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Document 62015CC0102

Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 7. April 2016.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:225

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 7. April 2016 ( *1 )

Rechtssache C‑102/15

Gazdasági Versenyhivatal

gegen

Siemens Aktiengesellschaft Österreich

(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla [Berufungsgericht Budapest, Ungarn])

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 1 Abs. 1 — Anwendungsbereich — Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘ — Art. 5 Nr. 3 — Zuständigkeit für Verhandlung und Entscheidung, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden — Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“

1. 

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Frage, ob Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung unter den Gerichtsstand für „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ (im Folgenden zusammen: außervertragliche Haftung) nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( *2 ) fallen.

2. 

Vor allem aber gibt sie dem Gerichtshof auch eine Gelegenheit zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 44/2001.

3. 

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, warum es sich bei einer Klage wie derjenigen des Ausgangsverfahrens, die sich allein aus der Verhängung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen nationale Wettbewerbsregeln herleitet, nicht um eine „Zivil- und Handelssache“ handelt, für die die Verordnung Nr. 44/2001 gilt. Es handelt sich vielmehr um eine „verwaltungsrechtliche Angelegenheit“, die nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung von ihr ausgenommen ist.

4. 

Aus nicht unmittelbar ersichtlichen Gründen legt das vorlegende Gericht keine Frage danach vor, ob die bei ihm anhängige Klage in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, könnte eine mögliche Erklärung hierfür in der Tat sein, dass diese Arten von Klagen nach ungarischem Recht eindeutig Zivilsachen sind.

5. 

Der Vollständigkeit halber werde ich außerdem auch erläutern, warum Herausgabeansprüche sich von Ansprüchen aus deliktischer Haftung grundlegend unterscheiden. Dies führt mich zu der Ansicht, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, der eine besondere Zuständigkeit für Verfahren vorsieht, die eine deliktische Haftung zum Gegenstand haben, keine Klageerhebung wegen solcher Ansprüche in einem Mitgliedstaat zulässt, in dem der Beklagte nicht seinen Wohnsitz hat.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Verordnung Nr. 44/2001

6.

Nach ihrem Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 ist die Verordnung Nr. 44/2001 „in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“

7.

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der in Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 44/2001, genauer in dessen Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) steht, sind „[v]orbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung … Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen“.

8.

Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 enthält Vorschriften über „Besondere Zuständigkeiten“, u. a. den Art. 5.

9.

Nach Art. 5 Nr. 1 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, [und zwar] vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“.

10.

Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

B – Ungarisches Recht

11.

Nach Art. 301 Abs. 1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ( *3 ) ist im Fall einer Geldschuld, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Schuldner vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs an zur Zahlung von Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes der ungarischen Zentralbank am letzten, dem Beginn des Kalenderhalbjahrs des Verzugseintritts vorangegangenen Tag verpflichtet, auch wenn es sich um eine ansonsten nicht verzinsliche Schuld handelt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen besteht auch dann, wenn der Schuldner den Verzug entschuldigt.

12.

Nach Art. 361 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, wer ohne Rechtsgrund zum Nachteil eines Dritten einen Vermögensvorteil erlangt, verpflichtet, diesen Vorteil zurückzugewähren.

13.

Nach § 83 Abs. 5 des Gesetzes Nr. LVII von 1996 zur Untersagung von unlauteren Marktpraktiken und von Wettbewerbsbeschränkungen ( *4 ) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung sind, wenn die Versenytanács (Wettbewerbsrat; eine organisatorisch zur Gazdasági Versenyhivatal [ungarische Wettbewerbsbehörde] gehörende Stelle, im Folgenden: Behörde) bei ihrer Entscheidung eine Rechtsvorschrift verletzt und infolgedessen dem Betroffenen ein Anspruch auf Rückzahlung der Geldbuße zusteht, auf den zurückzuerstattenden Betrag Zinsen in Höhe des Doppelten des jeweiligen Basiszinssatzes der Zentralbank zu zahlen.

II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

14.

Gegen die Siemens Aktiengesellschaft Österreich (im Folgenden: Siemens), die ihren Sitz in Österreich hat, wurde von der Behörde in einem Wettbewerbsverfahren eine Geldbuße in Höhe von 159000000 HUF verhängt (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Gegen die angefochtene Entscheidung erhob Siemens Klage vor den ungarischen Verwaltungsgerichten. Da ihre Klage keine aufschiebende Wirkung hatte, zahlte Siemens die verhängte Geldbuße.

15.

Das Verwaltungsgericht erster Instanz setzte die Geldbuße auf 27300000 HUF herab. Diese Entscheidung wurde nachfolgend durch das Verwaltungsgericht zweiter Instanz bestätigt.

16.

Aufgrund dieser zweiten Entscheidung zahlte die Behörde am 31. Oktober 2008 von dem als Geldbuße verhängten Betrag von 159000000 HUF einen Teilbetrag in Höhe von 131700000 HUF an Siemens zurück; zudem zahlte sie nach § 83 Abs. 5 des Gesetzes Nr. LVII von 1996 an Siemens Zinsen in Höhe von 52016230 HUF.

17.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zweiter Instanz legte die Behörde weitere Revision zum Legfelsőbb Bíróság (Oberster Gerichtshof, Ungarn; jetzt: Kúria) ein. Dieses Gericht erklärte die Verhängung der Geldbuße von 159000000 HUF gegen Siemens für rechtmäßig. Siemens zahlte deshalb am 25. November 2011 den Teilbetrag von 131700000 HUF der Geldbuße wieder zurück, weigerte sich allerdings, die Zinsen in Höhe von 52016230 HUF zurückzahlen.

18.

Die Behörde erhob am 12. Juli 2013 aufgrund von Art. 361 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Klage gegen Siemens auf Herausgabe des letztgenannten Betrags wegen ungerechtfertigter Bereicherung (im Folgenden: in Rede stehender Anspruch) nebst Verzugszinsen aus diesem Betrag.

19.

Außerdem verlangt die Behörde nach Art. 301 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 29183277 HUF auf den Differenzbetrag der Geldbuße von 131700000 HUF für den Zeitraum von einschließlich 2. November 2008 bis 24. November 2011. Dies begründet die Behörde damit, dass die angefochtene Entscheidung mit Wirkung ex tunc für rechtmäßig erklärt worden sei, so dass ihr der Differenzbetrag der Geldbuße ab dem ersten, auf den Zeitpunkt der ungerechtfertigten Rückerstattung (31. Oktober 2008) folgenden Werktag (2. November 2008) hätte zur Verfügung stehen müssen.

20.

