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Document 32003D0599

2003/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über den Liquiditätsvorschuss des französischen Staats an die Gesellschaft Bull (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4366) (Text von Bedeutung für den EWR.)

ABl. L 209 vom 19.8.2003, p. 1–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/599/oj

32003D0599

2003/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über den Liquiditätsvorschuss des französischen Staats an die Gesellschaft Bull (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4366) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 209 vom 19/08/2003 S. 0001 - 0011


Entscheidung der Kommission

vom 13. November 2002

über den Liquiditätsvorschuss des französischen Staats an die Gesellschaft Bull

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4366)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/599/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Die Kommission erfuhr am 20. November 2001 aus verschiedenen Quellen, dass sich der französische Staat anschickte, der Gesellschaft Bull einen rückzahlbaren Vorschuss in Höhe von 100 Mio. EUR zu gewähren. Sie richtete daraufhin mit Schreiben Nr. D/54828 vom 22. November 2001 ein Auskunftsersuchen und am 21. Dezember 2001 ein Mahnschreiben (D/55337) an die französischen Behörden. Mit Schreiben vom 19. Dezember unterrichtete der französische Wirtschaftsminister die Kommission über dieses Beihilfevorhaben. Mit Fax vom 7. Januar 2002 (Eingang am 8. Januar unter der Nummer A/30093) erhielt die Kommission eine vorläufige Antwort der französischen Behörden mit der Information, dass ein Liquiditätsvorschuss von 100 Mio. EUR gezahlt worden war und dass das Auskunftsverlangen unverzüglich beantwortet werden würde. Nachdem diese Informationen noch immer ausständig waren, schickte die Kommission den französischen Behörden am 11. Februar ein Mahnschreiben (Nr. D/50581), in dem sie diesen mitteilte, dass eine Anordnung zur Auskunftserteilung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(2) erteilt würde, wenn innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Informationen bei ihr eingingen.

(2) Frankreich beantwortete dieses Mahnschreiben mit Fax vom 4. März 2002 (Eingang am 5. März 2002 unter der Nummer A/31700) und bat um eine Verlängerung der Beantwortungsfrist um 20 Arbeitstage. Mit Schreiben Nr. D/50983 vom 7. März 2002 teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie die Maßnahme als nicht notifizierte Beihilfe registriert hatte (NN 23/2002). Gleichzeitig räumte sie eine zusätzliche Beantwortungsfrist bis zum 18. März 2002 ein.

(3) Mit Fax vom 14. März 2002 (Eingang unter der Nummer A/32004 am 15. März 2002) meldeten die französischen Behörden die erwähnten Beihilfemaßnahmen an. Mit Fax vom 20. März 2002 (Eingang unter der Nummer A/32201 am 22. März 2002) richteten die französischen Behörden eine Mitteilung über den geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft Bull an die Kommission. Mit Schreiben vom 20. März 2002 (Eingang bei der Kommission am 2. April 2002 unter A/32431) übermittelten die französischen Behörden den Jahresbericht der Gesellschaft Bull für das Geschäftsjahr 2000.

(4) Am 9. April 2002 beschloss die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten sowie Frankreich nochmals aufzufordern, ihr bestimmte Informationen über die gegenständliche Maßnahme mitzuteilen. Dieser Beschluss wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2002 (SG/2002/229344/D) mitgeteilt. Auf die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) erfolgten keine Stellungnahmen Dritter.

(5) Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 (Eingang zum selben Datum unter der Nummer A/33270) informierten die französischen Behörden die Kommission über die vertraulichen Angaben in der Entscheidung, die bei der Veröffentlichung wegzulassen sind. In einem am selben Tag unter der Nummer A/33300 eingegangenen Schreiben ersuchten sie außerdem um eine einmonatige Fristverlängerung für die Übermittlung der bei Einleitung des Verfahrens angeforderten Auskünfte. Die Kommission bewilligte diese in ihrem Schreiben vom 13. Mai 2002 (registriert unter der Nummer D/52321). Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 (registriert am 6. Juni 2002 unter der Nummer A/34118) übermittelten die französischen Behörden ihre Stellungnahme zur Verfahrenseinleitung sowie einige in der Anordnung zur Auskunftserteilung angeforderte Informationen.

(6) Am 10. Juni 2002 fand eine Sitzung mit Vertretern der Kommission und dem Präsidenten von Bull statt. Am 4. Juli 2002 ersuchte die Kommission in einem Mahnschreiben (registriert unter der Nummer D/53522) die französischen Behörden darum, unverzüglich den Umstrukturierungsplan vorzulegen, der gemäß Ziffer 23 d) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(4) (im Folgenden: "Leitlinien") verlangt wird. Dieser Plan wurde der Kommission von den französischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juli 2002 (Eingang am 18. Juli 2002 unter der Nummer A/35380) übermittelt.

(7) Mit Schreiben vom 26. August 2002 (registriert unter der Nummer D/54766) stellte die Kommission den französischen Behörden weitere Fragen, welche diese mit Schreiben vom 23. September 2002 (Eingang am 24. September 2002 unter der Nummer A/36914) beantworteten. Die Anhänge zu diesem Schreiben gingen am 2. Oktober 2002 (registriert zum selben Datum unter der Nummer A/37167) ein.

