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Document 52006AR0106

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

OJ C 51, 6.3.2007, p. 2–2 (BG, RO)
OJ C 51, 6.3.2007, p. 7–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/7


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit“

(2007/C 51/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit“ (KOM(2005) 646 endg. — 2005/0260 (COD));

aufgrund des Ratsbeschlusses vom 7. Februar 2006, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 16. Februar 2006, die Fachkommission für Kultur, Bildung und Forschung mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu beauftragen;

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997;

gestützt auf seine Stellungnahme zur „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich“ (1) (CdR 67/2004 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zum „Vierten Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG Fernsehen ohne Grenzen“ (3) (CdR 90/2003 fin) (4);

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zu „Fernsehen ohne Grenzen“ (2003/2033(INI));

gestützt auf den fünften Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ (KOM(2006) 49 endg.);

gestützt auf die siebente Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ — in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG — im Zeitraum 2003-2004 (KOM(2006) 459 endg.);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Überprüfung der Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste gemäß der Mitteilung der Kommission KOM(2004) 541 vom 30. Juli 2004 (KOM(2006) 37 endg.);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Elektronischen Kommunikation in Europa — Regulierung und Märkte 2005 (11. Bericht) (KOM(2006) 68 endg.);

gestützt auf den von der Fachkommission für Kultur, Bildung und Forschung am 20. Juni 2006 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 106/2006 rev. 2) (Berichterstatter: Herr LAMBERTZ, Ministerpräsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens (BE/SPE));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Seit dem Erlass der Fernsehrichtlinie im Jahr 1989 und ihrer Änderung im Jahr 1997 schreitet die technologische Entwicklung weiter voran. Insbesondere die Digitalisierung und die Konvergenz der Medien machen es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen. In Zukunft wird es möglich sein, digitalisierte Kommunikationsinhalte auf verschiedenen Übertragungswegen zu verbreiten und somit die Empfänger auf beliebigen Endgeräten mit einem umfassenden Informations- und Unterhaltungsangebot zu versorgen.

2)

Dieser Entwicklung muss das Recht schon deshalb Rechnung tragen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen klassischen Fernsehdiensten und sonstigen Mediendiensten zu vermeiden. Der Ausschuss der Regionen und das Europäische Parlament haben wiederholt die Anpassung der derzeitigen Fernsehrichtlinie an die strukturellen Veränderungen und die technologischen Entwicklungen unterstützt und die Einführung von Grundvorschriften für alle Mediendienste verlangt.

3)

Wegen der zentralen Bedeutung, die audiovisuelle Medien für den Erhalt der kulturellen Vielfalt und für die Entwicklung einer pluralistischen Gesellschaft in Europa haben, muss der europarechtliche Rahmen so angepasst werden, dass deren positive Weiterentwicklung ermöglicht und gefördert wird. Medien sind insgesamt für die Wahrung der regionalen und lokalen Kulturvielfalt und Identität von besonderer Bedeutung. Zudem trägt das Vorhandensein regionaler und lokaler Medien zur Verbreitung der entsprechenden Inhalte und häufig auch der Minderheitensprachen bei.

4)

Die unterschiedlichen elektronischen Angebote, mit denen Nutzer heute auf vielfältige Weise und dauernd konfrontiert sind, haben zu einer veränderten Wahrnehmung kommerzieller Kommunikation geführt. Daher ist es angebracht, quantitative Werbebegrenzungen in der Änderung der Richtlinie insoweit anzupassen, als dies sachgerecht und zeitgemäß ist. Jedoch müssen bestimmte qualitative Beschränkungen sicherstellen, dass die für die demokratische Willensbildung auf nationaler und regionaler Ebene unabdingbare redaktionelle und programmliche Unabhängigkeit der audiovisuellen Mediendienste gewahrt bleibt. Dabei ist auch den Interessen des Jugend- und Verbraucherschutzes ausreichend Rechnung zu tragen.

verabschiedete auf seiner 66. Plenartagung am 11./12. Oktober 2006 (Sitzung vom 11. Oktober) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie

1.1

begrüßt die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie. Im Hinblick auf die zunehmende Konvergenz ist es angezeigt, alle Mediendienste bestimmten Mindeststandards im Bereich des Jugendschutzes, des Schutzes der Menschenwürde, bei der Förderung europäischer und unabhängiger Werke und dem Recht auf Kurzberichterstattung von Ereignissen öffentlicher Bedeutung zu unterwerfen;

1.2

vertritt jedoch die Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission in dieser Hinsicht zu kurz greift und hält es für notwendig wegen der technischen Konvergenz, die zunehmend auch eine inhaltliche Konvergenz zur Folge hat, die Fernsehrichtlinie noch stärker zu einer plattformunabhängigen Richtlinie fortzuentwickeln, die alle elektronisch verbreiteten Inhalte, die sich bewegter Bilder bedienen, erfasst;

1.3

spricht sich dafür aus, dass Mediendienste, die neben Ton oder Text auch bewegte Bilder verwenden, den Mindeststandards im Bereich des Jugendschutzes und der Menschenwürde unterliegen und nicht nur lediglich den eher rein wirtschaftsrechtlichen Regelungen wie etwa der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr;

in Bezug auf abgestufte Regelungen

1.4

hält die von der Kommission getroffene abgestufte Regelung zwischen linearen und nichtlinearen audiovisuellen Mediendiensten im Hinblick auf die unterschiedlichen Auswahl- und Steuerungsmöglichkeiten der Nutzer für sachgerecht und befürwortet, dass alle audiovisuellen Mediendienste bestimmten Grundstandards unterworfen werden;

in Bezug auf das Sendestaatsprinzip

1.5

begrüßt, dass die Kommission an dem Sendestaatsprinzip festhält; fordert jedoch effektivere Handlungsmöglichkeiten für den Empfangsmitgliedstaat in dem Falle, in dem ein Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates außerhalb des Sendemitgliedstaates ausrichtet;

in Bezug auf Selbstkontrollmechanismen

1.6

begrüßt, dass sich die Kommission zur Einführung von Selbstkontrollmechanismen bekennt und die Mitgliedstaaten auffordert, entsprechende Regelungen zu fördern;

1.7

befürwortet jedoch, schon aus kompetenziellen Gründen bei dieser Regelung zu bleiben. Von inhaltlichen Vorgaben für die Selbstkontrollmechanismen in den Mitgliedstaaten und Regionen ist im Hinblick auf die kulturelle Vielfalt und die Subsidiarität abzusehen;

in Bezug auf das Recht der Kurzberichterstattung

1.8

unterstützt, dass zur Gewährleistung eines grenzüberschreitenden Informationsflusses und eines ungehinderten Zuganges zu Informationen künftig ein Recht der Kurzberichterstattung vorgesehen wird. Dies trägt zur Meinungsvielfalt und auch zur grenzüberschreitenden Information von bedeutenden Ereignissen aus anderen Regionen entscheidend bei. Zudem wird damit eine weitere Angleichung der fernsehbezogenen Regelungsbereiche an das entsprechende Übereinkommen des Europarates vorgenommen;

1.9

spricht sich erneut dafür aus, dass das Recht auf Kurzberichterstattung insbesondere auch für in den Minderheitensprachen sendende Veranstalter gewährleistet werden muss;

in Bezug auf die Förderung europäischer und unabhängiger Produktionen

1.10

begrüßt ausdrücklich die Aufrechterhaltung des Quoten-Systems zur Unterstützung europäischer Produktionen, da diese wesentlich zum Erhalt und zur Entwicklung regionaler Identitäten beitragen; fordert jedoch eine strengere und einheitlichere Anwendung dieses Systems;

1.11

hält es für notwendig, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür zu sorgen haben, dass auch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Anbieter nichtlinearer Mediendienste die Produktion und den Zugang zu europäischen und unabhängigen Werken fördern;

in Bezug auf Werbebestimmungen

1.12

vertritt die Auffassung, dass die Lockerungen bei den durch den Richtlinienentwurf erstmals zugelassenen Produktplatzierungen zu weit gehen und erkennbar erhebliche Gefahren für die redaktionelle Unabhängigkeit mit sich bringen, auch wenn dies Artikel 3h Absatz 1 Buchstabe a) des Vorschlags ausschließen will;