Nach Ansicht der Behörde handelt es sich bei der ungerechtfertigten Bereicherung um einen Gegenstand, der als eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, anzusehen ist. Die erforderliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren sei daher aufgrund des besonderen Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gegeben.

21.

Gegen diese Argumentation bringt Siemens vor, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Verpflichtung zur Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach ungarischem Recht ihre Grundlage nicht in einem unerlaubten Verhalten, sondern im Fehlen eines Rechtsgrundes für den Vermögensvorteil habe. Im Hinblick auf die von der Behörde verlangten Verzugszinsen macht Siemens geltend, dass Verzugszinsen nicht als Schadensersatz anzusehen seien, weil der Anspruch darauf nicht davon abhänge, dass ein Schaden eingetreten sei.

22.

Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Gericht Budapest, Ungarn) stellte das Verfahren am 12. Juni 2014 ein, da es der Ansicht war, dass die ungerechtfertigte Bereicherung nicht als zur außervertraglichen Haftung gehörend anzusehen sei. Die ungerechtfertigte Bereicherung stelle keine Form der Schadenshaftung und auch keinen Schaden, sondern lediglich einen Vermögensnachteil ohne Rechtsgrund dar.

23.

Gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2014 legte die Behörde Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht mit dem Antrag ein, das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Gericht Budapest) für zuständig zu erklären. Die Entscheidung, das Verfahren wegen Unzuständigkeit einzustellen, ist jetzt durch das vorlegende Gericht zu überprüfen.

24.

Aufgrund von Zweifeln im Hinblick auf die richtige Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 hat das vorlegende Gericht am 2. März 2015 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Hat eine Person, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren verhängte Geldbuße gezahlt und dann eine Rückerstattung erhalten, die nach dem Gesetz zu verzinsen ist, und ist diese Rückerstattung später für rechtswidrig erklärt worden, handelt es sich dann bei dem Anspruch auf Rückzahlung der von der Wettbewerbsbehörde an die betreffende Person gezahlten Zinsen, den die Behörde gegenüber dieser Person geltend macht, um einen Anspruch aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001?

25.

Schriftliche Erklärungen sind von Siemens, der Behörde, der ungarischen, deutschen und italienischen Regierung sowie von der Kommission eingereicht worden. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 haben alle vorgenannten Beteiligten mit Ausnahme der italienischen Regierung mündlich vorgetragen.

III – Würdigung

26.

Wie erwähnt, möchte das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob ein Anspruch auf Rückerstattung einer an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person geleisteten Zahlung, der auf die sich später herausstellende Rechtsgrundlosigkeit dieser Zahlung gestützt wird, nach der besonderen Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 für die außervertragliche Haftung in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem der Kläger ansässig ist.

27.

Wie ebenfalls erwähnt, fallen indes „verwaltungsrechtliche Angelegenheiten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Daher ist vor Beantwortung dieser materiellen Frage zu erörtern, ob der in Rede stehende Anspruch, der sich aus einer Geldbuße herleitet, die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde in einem Verwaltungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen innerstaatliche Wettbewerbsregeln verhängt wurde, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

A – Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001

1. Einführende Anmerkungen

28.

Zunächst ist der Gegenstand der Verordnung Nr. 44/2001 auf „Zivil- und Handelssachen“ beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Begriffe der „Zivil- und Handelssachen“ und demgegenüber der „verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten“ autonome Begriffe des Unionsrechts dar ( *5 ).

29.

Ob der Klage des Ausgangsverfahrens nach ungarischem Recht verwaltungsrechtlicher oder zivil- bzw. handelsrechtlicher Charakter zuzumessen sein könnte, ist demzufolge für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 nicht von Bedeutung. Dass der Vorlagebeschluss keine Frage nach dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 enthält oder dass zwischen allen Beteiligten des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens unstreitig ist, dass die Klage im Ausgangsverfahren nach ungarischem Recht eine Zivilsache sei, führt somit nicht dazu, dass die Verordnung anwendbar ist.

30.

Dass nach dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 nicht gefragt wird, hindert den Gerichtshof insoweit nicht an einer Prüfung dieser Frage. Dem Gerichtshof stehen nämlich mehrere Entscheidungsmöglichkeiten offen. Erstens kann der Gerichtshof seine Zuständigkeit verneinen, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist ( *6 ). Zweitens kann der Gerichtshof alternativ das Ersuchen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (im Folgenden: Verfahrensordnung) für unzulässig erklären ( *7 ). Drittens könnte der Gerichtshof die Unanwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht als Frage der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern vielmehr als Frage seiner Begründetheit auffassen ( *8 ).

31.

Ich persönlich möchte darauf hinweisen, dass für den Fall, dass der Gerichtshof mit mir darin übereinstimmen sollte, dass der Gegenstand des Ausgangsverfahrens nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens damit jedenfalls entschieden wäre. Damit würde die Vorlagefrage daher de facto in der Sache beantwortet. Außerdem dürfte der Vorlagebeschluss die anderen formellen Voraussetzungen nach Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung erfüllen. Aus diesem Grunde und unter gebührender Berücksichtigung des Geistes der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muss – einer Zusammenarbeit, die dem Gerichtshof die Aufgabe zuweist, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben –, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage dahin umzuformulieren, ob das Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

2. Prüfung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 44/2001

32.

Da er eine dahin gehende Frage nicht enthält, schweigt der Vorlagebeschluss dazu, ob der in Rede stehende Anspruch in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt. Dessen ungeachtet bringen die Behörde, die ungarische Regierung und die Kommission hauptsächlich unter Berufung auf das Urteil Sapir u. a. ( *9 ) vor, dass der in Rede stehende Anspruch keine „verwaltungsrechtliche Angelegenheit“ darstelle (die ungarische Regierung trägt hierzu umfangreich vor). In der mündlichen Verhandlung ist Siemens durchaus bemerkenswerterweise dieser Ansicht gefolgt, ebenso wie die deutsche Regierung.

33.

Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ist bekanntlich durch seine Begrenzung auf „Zivil- und Handelssachen“ im Wesentlichen durch die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder durch dessen Gegenstand abgegrenzt. Zwar können bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird ( *10 ). Maßgebend ist, ob die Klage auf Bestimmungen gestützt ist, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat ( *11 ).

34.

Eindeutig ist für mich zwar, dass „private“ Klagen, die in Verbindung mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erhoben werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen ( *12 ), ebenso auf der Hand liegt jedoch, dass die Verhängung einer Geldbuße durch eine Verwaltungsbehörde in Ausübung der ihr nach nationalem Recht übertragenen Regulierungsbefugnisse unter den Begriff der „verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten“ fällt. Von diesem letztgenannten Fall ganz gewiss umfasst sind Geldbußen wegen Verstößen gegen nationale Regelungen zur Untersagung von Wettbewerbsbeschränkungen; dies zählt meines Erachtens zum „harten Kern“ der Ausübung hoheitlicher Befugnisse.

