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Document 32016D2296

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2296 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Einsetzung der als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannten unabhängigen Sachverständigengruppe

C/2016/8444

OJ L 344, 17.12.2016, p. 92–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2296/oj

17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/92


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2296 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Einsetzung der als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannten unabhängigen Sachverständigengruppe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Arbeit des Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum stellt einen positiven Beitrag zur Verbesserung des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes dar, insbesondere durch die Abgabe objektiver, auf Fakten beruhender Empfehlungen betreffend die Leistung von Flugsicherungsdiensten auf Unions- und lokaler Ebene sowie der Netzfunktionen. Die Unterstützung durch das Leistungsüberprüfungsgremium ist eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums, wofür das gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (2) festgelegte Leistungssystem, einschließlich der erforderlichen weiteren Entwicklungen vor dem Hintergrund der bei ihrer Anwendung bislang gewonnenen Erfahrungen, und die eng mit ihm verknüpfte Gebührenregelung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission (3) die wichtigsten Instrumente sind, sowie für die Umsetzung der Luftverkehrsstrategie der Kommission (4) ganz allgemein.

(2)

Die Benennung des Leistungsüberprüfungsgremiums endet am 31. Dezember 2016 gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/672/EU der Kommission (5). Die Kommission sollte ein neues Leistungsüberprüfungsgremium benennen, das der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden nach diesem Datum weiter Unterstützung leistet. Diese Benennung sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen, sodass für einen ausreichend langen Zeitraum Kontinuität und Stabilität gewährleistet und gleichzeitig ein fester, den Bezugszeiträumen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 entsprechender Zeitraum festgelegt ist.

(3)

Da sich dieser Zeitraum von der zweiten auf die dritte Verlängerung des Referenzzeitraums erstreckt, sollte die Mitgliedschaft im Leistungsüberprüfungsgremium so festgelegt werden, dass ein reibungsloser Übergang sowie die Kontinuität der verfügbaren Erfahrungen und Kenntnisse gewährleistet sind.

(4)

Um die Unabhängigkeit des Leistungsüberprüfungsgremiums zu stärken, sollte eine unabhängige Sachverständigengruppe zur Unterstützung bei der Umsetzung des Leistungssystems eingesetzt werden und diese Sachverständigengruppe sollte als das Leistungsüberprüfungsgremium benannt werden.

(5)

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 ist in allgemeiner Form festgelegt, welche Rolle das Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen des Leistungssystems einnimmt. Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung weiterer Einzelheiten zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten. Auch durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) werden bestimmte Aufgaben zugewiesen. Aus Gründen der Klarheit und Vollständigkeit sollten im Einklang mit diesen Bestimmungen nun alle Aufgaben des Leistungsüberprüfungsgremiums aufgeführt werden. Das Leistungsüberprüfungsgremium sollte die Kommission durch Beratung, Fachwissen und andere Dienstleistungen unterstützen. Zu diesem Zweck sollte es sich mit den nationalen Aufsichtsbehörden abstimmen. Ferner sollte es die nationalen Aufsichtsbehörden auf deren Antrag hin unterstützen.

(6)

Im Hinblick auf die Gewährleistung eines effizienten und wirksamen Funktionierens des Leistungsüberprüfungsgremiums sollte es von einem Sekretariat unterstützt werden, das von der Kommission gestellt wird.

(7)

Die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums sollten hoch qualifizierte Fachleute sein, die über angemessene Kompetenz in den wesentlichen Leistungsbereichen verfügen. Die Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, sollten im Wege einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden, wobei den Grundsätzen der Objektivität, Chancengleichheit und Transparenz Rechnung zu tragen ist und tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu ermitteln sind, und sie sollten ad personam ernannt werden. In Anbetracht seiner besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten sollte der Vorsitz von der Kommission in Einklang mit ihren internen Verwaltungsvorschriften ernannt werden, wobei den genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen ist und Interessenkonflikte zu ermitteln sind.