II. BESCHREIBUNG DES BEIHILFEEMPFÄNGERS

1. Frühere Entscheidungen der Kommission betreffend Bull

(8) Bull war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen der Kommission. Im Jahr 1992 hatte die Kommission entschieden, dass die Zufuhr von öffentlichem Kapital in Höhe von 4 Mrd. FRF (609 Mio. EUR) Beihilfeelemente enthielt, diese Beihilfe jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war(5). In derselben Entscheidung hatte die Kommission auch festgestellt, dass eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe in Höhe von 2,68 Mrd. FRF (408 Mio. EUR) ebenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

(9) 1993 und 1994 gewährte der französische Staat der Gesellschaft Bull erneut Beihilfen. Die Kommission hatte diesbezüglich entschieden, dass die in dem Vorschuss in Höhe von 2,5 Mrd. FRF (381 Mio. EUR) enthaltene Beihilfe, den der französische Staat Bull im Februar 1993 gewährte, sowie eine öffentliche Kapitalzufuhr in Höhe von 8,6 Mrd. FRF (1311 Mio. EUR) 1993 und 1994 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren(6), sofern die Bedingungen des Umstrukturierungsplans erfuellt, das Unternehmen privatisiert und keine weiteren, nicht dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Beihilfen an den Bull-Konzern gezahlt würden.

2. Der Beihilfeempfänger und seine Entwicklung seit 1994

(10) An dem französischen EDV-Konzern Bull sind der französische Staat (16,3 %) sowie France Télécom, Motorola und NEC beteiligt, die jeweils 16,9 % der Aktien halten. Die übrigen Anteile gehören zu 14 % institutionellen Aktionären, zu jeweils 7 % Privatpersonen und Angestellten und zu 5 % Dai Nippon Printing (DNP)(7). Bull ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht.

(11) Das Unternehmen Bull ist ein in Europa ansässiger internationaler EDV-Konzern, der in über 100 Ländern tätig ist. Bull ist grundsätzlich in zwei Geschäftsfeldern aktiv:

- Hochwertige EDV-Server für Unternehmen:

(12) Bull konzipiert und vermarktet eine Serie von Großservern für Unternehmen, die auf der Grundlage des proprietären Betriebssystems GCOS entwickelt werden. Daneben vertreibt Bull auch IBM- und NEC-Server. Bull bietet seinen Kunden auch direkt mit den Servern verbundene Wartungsdienste. In diesem ersten Geschäftsfeld wird der europäische Marktanteil von Bull den französischen Behörden zufolge auf 3 % geschätzt. Seine wichtigsten Wettbewerber in diesem Bereich sind IBM (46,6 % Marktanteil), Fujitsu (11,75 %) und Sun (11,07 %).

- Spezielle Dienstleistungen im IT-Bereich:

(13) Die Konzerndivision Integris ist für das Angebot von Bull im Bereich der Informationstechnologie (Entwicklung und Integration verschiedener Anwendungen, Design von Software-Architektur etc.) verantwortlich. In diesem Bereich sind die wichtigsten Wettbewerber von Bull Xerox, Compaq, IBM, Hewlett Packard, Oracle und SAP. Der Marktanteil von Bull in Europa beträgt nach Angaben der französischen Behörden 2 %.

(14) Im Jahr 2001 verteilte sich der Umsatz von Bull folgendermaßen auf die einzelnen Geschäftsfelder:

- 44 % bei Dienstleistungen in den Bereichen Systemintegration und Informationsmanagement,

- 17 % bei proprietären Servern,

- 20 % bei Standard-Servern,

- 19 % mit verschiedenen Infrastrukturdiensten und -produkten.

(15) 40 % der Kunden von Bull kommen aus dem öffentlichen Sektor, 20 % aus der Telekommunikationsbranche, 8 % aus dem Energie- und Transportsektor, 20 % aus dem Bank- und Versicherungswesen, und der Rest stammt aus verschiedenen Bereichen.

(16) Seit 1994 hat Bull die in der Entscheidung 94/1073/EG empfohlenen Maßnahmen umgesetzt. Nach dieser Umstrukturierung schrieb Bull im Jahr 1995 wieder Gewinne, beschäftigte 1996 21400 Mitarbeiter in 85 Ländern und erwirtschaftete einen Umsatz von 24 Mrd. FRF. Außerdem hat die französische Regierung gemäß den Empfehlungen des von der Kommission ernannten unabhängigen Sachverständigen die Privatisierung von Bull durchgeführt und in den Jahren 1995-1996 Anteile an DNP, France Telecom, Motorola und NEC verkauft. 1997 wurde die Gesellschaft an der Börse eingeführt.

(17) Die Jahresbilanz von Bull weist für 1999 jedoch erneut einen Verlust auf, was vor allem auf die Wertminderung bestimmter Finanzanlagen zurückzuführen war. Im Jahr 2000 bleibt das Betriebsergebnis negativ. Bull ist daher gezwungen, Vermögenswerte zu veräußern (siehe Tabelle 1) und gemäß einem Sozialplan Mitarbeiter zu entlassen. Ende 2001 beschäftigt Bull europaweit nur noch ungefähr 9500 Personen(8).