35.

Sicherlich ist der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Fall nicht ganz so einfach. Bei dem in Rede stehenden Anspruch handelt es sich nämlich nicht um einen Anspruch auf Zahlung der Geldbuße selbst, sondern um einen Anspruch auf Herausgabe, der i) die Rückzahlung der (Straf-)Zinsen in Höhe des Doppelten des Basiszinssatzes der Zentralbank, die infolge des Ausgangs des innerstaatlichen Verfahrens der gerichtlichen Überprüfung zunächst von der Behörde gezahlt wurden, ii) von Verzugszinsen auf diesen Betrag und iii) von Verzugszinsen auf den Differenzbetrag der Geldbuße selbst umfasst.

36.

Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Frage naturgemäß kasuistisch ist ( *13 ) und einen generalisierenden Ansatz erschwert.

37.

Gleichwohl hat der Gerichtshof zu der Vorgängerregelung der Verordnung Nr. 44/2001, nämlich dem Brüsseler Übereinkommen ( *14 ), entschieden, dass „der Klage des Verwalters der Wasserstraße auf Erstattung der … Kosten … ein Anspruch zugrunde [liegt], der seinen Ursprung in einem hoheitlichen Akt hat; dieser Umstand genügt, um die Geltendmachung dieses Anspruchs unabhängig von der Art des Verfahrens, das das nationale Recht hierfür bereithält, als vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen anzusehen“ ( *15 ).

38.

Der Kern der im vorstehenden Absatz wiedergegebenen Aussage hat meines Erachtens weiterhin Bestand: Ansprüche, die ihren Ursprung in einem hoheitlichen Akt – d. h. in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse – haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001. Für die vorliegende Rechtssache komme ich nach einer Prüfung der von der Behörde im Ausgangsverfahren erhobenen Klage und den für diese geltenden Rechtsvorschriften demzufolge zu der Ansicht, dass der in Rede stehende Anspruch und die anderen Ansprüche, die sich sämtlich aus der von der Behörde verhängten Geldbuße herleiten, nicht als „Zivil- und Handelssachen“ anzusehen sind.

39.

Im vorliegenden Fall hatte die Herabsetzung der von der Behörde verhängten Geldbuße nach den für die Wirkungen der Entscheidungen der Behörde maßgebenden ungarischen Rechtsvorschriften – nämlich Art. 83 Abs. 5 des Gesetzes Nr. LVII von 1996 – die automatische Nebenfolge, dass der in Rede stehende Anspruch entstand. Genauer gesagt, setzt sich der in Rede stehende Anspruch aus mehreren, für das ungarische Recht spezifischen Merkmalen zusammen, nämlich daraus, dass i) die Klage auf gerichtliche Überprüfung gegen die angefochtene Entscheidung für deren Anwendung keine aufschiebende Wirkung hatte, ii) die Behörde nach der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zweiter Instanz aufgrund der vorgenannten Bestimmung verpflichtet war, Siemens auf den wieder zurückgezahlten Betrag der Geldbuße Zinsen in Höhe des Doppelten des Basiszinssatzes der Zentralbank zu zahlen, und iii) die Entscheidung der Kúria (Oberster Gerichtshof) Ex-tunc-Wirkung hatte. Meines Erachtens dürfte nämlich jedes Mal, wenn eine von der Behörde verhängte Geldbuße von den Verwaltungsgerichten aufgehoben oder herabgesetzt und dann später doch bestätigt wird, das Zusammentreffen der vorgenannten Elemente des ungarischen Verwaltungsverfahrens im Allgemeinen zum selben Ergebnis führen, nämlich dass das betreffende Unternehmen Zinsen nach Art. 83 Abs. 5 des Gesetzes Nr. LVII von 1996 erhalten hat und die Behörde diese zurückfordert. Dieses Ergebnis dürfte daher untrennbar mit der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung nach ungarischem Recht verbunden sein. Der Umstand, dass die Behörde gegen Siemens Klage vor den ungarischen Zivilgerichten erhoben hat, lässt den öffentlich-rechtlichen Ursprung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreits nicht entfallen.

40.

Zur Veranschaulichung meines Arguments mag ein vereinfachtes Beispiel dienen: Beträfe der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren stattdessen nur den oben in Nr. 19 genannten Anspruch der Behörde gegen Siemens auf Verzugszinsen auf den Differenzbetrag der Geldbuße, bezweifle ich, dass die vorliegende Rechtssache irgendein Problem aufgeworfen hätte. Dieser Anspruch hätte unzweifelhaft seinen Ursprung in der Ausübung hoheitlicher Gewalt gehabt. Und deshalb leitet er sich, auch wenn der in Rede stehende Anspruch einen recht komplexen Herausgabeanspruch darstellt, genau wie die anderen, von der Behörde mit der Klage im Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche allein aus der von der Behörde gegen Siemens verhängten Sanktion her.

41.

Die Behörde bringt indessen, insoweit unterstützt von der ungarischen Regierung, vor, sie habe – vermutlich nach Bestätigung der angefochtenen Entscheidung durch die Kúria (Oberster Gerichtshof) – vergeblich versucht, ihren Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund von Art. 83 Abs. 5 des Gesetzes Nr. LVII von 1996 gezahlten Zinsen in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren vor dem Közigazgatási és munkaügyi bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) zu vollstrecken. Dies sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass der in Rede stehende Anspruch sich nicht unmittelbar aus der angefochtenen Entscheidung ergebe und daher nicht vollstreckbar sei. Siemens bestätigt diese Darstellung der Ereignisse. Die Behörde bringt daher vor, sie könne ihren Anspruch verwaltungsrechtlich nicht vollstrecken.

42.