(8)

In Anbetracht ihrer Qualifikationen und Fachkenntnisse und der Anforderungen in Bezug auf ihre Unparteilichkeit und auf das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten sowie der Tatsache, dass sie ad personam ernannt werden und angesichts der Bedeutung ihrer Arbeit sollten diese Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, eine Vergütung erhalten, die über die Erstattung von Ausgaben hinausgeht und im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben angemessen ist. Der Vorsitz sollte gemäß den internen Verwaltungsvorschriften der Kommission eine Vergütung und Kostenerstattung erhalten.

(9)

Daher ist es auch angebracht, die Tätigkeiten des Leistungsüberprüfungsgremiums sowie die Kosten der administrativen und technischen Unterstützung aus dem Unionshaushalt zu finanzieren.

(10)

Die Arbeit des Leistungsüberprüfungsgremiums erfordert Zugang zu den leistungsbezogenen Daten, die in der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 genannt sind und innerhalb von Eurocontrol zur Verfügung stehen. Die Kommission sollte daher mit Eurocontrol geeignete Vereinbarungen treffen, um den Zugang einschließlich der Erhebung, Validierung, Voranalyse und Bereitstellung dieser Daten zu gewährleisten. Diese Vereinbarungen müssen der gesamteuropäischen Dimension der Leistungsüberprüfung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2394 des Rates (7) Rechnung tragen

(11)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Leistungsüberprüfungsgremiums sollten geeignete Vorschriften über seine Geschäftsordnung und die Berichterstattung an die Kommission festgelegt werden. Zudem sollten Bestimmungen zur Offenlegung von Informationen festgelegt werden.

(12)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfolgen.

(13)

Dieser Beschluss sollte nach Ablauf des Zeitraums der Benennung des Leistungsüberprüfungsgremiums gemäß diesem Beschluss nicht mehr gelten.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Benennung des Leistungsüberprüfungsgremiums

(1)   Die unabhängige Sachverständigengruppe für die Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024 eingesetzt.

(2)   Die Sachverständigengruppe nach Absatz 1 wird hiermit als das Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024 benannt.

Artikel 2

Aufgaben

Das Leistungsüberprüfungsgremium hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 aufgeführten Tätigkeiten;

b)

Bereitstellung von Ad-hoc-Informationen oder Berichten zu leistungsbezogenen Fragen auf Antrag der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013;

c)

auf ihren Antrag hin Unterstützung der Kommission bei der Festlegung der Modalitäten für den Zugang zu den leistungsbezogenen Daten gemäß den Artikeln 21 und 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013;

d)

auf ihren Antrag hin Unterstützung der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung des Leistungssystems durch unabhängige Stellungnahmen zu Leistungsfragen und Festlegung der Richtwertbereiche für die Zielfestlegung gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013;

e)

auf Antrag Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Bewertung der Lärmsituation an Flughäfen, für die sie zuständig sind, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014.

Artikel 3

Beratung

(1)   Die Kommission kann das Leistungsüberprüfungsgremium zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum konsultieren.

(2)   Das Leistungsüberprüfungsgremium kann aus eigener Initiative der Kommission Berichte oder Empfehlungen zur Verbesserung des Leistungssystems gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 vorlegen.

Artikel 4

Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder und des Vorsitzes

(1)   Das Leistungsüberprüfungsgremium besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des Vorsitzes.

(2)   Die Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, werden ad personam ernannt, nachdem sie auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt wurden.

(3)   Die Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, werden — nach Konsultation der Mitgliedstaaten zu den geplanten Ernennungen — vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr im Namen der Kommission aus einem Kreis von Experten mit entsprechender Qualifikation, die sich auf die Aufforderung hin beworben haben, ernannt. Die Auswahl- und Zulassungskriterien umfassen die im Anhang aufgeführten Kriterien.