TABELLE 1

Bull: Veräußerung von Vermögenswerten in den letzten zwei Jahren((Laut dem Wirtschaftsmagazin Les Échos vom 20. November 2001.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(18) Am 19. Dezember 2001 kaufte Bull die italienischen Geschäftsbereiche(9) von Integris Europa wieder von Steria zurück, wofür im Gegenzug die Schuldenübernahme durch Steria auf 11 Mio. EUR reduziert wurde (anstatt wie vorgesehen 21 Mio. EUR)(10).

(19) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge wurde im November 2000(11) ein Sanierungs- und Entwicklungsplan für den Zeitraum 2001-2003 ("strategischer Plan") beschlossen, der seit Anfang 2001 umgesetzt wird. Dieser sieht eine strategische Rückbesinnung auf Dienstleistungen und Server sowie die Gründung von Tochtergesellschaften in diesen beiden Bereichen vor. Des Weiteren umfasst er eine Freisetzung der in Vermögenswerten gebundenen liquiden Mittel, die Veräußerung nicht strategischer Aktiva sowie eine Senkung der Kosten und eine Anpassung des Personalbestandes.

(20) Im Jahr 2001 erlitt Bull den französischen Behörden zufolge verschiedene Rückschläge: Einerseits scheiterte der strategische Plan, dessen Ziel unter anderem darin bestand, den stark defizitären französischen Dienstleistungsbereich zu veräußern. Es wurden bereits Verhandlungen mit einem französischen Investorenkonsortium geführt, und man zog die Einführung von Integris an der Börse in Erwägung. Die Krise der Technologiewerte an der Börse vereitelte den Plan jedoch. Andererseits belastete die abrupte Kurskorrektur der Technologiewerte ab Mai 2000 die Finanzierung der Aktivitäten im Bereich der Internet-Technologien, in die Bull stark investiert hatte, nachdem das Unternehmen beschlossen hatte, sein Angebot auf die Konzepte "e-Solutions" und "Netz-Infrastruktur" auszurichten.

(21) Eine neue Phase der Umstrukturierung begann im Dezember 2001 mit der Ernennung eines neuen Präsidenten am 2. Dezember 2001, der mit der Analyse der finanziellen Situation von Bull und einer Beurteilung der Perspektiven des Unternehmens beauftragt wurde. Als Ergebnis dieser Analyse verabschiedete der Aufsichtsrat von Bull am 14. März 2002 die Grundzüge einer Sanierungsstrategie ("Turnaround Plan") in drei Etappen. Diese Sanierungsstrategie wurde der Kommission im Juli 2002 (siehe Abschnitt V) vorgestellt.

(22) Bull plant die Veräußerung weiterer Vermögenswerte: Verkauf der zweiten Tranche von Steria-Anteilen auf dem Markt, die das Unternehmen als Vergütung für die Überlassung der Dienstleistungsaktivitäten im Vereinigten Königreich erhalten hatte, Einziehen der Saldobeträge aus dem Verkauf von Louveciennes und der Transaktion mit Steria. Des Weiteren ist die Veräußerung anderer Werte des Anlagevermögens vorgesehen. Bull beabsichtigt ferner die Auslagerung der Ersatzteilverwaltung und die Beendung des Pensionsplans der Bull HN Information Systems Inc.

(23) Der Finanzbericht des Jahres 2001 führt für dieses Jahr Verluste in Höhe von 253 Mio. EUR (gegenüber 243 Mio. EUR im Jahr 2000) an, während das gezeichnete Kapital 340 Mio. EUR betrug und das Eigenkapital - 158 Mio. EUR (gegenüber 86 Mio. EUR im Jahr 2000). Der konsolidierte Nettoverlust betrug 544 Mio. EUR (gegenüber 292 Mio. EUR im Jahr 2000).

(24) Bei den jüngsten Zahlen des Unternehmens sticht im Halbjahresabschluss 2002 zunächst die Streichung von 2160 Arbeitsplätzen, davon 1240 in Frankreich, hervor. Gemäß den Angaben der französischen Behörden wurde der Personalabbauplan zur Gänze aus der Veräußerung von Vermögenswerten finanziert(12). Der Plan vom 14. März 2002 sah des Weiteren eine Reduzierung der Geschäfts- und Verwaltungskosten vor. Laut dem am 25. Juli 2002 vorgelegten Betriebsergebnis wurden die gesamten Vertriebs- und Verwaltungskosten im ersten Halbjahr 2002 auf 18 % des Umsatzes reduziert (2001 machten sie 25 % aus). Der vorgestellte Bericht gibt auch einen Umsatz in Höhe von 780 Mio. EUR(13), eine Bruttomarge von 170 Mio. EUR und ein Nettoergebnis von - 524,2 Mio. EUR(14) an. Der Verlust vor Steuern und Zinsen beträgt 151 Mio. EUR. Die Geschäftstätigkeit wurde jedoch im ersten Halbjahr 2002 aufrechterhalten, und der Konzern verzeichnete Aufträge in Höhe von 713 Mio. EUR(15).

III. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

(25) Die französische Regierung gewährte Bull eine Beihilfe in Höhe von 450 Mio. EUR. Diese umfasste eine erste Tranche von 100 Mio. EUR, die Ende 2001 gewährt und nicht angemeldet wurde, und einen zweiten Teil in Höhe von 350 Mio. EUR, der im ersten Halbjahr 2002 gewährt wurde. Die Beihilfe unterlag verschiedenen Bedingungen, die in der Anmeldung angeführt werden:

- Die Beihilfe wurde durch einen Kredit in Form eines rückzahlbaren Gesellschafterdarlehens eingebracht.

- Dieser wurde mit einem jährlichen Zinssatz von 5,23 % gewährt, der dem zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung des Liquiditätsvorschusses geltenden Referenzzinssatz der Kommission entspricht.

- Die Rückzahlung dieses Vorschusses hat spätestens 12 Monate nach der letzten Auszahlung zu erfolgen.

- Die Beihilfe sollte innerhalb von höchstens sechs Monaten ausgezahlt werden.

- Frankreich verpflichtete sich dazu, der Kommission bis zum 30. Juni 2002 einen Umstrukturierungsplan vorzulegen.

- Der Hoechstbetrag des Darlehens betrug 450 Mio. EUR. Die französischen Behörden rechtfertigten den Liquiditätsvorschuss in Höhe von 450 Mio. EUR auf der Grundlage des in Tabelle 2(16) dargestellten Liquiditätsplans sowie einer Reserve in Höhe von 7 Mio. EUR, die aufgrund der Tatsache, dass der Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis Juni 2002 den Betrag von 443 Mio. EUR übersteigen könnte(17), gewährt wurde. Die Perspektiven hinsichtlich der Liquidität des Unternehmens im Zeitraum 31. Dezember 2001 bis 30. Juni 2002 werden von den französischen Behörden folgendermaßen dargestellt:

TABELLE 2

Liquiditätsplan

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(26) Die Gründe, die die Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag veranlasst haben, werden in fünf Schwerpunkte unterteilt und basieren auf der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien.

(27) Erstens bezweifelte die Kommission den Ausnahmecharakter der fraglichen Beihilfe, die gemäß Ziffer 25 der Leitlinien ausschließlich zur Weiterführung des Unternehmens für eine begrenzte Zeitspanne gewährt werden soll, während der die Zukunftsaussichten des Unternehmens eingeschätzt werden können. Im vorliegenden Fall schien das Unternehmen zu dieser Zeit in einen langfristigen Umstrukturierungsprozess involviert zu sein.

(28) Zweitens war der Kommission der genaue Zeitpunkt, zu dem der erste Vorschuss in Höhe von 100 Mio. EUR gewährt worden war, nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt. Die genaue Bestimmung dieses Zeitpunkts ist deshalb so wichtig, weil die Leitlinien vorsehen, dass der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten ab der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen hat, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde.

(29) Drittens schien die Laufzeit der Beihilfe nicht klar zu sein. Nach den Leitlinien beträgt die Hoechstdauer einer solchen Beihilfe sechs Monate. Der Anmeldung zufolge aber könnte die Beihilfe für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt worden sein.

(30) Viertens hegte die Kommission aufgrund der Tatsache, dass Bull auch in anderen Mitgliedstaaten(18) tätig ist, Zweifel in Hinblick auf den angeblich nicht gegebenen Spillover-Effekt der Beihilfe, wie von Frankreich behauptet wird.

(31) Fünftens zweifelte die Kommission an der Ursache des Liquiditätsbedarfs. Nachdem sich das Unternehmen wie in Abschnitt II dargelegt bereits seit einigen Jahren in Umstrukturierung befand, konnte die Beihilfe eher auf die Finanzierung der bereits laufenden Umstrukturierung ausgerichtet sein. Da Bull bereits im Zeitraum 1993-1994 eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hatte, hätte eine erneute Umstrukturierungsbeihilfe dem Grundsatz der "Einmaligkeit der Beihilfe" ("one time, last time") gemäß Abschnitt 3 Ziffer 2.3 der Leitlinien widersprochen.

V. STELLUNGNAHME FRANKREICHS

(32) Nach der Einleitung des Verfahrens wurden von den französischen Behörden folgende Angaben gemacht:

(33) In Hinblick auf die Einstufung der Beihilfe als außergewöhnliche Beihilfe und die Situation der langfristigen Umstrukturierung des Unternehmens betonten die französischen Behörden, dass sich Bull infolge der Entwicklungen auf dem Computermarkt ähnlich wie andere Marktteilnehmer(19) in einem ständigen Anpassungsprozess befand. Dieser veranlasste Bull dazu, seinen Dienstleistungsbereich, der als weniger kapitalintensiv erachtet wird, auszubauen. Diese Anpassungsbemühungen(20), die unter anderem im Sanierungs- und Entwicklungsplan 2000-2001 vorgesehen waren, wurden vom Unternehmen selbst finanziert. Der Ausbau des Dienstleistungsbereichs vollzog sich jedoch aufgrund der fehlenden Finanzierung für bestimmte Produkte unter ungünstigen Bedingungen, wodurch sich die Situation des Unternehmens verschlechterte. Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass externe Faktoren wie die äußerst schwierige Marktlage der Computerbranche und der Einbruch der Börsenkurse der Computerfirmen für das Scheitern des Sanierungsplans von Bull im Jahr 2001 verantwortlich waren. Die französischen Behörden betonen unter anderem, dass der Preis für den Verkauf des europäischen Dienstleistungsbereichs von Bull zwischen Mai und November mehrmals nach unten revidiert wurde. Nach dem Scheitern des Sanierungsplans befand sich das Unternehmen in derartigen Schwierigkeiten, dass Bull nur schwer kurzfristige Darlehen erhalten konnte. Deshalb suchte Bull Ende Dezember 2001 beim französischen Staat um eine Rettungsbeihilfe an.

(34) Als genaues Datum für die Gewährung der ersten Tranche in Höhe von 100 Mio. EUR geben die französischen Behörden den 31. Dezember 2001 an. Der Liquiditätsvorschuss wurde auf der Grundlage von Artikel 24 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2001(21) gewährt. Gemäß dem Dekret vom 5. Dezember 1870 über die Verkündung von Gesetzen und Dekreten trat dieses Gesetz erst nach einer 24-stuendigen Zusatzfrist nach seiner Veröffentlichung im Journal officiel, d. h. am 31. Dezember 2001, in Kraft. Die 100 Mio. EUR wurden tatsächlich erst am 2. Januar 2002 an Bull ausbezahlt.

(35) Hinsichtlich der gesamten Laufzeit der Beihilfe geben die französischen Behörden an, dass nach der ersten, am 31. Dezember 2001 gewährten Beihilfetranche in Höhe von 100 Mio. EUR am 2. Mai 2002 eine zweite Tranche über 150 Mio. EUR und am 17. Juni 2002 eine dritte Tranche über 200 Mio. EUR bewilligt wurden. Frankreich hält fest, dass die Beihilfe sehr wohl innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten gemäß Abschnitt Ziffer 3.1 der Leitlinien ausgezahlt wurde.

(36) Im Zusammenhang mit dem nicht vorhandenen Spillover-Effekt der Rettungsbeihilfe an Bull argumentieren die französischen Behörden, dass die Marktanteile von Bull im Dienstleistungs- und im Serverbereich sehr gering sind(22) und dass Bull weit hinter seinen wichtigsten Wettbewerbern liegt. Daraus schließen die französischen Behörden, dass die Auswirkungen der Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Wettbewerbs geringfügig sind. Sie betonen weiter, dass die Auflösung von Bull zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs in Europa führen könnte, zumal Bull seinen Kunden Auswahlmöglichkeiten bietet, die sonst nicht gegeben wären. Außerdem unterstreichen die französischen Behörden, dass Bull einen Ruf als anerkannter Spezialist für heterogene und offenen Umgebungen genießt, was sich günstig auf den freien Wettbewerb auswirkt.

(37) Zur Ursache des Liquiditätsbedarfs und zu der von der Kommission bei der Verfahrenseröffnung geäußerten Vermutung, die Beihilfe hätte zur Finanzierung der aufeinander folgenden Umstrukturierungspläne verwendet werden können, legten die französischen Behörden eine detaillierte Aufstellung über die Verwendung des Liquiditätsvorschusses in Höhe von 450 Mio. EUR vor:

- 134 Mio. EUR waren für die Finanzierung der Betriebsverluste seit dem 1. Januar 2002 bestimmt. Die französischen Behörden betonen, dass sich dieser Engpass im zweiten Quartal aufgrund der sinkenden Verwaltungskosten wieder geben sollte;

- 106 Mio. EUR wurden für die Rückzahlung kurzfristiger Kreditlinien vorgesehen. Nach Angaben der französischen Behörden war Bull mit der Beendigung der meisten Bankkredite konfrontiert, ohne Aussichten auf neue Darlehen zu haben;

- 91 Mio. EUR waren für die Rückzahlung einer Obligationsanleihe bestimmt;

- 37 Mio. EUR dienten der Rückzahlung von Yen-Obligationen, die für eine Privatplatzierung verwendet worden waren. Diese Rückzahlung war aufgrund des unzureichenden Eigenkapitals von Bull am 31. Dezember 2001 vertraglich festgelegt worden;

- 85 Mio. EUR wurden für die vorgesehene Rückzahlung eines besicherten Bankkredits verwendet, bei dem der Kreditgeber die kurzfristige Beendigung der Laufzeit beschlossen hatte, welche bisher jedoch immer Monat für Monat verlängert worden war. Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass das Unternehmen über ausreichende Mittel verfügen muss, um diesen Kredit jederzeit zurückzahlen zu können.

(38) Die französischen Behörden stellen schließlich fest, dass Bull dank des Vorschusses des Staates in der Lage war, seinen Betrieb im ersten Halbjahr 2002 aufrechtzuerhalten, obwohl das Unternehmen mit einem negativen Cashflow von -134 Mio. EUR sowie mit der Verpflichtung, rasch 319 Mio. EUR für die Rückzahlung von Banken- oder Obligationsfinanzierungen aufzubringen, konfrontiert war.