Abgesehen davon, dass dieser Vortrag im Vorlagebeschluss nicht wiedergegeben wird und daher unbestätigt ist, möchte ich zunächst festhalten, dass die Ablehnung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den in Rede stehenden Anspruch nachvollziehbar ist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte, eine Geldbuße verhängende Entscheidung ergeht, ist nämlich ungewiss, ob sie angefochten wird und, gegebenenfalls, ob die Verwaltungsgerichte sie aufheben werden, und noch ungewisser, ob sie im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Mit anderen Worten war die angefochtene Entscheidung dadurch, dass Siemens die Geldbuße vollständig gezahlt hatte, ihrem Inhalt nach vollstreckt. Dennoch denke ich, dass folgendes Argument für meine Ansicht spricht: Die Behörde hat normalerweise gegenüber den für Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Regelungen besondere Vollstreckungsbefugnisse. Dass diese Befugnis sich im vorliegenden Einzelfall nicht auf den in Rede stehenden Anspruch erstreckte, ist nicht von Bedeutung; ebenso wenig kommt es für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Bestimmung des für die Beitreibung des in Rede stehenden Anspruchs zuständigen Gerichts nach ungarischem Recht an. Unter dem Gesichtspunkt der Beitreibung würde die von der Behörde vorgebrachte Argumentation tatsächlich zu nichts anderem führen, als dass symbolische (verwaltungsrechtliche) Geldbußen verhängt würden, die jedoch mit drakonischen (zivil- und handelsrechtlichen) Zinssätzen verbunden wären.

43.

Außerdem überzeugt mich das Vorbringen der ungarischen Regierung nicht, wonach die Kúria (Oberster Gerichtshof) entschieden habe, dass „die gerichtliche Überprüfung nicht als Teil des Verwaltungsverfahrens und nicht als seine Fortsetzung anzusehen, sondern davon nicht nur auf der organisatorischen Ebene, sondern auch auf der Verfahrensebene unabhängig“ sei und dass „diese beiden Verfahren voneinander getrennt seien, und das Verwaltungsverfahren mit einer endgültigen Entscheidung ende“ ( *16 ). Abgesehen davon, dass eine Entscheidung nur endgültig ist, wenn sie nicht im Zuge einer gerichtlichen Überprüfung aufgehoben wird, ist die Frage, wie ein Verfahren auf der nationalen Ebene eingeordnet wird, für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ohne Bedeutung. Die Verordnung kann nicht lediglich danach ausgelegt werden, wie in bestimmten Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten auf die verschiedenen Gerichtszweige verteilt sind ( *17 ). Es ist nämlich deutlich zu sagen, dass mehrere Mitgliedstaaten in ihren Rechtssystemen überhaupt keine Trennung zwischen einem Zivilgerichts- und Verwaltungsgerichtszweig vornehmen ( *18 ).

44.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch darauf, dass mehrere, in der einschlägigen Rechtsprechung hervorgehobene Punkte meine Ansicht stützen. Erstens ergibt sich der in Rede stehende Anspruch nicht aus einer gesonderten und freiwillig übernommenen Verpflichtung, die von der streitigen Geldbuße unabhängig ist ( *19 ). Zweitens stellt die Geldbuße, aus der sich der in Rede stehende Anspruch herleitet, keine typische „Zivil- und Handelssache“ im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 – sondern gerade das Gegenteil – dar ( *20 ). Drittens erfolgte vor allem die Zahlung des dem in Rede stehenden Anspruch zugrunde liegenden Betrags an Siemens nicht irrtümlich. Sie stellte sich nicht als Folge eines einfachen Fehlers der Behörde dar, wie er jeder Privatperson hätte unterlaufen können (allgemein als Condictio-indebiti-Anspruch bezeichnet). Im Gegenteil ergab sich der in Rede stehende Anspruch schlicht und einfach aus den gesetzlichen Regelungen, die für das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verwaltungsverfahren maßgebend waren ( *21 ).

45.

Schließlich wird meine Ansicht durch das Urteil Sunico u. a. nicht erschüttert; dieses betraf zwar den Fall eines vermeintlichen „Mehrwertsteuerkarussellbetrugs“. Richtig ist auch, dass der Gerichtshof in jener Rechtssache offenbar in der Tat unter starker Betonung des nationalen Rechts die Anwendbarkeit der Verordnung bejahte. Es sollte jedoch nicht übersehen werden, dass die Rechtsgrundlage der Klage der Behörden des Vereinigten Königreichs gegen Sunico sich nicht aus dem Mehrwertsteuerrecht ergab, sondern aus einer geltend gemachten außervertraglichen Haftung Sunicos (in Form einer haftungsauslösenden unerlaubten Verabredung zur Begehung von Betrug [„tortious conspiracy to defraud“]), die einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen konnte. Ferner bestand zwischen Sunico und den Behörden des Vereinigten Königreichs keine verwaltungsrechtliche Beziehung, da Sunico im Vereinigten Königreich nicht mehrwertsteuerpflichtig war ( *22 ).

46.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die im Ausgangsverfahren erhobene Klage auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs als verwaltungsrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen ist, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Demzufolge sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage dahin beantworten, dass eine Klage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung, die ihren Ursprung in der Rückzahlung einer in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren verhängten Geldbuße hat, keine „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt.

47.

Sollte der Gerichtshof jedoch entscheiden, dass es sich bei der Klage des Ausgangsverfahrens um eine „Zivil- und Handelssache“ handelt, werde ich im Folgenden erläutern, warum das vorlegende Gericht meines Erachtens jedenfalls keine besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 hat, um über die Begründetheit der Klage im Ausgangsverfahren zu entscheiden.

B – Begründetheit

1. Einführende Anmerkungen

48.

Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, einige dringend notwendige allgemeine Klarstellungen zum Verhältnis zwischen Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorzunehmen. Ich beginne meine Würdigung damit, die Leitgrundsätze in Erinnerung zu bringen, die hierfür gelten.

49.

Mit der Verordnung Nr. 44/2001 sollen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar gemacht werden und sich zugleich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist (ausschließliche Zuständigkeiten) – z. B. in Verfahren wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen. Ferner sollten ergänzend zum Wohnsitz des Beklagten bestimmte alternative Gerichtsstände entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugelassen werden (besondere Zuständigkeiten) – z. B. der Gerichtsstand des Erfüllungsorts einer vertraglichen Verpflichtung ( *23 ).

50.

Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die Verordnung Nr. 44/2001 auf den Gedanken aufbaut, dass eine Klage vor den Gerichten des Wohnsitzstaats des Beklagten zu erheben ist.

51.

Es kann daher nicht überraschen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde liegt, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen diejenigen des Art. 5 dieser Verordnung gehören ( *24 ).

52.

Den besonderen Zuständigkeitsregeln, die die allgemeine Regel des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergänzen, ist ihre richtige Bedeutung zu geben, die im Licht ihres Zwecks und ihres Wortlauts sowie der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung zu ermitteln ist; sie dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die ihnen ihre praktische Wirksamkeit nähme ( *25 ). Dabei sind sie allerdings im Verhältnis zur allgemeinen Regel eng auszulegen und erlauben jedenfalls keine Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht ( *26 ). Beispielsweise hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Schadensersatzklage, mit der eine vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo) des Beklagten geltend gemacht wird, nicht auf Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens gestützt werden kann, sondern gegebenenfalls auf Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens gestützt werden muss ( *27 ). Aufgrund dieser allgemeinen Erwägungen ist die Antwort auf die Vorlagefrage zu ermitteln.