(4)   Der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ernennt im Namen der Kommission gemäß den Verwaltungsvorschriften der Kommission und nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Experten/eine Expertin mit angemessener Kompetenz als Vorsitz des Leistungsüberprüfungsgremiums. Der Vorsitz fungiert als Vertreter des Leistungsüberprüfungsgremiums und führt den Vorsitz in dessen Sitzungen.

(5)   Die Amtszeit des Vorsitzes und der Mitglieder beträgt zwei Jahre und kann zweimal verlängert werden. Die Amtszeit von höchstens zwei Drittel der Mitglieder wird zum gleichen Zeitpunkt verlängert.

(6)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen des Leistungsüberprüfungsgremiums zu leisten, ihr Amt niederlegen oder die die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, können gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(7)   Der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr kann im Namen der Kommission eine Reserveliste geeigneter Bewerber erstellen, die die benannten Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, ersetzen können. Die Bewerber werden um ihre Zustimmung gebeten, bevor ihr Name auf die Reserveliste gesetzt wird.

(8)   Die Namen der ernannten Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(9)   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Grundsätze der Mitgliedschaft

(1)   Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesem Beschluss sind das Leistungsüberprüfungsgremium und seine Mitglieder unparteiisch und handeln unabhängig von jedem äußeren Einfluss und im öffentlichen Interesse. Die Mitglieder unterzeichnen eine diesbezügliche Erklärung, mit der sie sich dazu verpflichten, ihre Funktionen im Rahmen des Leistungsüberprüfungsgremiums zu diesem Zweck auszuüben.

(2)   Die Mitglieder dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere Personen übertragen.

(3)   Bewerber, die sich um die Ernennung als Mitglied bewerben, müssen alle Umstände offenlegen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten, indem sie eine Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten vorlegen, wie in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nach Artikel 4 Absatz 2 dargelegt. Bewerber, die sich um die Ernennung als Vorsitz bewerben, müssen ebenfalls solche Umstände rechtzeitig vor der Ernennung offenlegen. In dieser Erklärung müssen alle Bewerber zumindest alle einschlägigen beruflichen und finanziellen Interessen und alle Situationen angeben, die ihre Fähigkeit, als Mitglied des Leistungsüberprüfungsgremiums unparteiisch und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen können oder nach vernünftigem Ermessen als ihre Unparteilichkeit beeinträchtigend angesehen werden können.

(4)   Bei der Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt bestehen könnte, werden eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, darunter Art und Bedeutung des Interesses des Betreffenden sowie der Grad, zu dem das Interesse nach vernünftigem Ermessen den Rat des Betreffenden und die Entscheidungsprozesse des Leistungsüberprüfungsgremiums voraussichtlich beeinflussen wird. Ein Interesse gilt als unerheblich oder minimal, wenn es unwahrscheinlich ist, dass es die Fähigkeit des Betreffenden, bei der Beratung der Kommission unparteiisch und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigt oder nach vernünftigem Ermessen als dessen Unparteilichkeit beeinträchtigend angesehen werden kann.

(5)   Die Kommission macht das Formblatt mit der Erklärung zu Interessenkonflikten der ernannten Mitglieder über eine eigens eingerichtete Website öffentlich zugänglich. Technische Maßnahmen werden ergriffen, um Suchmaschinen so zu instruieren, dass Formblätter mit Erklärungen zu Interessenkonflikten nicht als Suchergebnisse angezeigt werden sollten.

(6)   Die Mitglieder sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (9) und des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (10) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet.

(7)   Zu Beginn jeder Amtszeit unterzeichnen die Mitglieder eine Vertraulichkeitserklärung.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Generaldirektors der Generaldirektion Mobilität und Verkehr im Namen der Kommission, insbesondere mit Bezug auf die Finanzierung des Leistungsüberprüfungsgremiums, verabschiedet das Leistungsüberprüfungsgremium folgende Unterlagen:

a)

sein jährliches Arbeitsprogramm und seinen Jahresbericht;

b)

seine Geschäftsordnung;

c)

die Modalitäten für die Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden;

d)

die Einzelheiten der Arbeitsbeziehungen mit Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013;

e)

einen Datenmanagementplan.