1.13

ist der Ansicht, dass die Regelungen des Artikels 11 zum Abstand zwischen Werbeunterbrechungen und des Artikels 18 zur Beschränkung der stündlichen Werbezeit nicht mehr sachgerecht sind und regt deshalb an, die quantitativen Werbebestimmungen für Anbieter linearer Dienste stärker zu liberalisieren;

1.14

sieht bei einer Streichung der Bestimmungen im Interesse des Jugend- und Verbraucherschutzes aber die Notwendigkeit, das Verbot einzuführen, Kinderprogramme und Nachrichtensendungen durch Werbung zu unterbrechen;

1.15

empfiehlt, die Regelung, wonach einzeln gesendete Spots die Ausnahme bilden müssen, dahingehend zu ändern, dass davon aus sachlichen Gründen abgewichen werden darf;

in Bezug auf die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden

1.16

unterstützt die vorgesehene Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, vertritt indes die Auffassung, dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen mit Gesetzgebungshoheit bleiben soll, wie sie ihre Medienaufsicht ausgestalten, insbesondere wenn sie über einen binnenplural organisierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk verfügen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Ziffer 2, Neufassung des Artikels 1, Buchstabe a)

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:

a)

'audiovisueller Mediendienst': eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 49 und 50 EG-Vertrag, deren Hauptzweck in dem Angebot bewegter Bilder mit oder ohne Ton zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlamentes und der Rates besteht.“

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:

a)

'audiovisueller Mediendienst': eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 49 und 50 EG-Vertrag, deren Hauptz Zweck auch in dem Angebot bewegter Bilder mit oder ohne Ton zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlamentes und der Rates besteht, einschließlich begleitender Teletexte. Nicht erfasst sind Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.“

Begründung

Gerade wegen der technischen Konvergenz, die zunehmend auch eine inhaltliche Konvergenz zur Folge hat, ist es nicht zielführend, lediglich solche Mediendienste zu erfassen, deren Hauptzweck in dem Verbreiten bewegter Bilder mit oder ohne Ton liegt. Vielmehr ist es auch im Hinblick auf einen unverzerrten Wettbewerb sachgerecht, alle Mediendienste, die sich auch bewegter Bilder bedienen, den Mindeststandards des Artikels 3 Buchstaben d)-h) zu unterwerfen. Dafür spricht zunächst, dass die Grenze zwischen Mediendiensten, bei denen das Angebot bewegter Bilder mit oder ohne Ton den Hauptzweck darstellt, und Mediendiensten, die sich als Nebenzweck auch bewegter Bilder mit oder ohne Ton bedienen (etwa die elektronische Presse oder der über Internet verbreitete Hörfunk), immer fließender wird. Auch ist nicht zu rechtfertigen, warum Mediendienste, die neben bewegten Bildern gleichgewichtig oder hauptsächlich auf Ton oder Text setzen, den Mindeststandards im Bereich des Jugendschutzes und der Menschenwürde nicht unterliegen und lediglich den eher rein wirtschaftsrechtlichen Regelungen wie etwa der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unterfallen sollen.

Die Richtlinie sollte sich auch auf audiovisuelle Mediendienste begleitende Teletexte erstrecken. Teletexte werden bereits von der geltenden Richtlinie erfasst. Deshalb sollten begleitende Teletexte explizit in Artikel 1 lit. a erwähnt werden.

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Verhinderung von Straftaten und des Schutzes der Verbraucher ist der Glücksspielbereich keine normale wirtschaftliche Betätigung. In Übereinstimmung mit den Regelungen der eCommerce-Richtlinie ist es deshalb notwendig, auch in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste deutlich zu machen, dass deren Regelungen zur Erleichterung grenzüberschreitender Aktivitäten sich nicht auf Glücksspiele jeder Art beziehen. In der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste werden Glücksspiele zwar nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch ist durch die vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nicht lineare audiovisuelle Mediendienste nicht auszuschließen, dass Glücksspieldienstleistungen von der Richtlinie erfasst werden. Daher sollte in Artikel 1 lit. a eine Ergänzung aufgenommen werden, die den Wortlaut der in Artikel 1 Absatz 5 der eCommerce-Richtlinie geregelten Ausnahme vom Anwendungsbereich übernimmt.