53.

Diese Antwort liegt nicht unbedingt auf der Hand. Im Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Begriffe „Herausgabe“ oder „ungerechtfertigte Bereicherung“ im Sinne „einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder [von] Ansprüchen aus einer solchen Handlung“ nicht erwähnt; er liefert auch keinen unmittelbaren Hinweis darauf, dass eine darauf gestützte Herausgabeklage von ihm umfasst wäre. Diese Unsicherheit zeigt sich auch in der sauberen Aufteilung der Standpunkte der Beteiligten, die dem Gerichtshof im vorliegenden Verfahren Erklärungen eingereicht haben: Siemens sowie die deutsche und die italienische Regierung sind der Ansicht, dass eine Klage auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs nicht unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 falle. Die Behörde, die ungarische Regierung und die Kommission sind der gegenteiligen Ansicht.

54.

Meine Ansicht hierzu ist jedoch nicht zögerlich: Herausgabeansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung fallen nicht unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.

2. Bilden bei einer Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ den Gegenstand des Verfahrens?

55.

Eine Rechtssache kann nach ständiger Rechtsprechung ( *28 ) als außervertraglich im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 eingeordnet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss mit der in Rede stehenden Klage eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden, und zweitens darf sie nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpfen.

56.

Ungeachtet dessen, dass es dem Vortrag der Behörde zufolge die Beteiligung an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung war, die Siemens gegenüber geahndet wurde, knüpft die Klage im Ausgangsverfahren unstreitig nicht an einen Vertrag an. Dies ist zweifellos richtig, da die Klage im Ausgangsverfahren vielmehr einen Herausgabeanspruch aus einer geltend gemachten ungerechtfertigten Bereicherung von Siemens auf Kosten der Behörde betrifft, die keine vertragliche Grundlage hat.

57.

Fraglich bleibt daher, ob mit der Klage eine Schadenshaftung auf Seiten von Siemens geltend gemacht wird.

58.

Das ist nicht der Fall.

59.

Erstens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in dieser Bestimmung ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann ( *29 ). Ferner kommt eine außervertragliche Haftung nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis feststellbar ist ( *30 ).

60.

Demnach setzt die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 den Eintritt eines „schädigenden Ereignisses“, aus dem sich ein „Schaden“ ergibt, voraus – mit anderen Worten einen Schaden ( *31 ).

61.

Dagegen beruht eine Klage auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht auf einem Schaden. Wenngleich die Verordnung Nr. 44/2001 keine Definition der „Herausgabe“ oder der „ungerechtfertigten Bereicherung“ enthält, würde ich folgenden Versuch einer Umschreibung wagen: Anders als eine Klage, mit der eine außervertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht wird und die dem Ausgleich eines Schaden dienen soll, der dem Kläger entstanden ist und für den der Beklagte aufgrund seines Handelns oder Unterlassens oder sonstiger ihm zurechenbarer Gründe haften soll, dient eine Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustands wegen ungerechtfertigter Bereicherung dazu, dem Kläger einen Vorteil, den der Beklagte auf Kosten des Klägers rechtsgrundlos erlangt hat (bzw. seinen Gegenwert in Geld), zurückzugewähren. Wie im Wesentlichen von der deutschen Regierung vorgetragen, zielt eine Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung daher ihrem Wesen nach auf den vom Beklagten erlangten Vorteil und nicht auf den dem Kläger entstandenen Schaden ( *32 ) ab. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist die Anspruchsgrundlage, und die Herausgabe ist die Rechtsfolge. Ich stimme somit nicht mit einer Sichtweise überein, wonach die bloße Nicht-Befriedigung eines streitigen Anspruchs ein „schädigendes Ereignis“ darstelle, aus dem sich ein Schaden ergebe ( *33 ).

62.

Auch wenn eine Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung die Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung voraussetzt, ist dies im Übrigen nicht deckungsgleich mit einer außervertraglichen Haftung. Abgesehen davon, dass ein Schaden und eine Kausalverbindung zum Verhalten des Beklagten vorliegen müssen, muss für die außervertragliche Haftung auch eine Grundlage für die Verantwortlichkeit des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden gegeben sein, sei es in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder sogar einer verschuldensunabhängigen Haftung. Dagegen hängt die Erstattung eines ohne Rechtsgrund gezahlten Betrags nicht zwingend davon ab, ob das Handeln des Empfängers vorwerfbar war oder nicht. Ebenso ist unionsrechtlich bei einer Erhebung von Abgaben durch einen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht deren Erstattung nicht von einer Schadenshaftung auf Seiten dieses Mitgliedstaats abhängig ( *34 ). Umgekehrt setzt ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitgliedstaat aufgrund seiner Haftung für einen Verstoß gegen das Unionsrecht voraus, dass bestimmte, allgemein bekannte, vom Gerichtshof aufgestellte Voraussetzungen erfüllt sind ( *35 ). Entgegen dem Vortrag der ungarischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ist folglich der Umstand, dass es nach ungarischem Recht nicht ohne Weiteres möglich sein mag, zwischen der Rechtsgrundlosigkeit einer bestimmten Bereicherung und einem Schaden zu differenzieren, nicht von Bedeutung, da, dies sei noch einmal gesagt, das nationale Recht für die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entscheidend ist ( *36 ).

63.

Auch wenn der Gerichtshof im Urteil Sapir u. a. ( *37 ), das ebenfalls eine Herausgabe betraf, nicht mit einer Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 befasst war, stützen weitere Entscheidungen des Gerichtshofs in gewissem Maße meine Ansicht.

64.

In der Rechtssache Kalfelis ( *38 ) wurde der Gerichtshof u. a. danach gefragt, ob „… Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens für eine auf deliktische, vertragliche und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützte Klage eine Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch für die nichtdeliktischen Klageansprüche [eröffnet]?“ (Hervorhebung nur hier); der Gerichtshof beantwortete die Frage dahin, dass „[e]in Gericht, das nach Artikel 5 Nr. 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, … nicht auch zuständig [ist], über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden“. Der Gerichtshof äußerte sich zwar nicht dazu, ob er die ungerechtfertigte Bereicherung als „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ ansah, sondern schloss lediglich die Möglichkeit aus, dass Art. 5 Nr. 3 für eine Klage gelten könnte, die nicht auf eine außervertragliche Haftung gestützt ist ( *39 ). Die Entscheidung lässt jedoch durchaus ein Bewusstsein für die inhärenten Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Rechtsbeziehungen erkennen.

