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Document 52005IE0850

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „REACH — Rechtsvorschriften für chemische Stoffe“

ABl. C 294 vom 25.11.2005, p. 38-44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/38


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „REACH — Rechtsvorschriften für chemische Stoffe“

(2005/C 294/08)

Das Präsidium des Ausschusses beschloss am 14. Dezember 2004 gemäß Artikel 29 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten: „REACH — Rechtsvorschriften für chemische Stoffe“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe nahm ihre Stellungnahme am 16. Juni 2005 an. Berichterstatter war Herr BRAGHIN.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verabschiedete auf seiner 419. Plenartagung am 13. Juli 2005 mit 52 gegen 2 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Vorbemerkung

1.1

Die Veröffentlichung des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung einer Europäischen Agentur und zur Festlegung der Verfahren zur Registrierung, Zulassung, Bewertung und Beschränkung chemischer Stoffe (1) löste eine umfassende Debatte aus, an der die europäischen Institutionen, die nationalen Behörden, die Chemieindustrie und andere Industriezweige sowie die Gewerkschaften und viele nichtstaatliche Organisationen beteiligt waren.

1.2

Zahlreiche Hinweise aus der vorhergehenden Stellungnahme des Ausschusses (2) waren Gegenstand der Debatte — darunter vor allem drei Forderungen:

Es bedarf einer Reihe weiterer Studien, um die Folgen der Umsetzung des Vorschlags in einigen Industriezweigen abzuschätzen, zu prüfen, in welchem Umfang und mit welchen Folgen bedenkliche Stoffe ggf. vom Markt genommen werden können, sowie schließlich die Gründung strategischer Partnerschaften zur Erprobung von Pilotprojekten zur Umsetzung und die Auswirkungen auf die neuen Mitgliedstaaten bewerten zu können;

die Notwendigkeit, eine Vereinfachung der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen und eine Kostensenkung herbeizuführen, um Verluste an Wettbewerbsfähigkeit und Betriebsverlagerungen zu vermeiden, ohne dabei jedoch das prioritäre Ziel des Gesundheits- und Umweltschutzes zu beeinträchtigen;

die Möglichkeit einer größeren und besser strukturierten Rolle der Agentur, in der alle betroffenen Akteure angemessen vertreten sein sollten.

1.3

Zwei im Rahmen der Gemeinsamen Absichtserklärung von Kommission und UNICE-CEFIC durchgeführte Studien haben zu einem besseren Verständnis der Problematik spezifischer Industriesektoren beigetragen. Aus diesen Folgenabschätzungsstudien geht hervor, dass zwar einige anfänglich geäußerte Ängste übertrieben waren, jedoch immer noch Bedenken bestehen, die Anlass dazu geben, sich weiterhin um ein effizienteres und kohärenteres System zu bemühen.

1.3.1

Die wichtigsten Ergebnisse der vom Wirtschaftsberatungsunternehmen KPMG durchgeführten Studie (Business Impact Case Study  (3)) gestalten sich wie folgt:

Es gibt nur wenig Hinweise darauf, dass in großen Mengen hergestellte Stoffe infolge der Registrierungsanforderungen von REACH vom Markt genommen werden. Das größte Risiko, aufgrund der REACH-Anforderungen weniger oder gar nicht einträglich zu sein, besteht bei Stoffen, die in kleineren Mengen (unter 100 Tonnen) hergestellt oder importiert werden. Es zeigte sich, dass bei nur 10 von den insgesamt 152 ausführlich bewerteten Stoffen das Risiko besteht, vom Markt genommen zu werden, weil sie sich als weniger bzw. gar nicht rentabel erweisen;

Wenig weist darauf hin, dass nachgeschaltete Anwender damit rechnen müssen, dass Stoffe, die für sie von größter technischer Bedeutung sind, vom Markt genommen werden. Diese Stoffe werden registriert werden — bisweilen sogar trotz des kommerziellen Risikos;

Die für die Lieferanten chemischer Stoffe entstehenden einmaligen Registrierungskosten können in manchen Fällen erheblich sein und in der Rationalisierung der Palette durch die Lieferanten resultieren. Dieser Effekt würde im Wesentlichen bei Stoffen eintreten, die der Lieferant nicht als technisch wesentlich für den Abnehmer ansieht;

Werden Stoffe im bedeutenden Umfang vom Markt genommen, so könnten Aufwand und Kosten für neue Formeln und die Kosten der technischen Umstellung erheblich sein (nicht zuletzt deshalb, weil Studien, Tests und Validierungen bei den Anwendern durchgeführt werden müssten);

Die übernommenen Kosten dürften in den meisten Fällen absorbiert oder abgewälzt werden, was für viele KMU mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein könnte;

Die Auswirkungen von REACH auf die Innovation sind ungewiss. Im Hinblick auf die in der Studie untersuchten Fälle gibt es keine Belege dafür, dass die Mittel von Forschung und Entwicklung (FuE) aufgrund von REACH automatisch umgelenkt werden. Mit einer Aufstockung der FuE-Mittel ist ebenfalls nicht zu rechnen;

Die Unternehmen haben u.a. folgende Vorteile von REACH ermittelt: bessere Informationen über die Eigenschaften der Substanzen und die gefährlichen Bestandteile in Zubereitungen, leichteres Risikomanagement und Rationalisierung der Substanzpalette;

Es wurden Bedenken hinsichtlich spezifischer Probleme bei der Verarbeitbarkeit und der Vertraulichkeit geäußert. So gaben einige Formulierer und nachgeschaltete Anwender zu bedenken, dass die Hersteller chemischer Stoffe bestimmte Anwendungen möglicherweise nicht in ihre Registrierungsdossiers würden aufnehmen wollen;

Die Anwender anorganischer Stoffe (insbesondere Rohstoffe) benötigen nähere Erläuterungen zu den Registrierungsbestimmungen im Rahmen von REACH.