Empfehlung 2

Ziffer 2, Neufassung des Artikels 1, Buchstabe c)

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

Artikel 1 Buchstabe c)

„c)

'Fernsehsendung': ein linearer audiovisueller Mediendienst, bei dem ein Mediendiensteanbieter den Zeitpunkt, zu dem ein bestimmtes Programm übertragen wird, und den Programmplan festlegt.“

Artikel 1 Buchstabe c)

c)

'Fernsehsendung': ein linearer audiovisueller Mediendienst, bei dem ein Mediendiensteanbieter den Zeitpunkt, zu dem ein bestimmtes Programm übertragen wird, und den Programmplan festlegt. 'linearer Dienst' (i.e. Fernsehsendung): ein audiovisueller Mediendienst, der in der unverschlüsselten oder verschlüsselten Sendung von Fernsehprogrammen für eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, an die dieselben Bilder ungeachtet der Technik der Bildübertragung gleichzeitig übertragen oder übermittelt werden, besteht.“

Begründung

Eine präzisere Definition des Begriffs „linearer Dienst“ wird durch den Rückgriff auf die Ausführungen des EuGH zum Begriff „Fernsehsendung“ in seinem Mediakabel-Urteil ermöglicht. Zur besseren Abgrenzung der Begriffe „linearer“ und „nicht linearer Dienst“ sollten darüber hinaus die von der Europäischen Kommission in der Begründung zum Richtlinienentwurf selbst genannten Beispiele (vgl. Ziffer 5 der Kurzbegründung in Dokument KOM(2005) 646) und die in ihrem Non-paper von Februar 2006 genannten Abgrenzungsbeispiele in den Erwägungsgründen als Regelbeispiele aufgeführt werden.

Empfehlung 3

Ziffer 2, Neufassung des Artikels 1, Buchstabe h)

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

Artikel 1 Buchstabe h)

„h)

'Schleichwerbung': die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, des Namens, der Marke oder der Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“

Artikel 1 Buchstabe h)

„h)

'Schleichwerbung': die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, des Namens, der Marke oder der Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt oder wenn eine Ware, eine Dienstleistung, ein Name, eine Marke oder eine Tätigkeit unzulässig hervorgehoben wird. Eine Hervorhebung ist unzulässig, wenn sie nicht durch redaktionelle Erfordernisse des Programms, insbesondere zur Darstellung der Lebenswirklichkeit, gerechtfertigt ist.“

Begründung

Nach der Erweiterung des Anwendungsbereichs sollte sich das Verbot der Schleichwerbung dementsprechend auf alle Anbieter audiovisueller Mediendienste und nicht nur auf Fernsehveranstalter/lineare Dienste erstrecken. Dazu ist in Artikel 1 lit. h) das Wort „Fernsehveranstalter“ durch „Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes“ zu ersetzen.

Die Definition der verbotenen Schleichwerbung in Artikel 1 lit. h unter Rückgriff auf Ziffer 33 der interpretierenden Mitteilung der Europäischen Kommission zur Fernsehwerbung ist zu präzisieren (Merkmal der unzulässigen Hervorhebung). Danach werden durch eine Erweiterung von Artikel 3h Absatz 1 die engen Voraussetzungen, unter denen das Zurverfügungstellen von Produkten für audiovisuelle Produktionen zulässig ist, genau beschrieben.

Empfehlung 4

Ziffer 4, Einfügung eines neuen Buchstabens c)

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

 

c)

Der folgende Absatz 4 wird in Artikel 2 a eingefügt:

„Bei nicht-linearen Diensten können die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 3 Absätze 3 bis 5 und Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (eCommerce-Richtlinie) ergreifen.“

Begründung

Der Ausschuss der Regionen bekennt sich zu dem Herkunftslandprinzip als Grundprinzip der Richtlinie. Allerdings sollte für die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit bestehen, z.B. rechtsextreme Inhalte zu unterbinden. Zwar könnte der Mitgliedstaat gegen entsprechende Inhalte in linearen Diensten auf der Basis des Artikels 2 a Absatz 2 lit. a vorgehen, doch bei nicht linearen Diensten entstünde eine Regelungslücke, da die bisherigen Eingriffsmöglichkeiten auf der Basis der eCommerce-Richtlinie durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verdrängt würden. Deshalb ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, bei nicht linearen Diensten wie bisher auf der Basis der eCommerce-Richtlinie Sperrverfügungen zu erlassen. Hierzu sollte ein ausdrücklicher Verweis in einem neuen Artikel 2 a Absatz 4 vorsehen, dass die Mitgliedstaaten bei nicht linearen Diensten Maßnahmen nach Artikel 3 Absätze 3 bis 5 und Artikel 12 Absatz 3 der eCommerce-Richtlinie ergreifen können.