(39) Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufwendungen für die Umstrukturierung weist Frankreich darauf hin, dass die Kosten für den Umstrukturierungsplan im ersten Halbjahr 2002 55 Mio. EUR betrugen und dass diese durch die Veräußerung von Aktiva finanziert wurden: Verkauf des Standorts in Louveciennes (50 Mio. EUR), von Lottomatica (11 Mio. EUR), von SOFOM (5 Mio. EUR) und der ersten Tranche der Steria-Anteile auf dem Aktienmarkt, die Bull für die Abtretung seiner Dienstleistungsaktivitäten in Europa sowie seiner skandinavischen und schweizerischen Töchter (29 Mio. EUR) an Steria erhalten hatte. Aus diesen Vermögensveräußerungen erzielte Bull einen Erlös von 95 Mio. EUR, aus dem sich nach Abzug der Kosten für den Umstrukturierungsplan des ersten Halbjahres 2002 ein Überschuss in Höhe von 40 Mio. EUR ergab. Mit diesem Überschuss wird das Unternehmen in Verbindung mit den vom Verwaltungsrat beschlossenen, aber noch nicht durchgeführten(23) Veräußerungen in Höhe von [...](24) in der Lage sein, den restlichen Umstrukturierungsplan zu finanzieren.

(40) Die französischen Behörden übermittelten auch einen Umstrukturierungsplan, der folgendermaßen zusammengefasst werden kann:

Rettungsphase - 1.1.2002-30.6.2002

- In dieser Phase soll eine ausgeglichene Geschäftstätigkeit erreicht werden.

- Personalabbau um ca. 1500 Arbeitskräfte, davon 1200 in Frankreich.

- Senkung der Gemeinkosten (von 25 % im Jahr 2001 auf 18 % 2002)(25).

- Konsolidierung der positiven Ergebnisse von Bull im Bereich der proprietären Server und ihrer Wartung, Ausgleich der negativen Ergebnisse in den anderen Bereichen.

- Finanzierung des Personalabbauplans durch den Erlös aus den von Bull durchgeführten Vermögensveräußerungen: Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Verkauf von Steria-Anteilen, Verkauf der Ersatzteilverwaltung für Wartung und der entsprechenden Lager an IBM.

Langfristige Sanierungsstrategie - 2002-2005

- In dieser Phase sollen alle Kräfte des Konzerns gebündelt werden, um den Kunden gemeinsam Dienstleistungen in den Bereichen Anwendungsentwicklung und Datenmanagement kombiniert mit Beratung für die IS-Architektur und Implementierungs-Support zur Optimierung der entsprechenden Hardware-Infrastrukturen zu bieten.

- Im Server-Bereich soll die angebotene Produktpalette verringert und der Schwerpunkt auf die neuen Intel-Itanium-2-basierten Server gelegt werden. Dabei handelt es sich vor allem um hochwertige Server. Bull beabsichtigt, sich aus Entwicklung und Vertrieb von [...]* zurückzuziehen.

- Im Bereich der Infrastrukturdienste verfolgt Bull das Ziel, den Mehrwert der angebotenen Dienstleistungen zu erhöhen. Zu diesem Zweck soll unter Verwendung der spezifischen Bull-Produkte aus den Bereichen Systemsicherheit und -verwaltung, Open-Source-Lösungen oder von Tools einiger wichtiger Partner eine Verkaufsförderungsmaßnahme für eine kleine Anzahl von Dienstleistungen durchgeführt werden. Zur Produktivitätssteigerung sind Synergieeffekte zwischen den einzelnen Teams vorgesehen.

- Im Bereich Applikationsdienste und Sicherheitsprodukte verfolgt Bull das Ziel, durch professionelles Management und laufende Kompetenzsteigerung sowie auf der Grundlage der bereits im Telekommunikationsbereich, im öffentlichen Dienst und im Energiesektor erworbenen Erfahrungen die Rentabilität der Systemintegrationsaktivitäten wiederherzustellen. In Anbetracht der Kooperationsmöglichkeiten in neuen Wissenschaftszweigen plant Bull auch Entwicklungen im Verteidigungssektor. Derzeit bietet Bull bereits wettbewerbsfähige Dienstleistungen insbesondere in der Nachrichtenübermittlung, der Anrufverwaltung rund um die Uhr, bei Mobilportalen und in der Verrechnung von Telefonanrufen, an. Bull beabsichtigt des Weiteren, seine Produkte und Kompetenzen im Bereich der Sicherheit von Informationssystemen besser zu vermarkten. Diese Kompetenzen werden [...]* angeboten.

- In Zahlen ausgedrückt, strebt Bull an, bis 2005 folgende Verteilung seiner Aktivitäten zu erreichen: Dienstleistungen [...]* und Produktangebot [...]*. Dieses Angebot soll sich aus proprietären Servern, offenen Großservern und Sicherheitsprodukten zusammensetzen.

