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WTO: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

WTO: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss des Rates 94/800/EG über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der EU

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) – insbesondere des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ÜBEREINKOMMENS?

  • Mit dem Beschluss wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die Europäische Union (EU)) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), genehmigt.
  • Mit TRIPS werden in erster Linie 2 Ziele verfolgt:
    • Es stellt einen wirksamen und angemessenen Schutz der handelsbezogenen Rechte des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder sicher;
    • es legt multilaterale Mindestregeln zur Bekämpfung des Handels mit gefälschten Waren fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Grundprinzipien sind das Prinzip der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung. Das bedeutet, dass die Mitglieder der WTO die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht weniger günstig behandeln dürfen als ihre eigenen Staatsangehörigen. Außerdem sind Vorteile, die den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gewährt werden, sofort und bedingungslos auch den Staatsangehörigen aller anderen Mitgliedstaaten zu gewähren – selbst wenn diesen dadurch eine günstigere Behandlung zuteil wird als den eigenen Staatsangehörigen.

ALLGEMEINE REGELN

Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums

  • Mit diesem Übereinkommen soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten geeignete Normen für den Schutz des geistigen Eigentums angewandt werden, und zwar unter Bezugnahme auf die grundlegenden Verpflichtungen, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den einschlägigen Übereinkünften zum Schutz des geistigen Eigentums formuliert und festgehalten wurden (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen sowie der Vertrag von Washington über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise). Für Bereiche, die von den derzeitigen Übereinkommen nur unzureichend oder gar nicht abgedeckt sind, wurden zahlreiche neue oder strengere Normen eingeführt.
  • Im Hinblick auf Urheberrechte müssen die WTO-Mitglieder gemäß den grundlegenden Regeln der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst handeln. Computerprogramme werden fortan als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft geschützt.
  • Was das Vermietrecht angeht, so haben Urheber von Computerprogrammen und Produzenten von Tonaufnahmen das Recht, die gewerbliche Vermietung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu gestatten oder zu verbieten. Analog besteht ein ausschließliches Vermietrecht für Kinofilme.
  • In Bezug auf Fabrik- und Handelsmarken definiert das Übereinkommen die verschiedenen Zeichen, die als Marke geschützt werden können, sowie die Mindestrechte des Markeninhabers, die sich aus der Marke ableiten. Darüber hinaus sind in dem Übereinkommen die Pflichten in Verbindung mit:
    • der Benutzung einer Fabrik- oder Handelsmarke;
    • die Schutzdauer;
    • die Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen und die Übertragung von Marken festgelegt.
  • Für geografische Angaben müssen die WTO-Mitglieder die Benutzung irreführender Angaben hinsichtlich der geografischen Herkunft einer Ware und jede Benutzung, die eine unlautere Wettbewerbsbehandlung wäre, verbieten. Darüber hinaus ist ein zusätzlicher Schutz für geografische Angaben für Weine und Spirituosen vorgesehen, der selbst dann besteht, wenn überhaupt kein Risiko besteht, dass die Verbraucher getäuscht werden könnten.
  • Die Schutzdauer für Modelle und gewerbliche Muster beträgt 10 Jahre. Ihre Inhaber sind berechtigt, Dritten zu verbieten, Gegenstände herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, deren Muster oder Modell eine Nachahmung des geschützten Musters oder Modells ist.
  • Bei Patenten sind die WTO-Mitglieder verpflichtet, die Pariser Übereinkunft von 1967 einzuhalten. Dem Übereinkommen über TRIPS zufolge ist für alle Erfindungen eine Schutzdauer von 20 Jahren zu gewähren.
    • Zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten kann die Patentierung bestimmter Erfindungen ausgeschlossen werden.
    • Eine Patentierung kann ausgeschlossen werden für:
      • diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;
      • Pflanzen und Tiere, mit Ausnahme von Mikroorganismen; sowie
      • im Wesentlichen biologische Verfahren für die Züchtung von Pflanzen oder Tieren, mit Ausnahme von nicht biologischen und mikrobiologischen Verfahren. Auf jeden Fall müssen die WTO-Mitglieder entweder durch Patente oder durch ein spezielles, einzigartiges System den Schutz von Pflanzensorten vorsehen.
  • Für Layout-Designs integrierter Schaltkreise müssen die WTO-Mitglieder einen Schutz gemäß dem Vertrag von Washington über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise gewähren. Das Übereinkommen über TRIPS enthält eine Reihe von Regeln, die sich insbesondere auf die Schutzdauer beziehen.
  • Geschäftsgeheimnisse und technische Kenntnisse, die einen kommerziellen Wert haben, sind vor Untreue und vor Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufen, zu schützen. Darüber hinaus können die Mitglieder wettbewerbswidrige Praktiken in Verbindung mit vertraglichen Lizenzen durch Schutz- und Kontrollmaßnahmen unterbinden.

DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

  • Die WTO-Mitglieder müssen sicherstellen, dass in ihrem Recht Verfahren vorgesehen sind, die gewährleisten, dass sowohl ausländische Rechtsinhaber als auch ihre eigenen Staatsangehörigen die Rechte des geistigen Eigentums achten. Diese Durchsetzungsverfahren müssen ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung ermöglichen. Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums müssen fair und gerecht sein; sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Die Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden müssen durch ein Gericht nachgeprüft werden können.
  • Des Weiteren enthält das Übereinkommen nähere Erläuterungen zu Beweisen, Unterlassungsanordnungen, Schadensersatz, einstweiligen Maßnahmen und sonstigen Rechtsbehelfen.

Übergangsphase

In Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens verfügten die Industriestaaten über eine Übergangsphase von 1 Jahr, um ihre Rechtsvorschriften und Praktiken an die Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen. Für Entwicklungsländer und Länder, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur freien Marktwirtschaft befinden, wurde eine Übergangsphase von 5 Jahren und für die am wenigsten entwickelten Länder eine Übergangsphase von 11 Jahren festgelegt.

Institutioneller Rahmen

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

  • Der Beschluss ist am 22. Dezember 1994 in Kraft getreten.
  • Das Übereinkommen ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen: „EU und WTO“ (Europäische Kommission).

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1-2).

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)

Letzte Aktualisierung: 18.04.2017

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