Empfehlung 5

Ziffer 5, Umformulierung von Artikel 3 Absatz 3

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

Artikel 3 Absatz 3

Die Mitgliedstaaten fördern Regelungen zur Ko-Regulierung in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen. Solche Regelungen müssen derart gestaltet sein, dass sie von den hauptsächlichen Beteiligten allgemein anerkannt werden und dass eine wirksame Durchsetzung gewährleistet ist.

Artikel 3 Absatz 3

Zur Umsetzung und zum Vollzug der Bestimmungen dieser Richtlinie fördern d Die Mitgliedstaaten fördern Regelungen zur Systeme der Selbst- und Ko-Regulierung in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen. Solche Regelungen Diese müssen derart gestaltet sein, dass sie in dem jeweiligen Mitgliedstaat von den hauptsächlichen Beteiligten allgemein anerkannt werden und dass eine wirksame Durchsetzung gewährleistet ist.

Begründung

Eine Umsetzung der Richtlinie mittels Selbstregulierungs- und Selbstkontrollsystemen sollte weiterhin möglich bleiben. Daher ist im verfügenden Teil der Richtlinie, hilfsweise auch in den Erwägungsgründen, klarzustellen, dass auch Selbstregulierung erfasst wird, soweit sie mit staatlicher Letztverantwortung und einer entsprechenden staatlichen Eingriffsmöglichkeit gekoppelt ist. Im Übrigen sollte klargestellt werden, dass sich die Wendung „allgemein anerkannt“ auf die allgemeine Anerkennung im jeweiligen Mitgliedstaat und nicht auf die gesamte Gemeinschaft bezieht.

Empfehlung 6

Ziffer 6, Einfügung in Artikel 3b

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

„Artikel 3b

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu Ereignissen, die von großem öffentlichen Interesse sind und die von einem ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter übertragen werden, zum Zwecke der Kurzberichterstattung Fernsehveranstaltern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, nicht verwehrt wird.

2.   Die Fernsehveranstalter oder Vermittler können diese Kurznachrichtenausschnitte frei aus dem Sendesignal des übertragenden Fernsehveranstalters auswählen, müssen dabei aber mindestens ihre Quelle angeben.“

„Artikel 3b

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu Ereignissen, die von großem öffentlichen Interesse sind und die von einem ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter übertragen werden, zum Zwecke der Kurzberichterstattung Fernsehveranstaltern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder deren Programm in einer Minderheitensprache ausgestrahlt wird, nicht verwehrt wird.

2.   Die Fernsehveranstalter oder Vermittler können diese Kurznachrichtenausschnitte entweder frei aus dem Sendesignal des übertragenden Fernsehveranstalters auswählen, müssen dabei aber mindestens ihre Quelle angeben oder nach dem Recht des Mitgliedstaates zum Zwecke der Übertragung selbst Zugang zu dem Ereignis erhalten.“

Begründung

Für die regionale und kulturelle Vielfalt ist es von entscheidender Bedeutung, dass auch inländische Fernsehveranstalter, die sich einer Minderheitensprache bedienen, Zugang zu Ereignissen von großem öffentlichen Interesse erhalten. Sie sind insoweit in einer vergleichbaren Lage wie Fernsehveranstalter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt erscheint die Ausgestaltung ausschließlich als Zugriffsrecht auf das vorhandene Sendesignal als unzureichend. Vielmehr sollte es die Richtlinie der Entscheidung des Mitgliedstaates überlassen, ob er das Kurzberichterstattungsrecht durch physisches Zugangsrecht oder durch Zugriff auf das Signal gewährt. Artikel 3 b Absatz 2 ist deshalb um ein physisches Zugangsrecht nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu ergänzen.