Kapitalaufstockung - 9/2002 - 30.6.2003

- Auf der Grundlage der oben beschriebenen Aktivitäten sollte Bull bereits im zweiten Halbjahr 2002 ein ausgeglichenes Ergebnis erzielen und ab 2003 wieder schwarze Zahlen schreiben. Aber selbst dann wird das Unternehmen noch nicht in der Lage sein, den Liquiditätsvorschuss in Höhe von 450 Mio. EUR bis 17. Juni 2003 aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen.

- Aus diesem Grund benötigt Bull eine Kapitalaufstockung. Das Unternehmen beabsichtigt, diese entweder mithilfe eines oder mehrerer privater Großaktionäre, die an einer Erhöhung des Aktienkapitals teilnehmen wollen, oder durch die Beteiligung anderer Privatinvestoren, die Interesse an Anteilen von Bull haben, durchzuführen.

- Diese Phase der Suche nach Kapital wird am [...]* beginnen, nachdem Bull bewiesen hat, seine normale Geschäftstätigkeit wiederaufnehmen zu können.

VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

1. Vorliegen einer Beihilfe

(41) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es, dass "alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".

(42) Im vorliegenden Fall wurde das Gesellschafterdarlehen vom französischen Staat auf der Grundlage von Artikel 24 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2001 gewährt. Die Beihilfe besteht aus einem rückzahlbaren Liquiditätsvorschuss, den der französische Staat, ein Gesellschafter von Bull, ausgezahlt hat. Dieser Vorschuss wurde zugunsten eines bestimmten Unternehmens, Bull, gewährt. Der Vorschuss des französischen Staates ist nicht mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors vereinbar, zumal die anderen Gesellschafter von Bull nicht ihre Absicht erklärt haben, Bull ein Darlehen zu gewähren, und Bull aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage war, ein solches Darlehen auf dem Markt zu erhalten. Indem die Beihilfe die Position dieses Unternehmens stärkt und es ihm ermöglicht, für seine normalen Betriebskosten aufzukommen, verfälscht sie außerdem den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, zumal Bull ein internationales Unternehmen ist und seine Erzeugnisse weltweit gehandelt werden. Ferner hat Bull ausländische Wettbewerber wie IBM, Fujitsu und Sun.

(43) Aus den obigen Darlegungen kann man schließen, dass das vom französischen Staat gewährte Gesellschafterdarlehen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

2. Anmeldungspflicht

(44) Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe zu unterrichten. Der betroffene Mitgliedstaat darf die geplanten Maßnahmen nicht durchführen, solange es in diesem Verfahren nicht zu einer endgültigen Entscheidung gekommen ist.

(45) Im vorliegenden Fall muss festgestellt werden, dass die Beihilfe bereits vor der Anmeldung durch den französischen Staat gewährt und ausgezahlt wurde und dass die Kommission nicht in der Lage war, zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Stellung zu nehmen. Die Beihilfe wurde nämlich am 31. Dezember 2001 gewährt und am 2. Januar 2002 ausgezahlt, wobei die offizielle Anmeldung erst am 14. März 2002 bei der Kommission einging.

(46) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich mit dieser Vorgehensweise die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat.

3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(47) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen treffen für die gegenständliche Beihilfe nicht zu, da es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, oder zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile handelt.

(48) Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen treffen auch nicht zu, da die Beihilfe weder zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile bestimmter Gebiete, noch zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist.

(49) Demnach ist noch zu prüfen, ob für die in Frage stehende Beihilfe die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) geltend gemacht werden kann, nach der sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt ist, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(50) Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung des EG-Vertrags hat die Kommission die Leitlinien verabschiedet, die ihr als Orientierung bei der Würdigung von Beihilfen im Bereich der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen dienen. Die Rettungsbeihilfe ist genau die Ausnahme, die die französischen Behörden geltend machen.

4. Beurteilung der Beihilfe im Lichte der Leitlinien

(51) Laut den Zahlen, die von den französischen Behörden zur Verfügung gestellt und in Abschnitt II Ziffer 2 dargelegt werden, ist Bull als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinie zu betrachten.

(52) Aufgrund seiner Rechtsform als Aktiengesellschaft kann Bull gemäß Ziffer 5 a) der Richtlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden, "wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten 12 Monate verloren ging". Im vorliegenden Fall betrug der Verlust im Geschäftsjahr 2001 253 Mio. EUR (243 Mio. EUR im Jahr 2000), und das gezeichnete Kapital machte zu diesem Zeitpunkt 340 Mio. EUR aus. Das Eigenkapital von Bull betrug - 158 Mio. EUR (gegenüber 86 Mio. EUR im Jahr 2000), was weniger als die Hälfte des Grundkapitals ausmacht. Darüber hinaus ging mehr als ein Viertel des Kapitals in den letzten 12 Monaten verloren.

(53) Die Prüfung dieser Zahlen legt die Schlussfolgerung nahe, dass sich Bull tatsächlich in der Situation eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien befand, was auch durch die wachsenden Verlustzahlen und die notwendig gewordene Veräußerung von umfangreichen Vermögenswerten bestätigt wird.

