gammagraphie sowie industrielle Bestrahlungsanlagen

4. Industrieanlagen, die mit Thorium und natürlichem oder angereichertem Uran arbeiten: - Uranaufbereitungsanlagen

- Anreicherungsanlagen

5. Anlagen für die Brennelementfertigung

6. Brennstoffaufbereitungsanlagen

7. Bergbaubetriebe für Uran und Thorium

8. Aufbereitungsanlagen für radioaktive Abfälle und Lagerstätten

9. Laboratorien und Anlagen für hohe Aktivitäten.

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