65.

Im Urteil Reichert und Kockler II entschied der Gerichtshof, dass nach Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens keine besondere Zuständigkeit für eine bestimmte Klageart mit quasi-bereicherungsrechtlichem Charakter nach französischem Insolvenzrecht (actio pauliana) besteht. Zweck einer derartigen Klage ist es nicht, so der Gerichtshof, den Schuldner zum Ersatz des Schadens verurteilen zu lassen, den er dem Gläubiger durch seine zur Beeinträchtigung von dessen Rechten vorgenommene Verfügungshandlung verursacht hat, sondern dem Gläubiger gegenüber die Wirkungen der Verfügungshandlung seines Schuldners, auch gegenüber Dritten, zu beseitigen ( *40 ).

66.

Ich stimme daher mit der Ansicht von Generalanwalt Darmon nicht überein, soweit er in einer späteren Rechtssache die Ansicht vertreten hat, dass der Gerichtshof mit der im Urteil Kalfelis ( *41 ) vorgenommenen Definition der unerlaubten Handlung „die auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage in den Begriff der unerlaubten Handlung einbezogen [habe]“ ( *42 ). Der Gerichtshof entschied jedenfalls, dass über die in jener Rechtssache vorgelegten Fragen nicht entschieden zu werden brauchte, und nahm zur Auffassung des Generalanwalts nicht Stellung ( *43 ).

67.

Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass mehrere oberste Gerichte der Mitgliedstaaten entschieden haben, dass bei einer Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht eine unerlaubte Handlung oder auch nur eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet ( *44 ). Wenig überraschend ist auch die Lehre zurückhaltend, Herausgabeansprüche per se als Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einzuordnen ( *45 ).

68.

Zweitens würde eine Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin, dass darunter auch Klagen auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung fielen, auf eine weite Auslegung der besonderen Zuständigkeitsregeln hinauslaufen, was anerkannten Auslegungsregeln widerspräche. Außerdem würde das oben in den Nrn. 49 bis 52 angesprochene Regelungssystem der Verordnung verzerrt.

69.

In tatsächlicher Hinsicht kann ich aus den Antworten auf die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen zwischen der Klage im Ausgangsverfahren und den ungarischen Gerichten keine engere Verbindung als zu den österreichischen Gerichten erkennen. Im Gegenteil lässt sich daraus, dass Herausgabeansprüche in Art. 5 Nr. 3 nicht genannt sind, berechtigterweise darauf schließen, dass der Grund hierfür gerade darin liegt, dass kein enges Anknüpfungskriterium besteht, das solche Ansprüche in allgemeingültiger Weise mit einem anderen Gerichtsstand als dem des Wohnsitzes des Beklagten verbinden würde ( *46 ). Das einzige reale Element, das den in Rede stehenden Anspruch mit den ungarischen Gerichten verbindet, ist nämlich die Tatsache, dass er sich aus der von der Behörde verhängten Geldbuße herleitet – dies belegt jedoch lediglich die verwaltungsrechtliche Natur der vorliegenden Rechtssache, wie oben erläutert. Die von der Behörde, der ungarischen Regierung und der Kommission vertretene Antwort würde daher meines Erachtens darauf hinauslaufen, diese Vorschrift über die Grenzen des Möglichen hinaus auszulegen.

70.

Auf gleicher Linie hiermit halte ich erst recht den Vortrag der Kommission für nicht überzeugend, dass es keine Regelungslücke zwischen Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 geben dürfe. Im Wortlaut der Verordnung Nr. 44/2001 findet dies keinerlei Stütze. Dass Art. 5 Nr. 3 erst in Betracht kommt, wenn die Klage nicht einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag betrifft, schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Klage weder einen vertraglichen noch einen außervertraglichen Gegenstand betrifft. In Wahrheit würde ein nahtloser Übergang zwischen Art. 5 Nrn. 1 und 3, wie ihn die Kommission vertritt, dazu führen, diese Ausnahmeregelungen in den Stand einer allgemeinen Regel zu erheben, wodurch Art. 2 seine praktische Wirkung im Bereich des Schuldrechts gänzlich genommen würde ( *47 ).

71.

Drittens stützt eine kontextuelle Betrachtung, die auch einen Überblick über andere Regelungen des internationalen Privatrechts der Union einbezieht, die vorstehend vertretene Ansicht.

72.

Erstens ergibt sich nämlich, wie von der deutschen Regierung vorgetragen, aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ( *48 ), dass das internationale Privatrecht der Union die ungerechtfertigte Bereicherung im Verhältnis zu vertraglichen und außervertraglichen Gegenständen im Regelfall als eigene Kategorie betrachtet. Zwar ging die Verordnung Nr. 44/2001 der Verordnung Nr. 864/2007 zeitlich voraus, doch sollten dem Unionsgesetzgeber zufolge der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen der einen mit denjenigen der anderen Verordnung in Einklang stehen ( *49 ).

73.

Zweitens enthalten sowohl Art. 5 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 als auch Art. 7 Nr. 3 der Neufassung dieser Verordnung, nämlich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( *50 ), besondere Gerichtsstände für „Klage[n] auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands …, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt [werden], vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist“ (Hervorhebung nur hier), und fassen sie nicht mit unter den allgemeinen Gerichtsstand für die außervertragliche Haftung. Außerdem sieht die Verordnung Nr. 1215/2012 jetzt auch einen besonderen Gerichtsstand für „auf Eigentum gestützte … zivilrechtliche … Anspr[üche] zur Wiedererlangung eines Kulturguts im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der [Richtlinie 93/7[ ( *51 ) ]] vor dem Gericht des Ortes, an dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts befindet“ (Hervorhebung nur hier), vor. In beiden Beispielen besteht ein eindeutiges Anknüpfungskriterium, das diese Verfahren auf Wiederherstellung des früheren Zustands oder Wiedererlangung mit den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Wohnsitzes des Beklagten verbindet; diese Verbindung unterscheidet sich von derjenigen, die oben in Nr. 59 genannt ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 belegt, dass der Unionsgesetzgeber es nicht für erforderlich gehalten hat, den besonderen Gerichtsstand für die außervertragliche Haftung auszuweiten. All dies stützt die Ansicht, dass Ansprüche auf Erstattung oder Herausgabe systematisch gesondert von Ansprüchen auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung behandelt werden.

74.

