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Document 52020DC0007

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (vormals als „Marktzugangsverordnung“ bezeichnet)

COM/2020/7 final

Brüssel, den 14.1.2020

COM(2020) 7 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT


über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (vormals als „Marktzugangsverordnung“ bezeichnet)


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT


über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (vormals als „Marktzugangsverordnung“ bezeichnet)

I.    Einleitung

Die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 (die sogenannte „Marktzugangsverordnung“) wurde erlassen, um eine Regelung festzulegen für in die EU getätigte Einfuhren aus den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP), die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der Europäischen Union ausgehandelt hatten. Die betreffenden Länder waren in Anhang I der Verordnung aufgelistet.

Bis Mai 2013 hatten Botsuana, Kamerun, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Kenia, Namibia und Eswatini nicht die für die Ratifizierung ihrer jeweiligen WPA erforderlichen Schritte ergriffen. Folglich wurde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 der Anhang I jener Verordnung geändert, um diese Länder aus der Liste zu streichen. Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 vom 21. Mai 2013 fielen diese Länder ab dem 1. Oktober 2014 nicht mehr unter die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 wurde ferner die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dahin gehend geändert, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen wurde. Die Kommission wurde ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I der Marktzugangsverordnung zu ändern und AKP-Staaten wieder in den Anhang aufzunehmen, sobald sie die WPA-Verhandlungen mit der EU abgeschlossen haben.

Bis Juli 2014 hatten Botsuana, Kamerun, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Namibia und Eswatini die Verhandlungen abgeschlossen und die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer Abkommen ergriffen, sodass sie mit den delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1025/2014, Nr. 1026/2014 und Nr. 1027/2014 vom 25. Juli 2014 wieder in Anhang I der Marktzugangsverordnung aufgenommen wurden; die Wiederaufnahme von Kenia erfolgte mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 vom 14. November 2014.

Nach mehreren wesentlichen Änderungen wurde die Marktzugangsverordnung aus Gründen der Klarheit mit der Verordnung (EU) 2016/1076 vom 8. Juni 2016 (im Folgenden „Verordnung“) neu gefasst. Darüber hinaus wurde der Kommission mit der Verordnung die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen,

·um Anhang I zu ändern, indem Regionen oder Staaten aufgenommen werden, die Verhandlungen über ein Abkommen abgeschlossen haben und so insbesondere dem in der Verordnung vorgesehenen Schutzmechanismus unterworfen werden können (Artikel 2 Absatz 2);

·um Anhang I zu ändern, indem Regionen oder Staaten aus dem Anhang gestrichen werden (Artikel 2 Absatz 3);

·um Regionen oder Staaten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 aus Anhang I gestrichen wurden und seit dieser Streichung die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben, wieder in den Anhang aufzunehmen (Artikel 3);

·um einen Anhang anzufügen, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind (Artikel 4 Absatz 3);

·um technische Änderungen des Anhangs II (Ursprungsregeln) vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Zollvorschriften der Union Rechnung zu tragen (Artikel 5 Absatz 3);

· um Änderungen an Artikel 6 (Verwaltungszusammenarbeit) und an den Artikeln 9 bis 20 (Allgemeine Schutzbestimmungen) vorzunehmen, die infolge von Unterschieden zwischen der Verordnung und den mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten unterzeichneten – und vorläufig angewandten – oder gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften erforderlich sein könnten (Artikel 21).

Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in Artikel 22 der Verordnung genannten Bedingungen.

Lesotho, Mosambik, Samoa und Südafrika haben im Berichtszeitraum die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen WPA ergriffen und wurden mit den delegierten Verordnungen (EU) 2017/1550 und 2017/1551 vom 14. Juli 2017 sowie 2019/821 vom 12. März 2019 in Anhang I der Verordnung aufgenommen.

II.    Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1076 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 der Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Juni 2013 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1076 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume der gleichen Länge.

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1076 hat die Kommission für den Rat und das Europäische Parlament einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.

III.    Ausübung der Befugnisübertragung

A.    Verfahrensaspekte

Nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1076 hat die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen in Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen zu konsultieren. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden von der Kommission zu jedem der delegierten Rechtsakte im Rahmen von Zusammenkünften oder im schriftlichen Verfahren ordnungsgemäß konsultiert. Parallel dazu hat die Kommission auch das Europäische Parlament unterrichtet. Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung hat die Kommission die delegierten Rechtsakte unmittelbar nach ihrem Erlass gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

B.    Seit dem 21. Mai 2013 wurden sieben (7) inzwischen in Kraft getretene delegierte Rechtsakte erlassen:

1.Delegierte Rechtsakte nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/1076 (Wiederaufnahme von AKP-Regionen oder -Staaten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 aus der Marktzugangsverordnung gestrichen wurden):

·DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen

Nachdem Botsuana, Côte d'Ivoire, Ghana, Namibia und Eswatini die WPA-Verhandlungen abgeschlossen hatten, wurden sie mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 wieder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen.

·DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen wurden

Nachdem Fidschi die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung seines WPA ergriffen hatte, wurde es mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 wieder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen.

BERICHTIGUNG DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen wurden (Berichtigung betrifft nicht die deutsche Fassung)

„Die Republik Fidschi-Inseln“ wurde durch „Republik Fidschi“ ersetzt.

·DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1027/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen werden

Nachdem Kamerun die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung seines WPA ergriffen hatte, wurde es mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 wieder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen.

·DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1387/2014 DER KOMMISSION vom 14. November 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Kenia und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben die WPA-Verhandlungen am 16. Oktober 2014 abgeschlossen. Kenia wurde wieder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen.

2.    Delegierte Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1076 (Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika):

·DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1550 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2017 zur Anfügung eines Anhangs an die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Nach der Ratifizierung des SADC-WPA wurde der Verordnung (EU) 2016/1076 ein Anhang V angefügt, in dem die Marktzugangsregelungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Südafrika in die Europäische Union festgelegt sind.

3.    Delegierte Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1976 (Aufnahme von AKP-Regionen oder -Staaten, die die WPA-Verhandlungen abgeschlossen haben):

·DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1551 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Lesotho und Mosambik wurden nach der Ratifizierung ihrer WPA in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 aufgenommen.

·DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/821 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, um den Unabhängigen Staat Samoa in Anhang I aufzunehmen

Nachdem Samoa die Akte über seinen Beitritt zum WPA EU-Pazifik hinterlegt hatte, wurde es in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 aufgenommen.

IV.    Schlussfolgerungen

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht im Kontext der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer durch die Verordnung übertragenen Befugnis zur Kenntnis zu nehmen.

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