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Document 32009R1295

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1295/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2009

    ABl. L 348 vom 29.12.2009, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1295/oj

    29.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 348/9


    VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1295/2009 DES RATES

    vom 22. Dezember 2009

    zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2009

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 83a und Anhang XII des Statuts,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Anhang XII Artikel 13 zum Statut legte Eurostat am 1. September 2009 einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2009 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vor. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 11,3 % des Grundgehalts.

    (2)

    Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sollte der Beitragssatz daher auf 11,3 % des Grundgehalts angehoben werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 beträgt der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannte Beitragssatz 11,3 %.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. CARLGREN


    (1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


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