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Document 32011R1310

Verordnung (EU) Nr. 1310/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Hinblick auf rückzahlbare Unterstützung und Finanzierungstechniken und bestimmte Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausgabenerklärung

OJ L 337, 20.12.2011, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 14 Volume 003 P. 166 - 169

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1303

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1310/oj

20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1310/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Hinblick auf rückzahlbare Unterstützung und Finanzierungstechniken und bestimmte Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausgabenerklärung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben positive Erfahrungen mit Systemen rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der Vorhaben während des Programmplanungszeitraums 2000 bis 2006 gemacht und daher solche Systeme weiter verwendet oder damit begonnen, Systeme rückzahlbarer Unterstützung im aktuellen Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 zu nutzen. Einige Mitgliedstaaten haben auch Beschreibungen dieser Systeme ihren Programmunterlagen beigefügt, die von der Kommission genehmigt wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (3) enthält Bestimmungen zu Finanzierungsinstrumenten mit genauen Angaben zu Bereich und Umfang der Intervention. Die von den Mitgliedstaaten umgesetzten Systeme rückzahlbarer Unterstützung in Form rückzahlbarer Zuschüsse und Kreditlinien, die von den Verwaltungsbehörden über zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, werden jedoch weder von den Bestimmungen zu den Finanzierungsinstrumenten noch durch andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angemessen abgedeckt. Daher ist es erforderlich, — im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (4), mit der bereits festgelegt wurde, dass die Unterstützung bei den zuschussfähigen Ausgaben in Form rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen kann — die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 dahingehend zu ändern, dass rückzahlbare Unterstützung über Strukturfonds kofinanziert werden können. Diese Änderung sollte für rückzahlbare Zuschüsse und Kreditlinien gelten, die von der Verwaltungsbehörde über zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt.

(3)

Angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Mittel, die bei rückzahlbarer Unterstützung verwendet werden, vollständig oder zum Teil durch die Empfänger zurückgezahlt werden, müssen angemessene Bestimmungen eingeführt werden, die die Wiederverwendung der erstatteten rückzahlbaren Unterstützung für denselben Zweck oder in Übereinstimmung mit den Zielen des jeweiligen operationellen Programms betreffen, um sicherzustellen, dass die zurückgezahlten Mittel angemessen investiert werden und die von der Union geleistete Unterstützung so wirksam wie möglich eingesetzt wird.

(4)

Es ist klarzustellen, dass die Bestimmungen zu Großprojekten, zu Einkommen schaffenden Projekten und zur Dauerhaftigkeit von Vorhaben grundsätzlich nicht auf Finanzierungsinstrumente angewendet werden sollten, da diese Bestimmungen für andere Arten von Vorhaben vorgesehen sind.

(5)

Die Transparenz bei der Umsetzung muss verbessert werden, und es muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten und auch die Kommission den Einsatz der Finanzierungsinstrumente angemessen überwachen können, damit u. a. die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen zur Art der genutzten Instrumente und zu den entsprechenden Maßnahmen, die im Rahmen dieser Instrumente vor Ort ergriffen wurden, zur Verfügung stellen können. Es ist daher erforderlich, eine Bestimmung zur Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente einzuführen. Eine solche Berichterstattung würde es der Kommission auch ermöglichen, die Gesamtleistung der Finanzierungsinstrumente besser zu bewerten und eine Zusammenfassung der Fortschritte auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten vorzulegen.

(6)

Um die Einhaltung des Artikels 61 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) zu gewährleisten, sollte die der Kommission zu übermittelnde Ausgabenerklärung alle Informationen enthalten, welche die Kommission für die Erstellung von transparenten Rechnungen benötigt, die das Vermögen der Union und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden. Hierfür sollte eine Anlage zu jeder Ausgabenerklärung Angaben enthalten zu dem Betrag der Gesamtausgaben für die Einrichtung von Finanzierungsinstrumenten oder deren Bestückung und zu den Vorschüssen, die in diesem Zusammenhang den Empfängern von staatlichen Beihilfen gezahlt wurden. Das Format der Anlage sollte zum Zwecke der Rechtssicherheit und der Kohärenz in einem Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgelegt werden. Allerdings sollte die praktische Umsetzung der Erhebung von für die Anlage erforderlichen Daten auf nationaler Ebene erfolgen, und sie sollte, soweit der anwendbare Rechtsrahmen dies erlaubt, nicht zu einer Änderung nationaler Computersysteme führen.

(7)

Durch die Änderungen, die die Form und die Wiederverwendung der rückzahlbaren Unterstützung sowie den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen zu Großprojekten, Einkommen schaffenden Projekten und die Dauerhaftigkeit von Projekten auf unter Artikel 44 (Finanzierungsinstrumente) fallende Vorhaben betreffen, soll mehr Rechtssicherheit und rechtliche Klarheit bei der Anwendung der bestehenden Praxis in diesen Bereichen mit Wirkung ab Beginn des Zeitraums der Zuschussfähigkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geschaffen werden. Diese Änderungen sollten deshalb ab dem Beginn des aktuellen Programmplanungszeitraums 2007 bis 2013 gelten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:

„8.

‚rückzahlbarer Zuschuss‘ eine direkte finanzielle Beteiligung auf dem Wege einer Zuwendung, die ohne Zinsen vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden kann;

9.