1.3.2

In der Studie über die neuen Mitgliedstaaten (4) wird ein noch begrenztes Wissen über REACH festgestellt, und es werden folgende kritische Aspekte konstatiert:

Nur in wenigen Fällen wurde die Feststellung getroffen, dass mit beträchtlichen Erhöhungen der Kosten zu rechnen ist;

Die in spezifischen Fällen entstehenden Direktkosten könnten im Verhältnis zum Umsatz sehr hoch ausfallen oder die Gewinnspanne erheblich schmälern;

Einige wenige Stoffe sind als gefährdet (da mit ihnen bereits jetzt geringe Gewinnspannen erzielt werden) eingestuft worden;

Die von östlichen Märkten außerhalb der Europäischen Union abhängigen Unternehmen werden am meisten betroffen sein.

1.4

Die Ergebnisse dieser Studien und die derzeitige Debatte haben einige nach Ansicht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer entscheidende Aspekte aufgezeigt, zu denen der Ausschuss in enger Abstimmung mit den laufenden Arbeiten des Rates und des Europäischen Parlaments einen weiteren Beitrag leisten will.

2.   Kriterien und Fristen für die Registrierung

2.1

In dem Verordnungsvorschlag wird die bisherige realitätsferne Unterscheidung zwischen „Altstoffen“, d.h. allen chemischen Stoffen, deren Existenz auf dem Markt im September 1981 gemeldet war, und „neuen Stoffen“, d.h. den nach diesem Datum in den Verkehr gebrachten Stoffen, aufgegeben. Es wird eine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Zubereitungen (Artikel 5) eingeführt, die in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden (Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2). Festgelegt wird auch der Grundsatz, wonach nur angemeldete chemische Stoffe in der Gemeinschaft hergestellt oder in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen (Artikel 19 Absatz 1).

2.2

Eine Übergangsregelung gilt für derzeit hergestellte oder in den Binnenmarkt eingeführte Stoffe (deren Zahl auf 30.000 geschätzt wird), für die das Registrierungssystem in Abhängigkeit von der pro Jahr und Hersteller oder Importeur in der Gemeinschaft hergestellten oder eingeführten Menge schrittweise eingeführt wird (Artikel 21). In der Übergangsregelung ist vorgesehen, dass die Registrierungspflicht bei größeren Mengen (über 1000 Tonnen pro Jahr) und bei derzeit als k/e/f (5) eingestuften gefährlichen Stoffen der Kategorie 1 und 2 nach drei Jahren, bei einer Menge von mindestens 100 Tonnen pro Jahr nach sechs Jahren und bei einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr nach elf Jahren in Kraft tritt.

2.3

Ein solcher mengenabhängiger Ansatz wurde in Frage gestellt, wobei unterschiedliche Argumente zum Tragen kamen. Unter anderem wurde angeführt, dass dadurch keine zeitliche Staffelung der Registrierung je nach den tatsächlichen Risiken, die der jeweilige Stoff birgt, möglich sei. Eine risikoabhängige Rangfolge der Stoffe wäre wissenschaftlich und wirtschaftlich zwar eher gerechtfertigt, doch zu ihrer Festlegung müsste ein iteratives Verfahren zur Ermittlung der inhärenten Gefährlichkeit (hazard) und der Risiken im Zusammenhang mit der Exposition (exposure) und schließlich eine Bewertung (assessment) vorgenommen werden und ein entsprechendes Risikomanagement (risk management) erfolgen.

2.4

Der EWSA ist daher der Auffassung, dass sich das mengenabhängige Prioritätskriterium — obwohl es, wie aus der vorherigen Stellungnahme hervorgeht, approximativ ist (6) — am besten dafür eignet, die angestrebten Ziele zu erreichen und das derzeitige, allgemein als wenig effizient erachtete System zu ersetzen. Das vorgeschlagene System berücksichtigt nämlich auch besonders Besorgnis erregende Stoffe, beispielsweise k/e/f-Stoffe der Kategorie 1 und 2. Der von der Kommission verfolgte mengenorientierte Ansatz (approximativer Index der potenziellen Exposition) lässt die inhärente Gefährlichkeit nicht außer Acht und scheint in der Umsetzung einfacher und transparent zu sein sowie besser geeignet, den Betroffenen ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten.

3.   Vereinfachung der Rechtsvorschriften

3.1

Die Struktur der vorgeschlagenen Verordnung ist nach Auffassung des EWSA komplex und schwer verständlich. Dies ist zumindest teilweise der Grund für die Ratlosigkeit, um nicht zu sagen Angst vieler Betroffener, insbesondere in den Industriezweigen, die keine eigentlichen chemischen Stoffe erzeugen, bzw. bei den Importeuren, KMU und nachgeschalteten Anwendern, die bisweilen weder über das nötige Wissen noch über die technischen Strukturen verfügen, um bei Bedarf die besonderen Anwendungen und die Handhabung der entsprechenden Risiken zu beschreiben. Die umfangreichen technischen Anhänge stellen wiederum ein Hindernis für das umfassende Verständnis und die umfassende Anwendung des REACH-Systems dar.

3.2

Folglich gibt der EWSA seiner Hoffnung Ausdruck, dass sich die Kommission ausgehend von den in erster Lesung eingeholten Stellungnahmen und eingereichten Änderungsanträgen auch um eine bessere Verständlichkeit der Verordnung bemüht und zu diesem Zweck erwägt, ob die Verordnung durch Verschiebung von Kapiteln und Artikeln nicht umstrukturiert werden könnte. In erster Linie sollten der Anwendungsbereich und die Gruppenfreistellungen sowie die Registrierungsfristen und die mengenabhängigen Verpflichtungen mit präziseren Definitionen verdeutlicht werden.

3.3

Stehen die Pflichten der Erzeuger/Importeure in Abhängigkeit vom Produktionsvolumen und den Merkmalen des Produktionsprozesses einmal fest, werden auch komplexere Aspekte verständlicher, so die Verfahren zur gemeinsamen Nutzung von Daten, die Zuständigkeiten und die Informationsverfahren über die gesamte Lieferkette hinweg, die Verpflichtungen bzw. Zuständigkeiten der nachgeschalteten Anwender.

