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Document 32003L0061

Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut, 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, 92/33/EWG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, 92/34/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut, 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln und 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen

ABl. L 165 vom 3.7.2003, p. 23–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/61/oj

32003L0061

Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut, 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, 92/33/EWG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, 92/34/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut, 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln und 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen

Amtsblatt Nr. L 165 vom 03/07/2003 S. 0023 - 0028


Richtlinie 2003/61/EG des Rates

vom 18. Juni 2003

zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut, 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, 92/33/EWG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, 92/34/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut, 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln und 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist verpflichtet sicherzustellen, dass in einschlägigen Fällen nach den in den folgenden Richtlinien festgelegten Verfahren Maßnahmen für die Koordinierung, Durchführung und Kontrolle gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen getroffen werden:

Richtlinie 66/401/EWG(4), insbesondere Artikel 20 Absatz 3,

Richtlinie 66/402/EWG(5), insbesondere Artikel 20 Absatz 3,

Richtlinie 68/193/EWG(6), insbesondere Artikel 16 Absatz 3,

Richtlinie 92/33/EWG(7), insbesondere Artikel 20 Absatz 4,

Richtlinie 92/34/EWG(8), insbesondere Artikel 20 Absatz 4,

Richtlinie 98/56/EG(9), insbesondere Artikel 14 Absatz 4,

Richtlinie 2002/54/EG(10), insbesondere Artikel 26 Absatz 3,

Richtlinie 2002/55/EG(11), insbesondere Artikel 43 Absatz 3,

Richtlinie 2002/56/EG(12), insbesondere Artikel 20 Absatz 3 und

Richtlinie 2002/57/EG(13), insbesondere Artikel 23 Absatz 3.

(2) In den vergangenen Jahren wurden für die Durchführung der genannten Vergleichsprüfungen gemeinschaftliche Finanzhilfen gewährt.

(3) Für die in den vorstehenden Richtlinien genannten Arten und unter den in diesen Richtlinien festgelegten Bedingungen sollten Tests und Prüfungen organisiert werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt.

(4) Die Tests und Prüfungen sollten insbesondere Saat- und Pflanzgut abdecken, das in Drittländern geerntet wurde, sich für den ökologischen Landbau eignet oder im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen vermarktet wird.

(5) Außerdem sollte die Formulierung der einschlägigen Artikel in den vorstehenden Richtlinien harmonisiert werden.

(6) Im Interesse der Transparenz muss für die gemeinschaftlichen Finanzhilfen eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen werden. Zur Finanzierung der Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen sollte daher eine entsprechende Belastung des Gemeinschaftshaushalts verbindlich vorgeschrieben werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

1. Artikel 20 der Richtlinie 66/401/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern geerntetes Saatgut;

- für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;

- Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests oder Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren. Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden."

2. Artikel 20 der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Getreidesaatgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern geerntetes Saatgut;

- für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;

- Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden."

3. Artikel 16 der Richtlinie 68/193/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Vermehrungsgut von Reben, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern erzeugtes Vermehrungsgut;

- für den ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsgut;

- Vermehrungsgut, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 17 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 17 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden."

4. Artikel 20 der Richtlinie 92/33/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfuellt. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2) Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern erzeugtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut;

- für den ökologischen Landbau geeignetes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut;

- Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(3) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial und das Pflanzgut genügen müssen, zu prüfen.

(4) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(5) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(6) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.

(7) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden."

5. Artikel 20 der Richtlinie 92/34/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfuellen. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2) Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern erzeugtes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;

- für den ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;

- Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(3) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial bzw. die Pflanzen genügen müssen, zu prüfen.

(4) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(5) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(6) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.

(7) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden."

6. Artikel 14 der Richtlinie 98/56/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) In den Mitgliedstaaten werden gegebenenfalls Prüfungen oder Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsgut die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfuellt. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2) Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Zierpflanzenarten, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern erzeugtes Vermehrungsmaterial;

- für ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsmaterial;

- Vermehrungsmaterial, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(3) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial genügen muss, zu prüfen.

(4) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 17 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 17 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf Organismen, die unter die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(14) fallen, ergeben, unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, der auch zu Protokollen von gemeinschaftlichen Prüfungen konsultiert wird, soweit diese Organismen betreffen, die unter die Richtlinie 2000/29/EG fallen.

(5) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(6) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren festgelegt.

(7) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden."

7. Artikel 26 der Richtlinie 2002/54/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 26

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Betarübensaatgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern geerntetes Saatgut;

- für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;

- Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden."

8. Artikel 43 der Richtlinie 2002/55/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 43

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Gemüsesaatgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern geerntetes Saatgut;

- für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;

- Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden."

9. Artikel 20 der Richtlinie 2002/56/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern geerntete Pflanzkartoffeln;

- für den ökologischen Landbau geeignete Pflanzkartoffeln;

- Pflanzkartoffeln, die im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet werden.

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

(7) Die Kommission kann den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, die in einem bestimmten Gebiet der Gemeinschaft geerntet worden sind, nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise untersagen, wenn die Nachkommenschaft von Proben, die amtlich aus in diesem Gebiet geerntetem Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut gezogen und im Rahmen einer oder mehrerer gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen angebaut worden sind, im Lauf von drei aufeinander folgenden Jahren erheblich hinter den Mindestanforderungen des Anhangs I Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe c) sowie Nummern 3 und 4 zurückgeblieben ist.

(8) In Anwendung von Absatz 7 durchgeführte Maßnahmen werden von der Kommission aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das in dem betreffenden Gebiet der Gemeinschaft geerntete Basispflanzgut und zertifizierte Pflanzgut künftig die in Absatz 7 genannten Mindestanforderungen erfuellen wird."

10. Artikel 23 der Richtlinie 2002/57/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

- in Drittländern geerntetes Saatgut;

- für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;

- Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 10. Oktober 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 208.

(2) Stellungnahme vom 10. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 85 vom 8.4.2003, S. 43.

(4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60).

(5) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG.

(6) ABl. 93 vom 17.4.1968, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/11/EG (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 20).

(7) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(8) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 806/2003.

(9) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 806/2003.

(10) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(11) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(12) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/66/EG der Kommission (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 42).

(13) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/68/EG (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32).

(14) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

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