Abschließend ist noch das Argument der Behörde anzusprechen, dass es für den Fall, dass die Klage im Ausgangsverfahren nicht unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 falle, kein Gericht gebe, vor dem sie Klage erheben könne – oder vielmehr, wie die Behörde in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, kein Gericht in Ungarn, vor dem sie Klagen gegen alle Personen erheben könne, die an dem, der vorliegenden Rechtssache ursprünglich zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoß beteiligt gewesen seien. Dies laufe dem Ziel der Verfahrensvereinfachung zuwider, die mit der Verordnung bewirkt werde. Hierzu ist daran zu erinnern, dass es erstens zwar Nachteile mit sich bringen kann, wenn über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden wird, der Kläger jedoch stets die Möglichkeit hat, seine Klage unter sämtlichen Gesichtspunkten vor das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu bringen ( *52 ). Der Behörde steht daher durchaus ein Gericht offen, vor dem sie ihren Anspruch geltend machen kann. Sollten die österreichischen Gerichte ihre Zuständigkeit wegen des öffentlich-rechtlichen Ursprungs des in Rede stehenden Anspruchs ablehnen, wäre dies jedenfalls eine originäre Folge des Zusammenwirkens des Umfangs der mit der Verordnung verwirklichten Harmonisierung mit den nationalen Verfahrensvorschriften (hier des ungarischen Verwaltungsvollstreckungsrechts). Zweitens ergibt sich, was das Ziel der Vereinfachung angeht, auf die die Behörde sich bezieht, aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung, dass aus Gründen der Vorhersehbarkeit der ihr zugrunde liegende Hauptgrundsatz derjenige ist, dass die Zuständigkeit bei den Gerichten des Wohnsitzstaats des Beklagten liegt, und umgekehrt besondere oder ausschließliche Gerichtsstände nur in begrenztem Maße zugelassen werden. Widersprechen würde dieses Ziel daher tatsächlich der Ansicht der Behörde.

75.

Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen bilden bei einer Klage auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.

IV – Ergebnis

76.

Aus den vorgenannten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Fővárosi Ítélőtábla (Berufungsgericht Budapest, Ungarn) in der Rechtssache C‑102/12 vorgelegte Frage dahin zu beantworten, dass eine Klage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, die ihren Ursprung in der Rückzahlung einer in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren verhängten Geldbuße hat, keine „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen darstellt.

77.

Hilfsweise schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass bei richtiger Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bei einer Klage auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ den Gegenstand des Verfahrens bilden im Sinne dieser Bestimmung.


( *1 ) Originalsprache: Englisch.

( *2 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

( *3 ) A Polgári Törvénykönvyről szóló 1959. évi IV. törvény.

( *4 ) A tisztességtelen piaci magatartás és a versenykorlátozás tilalmáról szóló 1996. évi LVII. Törvény (im Folgenden: Gesetz Nr. LVII von 1996).

( *5 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile LTU (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 3) und flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24).

( *6 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Woningstichting Sint Servatius (C‑567/07, EU:C:2009:593, Rn. 42 und 43) zu einem Ersuchen um Auslegung von Art. 86 Abs. 2 EG. Vgl. ferner entsprechend Urteil Romeo (C‑313/12, EU:C:2013:718, Rn. 20 [zu einem rein innerstaatlichen Sachverhalt]) und Beschluss Parva Investitsionna Banka u. a. (C‑488/13, EU:C:2014:2191, Rn. 26 [zur Auslegung von Rechtsvorschriften des sekundären Unionsrechts im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen]).

( *7 ) Vgl. z. B. zum einen den Beschluss SKP zu offensichtlicher Unzulässigkeit (C‑433/11, EU:C:2012:702, Rn. 32 bis 38) und demgegenüber den Beschluss Pohotovosť (C‑153/13, EU:C:2014:1854, Rn. 22 bis 25) zu offensichtlicher Unzuständigkeit, jeweils zum gleichen Rechtsakt des sekundären Unionsrechts.

( *8 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 30).

( *9 ) C‑645/11, EU:C:2013:228.

( *10 ) Urteil Sunico u. a. (C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33 und 34).

( *11 ) Vgl. Urteil Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 37).

( *12 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28 und 29) und CDC (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 56). In der letzteren Rechtssache bejahte Generalanwalt Jääskinen zwar für die dortigen Rechtsstreitigkeiten das Vorliegen von „Zivil- und Handelssachen“, hielt jedoch zugleich eine Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese Rechtsstreitigkeiten für problematisch, vgl. Schlussanträge in der Rechtssache CDC (C‑352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 8 bis 10, 33, 39, 52 und 53).

( *13 ) Zu Fällen, in denen der Gerichtshof den Begriff der „Zivil- und Handelssache“ verneint hat, vgl. u. a. Urteile LTU (29/76, EU:C:1976:137 [Beitreibung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen von Eurocontrol]), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291 [Erstattung der Kosten für eine Wrackbeseitigung]) und Lechouritou u. a. (C‑292/05, EU:C:2007:102 [Ansprüche auf Schadensersatzzahlungen durch Deutschland wegen Handlungen, die während der Besetzung Griechenlands durch Streitkräfte des Dritten Reichs begangen wurden]). Zu Fällen, in denen der Gerichtshof diesen Begriff bejaht hat, vgl. u. a. Urteile Sonntag (C‑172/91, EU:C:1993:144 [Schadensersatzklage gegen den Lehrer einer öffentlichen Schule wegen fahrlässiger Tötung eines während eines Schulausflugs zu Tode gekommenen Schülers]), Henkel (C‑167/00, EU:C:2002:555 [Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen]) und Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656 [Eintreten in Unterhaltsansprüche für einen ehemaligen Ehegatten und ein Kind]). Vgl. auch die unten in den Nrn. 44 und 45 genannten Entscheidungen.

( *14 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 36).

( *15 ) Urteil Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15) (Hervorhebung nur hier).

( *16 ) Kfv. Nr. II. 37. 671/2014/12., Entscheidung vom 12. November 2014.

( *17 ) Vgl. entsprechend Urteil Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 14).

( *18 ) Dies gilt u. a. für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich.

( *19 ) Vgl. Urteil Préservatrice Foncière Tiard (C‑266/01, EU:C:2003:282, Rn. 29 bis 34) zu einer Bürgschaft für die Zahlung von Zöllen, die eine französische Versicherung gegenüber den Niederlanden übernommen hatte.

( *20 ) Vgl. Urteile Realchemie Nederland (C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 41) zu einem von einem deutschen Gericht für eine Patentverletzung verhängten Ordnungsgeld und, in entgegengesetztem Sinne, Bohez (C‑4/14, EU:C:2015:563, Rn. 40) zu einem von einem Gericht verhängten Zwangsgeld zur Sicherung der Einhaltung des Umgangsrechts in Bezug auf Kinder.