‚Kreditlinie‘ ein Finanzinstrument, das es dem Empfänger ermöglicht, die finanzielle Beteiligung, die vollständig oder teilweise rückzahlbar sein kann, nach Maßgabe der Ausgaben abzurufen, die von dem Empfänger getätigt werden und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind.“

2.

In Titel III Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:

ABSCHNITT 3A

Rückzahlbare Unterstützung

Artikel 43a

Formen rückzahlbarer Unterstützung

(1)   Aus den Strukturfonds kann als Teil eines operationellen Programms rückzahlbare Unterstützung in einer der folgenden Formen kofinanziert werden:

a)

rückzahlbare Zuschüsse oder

b)

Kreditlinien, die von Verwaltungsbehörden über zwischengeschaltete Stellen, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt, verwaltet werden.

(2)   Die Ausgabenerklärung zu rückzahlbarer Unterstützung ist in Übereinstimmung mit Artikel 78 Absätze 1 bis 5 zu übermitteln.

Artikel 43b

Erneute Verwendung rückzahlbarer Unterstützung

Die rückzahlbare Unterstützung, die an die für die rückzahlbare Unterstützung zuständige Stelle bzw. eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaates zurückgezahlt wurde, ist für den gleichen Zweck oder im Sinne der Ziele des entsprechenden operationellen Programms wiederzuverwenden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zurückgezahlte rückzahlbare Unterstützung in dem Rechnungsführungssystem der entsprechenden Einrichtung oder Behörde ordnungsgemäß verbucht wird.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 44a

Nichtanwendung bestimmter Vorschriften

Die Artikel 39, 55 und 57 gelten nicht für Vorhaben, die unter Artikel 44 fallen.“

4.

Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

den bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzierungsinstrumente im Sinne des Artikels 44 erzielten Fortschritt, wobei es sich um Folgendes handelt:

i)

die Beschreibung des Finanzierungsinstruments und der Durchführungsregelungen;

ii)

die Nennung der Organisationen, die das Finanzierungsinstrument umsetzen, einschließlich derjenigen, die über Holding-Fonds agieren;

iii)

die Beträge der Unterstützung aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die in das Finanzierungsinstrument eingezahlt wurden;

iv)

die Beträge der Unterstützung aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die vom Finanzierungsinstrument ausgezahlt wurden.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Alljährlich legt die Kommission bis zum 1. Oktober eine Zusammenfassung der Daten über den bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzinstrumente erzielten Fortschritt vor, die von den Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j übermittelt wurden.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 78a

Pflicht zur Bereitstellung zusätzlicher Informationen über Finanzierungsinstrumente und an die Empfänger gezahlte Vorschüsse in der Ausgabenerklärung im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen

Eine Anlage zu jeder der Kommission zu übermittelnden Ausgabenerklärung im Format des Anhangs V enthält die folgenden Informationen im Zusammenhang mit den in der Ausgabenerklärung enthaltenen Gesamtausgaben:

a)

bei den in Artikel 78 Absatz 6 aufgeführten Finanzierungsinstrumenten im Sinne des Artikels 44 die Gesamtausgaben, die für die Einrichtung solcher Fonds oder Holding-Fonds oder deren Bestückung getätigt wurden, sowie den entsprechenden Beitrag aus öffentlichen Mitteln;

b)

bei Vorschüssen, die gemäß Artikel 78 Absatz 2 im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlt wurden, den Gesamtbetrag, der den Empfängern in Form von Vorschüssen von der die Beihilfe gewährenden Stelle gezahlt wurde, sowie den entsprechenden Beitrag aus öffentlichen Mitteln.“

6.

Der im Anhang dieser Verordnung enthaltene Wortlaut wird als Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1083/2006 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3 gelten rückwirkend vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011.

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

„ANHANG V

Anlage zur Ausgabenerklärung nach Artikel 78a

Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): …

Bezeichnung des operationellen Programms: …

Datum des vorläufigen Rechnungsabschlusses: …

Datum der Vorlage bei der Kommission: …

Finanzierungsinstrumente (Artikels 78 Absatz 6) (kumulierte Beträge):

Prioritätsachse

Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (öffentliche Mittel oder insgesamt)

2007-2015

Gemäß Artikel 78 Absatz 6 erklärter Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben

Entsprechender Beitrag aus öffentlichen Mitteln

Prioritätsachse 1

 

 

 

Prioritätsachse 2

 

 

 

Prioritätsachse 3

 

 

 

Gesamt

 

 

 

Im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlte Vorschüsse (Artikel 78 Absatz 2) (kumulierte Beträge):

Prioritätsachse

Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (öffentliche Mittel oder insgesamt)

2007-2015

Gemäß Artikel 78 Absatz 2 erklärter Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben

Entsprechender Beitrag aus öffentlichen Mitteln

Prioritätsachse 1

 

 

 

Prioritätsachse 2

 

 

 

Prioritätsachse 3

 

 

 

Gesamt

 

 

 

NB: Handelt es sich bei einem operationellen Programm um ein Programm mit mehrfacher Zielsetzung bzw. ein Multifondsprogramm, so sind bei der Prioritätsachse die Ziele und die betroffenen Fonds anzugeben.“


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