Zur Förderung der Meinungsvielfalt erscheint ein Kurzberichterstattungsrecht auch für Vermittler als verzichtbar. Der Begriff ist daher aus Artikel 3 b Absatz 2 zu streichen. (5)

Empfehlung 7

Ziffer 6, Änderung in Artikel 3 e

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

Artikel 3 e

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste und die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, nicht zu Hass aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung aufstacheln.

Artikel 3 e

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste und die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, nicht zu Hass aus Gründen des aufgrund von Geschlechts, der Rasse, oder der ethnischer n Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung Glauben, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellern Ausrichtung aufstacheln oder in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.

Begründung

Im Interesse eines einheitlichen Schutzstandards wird eine Harmonisierung mit den primärrechtlichen Vorgaben von Artikel 13 EGV angestrebt. Darüber hinaus bleibt in jedem Fall das alles überragende Schutzgut der Menschenwürde, wie es auch in Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Eingang gefunden hat, aufzunehmen.

Empfehlung 8

Ziffer 6, Änderung in Artikel 3h

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

„Artikel 3h

1.   Audiovisuelle Mediendienste, die gesponsert sind oder Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:

(...)

c)

Die Zuschauer müssen eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung und/oder auf die Produktplatzierung hingewiesen werden. Gesponserte Programme müssen, beispielsweise durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, eine Bezugnahme auf seine Produkte oder Dienste oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen in angemessener Weise zum Beginn, während und/oder zum Ende der Programme eindeutig gekennzeichnet sein. Programme mit Produktplatzierungen müssen zu Programmbeginn hinreichend gekennzeichnet sein, um eine Irreführung des Zuschauers zu verhindern.

(...)

4.   Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen dürfen weder gesponsert werden noch Produktplatzierung enthalten. Audiovisuelle Mediendienste für Kinder und Dokumentarfilme dürfen keine Produktplatzierung enthalten.“

„Artikel 3h

1.   Audiovisuelle Mediendienste, die gesponsert sind oder Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:

(...)

c)

Die Zuschauer müssen eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung und/oder auf die Produktplatzierung hingewiesen werden. Gesponserte Programme müssen, beispielsweise durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, eine Bezugnahme auf seine Produkte oder Dienste oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen in angemessener Weise zum Beginn, während und/oder zum Ende der Programme eindeutig gekennzeichnet sein. Programme mit Produktplatzierungen müssen zu Programmbeginn, hinreichend während sowie zum Ende der Programme eindeutig gekennzeichnet sein, um eine Irreführung des Zuschauers zu verhindern.

(...)

4.   Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen dürfen weder nicht gesponsert werden noch Produktplatzierung enthalten. Audiovisuelle Mediendienste für Kinder und Dokumentarfilme dürfen keine Produktplatzierung enthalten. Produktplatzierungen dürfen nur in Kino- und Fernsehfilmen, sowie in Unterhaltungsserien, die nicht für Kinder bestimmt sind , erfolgen.“

Begründung

Der Richtlinienentwurf ermöglicht im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage erstmals die Einbeziehung von Produktplatzierungen in audiovisuellen kommerziellen Kommunikationsformen. Diese Lockerung des ursprünglich strikten Trennungsgebots zwischen Werbung und Programm geht zu weit. Den damit verbundenen Gefahren für die Programmautonomie und die redaktionelle Unabhängigkeit wird nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar schließt der Vorschlag der Richtlinie für bestimmte Sendungen Produktplatzierungen aus. Dies gilt aber nur für Nachrichtensendungen, Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen, Kinder- und Dokumentarfilme. Damit sind etwa in Sendungen, die sich mit Verbraucherschutz beschäftigen oder über Reisen oder Produkte informieren, Produktplatzierungen erlaubt. Die daraus entstehenden Gefahren können auch nicht durch die Vorschrift des Artikel 3h Absatz 1 Buchstabe a) des Vorschlags ausgeschlossen werden. Die bisherige Praxis hat belegt, dass diejenigen, die Produkte in einer Sendung platzieren, auch Einfluss auf die Gestaltung dieser Sendung nehmen. Auf der anderen Seite ist nicht von der Hand zu weisen, dass die klassische Werbung an ihre Grenzen stößt und Produktplatzierungen in bestimmten Formaten, etwa Spielfilmen, schon seit geraumer Zeit in großem Umfang vorhanden sind. Daher wird eine eingeschränkte Form der Produktplatzierung in Kino- und Fernsehfilmen befürwortet. Diese sind bereits jetzt, wenn sie zum Beispiel in den USA produziert worden sind, regelmäßig mit Produktplatzierungen versehen.