(2)   Das Leistungsüberprüfungsgremium verabschiedet seine Berichte und Empfehlungen sowie die Unterlagen nach Absatz 1 mit einfacher Mehrheit.

(3)   Zur Prüfung besonderer Fragen im Zusammenhang mit seiner Arbeit kann das Leistungsüberprüfungsgremium im Namen der Kommission Untergruppen aus dem Kreis seiner Mitglieder einsetzen, auf der Grundlage der vom Leistungsüberprüfungsgremium festgelegten Aufgabenbeschreibung und im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

(4)   Die Sitzungen des Leistungsüberprüfungsgremium und seiner Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen jedoch auch an anderen Orten stattfinden.

(5)   Die Teilnahme der Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums an Sitzungen des Leistungsüberprüfungsgremiums sowie ihrer Untergruppen ist obligatorisch. Im Falle von Abwesenheit ist dem Vorsitz und dem Sekretariat eine Begründung zu übermitteln.

(6)   Das Leistungsüberprüfungsgremium gewährleistet mit Unterstützung des Sekretariats, dass seine Methoden den neuesten wissenschaftlichen Standards entsprechen.

Artikel 7

Administrative und technische Unterstützung

(1)   Die Kommission leistet die notwendige technische und administrative Unterstützung für das Funktionieren des Leistungsüberprüfungsgremiums, einschließlich des Sekretariats für das Leistungsüberprüfungsgremium und seiner Untergruppen, um eine reibungslose und effiziente Arbeitsweise sicherzustellen. Das Sekretariat beruft die Plenarsitzungen des Leistungsüberprüfungsgremiums ein, leistet dafür Unterstützung und beruft ferner die Sitzungen der Untergruppen ein.

Die administrative und technische Unterstützung wird in kosteneffizienter Weise gewährt, um die technische und funktionelle Unabhängigkeit des Leistungsüberprüfungsgremiums bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

(2)   Handelt es sich bei Eurocontrol um den geeigneten Datenlieferanten, so trifft die Kommission die erforderlichen Vereinbarungen mit Eurocontrol über die Erhebung, Validierung, Voranalyse und Bereitstellung dieser Daten und zur Gewährleistung des kontinuierlichen Zugangs des Leistungsüberprüfungsgremiums zu den leistungsrelevanten Daten gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013, die bei Eurocontrol verfügbar sind.

Artikel 8

Berichterstattung und Transparenz

(1)   Bei der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 2 übertragenen Aufgaben legt das Leistungsüberprüfungsgremium der Kommission Berichte und Empfehlungen vor.

(2)   Das Leistungsüberprüfungsgremium bietet den nationalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, faktische Daten im Zusammenhang mit der Bewertung und Überwachung der Leistungspläne vor Abgabe seiner Berichte zu prüfen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht alle Berichte und Empfehlungen des Leistungsüberprüfungsgremiums über eine eigens eingerichtete Website.

(4)   Eine solche Veröffentlichung erfolgt nicht, wenn die Offenlegung des Berichts oder der Empfehlung oder eines Teils davon ein öffentliches oder privates Interesse im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beeinträchtigen würde.

(5)   Das Leistungsüberprüfungsgremium verabschiedet jährlich einen Bericht über seine Arbeit, auch über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, der Arbeitsbeziehungen mit Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 7 bzw. Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sowie der Vereinbarung mit Eurocontrol in Bezug auf den Zugang zu den leistungsrelevanten Daten, auf die in Artikel 7 Absatz 2 Bezug genommen wird.

(6)   Die Kommission überwacht die Arbeitsweise des Leistungsüberprüfungsgremiums und unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über den Fortgang seiner Arbeiten.

