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Document 62020TN0028

Rechtssache T-28/20: Klage, eingereicht am 16. Januar 2020 — ID/EAD

ABl. C 95 vom 23.3.2020, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/37


Klage, eingereicht am 16. Januar 2020 — ID/EAD

(Rechtssache T-28/20)

(2020/C 95/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ID (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klage zulässig ist;

den angefochtenen Beschluss, und, soweit erforderlich, den Beschluss, mit dem ihre Beschwerde abgelehnt wurde, aufzuheben;

den Europäischen Auswärtigen Dienst zu verurteilen, an sie als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens 449 397,05 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen;

den Europäischen Auswärtigen Dienst zu verurteilen, an sie als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens 20 000 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen;

dem Europäischen Auswärtigen Dienst die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 84 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union:

im Hinblick auf den Gegenstand, in Bezug auf den die für eine Entlassung vor Ablauf der Probezeit erforderliche Unzulänglichkeit festzustellen ist;

im Hinblick auf den für eine Entlassung vor Ablauf der Probezeit erforderlichen Grad der Unzulänglichkeit.

2.

Begründungsmangel und offensichtlicher Beurteilungsfehler

im Hinblick auf einen Begründungsmangel und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler

im Hinblick auf die Beurteilung der Tatsachen, die die Feststellung einer eindeutigen Unzulänglichkeit zu rechtfertigen vermögen.

3.

Ermessensmissbrauch


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