3.4

Ferner schlägt der Ausschuss vor, dass die Anhänge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht Teil der Rechtsvorschriften sind (beispielsweise Anhang X), zwar ausdrücklich erwähnt werden und folglich einen operativen Bezugspunkt darstellen, dass sie jedoch von den Behörden und den Experten aus den betroffenen Sektoren gemeinsam ausgearbeitet werden — nach dem Modell der in der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vorgesehenen BVT und BREF (7). Je einfacher und verständlicher dieses enorme Ausmaß an technischen Informationen gestaltet wird, desto wahrscheinlicher wird eine korrekte Bewertung der Pflichten und der Einhaltungskosten der Unternehmen. Eine solche Unterscheidung wird überdies eine schnellere Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt ohne übermäßige Verfahrenszwänge ermöglichen.

3.5

Der EWSA begrüßt die derzeit von der Kommission unternommenen Anstrengungen zur Ausarbeitung operativer Leitlinien im Bereich der so genannten REACH-Implementierungsvorhaben (RIP); er misst den Instrumenten wesentliche Bedeutung für die Durchführbarkeit des Vorschlags bei, da sie den Betroffenen und den beteiligten Behörden die Einarbeitung in das Thema und ein tieferes Verständnis der Funktionsweise des Systems ermöglichen.

3.6

Der EWSA erwartet weitere Bemühungen zur Einbeziehung von Industrie- und Berufsverbänden sowie Gewerkschaften, damit vor Ort eine echte Zusammenarbeit zwischen Behörden, Unternehmen, Berufsverbänden und Gewerkschaften im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung des Systems entstehen kann. Wünschenswert ist in diesem Zusammenhang der Aufbau unterstützender Strukturen wie der nationalen Helpdesks, mit dem sich die Kommission gegenwärtig befasst.

4.   Vorregistrierung

4.1

In Artikel 26 ist eine Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe vorgesehen, wonach jeder potenzielle Anmelder von Stoffen, die unter das REACH-Registrierungssystem fallen, spätestens 18 Monate vor Ablauf der dreijährigen Frist (für Mengen über 1000 Tonnen) bzw. der sechsjährigen Frist (für Mengen über 1 Tonne) der Agentur die vorgesehenen Daten übermitteln muss. Die Hersteller/Importeure von Mengen unter 1 Tonne oder die nachgeschalteten Anwender können freiwillig zur gemeinsamen Nutzung von Daten beitragen.

4.2

Die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehene Gruppe von Daten bildet eine geeignete Grundlage für die Förderung der gemeinsamen Nutzung von Daten über einzelne Stoffe und damit für mögliche Vereinbarungen über ihre gemeinsame Übermittlung und eine gemeinsame Durchführung der notwendigen Versuche (mit entsprechenden Kosteneinsparungen). Nach Ansicht des EWSA lassen die Daten jedoch keine Bewertung des Risikopotenzials eines Stoffes und damit keine Ermittlung neuer Kriterien für die Prioritätenfestlegung bei der Registrierung zu. Für diese Ziele müssten umfassendere Daten verlangt und erhoben werden, was nicht nur mit einem zeitlichen, sondern auch finanziellen und verwaltungstechnischen Mehraufwand verbunden wäre, der kleinere Hersteller, die Importeure und auch die mit der Datenverwaltung beauftragte Agentur übergebührlich belasten würde.

4.3

Nach Auffassung des EWSA sind im Rahmen der verschiedenen in Frage kommenden Vorschläge diejenigen zu bevorzugen, mit denen die grundlegenden Ziele und die derzeit vorgesehenen Fristen gewahrt (wodurch Unsicherheiten und Verwirrung bei den betroffenen Teilnehmern vorgebeugt wird) und die Auswirkungen für die auf der Grundlage der durchgeführten Fallstudien potenziell am meisten benachteiligten Teilnehmer eingedämmt werden können.

5.   Empfehlungen für ein wirksames und leicht zu verwaltendes REACH-System

Damit das Registrierungsverfahren wirksam funktionieren kann, müssen die Teilnehmer über Folgendes informiert werden:

1.

die Stoffe, die unter das vorgeschlagene System fallen;

2.

den Anwendungsbereich, wobei insbesondere die Kriterien und die vorgesehenen Gruppenfreistellungen (die derzeit in verschiedenen Artikeln der Verordnung erfasst sind) zu klären sind;

3.

die Verpflichtungen, die aus dem Informationsfluss zwischen Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten (gewerblichen und industriellen) Anwendern ein und desselben Stoffes erwachsen;

4.

die Verfahren, Anreize und Prämien für den Zusammenschluss zu Konsortien für die Registrierung eines Stoffes.

Bestimmung des Begriffs Stoff: Die durchgeführten Fallstudien haben bestätigt, dass in Bezug auf (vor allem anorganische) Stoffe, die unter das REACH-System fallen, große Unsicherheit herrscht.

5.1

Der EWSA begrüßt, dass ein spezifisches REACH-Implementierungsvorhaben (RIP) erstellt wird, in dem für Behörden und Unternehmen geklärt wird, welche Stoffe tatsächlich unter das REACH-System fallen.

5.2

Anwendungsbereich: Es wäre nützlich, wenn die Akteure auf eine Übersicht mit genauen Angaben zu den freigestellten Stoffgruppen zurückgreifen könnten — insbesondere solchen, die bereits in anderen Vorschriften des geltenden Gemeinschaftsrechts geregelt sind, die die Erreichung des vordersten Ziels von REACH — Gesundheits- und Umweltschutz — zu gewährleisten vermögen. Der EWSA teilt die Auffassung, dass Überschneidungen und daraus resultierende Duplizierungen von Auflagen vermieden werden müssen, und hofft, dass alle verbliebenen Zweifel durch entsprechende genaue Angaben ausgeräumt werden.