Artikel 9

Vergütungen, Ausgaben und Kostenerstattungen

(1)   Die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums, mit Ausnahme des Vorsitzes, haben Anspruch auf eine Sondervergütung von höchstens 600 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag. Die errechnete Summe der Vergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht. Die Zahlung erfolgt in Euro.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, erstattet die Kommission gemäß dem Beschluss K(2007) 5858 der Kommission (12). Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

(3)   Der Vorsitz des Leistungsüberprüfungsgremiums wird vergütet und seine Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften erstattet.

Artikel 10

Finanzierung

Die Kosten der Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 2, einschließlich der Kosten der Vergütungen und Kostenerstattungen der Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums gemäß Artikel 9 sowie die Kosten der administrativen und technischen Unterstützung gemäß Artikel 7 werden aus dem Haushalt der Union finanziert. Die Kosten der Vergütungen und Kostenerstattungen im Sinne von Artikel 9 Absätze 1 und 2 werden gemäß Artikel 204 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und Artikel 287 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (14) finanziert.

Artikel 11

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/672/EU wird aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Luftverkehrsstrategie für Europa (COM(2015) 598 final).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/672/EU der Kommission vom 24. September 2014 über die Erneuerung der Einsetzung des Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 281 vom 25.9.2014, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 65).

(7)  Beschluss (EU) 2015/2394 des Rates vom 8. Dezember 2015 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die Rollen und Aufgaben von Eurocontrol sowie der zentralen Dienste (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 136).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(10)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(12)  Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission vom 5. Dezember 2007 — Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG

Auswahl- und Zulassungskriterien für die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums

Die Auswahl- und Zulassungskriterien für die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums umfassen Folgendes:

a)

nachgewiesene und einschlägige Fachkenntnisse, Kompetenz und hochrangige Berufserfahrung der Bewerber in Bezug auf die wesentlichen Leistungsbereiche;

b)

eine ausgewogene Vertretung von Kompetenz und Fachwissen für alle wesentlichen Leistungsbereiche sowie in Bezug auf Geschlecht und geografische Herkunft;

c)

eine ausgewogene Vertretung der Kenntnisse in Bereichen in Zusammenhang mit unter anderem folgenden Themen:

EU-Luftverkehrspolitik und geltendes Recht,

Verwaltung von Luftfahrtunternehmen und/oder Flughäfen,

Anforderungen in Bezug auf Militärmissionen und die Verwaltung von Militäroperationen,

wirtschaftliche Aspekte der Luftfahrt, SESAR-Errichtungsmanagement und Finanzierungsmechanismen der Union,

Leistungsvergleich, Techniken der Kosten-Nutzen-Analyse und Finanzplanung,

Wechselwirkungen zwischen den Kosten und den anderen Leistungsbereichen sowie zwischen zivilen und militärischen Anforderungen,

Ermittlung von Sicherheitsrisiken und Messung der Sicherheitsleistung,

Emissionshandelssystem (ETS) und Messung der Umweltbilanz (u. a. in Bezug auf Umweltauswirkungen des Luftverkehrs, Treibstoffeffizienz, CO2- und Lärmemissionen),

Auswirkungen der Interaktionen mit benachbarten Lufträumen auf das SES-Gebiet, einschließlich kritischer Punkte und der Verkehrsflussregelung;

d)

Fähigkeit zur Analyse und Bewertung der Wechselwirkungen und Interaktionen zwischen den Leistungsbereichen sowie zur Festlegung künftiger Leistungsziele auf der Grundlage der geplanten operativen und technologischen Verbesserungen;

e)

angemessene Sprachkenntnisse, die es den Bewerbern ermöglichen, in vollem Umfang und wirksam an der Arbeit des Leistungsüberprüfungsgremiums mitzuwirken;

f)

Unabhängigkeit und Nichtvorliegen von Interessenkonflikten.


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