Im Gegenzug zu einer partiellen Öffnung hin zu Produktplatzierungen sollten die im Kommissionsvorschlag in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) enthaltenen Bestimmungen zur Kennzeichnung von Sendungen, in denen mit solchen Platzierungen gearbeitet wird, dahingehend verschärft werden, dass durch einen kontinuierlichen Hinweis auch Zuschauer, die nur einen Teil einer solchen Sendung sehen über die Werbepraktiken aufgeklärt werden. Unter diesen Umständen ist es dann auch möglich, Produktplatzierungen auch für die Kategorie Unterhaltungsserie zuzulassen, sofern sich diese nicht an Kinder richten.

Empfehlung 9

Ziffer 10, Neufassung des Artikels 11

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

10.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

2.   Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen, Kinderprogrammen und Nachrichtensendungen darf für jeden Zeitraum von 35 Minuten einmal für Werbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.

Religiöse Programme dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.“

10.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

2.   Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen), und Kinospielfilmen, Kinderprogrammen und Nachrichtensendungen darf für jeden Zeitraum von 3530 Minuten einmal für Werbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.

Religiöse Programme und Kinderprogramme sowie Nachrichtensendungen dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.“

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Lockerung der Beschränkung erhalten die Mediendienstanbieter größere Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Programme. Jedoch ist es erforderlich, ergänzend zum Kommissionsvorschlag Werbeunterbrechungen auch bei Kinderprogrammen und Nachrichtensendungen zu untersagen. Im Hinblick auf Kindersendungen ist dies wegen des Jugendschutzes geboten, da Kinder noch nicht in der Lage sind, Werbung von Programm ausreichend zu unterscheiden und Werbebotschaften richtig einzuschätzen. Für Nachrichtensendungen ist dies im Hinblick auf deren besondere Funktion für die unabhängige Meinungsbildung ebenfalls geboten.

Empfehlung 10

Ziffer 20, Änderung des Artikels 23b

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

20.

Folgender Artikel 23b wird eingefügt:

„Artikel 23b

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

2.   Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln sich gegenseitig und der Kommission alle Informationen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie notwendig sind.“

20.

Folgender Artikel 23b wird eingefügt:

„Artikel 23b

1.   Unbeschadet ihrer Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen und ggf. regionalen Regulierungsbehörden und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

2.   Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln sich gegenseitig und der Kommission alle Informationen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie notwendig sind.“

Begründung

Zwar ist die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von grundlegender Bedeutung und zu begrüßen. Es muss aber Sache der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen mit Gesetzgebungshoheit bleiben, wie sie ihre Medienaufsicht ausgestalten. Außerdem darf Artikel 23 b die Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht beeinträchtigen und eine externe Kontrolle sämtlicher Rundfunkveranstalter zwingend vorgeben. Dies gilt insbesondere für verschiedene Mitgliedstaaten und Regionen, die aufgrund Ihrer Verfassung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk binnenplural organisieren, also intern kontrollieren und lediglich einer begrenzten staatlichen Rechtsaufsicht unterwerfen.

Es ist zu gewährleisten, dass auch etwaige regionale Regulierungsbehörden unparteiisch und transparent sind, die in Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen im Kommunikationsbereich bestehen oder bestehen könnten, aber auch in Bundesstaaten oder autonomen Gemeinschaften. Hierdurch werden nicht die Befugnisse der nationalen Behörden verändert, sondern gemäß dem im Vertrag von Maastricht verankerten Subsidiaritätsprinzip soll lediglich gewährleistet werden, dass auch die regionalen Regulierungsbehörden unparteiisch und transparent sind.

Brüssel, den 11. Oktober 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  KOM(2003) 784 endg.

(2)  ABl. C 318 vom 22.12.2004, S.30.

(3)  KOM(2002) 778 endg.

(4)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S.85.

(5)  Anm.d.Übers.: Absatz fehlt im Englischen


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