5.3

Informationsfluss: REACH ist nur dann effizient, wenn der Informationsfluss zwischen den vor- und nachgeschalteten Akteuren gut funktioniert. Ohne eine solche Informationsübermittlung an die vor- und nachgeschalteten Ebenen und zwischen verschiedenen Herstellerbranchen wird es unmöglich sein, geeignete Maßnahmen zum Risikomanagement und zum Schutz der Arbeitnehmer, Verbraucher und der Umwelt zu ergreifen. Der EWSA unterstützt des Ansatz, dass vom Hersteller/Importeur durchaus verlangt werden kann, dass er bei Bedarf die Expositionsszenarien und die Gefahren bei „angegebenen Verwendungen“ beurteilt und dabei redlich und mit der „gebotenen Sorgfalt“ vorgeht, was ja zwei klare und im Recht und in der Rechtsprechung konsolidierte Begriffe sind.

5.3.1

Nach Ansicht des EWSA sollten die von der Agentur erhobenen Daten über angemeldete und später auch über bewertete Stoffe nach Entfernung aller vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse grundsätzlich allen wirtschaftlichen Akteuren zur Verfügung gestellt werden (derzeit ist vorgesehen, dass diese Informationen lediglich den Herstellern, Importeuren und Anwendern eines bestimmten Stoffes und nur für diesen Stoff übermittelt werden), ebenso den Arbeitnehmervertretern und Berufsverbänden, für die diese Daten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zweckdienlich sein können (medizinischer Dienst, Bereich Sicherheit, Schutz usw.).

5.4

Gemeinsame Nutzung von Daten: Für Phase-in-Stoffe ist im Verordnungsvorschlag die Teilnahme an einem Forum vorgesehen, in dem sämtliche Hersteller und Importeure eines bestimmten Stoffes, welche die Vorregistrierung vorgenommen haben, Informationen austauschen. Der EWSA begrüßt diesen Ansatz und das dahinter stehende Ziel, Wiederholungen von Versuchen, auch solcher, die nicht an Tieren durchgeführt werden, auf ein Mindestmaß zu verringern.

5.5

Der Ausschuss bekräftigt seine Ansicht, dass doppelte Tests vermieden werden müssen — nicht nur bei Tierversuchen. Zweckmäßig wären Aktionen zur Entwicklung von Bewertungsmodellen und Screening-Mechanismen des Typs QSAR (Quantitative StructureActivity Relationship) und von Tests und Methoden als Alternative zu den Tierversuchen. Dabei sollte geprüft werden, welche Verfahren die Validierung und Nutzung solcher Tests noch vor der förmlichen und endgültigen Genehmigung durch die zuständigen Organe beschleunigen können.

5.6

Kosten/Kosteneffizienz: Das Ziel der Kostensenkung für die Unternehmen sollte bei der Umsetzung des Systems ausdrücklich berücksichtigt werden, um sich in die Lissabon-Strategie und die Strategie für eine nachhaltige Entwicklung, die der Ausschuss stets unterstützt hat, kohärent einzufügen. Die grundlegende Herausforderung von REACH besteht darin, parallel zum Ziel des Gesundheits- und Umweltschutzes auch das Ziel der Wettbewerbsfähigkeit zu verfolgen. Es muss besonders darauf geachtet werden, dass einzelnen Segmenten der Lieferkette bzw. einigen Industriesektoren, die einem besonders harten Wettbewerb ausgesetzt sind oder größere Strukturschwächen aufweisen, bei der Verteilung der Registrierungskosten keine übermäßige Last aufgebürdet wird.

5.7

Da 60 % der bei der Registrierung anfallenden Direktkosten mit den erforderlichen Tests zusammenhängen, misst der Ausschuss den Mechanismen, die dazu beitragen, dass sich Unternehmen freiwillig auf eine gemeinsame Nutzung der Ergebnisse und eine gemeinsame Durchführung der Versuche einigen, große Bedeutung bei. Ebenso wichtig ist ein gerechter und einheitlicher Rahmen, nach dem alle, die auf zu einem früheren Zeitpunkt oder gemeinsam erfasste Daten zurückgreifen, an den Kosten beteiligt werden.

5.8

Der EWSA schlägt deshalb vor, einige als unzureichend oder unausgewogen angesehene Angaben zu den Kosten zu ändern. Dies gilt insbesondere in Bezug auf

den Nachlass bei den Registrierungsgebühren: Während er bei kleinen Mengen gering ausfällt, gewinnt er bei größeren Tonnagen an Bedeutung. Der derzeit auf ein Drittel der Gebühren reduzierte Preis (Artikel 10 Absatz 2) sollte weiter vermindert werden, wenn die gleiche Gruppe von Daten von einer Vielzahl in einem Konsortium zusammengeschlossener Unternehmen eingereicht wird;

die Kostenteilung für Tierversuche zwischen den Mitgliedern eines Konsortiums (gem. Artikel 28 Absatz 1, 2. Unterabsatz und Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung): Die Aufteilung der Kosten unter den Teilnehmern eines Forums zu gleichen Teilen und ohne Berücksichtigung des Ausmaßes ihrer Produktion erscheint nicht gerecht. Der EWSA regt an, als gerechtere Kriterien für die Aufteilung der Kosten den Umsatz mit dem jeweiligen Stoff oder den Absatz dieses Stoffes in den letzten drei Jahren anzusetzen;

der Beitrag in Höhe von 50 Prozent der Kosten für Tierversuche, die frühere Anmelder durchgeführt haben (Artikel 25 Absätze 5 und 6) erscheint in noch stärkerem Maße unbillig und kann für einen späteren Anmelder (late registrant) eine unüberwindbare Hürde beim Zugang zu diesem Marktsegment darstellen.

