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Document 52009PC0411

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

/* KOM/2009/0411 endg. */

52009PC0411

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2009/0411 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 3.8.2009

KOM(2009) 411 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen erteilte der Rat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen[1] („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. |

120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge dieser Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert werden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden, und verstößt gegen Artikel 43 EG-Vertrag, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z. B. im Hinblick auf die Besteuerung von Flugkraftstoff, sollte durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der 14 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Das Abkommen dient einem Kernziel der gemeinschaftlichen Luftfahrtaußenbeziehungen, da es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bringt. |

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt. |

3. RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit Brasilien ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Die Artikel 4 und 5 betreffen zwei Arten von Klauseln, deren Gegenstand in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt vom Gemeinschaftsrecht abgedeckte Aspekte sowie bilaterale Luftverkehrsabkommen. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

342 | Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien ist am ehesten geeignet, alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. |

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

5. WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Gemeinschaftsabkommens ersetzt. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss von internationalen Abkommen wird der Rat ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu fassen und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. |

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Föderativen Republik Brasilien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder Personen zu benennen, die befugt sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in der Gemeinschaft niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Föderativen Republik Brasilien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Föderativen Republik Brasilien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Föderative Republik Brasilien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii. das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Föderativen Republik Brasilien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i. das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder

iv. das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Föderativen Republik Brasilien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Föderative Republik Brasilien nachweist, dass sie bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

v. das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Föderative Republik Brasilien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Föderativen Republik Brasilien benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

Die Föderative Republik Brasilien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Föderative Republik Brasilien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

2. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Föderativen Republik Brasilien benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

3. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Übereinstimmung mit brasilianischem Recht hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Föderative Republik Brasilien nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Brasiliens verwendet wird.

Artikel 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

1. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfordern oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

2. Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überprüfung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3. Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Außerkrafttreten

1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT | FÜR DIE FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN |

ANHANG 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Föderativen Republik Brasilien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils zuletzt geänderten Fassung

- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Linienflugdienste, unterzeichnet in Rio de Janeiro am 29. August 1957, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Deutschland “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Wien am 16. Juli 1993, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Österreich “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Brasilia am 18. November 1999, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Belgien “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Rio de Janeiro am 18. März 1969, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Dänemark “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen der spanischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien über den Linienflugverkehr, unterzeichnet in Rio de Janeiro am 28. November 1949, in der geänderten Fassung, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Spanien “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Föderativen Republik Brasilien, paraphiert als Anhang 2 der in Rio de Janeiro am 13. Juli 2007 unterzeichneten vereinbarten Niederschrift, nachstehend in Anhang 2 als „ Entwurf des geänderten Abkommens Brasilien – Spanien “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Föderativen Republik Brasilien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Paris am 29. Oktober 1965, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Frankreich “ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, paraphiert als Anlage B der in Athen am 18. März 1997 unterzeichneten Vereinbarung, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Griechenland “ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, unterzeichnet in Brasilia am 3. April 1997, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Ungarn “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen Italien und den Vereinigten Staaten von Brasilien über Linienflugdienste, unterzeichnet in Rom am 23. Januar 1951, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Italien “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftverkehr, paraphiert als Anlage 2 des in Rom am 1. Juli 2007 unterzeichneten Diskussionsprotokolls, nachstehend in Anhang 2 als „ Entwurf des geänderten Abkommens Brasilien–Italien “ bezeichnet,

- Entwurf des Abkommens zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftverkehr, paraphiert als Anlage 2 der in Luxemburg am 28. August 2008 unterzeichneten Vereinbarung, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Luxemburg “ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, unterzeichnet in Brasilia am 6. Juli 1997, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Niederlande “ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, unterzeichnet in Rio de Janeiro am 13. März 2000, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Polen “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung Portugals und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Lissabon am 11. September 2002, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Portugal “ bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Rio de Janeiro am 18. März 1969, nachstehend in Anhang 2 als „ Abkommen Brasilien–Schweden “ bezeichnet.

ANHANG 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Österreich

- Artikel 3 und 4 des Abkommens Brasilien-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Dänemark

- Artikel 2 des Abkommens Brasilien–Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Deutschland

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Griechenland

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Ungarn

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Italien

- Artikel 3 des Entwurfs des geänderten Abkommens Brasilien–Italien

- Artikel 2 des Abkommens Brasilien–Niederlande

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Polen

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Portugal

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Spanien

- Artikel 3 des Entwurfs des geänderten Abkommens Brasilien–Spanien

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Schweden

b) Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Österreich

- Artikel 5 des Abkommens Brasilien–Belgien

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Dänemark

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Frankreich

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Deutschland

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Griechenland

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Ungarn

- Artikel 7 des Abkommens Brasilien–Italien

- Artikel 4 des Entwurfs des geänderten Abkommens Brasilien–Italien

- Artikel 6 des Abkommens Brasilien–Niederlande

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Polen

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Portugal

- Artikel 6 des Abkommens Brasilien–Spanien

- Artikel 4 des Entwurfs des geänderten Abkommens Brasilien–Spanien

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Schweden

c) Sicherheit:

- Sicherheitsklausel gemäß der im Rahmen des Abkommens Brasilien–Niederlande vereinbarten Niederschrift, unterzeichnet in Rio de Janeiro am 25. April 1996

- Artikel 14 des Abkommens Brasilien–Portugal

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

- Artikel 8 des Abkommens Brasilien–Österreich

- Artikel 10 des Abkommens Brasilien–Belgien

- Artikel 6 des Abkommens Brasilien–Dänemark

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Frankreich

- Artikel 5 des Abkommens Brasilien–Deutschland

- Artikel 10 des Abkommens Brasilien–Griechenland

- Artikel 8 des Abkommens Brasilien–Ungarn

- Artikel 4 des Abkommens Brasilien–Italien

- Artikel 9 des Abkommens Brasilien–Luxemburg

- Artikel 3 des Abkommens Brasilien–Niederlande

- Artikel 6 des Abkommens Brasilien–Polen

- Artikel 6 des Abkommens Brasilien–Portugal

- Artikel 5 des Abkommens Brasilien–Spanien

- Artikel 5 des Entwurfs des geänderten Abkommens Brasilien–Spanien

- Artikel 6 des Abkommens Brasilien–Schweden

ANHANG 3

Liste der anderen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird

a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

[1] Beschluss 11323/03 des Rates vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

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