( *21 ) Vgl. Urteil Sapir u. a. (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 37) zu einem Anspruch auf Erstattung einer durch das Land Berlin irrtümlich zu viel geleisteten Zahlung (condictio indebiti) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das der Wiedergutmachung von Schäden aufgrund des Verlusts eines Grundstücks unter dem NS-Regime diente.

( *22 ) Urteil Sunico u. a. (C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 13 und 36 bis 38).

( *23 ) Vgl. die Erwägungsgründe 11 und 12 der Verordnung Nr. 44/2001.

( *24 ) Urteil ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *25 ) Vgl. entsprechend die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Henkel (C‑167/00, EU:C:2002:171, Nr. 33) und in diesem Sinne Urteil Zuid-Chemie (C‑189/08, EU:C:2009:475, Rn. 31).

( *26 ) Urteil ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *27 ) Urteil Tacconi (C‑334/00, EU:C:2002:499, Rn. 26 und 27).

( *28 ) Vgl. u. v. a. Urteile Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17) und Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *29 ) Urteil CDC (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *30 ) Urteil ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *31 ) In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Reichert und Kockler (C‑261/90, EU:C:1992:78) vertrat der (damalige) Generalanwalt Gulman die Ansicht, dass „[d]ie verschiedenen sprachlichen Fassungen des Artikels 5 Nr. 3 [des Brüsseler Übereinkommens] zumindest zwei Punkte gemeinsam [haben]. Der erste ist, dass eine ‚unerlaubte‘ Handlung vorliegen muss, und der andere, dass aufgrund dieser Handlung ein ‚schädigendes Ereignis‘ eingetreten ist.“

( *32 ) Vgl. u. a. Goff & Jones, The Law of Restitution, 4. Aufl., 1993, London, Sweet & Maxwell, S. 16: „Ein Herausgabeanspruch geht auf den Vorteil, die Bereicherung, die der Beklagte auf Kosten des Klägers erlangt hat, nicht auf einen entstandenen Schaden.“ (Hervorhebung im Original) Übereinstimmend hiermit Virgo, G., The Principles of the Law of Restitution, 3. Aufl., 2015, OUP, S. 3: „Das Bereicherungsrecht gewährt eine eigene Gruppe von Rechtsansprüchen, die gesetzlich entstehen und eine gemeinsame Funktion haben, nämlich dem Beklagten einen Vorteil zu entziehen, und nicht, dem Kläger einen entstandenen Schaden auszugleichen.“ Bei Ansprüchen auf Rückerstattung nach dem Unionsrecht geleisteter Zahlungen infolge von Unregelmäßigkeiten bewirken solche Unregelmäßigkeiten „den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, insbesondere durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags“; vgl. Urteil Somvao (C‑599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 35).

( *33 ) Insoweit anderer Ansicht: Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Austro-Mechana (C‑572/14, EU:C:2016:90, Nr. 86).

( *34 ) Vgl. u. a. Urteil Fantask u. a. (C‑188/95, EU:C:1997:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *35 ) Vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51).

( *36 ) Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (ebenso) autonom auszulegen; vgl. u. a. Urteil Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu einer anscheinend abweichenden Ansicht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Austro-Mechana (C‑572/14, EU:C:2016:90, Nr. 85).

( *37 ) C‑645/11, EU:C:2013:228; der Gerichtshof legte dort vielmehr Art. 6 der Verordnung Nr. 44/2001 aus, der Klagen gegen mehrere Personen zusammen betrifft.

( *38 ) 189/87, EU:C:1988:459.

( *39 ) Dagegen hatte Generalanwalt Darmon die Ansicht vertreten, dass die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens – d. h. für Verträge oder Ansprüche aus einem Vertrag – sonstige Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung „kanalisieren“ sollte; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Kalfelis (189/87, EU:C:1988:312, Nrn. 25 bis 31).

( *40 ) Urteil Reichert und Kockler (C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 19 und 20).

( *41 ) 189/87, EU:C:1988:459 (siehe oben, Nr. 55).

( *42 ) Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton (C‑89/91, EU:C:1992:410, Nr. 102).

( *43 ) Urteil Shearson Lehman Hutton (C‑89/91, EU:C:1993:15, Rn. 25 [vgl. insbesondere die vierte Vorlagefrage]).

( *44 ) Vgl. die Entscheidungen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) vom 30. Oktober 1997, Kleinwort Benson Ltd/City of Glasgow District Council [1997], UKHL 43, des Obersten Gerichtshofs (Österreich) vom 13. Januar 1998, 7 Ob 375/97s, und des Högsta Domstolen (Oberster Gerichtshof, Schweden) vom 31. August 2009, Ö 1900-08 (NJA 2000:49).

( *45 ) Vgl. u. a. Mankowski, P., in Magnus, U., und Mankowski, P. (Hrsg.), Brussels Ibis Regulation, European Commentaries on Private International Law, Bd. I, 2016, Dr. Otto Schmidt, Köln, Rn. 245; und Hertz, K., Bruxelles I-forordningen med kommentarer, 2. Aufl., 2015, Jurist- og Økonomforbundets Forlag, Kopenhagen, S. 172.

( *46 ) Insoweit stimme ich mit dem Urteil von Lord Goff in der Rechtssache Kleinwort Benson Ltd/City of Glasgow District Council [1997], UKHL 43, Entscheidung vom 30. Oktober 1997, überein.

( *47 ) Im Urteil Brogsitter (C‑548/12, EU:C:2014:148, Rn. 27) stellte der Gerichtshof fest, dass das Ausgangsverfahren, wenn es keinen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag betreffe, einen außervertraglichen Gegenstand betreffen müsse. Diese Feststellung beruhte jedoch auf der Prämisse, dass der Kläger in jener Rechtssache, die verschiedene Ansprüche wegen Schäden betraf, die durch wettbewerbswidrige Handlungen des Beklagten entstanden sein sollten, eine Schadenshaftung des Beklagten geltend machte. In ähnlicher Weise wird der Gerichtshof in der zur Zeit anhängigen Rechtssache Granarolo (C‑196/15) um eine Entscheidung darüber ersucht, ob eine Klage auf Schadensersatz – und nicht auf Herausgabe – wegen des abrupten Abbruchs einer ständigen Geschäftsbeziehung als vertraglicher oder außervertraglicher Gegenstand anzusehen ist.

( *48 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199, S. 40). Art. 10 („Ungerechtfertigte Bereicherung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 bestimmt: „Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis – wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung – an, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt.“ Vgl. auch Art. 2 jener Verordnung.

( *49 ) Vgl. den siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 864/2007.

( *50 ) Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351, S. 1).

( *51 ) Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74, S. 74).

( *52 ) Urteil Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 20).

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