6.   Überlegungen zu den im Rat diskutierten Vorschlägen

6.1

Unter den erörterten Vorschlägen fand das von Ungarn und dem Vereinigten Königreich vorgeschlagene und im Rat umfassend diskutierte OSOR-Konzept (One Substance, One Registration) eine gewisse Zustimmung. Diesem Prinzip kann man beipflichten, da ein solches Konzept eine drastische Senkung der durchzuführenden Tests ermöglichen und die doppelte Durchführung vieler Studien verhindern würde, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit der konkreten Anwendung weiterhin Zweifel bestehen.

6.1.1

Der EWSA stellt bei diesem Konzept einige Schwächen bzw. ungelöste Probleme fest in Bezug auf

den Schutz der Vertraulichkeit (der kaum gewährleistet werden kann, es sei denn unter Heranziehung von Dritten, die im Auftrag eines Pools von Unternehmen tätig sind) aufgrund der geplanten obligatorischen gemeinsamen Nutzung von Daten (darin besteht die obligatorische Bindung, und nicht in der Bildung von Konsortien);

die unvermeidbare Komplexität, wenn alle Beteiligten erfasst werden sollen, die mit einem bestimmten Stoff arbeiten, unter anderem, weil Akteure aus allen EU-Mitgliedstaaten beteiligt würden, was mit offenkundigen sprachlichen Problemen einhergeht;

die Anzahl der an den vielfältigen Substance Information Exchange Fora (SIEF) beteiligten Unternehmen, auch wenn dieses Problem durch die geplanten drei Phasen der Vorregistrierung in Abhängigkeit von der Menge abgeschwächt wird;

die lange Zeit, die vermutlich verstreichen wird, bis die Sachverständigen, denen die Entscheidung darüber obliegt, welche Daten ausgehend von den verschiedenen, gemeinsam genutzten „Kerndaten“-Paketen übertragen werden müssen, ein Einvernehmen erzielen — auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aufnahme eines bestimmten Versuchs im Vergleich zu einem anderen aufgrund des Mechanismus zur gemeinsamen Beteiligung an den entsprechenden Kosten bedeutende finanzielle Folgen für das Unternehmen haben kann;

die gemeinsame Vorlage des Dossiers (oder zumindest den Verweis auf ein gemeinsames Dossier), aufgrund deren die einzelnen beteiligten Akteure von der Verantwortung entbunden werden könnten.

6.1.2

Darüber hinaus liefert das OSOR-System keine Sicherheit in Bezug auf die Möglichkeit, dass die Bestimmung der Gefahrenexposition und der Charakterisierung und Handhabung der Risiken sofern erforderlich, von allen Registrierungspflichtigen gemeinsam übernommen wird. Dass sich eine Vielzahl an unterschiedlichen Beteiligten auf eine gemeinsame Bestimmung einigt, ist nämlich problematisch, wenn nicht gar unmöglich. Damit verbliebe Spielraum für die Notwendigkeit von teilweise separat durchzuführenden Registrierungen, was im Widerspruch zum dem OSOR-System zugrunde liegenden Prinzip stehen würde.

6.2

Der jüngst von Malta und Slowenien vorgebrachte Vorschlag in Bezug auf Stoffe in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen verfolgt die Ziele der Vereinfachung und Kostenreduzierung, die für die in diesem Bereich tätigen Unternehmen (oftmals KMU) förderlich wären. Im Rahmen dieses Vorschlags werden keine Änderungen der wesentlichen Aspekte (u.a. mengenmäßige Einteilungen und Fristen) des Verordnungsvorschlags angeregt, sondern operative Modalitäten vorgeschlagen, die einfach und flexibel zu sein scheinen.

6.2.1

Die wesentlichen Punkte des Vorschlags sind

die Vereinfachung der Registrierungspflicht unter Zugrundelegung der verfügbaren Informationen über den Stoff und seine Verwendung, mit einfachen, grundlegenden Daten einschließlich der in jedem Fall erforderlichen physikalisch-chemischen und (öko)toxikologischen Angaben;

die Ermittlung einfacher Mechanismen zur Beschreibung der Exposition:

die wichtigsten Verwendungskategorien (industriell/gewerblich/Verbraucher);

die wichtigsten Modalitäten der Exposition;

Arten der Exposition (zufällig/selten; gelegentlich; dauerhaft/oft);

die Ermittlung von (von der Agentur festzulegenden) Prioritätskriterien, die beim Zutreffen von zwei oder mehr in einem entsprechenden Anhang aufgeführten Bedingungen automatisch Anwendung finden;

die flexible und periodische Überarbeitung (alle 5 Jahre), bei der die mit den vorhergehenden Anwendungen gewonnene Erfahrung berücksichtigt wird.

6.2.2

Der EWSA begrüßt die Tatsache, dass keine Fristen auf der Grundlage von Mengen vorgesehen sind, die sich von den derzeit vorgeschlagenen unterscheiden, und dass keine Aufnahme von verfügbaren Daten und/oder Daten bezüglich der in Anhang V vorgesehenen Tests gefordert wird, es sei denn, dies erscheint auf Grund der von der Agentur getroffenen Auswahl als zweckmäßig. Es sollte in der Tat betont werden, dass beim Zutreffen der Prioritätskriterien eine Kontrolle vorgenommen wird, bei der die Agentur weitere Informationen und Tests zur Klärung spezifischer Fragen verlangen oder — wenn sich schwerwiegende Bedenken im Hinblick auf die Risiken des Stoffes ergeben — den Bewertungsvorgang einleiten kann.

