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Document 52015BP0262

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag Finnlands — EGF/2015/001 FI/Broadcom) (COM(2015)0232 — C8-0135/2015 — 2015/2125(BUD))

ABl. C 265 vom 11.8.2017, p. 223–225 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/223


P8_TA(2015)0262

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/001 FI/Broadcom — Finnland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag Finnlands — EGF/2015/001 FI/Broadcom) (COM(2015)0232 — C8-0135/2015 — 2015/2125(BUD))

(2017/C 265/40)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0232 — C8-0135/2015),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0210/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Krisenkriteriums für die Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2015/001 FI/Broadcom auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 568 Entlassungen bei Broadcom Communications Finland, einem in der NACE-Rev.-2-Abteilung 46 („Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)“) (4) tätigen Unternehmen, und zwei Zulieferern bzw. nachgeschalteten Herstellern gestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 365 000 EUR gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 30. Januar 2015 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 2 Juni 2015 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.

weist darauf hin, dass in den 2000er Jahren die Zahl der Beschäftigten in finnischen Tochterunternehmen auf allen Kontinenten anstieg, bis Asien 2004 zum größten Arbeitgeber in der Elektronik- und Elektroindustrie aufstieg und die Beschäftigtenzahlen in Europa zu sinken begannen; ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Broadcom zum Teil mit einer Entwicklung in Zusammenhang stehen, die die gesamte finnische Elektronikindustrie erfasst hat und 2011 darin gipfelte, dass Nokia Massenentlassungen ankündigte; kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Ereignisse im Wesentlichen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen;

4.

stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit insbesondere in der Region Nordösterbotten (Teil der NUTS (5)-2-Region FI1A), wo 424 der 568 Entlassungen vorgenommen wurden, weiter verschärfen werden; stell fest, dass die Arbeitslosenquote in dieser Region kontinuierlich einige Prozentpunkte über dem Landesdurchschnitt liegt; stellt fest, dass die Arbeitslosenquote im August 2014 im Landesdurchschnitt bei 12,2 %, in Nordösterbotten bei 14,1 % und in der am stärksten betroffenen Stadt, Oulu, bei 16,1 % lag und dass diese Region stark von den 2011 bei Nokia einsetzenden Massenentlassungen betroffen war;

5.

ist der Ansicht, dass Umfragen und Besuche in Unternehmen Maßnahmen sind, die nicht nur den entlassenen Arbeitnehmern, die Gegenstand dieses Antrags sind, zugutekommen, sondern auch zum Aufbau von Wissen über Beschäftigungsfragen innerhalb dieses Sektors im Hinblick auf künftige Entlassungen beitragen können; stellt fest, dass diese spezifischen Aktionen bereits eine Fortsetzung einer ähnlichen Maßnahme darstellen, die bei einem früheren EGF-Fall in Finnland (EGF/2013/001 FI/Nokia) durchgeführt wurde;

6.

weist darauf hin, dass für den Wirtschaftszweig „Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)“ bislang ein weiterer EGF-Antrag (EGF/2010/012 NL/Noord Holland ICT) gestellt wurde, der sich ebenfalls auf das Globalisierungskriterium stützte;

7.

stellt mit Genugtuung fest, dass die finnischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 11. August 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass Finnland drei Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: (i) Hilfestellung bei der Annahme einer neuen Stelle, (ii) Hilfestellung beim Schritt in die Selbständigkeit und (iii) Schulungs- und Bildungsangebote;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass die Behörden planen, 17,46 % aller Kosten für Beihilfen und Anreize in Form von Gehaltsbeihilfen (Teil des Gehalts bei jedem Beschäftigungsverhältnis, das für einen zu unterstützenden Arbeitnehmer begründet wird) und Beihilfen für Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten zu verwenden, was der Hälfte der für solche Maßnahmen maximal zulässigen 35 % aller Kosten entspricht;

10.

begrüßt das von den finnischen Behörden angewandte Verfahren der Konsultation der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter bzw. der Sozialpartner sowie der lokalen und regionalen Behörden;

11.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

13.

begrüßt die Komplementarität der vorgeschlagenen Interventionen des EGF mit anderen aus nationalen Fonds oder Unionsfonds finanzierten Maßnahmen;

14.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die finnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

15.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

16.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2015/001 FI/Broadcom)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1477.)


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