6.3

Besondere Aufmerksamkeit verdient der schwedische Vorschlag bezüglich der Stoffe in Erzeugnissen, u.a. aufgrund der weit verbreiteten Bedenken im Hinblick auf die praktische Umsetzung von Art. 6. Im Rahmen des schwedischen Vorschlags werden folgende wichtige Aspekte herausgestellt:

Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnis“ ist zu allgemein gehalten, als dass die verschiedenen Arten von Erzeugnissen unterschieden werden könnten;

Die Mengen der (nicht vorsätzlich) freigesetzten gefährlichen Stoffe können sehr groß sein, und das Ausmaß der Freisetzung kann je nach Verarbeitung und Verwendung der Erzeugnisse (bzw. wenn diese zu Abfällen werden) erheblich variieren;

Die Ermittlung der freigesetzten Stoffe, die „schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können“ (Art. 6 Abs. 2), gilt ohne eine spezifische Risikobewertung als problematisch;

Das Vorhandensein von (in Anhang XIII aufgeführten) k/e/f-, PBT- oder vPvB-Stoffen muss den Behörden nicht unbedingt mitgeteilt werden und unterliegt keiner Registrierungspflicht;

Europäische Hersteller von Erzeugnissen, die im Verlauf der gesamten Produktionskette im Einklang mit REACH arbeiten, werden gegenüber ihren direkten Konkurrenten von außerhalb der EU benachteiligt, weil diese nur bei von den Erzeugnissen freigesetzten gefährlichen Stoffen dem REACH-System unterliegen;

Die — auch an die Verbraucher gerichteten — Informationen über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen sind beim Erwerb und beim Vermarkten der Erzeugnisse von großer Bedeutung. In dem Verordnungsvorschlag ist eine solche Ausdehnung jedoch nicht vorgesehen.

6.3.1

Um einen Ansatz zu gewährleisten, mit dem das Ziel des Gesundheits- und Umweltschutzes verfolgt werden kann, ohne dass der administrativ-bürokratische Aufwand und die Kosten übermäßig steigen, stimmt der EWSA einigen vorgeschlagenen Maßnahmen zu. Dies gilt insbesondere für:

die Mitteilungspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette, gegenüber den gewerblichen Anwendern und den Anwendern/Verbrauchern von Erzeugnissen;

die Registrierung besonders bedenklicher Stoffe unabhängig von der in den Erzeugnissen enthaltenen Menge und die Registrierung gefährlicher Stoffe in einer Menge von mindestens 1 Tonne (pro Jahr und Produzent), sofern sie absichtlich beigefügt werden und in dem Erzeugnis als solche feststellbar sind;

die Pflicht der Agentur, strukturierte Informationen über die Verwendung der Stoffe in Erzeugnissen zur Verfügung zu stellen, sowie das Recht der Agentur, von den Herstellern/Importeuren von Erzeugnissen weitere Informationen über nicht registrierte und unter Artikel 54 Buchstabe f) fallende Stoffe einzuholen;

das (auch für die gewerblichen Anwender geltende) Recht zu wissen, welche gefährlichen chemischen Stoffe in einem Erzeugnis enthalten sind (right to know);

die indikative Liste der gefährlichen Stoffe, die unbeabsichtigt freigesetzt werden können, unter Angabe der Arten der betreffenden Erzeugnisse.

6.3.2

Der EWSA unterstützt auch den Vorschlag einer vorgezogenen Anwendung von Art. 6, falls eine Reihe von Schritten und freiwilligen Vereinbarungen, die die praktische Anwendbarkeit belegen, eingehalten werden (gemäß dem Vorschlag der Stakeholder des Sektors).

6.4

Der EWSA bekräftigt schließlich die Notwendigkeit, die Rolle der Agentur zu stärken (wie bereits in seiner vorhergehenden Stellungnahme (8) dargelegt), und stimmt somit dem entsprechenden französischen Vorschlag zu (Shape the Agency for EvaluationSAFE), insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit der Agentur bei den drei im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Arten der Bewertung (Bewertung der vorgeschlagenen Versuche, der vorgelegten Dossiers und der Stoffe) sowie in Bezug auf die direkte Verantwortung für den fortlaufend zu aktualisierenden Plan der prioritär zu bewertenden Stoffe.

7.   Die Auswirkungen auf die Lieferkette

7.1

Eine Analyse, die nach Auffassung des Ausschusses noch vertieft werden muss, betrifft die Lieferkette und somit auch die unterschiedlichen Auswirkungen in ihren verschiedenen Segmenten. Die bereichsübergreifende Verwendung chemischer Stoffe hat zur Folge, dass ein und dasselbe Unternehmen gleichzeitig Hersteller und nachgeschalteter Anwender sein kann. Mit anderen Worten kann das Unternehmen mehr als eine der Rollen übernehmen, die im Rahmen des REACH-Systems für die Hersteller/Importeure und für die nachgeschalteten Anwender vorgesehen sind.

7.1.1

In jedem Produktionsprozess können chemische Stoffe und Zubereitungen zum Einsatz kommen. Deren Registrierung obliegt aber entweder dem Direktlieferanten oder einem diesem in der Lieferkette vorgeschalteten Glied, es sei denn, der nachgeschaltete Anwender verwendet den Stoff auf eine Weise, die nicht der angegebenen Verwendung entspricht bzw. dem Lieferanten nicht präventiv mitgeteilt wurde.

7.2

Um die Merkmale der verschiedenen Typologien und Arten der entstehenden Probleme zu ermitteln erweist sich die Unterscheidung von sechs Hauptakteuren mit verschiedenen Aufgaben in der Lieferkette als zweckmäßig:

die Hersteller/Importeure chemischer Rohstoffe;

die großen Unternehmen der verarbeitenden nicht-chemischen Industrie;

die KMU, die anmeldepflichtige chemische Stoffe herstellen;

die Formulierer;

die KMU der verarbeitenden nicht-chemischen Industrie;

die Importeure von chemischen Stoffen oder Erzeugnissen.

7.3

Die Hersteller/Importeure chemischer Rohstoffe (z.B. Ethylen oder Butadien) sind in ihrer Anzahl relativ begrenzt und arbeiten mit großen Mengen, weshalb für sie zu Recht die erste Fristvorgabe für die Registrierung gilt, deren Kosten sich jedoch relativ gering auf ihren Umsatz auswirken.

7.4

Die großen Unternehmen der nicht-chemischen Industrie (insbesondere Stahlwerke und Eisenhütten, Papierfabriken und Zementwerke) sind nachgeschaltete Anwender, da sie in ihrem Herstellungsprozess zahlreiche Hilfs- und Zusatzstoffe und -zubereitungen verwenden, und zugleich Hersteller/Importeure von Stoffen im Sinne der gängigen Begriffsbestimmung. Vorbehaltlich einer genaueren Definition der freigestellten Stoffe, die im Übrigen wünschenswert ist, sind diese Unternehmen zum Großteil bereits in der ersten Übergangsfrist registrierungspflichtig.

7.5

Während der Erstellung des vorliegenden Dokuments wurden neue Daten über KMU, die anmeldepflichtige Stoffe oder Zubereitungen herstellen, erhoben. Dessen ungeachtet kann man sich aufgrund der verfügbaren Daten kein vollständiges und detailliertes Bild der Sachlage machen. Fest steht, dass eine beträchtliche Zahl von KMU (einige Tausend) registrierungspflichtig wird, man weiß jedoch nicht, für wie viele Stoffe und Mengen und damit mit welchen Pflichten und Registrierungsfristen. Aus den neueren Folgenabschätzungsstudien geht hervor, dass sich die Registrierungskosten auf die Wettbewerbsfähigkeit solcher Arten von Unternehmen sowie auf den Verbleib bestimmter Stoffe auf dem Markt durchaus erheblich auswirken könnten. Der Ausschuss würde es begrüßen, wenn dieser Aspekt aufmerksam verfolgt würde, auch wegen der Tragweite der voraussehbaren negativen Auswirkungen auf die nachgeschalteten Unternehmen.

7.6

Die Mischer von Stoffen, d.h. die Formulierer von Zubereitungen, die mehrere Stoffe für eine einzige Zubereitung verwenden, sind an der Registrierung von Stoffen beteiligt, die nicht auf dem Binnenmarkt erworben wurden. Die durchgeführten Studien haben belegt, dass sie am meisten auf den Aspekt der Weitergabe von Daten und Informationen achten, bei denen vertrauliche Informationen über die Herstellung preisgegeben werden könnten. Insbesondere könnte die Mitteilung des Codes aller in einem Erzeugnis enthaltenen Stoffe Aufschluss über die Formulierung geben und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit gefährden. In diesem Zusammenhang schlägt der EWSA vor, dass diese Forderung nur auf die als gefährlich eingestuften Stoffe Anwendung findet.

7.6.1

Es ist daher plausibel, dass Artikel 34 Absatz 4 vornehmlich auf Formulierer Anwendung findet. Danach müssen auch nachgeschaltete Anwender Stoffsicherheitsberichte (Chemical Safety Report, CSR) gem. Anhang XI für Verwendungen ausarbeiten, die außerhalb des Expositionsszenariums liegen, das im vom Lieferanten übermittelten Sicherheitsdatenblatt (Safety Data Sheet, SDS) für die in der Zubereitung verwendeten Rohstoffe beschrieben wird. Die Formulierer müssen auch der (bereits in geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen) Verpflichtung zur Ausarbeitung eines SDS für die von ihnen vertriebenen Zubereitungen nachkommen, soweit es sich dabei um gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 99/45/EG handelt.

7.7

Die KMU der verarbeitenden nicht-chemischen Industrie sind vorwiegend nachgeschaltete Anwender, weniger von Stoffen (deren Registrierung ohnehin dem Hersteller/Importeur obliegt), häufiger aber von Zubereitungen. Sie verfügen über das entsprechende Sicherheitsdatenblatt (SDS) und bei Bedarf auch über die Stoffsicherheitsberichte (CSR), was eine kontrolliertere Verwendung der Stoffe und ein effektiveres Risikomanagement ermöglicht. Für diese Gruppe von Unternehmen fallen vornehmlich indirekte finanzielle Belastungen in Form von mehr Verwaltungsaufwand und neuen Formalitäten an.

7.8

Der EWSA gibt seinem Wunsch Ausdruck, dass — wie bereits in Ziffer 3.6 dargelegt — die vor Ort tätigen Industrie- und Berufsverbände sowie Gewerkschaften die Anwendungsprozesse aktiv begleiten und vereinfachen und dabei Informationsaufgaben übernehmen, die für die volle Umsetzung der Verordnung sicherlich nützlich sind, und in besonderen Fällen die Beteiligung von Akteuren an Konsortien fördern.

8.   Sicherheit und Gesundheit

8.1

Im Mittelpunkt der Folgenabschätzungen standen bislang im Wesentlichen die Kosten und die Durchführbarkeit des REACH-Systems. Quantitative Bewertungen der positiven Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie auf die Vorteile für Gesundheit und Umwelt sind entweder nicht sehr umfangreich oder existieren überhaupt nicht. Viele Akteure beklagen, dass REACH sie übergebührlich belastet, und fordern deshalb substanzielle Änderungen. Einige Branchen der Industrie und große Handelsketten bewerten den Verordnungsvorschlag trotz Kosten und Verwaltungsaufwand positiv.

8.2

Der EWSA hat in seiner vorhergehenden Stellungnahme bereits zum Mehrwert in Bezug auf die Qualität und die Sicherheit der Produktionsprozesse und der Erzeugnisse Stellung genommen und schlägt vor, auf diese Aspekte genauer einzugehen, auch im Zusammenhang mit dem Aktionsplan „Umwelt und Gesundheit“ (9). Der EWSA begrüßt die Planung einiger spezifischer Studien zu diesem Thema, beispielsweise die vom Trade Union Technical Bureau for Health and Safety eingeleitete Studie über die Auswirkungen von REACH auf die Gesundheit am Arbeitsplatz (Hautkrankheiten und Erkrankungen der Atemwege).

8.3

Die Definition der Szenarien für die Gefahrenexposition und der sicheren Handhabung der verwendeten Stoffe ist in der Richtlinie über die Sicherheit der Arbeitnehmer bereits vorgesehen, die konkrete Umsetzung ist jedoch nicht immer zufriedenstellend. Das REACH-System erweitert die verfügbare Datenmenge und stellt daher zweifelsohne einen Fortschritt zur besseren Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in allen Produktionssektoren dar. Die Verfügbarkeit umfassenderer und dokumentierter Sicherheitsdatenblätter und Stoffsicherheitsbeurteilungen für gefährliche Stoffe wird mit Sicherheit zweckmäßig sein, wobei nicht vergessen werden darf, dass diese Dokumente in der Zukunft für eine größere Zahl von Stoffen zur Verfügung stehen und unter den Wirtschaftsteilnehmern größere Verbreitung finden werden.

8.4

Ein weiterer Aspekt, der vernachlässigt wurde, jedoch unbedingt berücksichtigt werden sollte, betrifft den Bedarf an Bildung und Qualifikation der verschiedenen Teilnehmer der Lieferkette (Unternehmer und Arbeitnehmer) sowie die Auswirkungen im Hinblick auf die Transparenz und Verbraucherinformation. Der EWSA befürwortet in dieser Hinsicht aktive Maßnahmen wie die bereits vorgeschlagenen Schulungsprogramme für Arbeitnehmer und Verfahren zur Bereitstellung von nicht-vertraulichen Daten. Diese Aspekte werden mit Sicherheit im Zuge der Durchführung des REACH-Systems zum Tragen kommen, es wäre jedoch wünschenswert, im Vorfeld spezifische Maßnahmen zu entwickeln, um eine optimale Effizienz zu erreichen.

9.   Innovation

9.1

Eines der Ziele des REACH-Systems besteht in der Förderung der Innovation. Der Ausschuss begrüßt die vorgesehene Gleichstellung neuer Stoffe, insbesondere die für fünf Jahre geltende (und verlängerbare) Ausnahme von der Registrierungspflicht für Stoffe, die für Forschungszwecke verwendet werden, sowie die Erhöhung der Mengen für die Anmeldung. Der EWSA spricht sich jedoch dafür aus, dass weitere Maßnahmen und Instrumente untersucht und entwickelt werden. Insbesondere schlägt er vor, die chemische Forschung im Zuge des 7. Rahmenprogramms, über das die Debatte gerade anläuft, ausdrücklich zu berücksichtigen und besondere Anreize zur Innovation und für den Technologietransfer im Hinblick auf die Entwicklung von Stoffen mit potenziell kleineren Risiken zu erwägen.

9.2

Aus den zwei jüngst durchgeführten Fallstudien geht hervor, dass weder die Umschichtung noch die Kürzung der für FuE vorgesehenen Ressourcen einschneidend sein wird, dass sie aber in jedem Fall zu erwarten sind, da für die Forschungsinvestitionen keine Aufstockung vorgesehen ist. Diese Tatsache könnte zusammen mit der Kostenerhöhung einen Verlust an Innovationsfähigkeit und somit an Wettbewerbsfähigkeit bewirken. Da eine solche Konsequenz für die KMU von besonderer Bedeutung sein könnte, sollten auch die Mitgliedstaaten die Forschung in diesen Unternehmen fördern und sich dabei die neue Bestimmung über staatliche Beihilfen zugunsten von KMU zu Nutze machen. Dass die befragten Unternehmen die zu erwartenden Möglichkeiten nicht wahrgenommen haben, lässt den Rückschluss zu, dass die sich aus REACH ergebenden Vorteile eingehender vermittelt werden müssen, um die unvermeidbaren Belastungen zumindest teilweise auszugleichen.

9.3

Mit dem Einfluss von REACH auf das Produktionssystem werden sich für flexible und leistungsfähige Unternehmen, die die Marktentwicklungen genauer verfolgen, wahrscheinlich neue Möglichkeiten eröffnen. Dabei wird sich die Chance ergeben, neue Marktanteile zu erobern und neue Lösungen für die bedenklichsten Stoffe zu finden, die ersetzt werden sollten. Die gewonnene Erfahrung dürfte ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, sobald andere Regionen der Welt sich an Produktionsstandards anpassen müssen, die der menschlichen Gesundheit und dem Umweltschutz mehr Rechnung tragen. Berücksichtigt werden müssen auch die Auswirkungen von REACH auf die Forschung im Zusammenhang mit der Notwendigkeit neuen Fachwissens (von der analytischen Chemie bis hin zur Computersimulation, von der Toxikologie bis hin zu neuen Versuchskonzepten, von den Stichprobe- und Messverfahren bis hin zur Entwicklung von Anwendungssoftware).

9.4

Die Gesetzgeber und politischen Entscheidungsträger müssen solche Prozesse berücksichtigen, damit alle gemeinschaftlichen Politiken gemäß der Lissabon-Strategie mit der Verfolgung der Wettbewerbs- und Innovationsziele sowie eines wirksamen Umweltschutzes kohärent sind und die Erreichung dieser Ziele erleichtern. Der Ausschuss wünscht, dass ein umfangreicher und dauerhafter Dialog zwischen den zuständigen Behörden und den Betroffenen die Festlegung wirksamer politischer Maßnahmen und Instrumente erleichtert, die neben den Marktgesetzen die innovative Entwicklung der Chemie fördern und dem Schutz der Gesundheit und der Umwelt Rechnung tragen.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  KOM(2003) 644 endg. vom 29.10.2003.

(2)  ABl. C 112 vom 30.4.2004.

(3)  KPMG, Business Impact Case Study REACH, 28. April 2005.

(4)  GBA-IPTS, Contribution to the analysis of the impact of REACH in the New European Member States, 28. April 2005.

(5)  Stoffe, die krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind.

(6)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, Ziffer 3.3.2.

(7)  Es handelt sich um die besten verfügbaren Techniken (BVT) und die so genannten „BREF-Dokumente“ (BVT-Referenz-dokumente), die vom europäischen IVU-Büro in Sevilla, das für die Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) zuständig ist, durch EU-Experten und den betroffenen Unternehmen gemeinsam erarbeitet wurden.

(8)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, Ziffer 3.2.

(9)  ABl. C 157 vom 28.6.2005.


Sus