(54) Die Prüfung der Beihilfe in Hinblick auf Abschnitt 3 Ziffer 1 der Leitlinien erlaubt folgende Beurteilung:

(55) Im Sinne von Ziffer 23 a) der Leitlinien handelt es sich um eine Liquiditätsbeihilfe, für die ein Zinssatz verlangt wird, der dem von der Kommission festgelegten Referenzzinssatz entspricht. Im gegenständlichen Fall beträgt dieser Zinssatz 5,23 %, was dem Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Beihilfetranche, also zum 31. Dezember 2001, entspricht.

(56) Ziffer 23 b) der Leitlinien bestimmt, dass die Beihilfe mit Krediten verbunden sein muss, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt. In diesem Fall ist die Rückzahlung also bis 17. Juni 2003 zu leisten, nachdem die letzte Tranche am 17. Juni 2002 gewährt wurde. Die Kommission hält fest, dass gemäß den Angaben der französischen Behörden Bull nicht in der Lage sein wird, diesen Betrag aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen und daher eine Kapitalaufstockung durchzuführen plant. Die Kommission beabsichtigt, diese Bedingung später zu überprüfen und betont, dass die Rückzahlung so rasch wie möglich und spätestens bis zum 17. Juni 2003 zu erfolgen hat.

(57) Gemäß Punkt 23 c) der Leitlinien muss die Beihilfe aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ("Spillover-Effekte") in anderen Mitgliedstaaten haben. Diese Bedingung rief bei der Verfahrenseröffnung Bedenken hervor, da Bull in etlichen anderen Mitgliedstaaten tätig ist. Die französischen Behörden brachten jedoch ausreichende Argumente vor, aus denen die Kommission schließen konnte, dass die Beihilfe keine negativen Ausstrahlungseffekte hervorruft, und somit wurden die Zweifel der Kommission diesbezüglich beseitigt. Die Marktanteile von Bull sind tatsächlich gering. Außerdem hat Bull den Großteil seiner Geschäftsfelder außerhalb Frankreichs veräußert, wodurch sich die negativen Auswirkungen der Beihilfe in den anderen Mitgliedstaaten in Grenzen halten.

(58) Gemäß Ziffer 23 d) der Leitlinien ist Frankreich verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft beendet worden ist. Bei der Verfahrenseröffnung stellte dieser Punkt ein Problem dar, weil das genaue Datum, zu dem die erste Beihilfetranche gewährt wurde, der Kommission nicht bekannt war. Frankreich gab an, dass die erste Beihilfetranche am 31. Dezember 2001 gewährt wurde. Demnach mussten die französischen Behörden bis zum 30. Juni 2002 einen Umstrukturierungsplan vorlegen, wozu sie sich bei der Anmeldung verpflichtet hatten. Frankreich hat diesen Umstrukturierungsplan mit etwas Verspätung, d. h. sechseinhalb Monate nach Auszahlung der ersten Beihilfe, vorgelegt. Die Kommission bedauert, dass Frankreich den Umstrukturierungsplan nicht in der vorgesehenen Frist übermittelt hat, hält jedoch abschließend fest, dass die Übermittlung des Umstrukturierungsplan die Anforderungen der Leitlinien erfuellte.

(59) Ziffer 23 e) der Leitlinien bestimmt, dass die Höhe der Rettungsbeihilfe auf den Betrag begrenzt sein muss, der für die Weiterführung des Unternehmens erforderlich ist. Bei der Verfahrenseröffnung rief dieser Punkt bei der Kommission Zweifel hervor. Nachdem sich Bull nämlich bereits seit mehreren Jahren in einem Umstrukturierungsprozess befand, war es möglich, dass die Beihilfe der Finanzierung der Umstrukturierung des Unternehmens diente. Bull hatte jedoch 1993/94 eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Aus diesem Grund hätte eine erneute Umstrukturierungsbeihilfe dem Grundsatz der "Einmaligkeit der Beihilfe" gemäß Abschnitt 3 Ziffer 2.3 der Leitlinien widersprochen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die von den französischen Behörden im Rahmen der Verfahrenseröffnung eingebrachten Angaben ausreichen, um die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Liquiditätsvorschuss einzig und allein zur Rückzahlung der Kreditlinien, Obligationsanleihen, Bankdarlehen sowie zur Finanzierung der Betriebsverluste bestimmt war. Ferner legten die französischen Behörden ausreichende Beweise dafür vor, dass die Kosten der Umstrukturierung, insbesondere der Personalabbauplan, vollständig durch die Veräußerung von Vermögenswerten finanziert wurden (siehe Abschnitt V). Aus diesem Grund zieht die Kommission den Schluss, dass der Beihilfebetrag insofern entsprechend Ziffer 23 e) der Leitlinien verwendet wurde, als sich die Höhe der Beihilfe auf den Betrag beschränkt, der für die Weiterführung des Unternehmens während der sechs Monate, in denen die Rettungsbeihilfe genehmigt wurde, erforderlich war.

(60) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass Frankreich den Grundsatz der "Einmaligkeit der Beihilfe" strikt einzuhalten hat und bis zum 31. Dezember 2004 Bull keine neuerliche Umstrukturierungsbeihilfe gewähren darf. Jegliche Kapitalaufstockung bei Bull hat daher gemäß dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors zu erfolgen.

(61) Ziffer 24 der Leitlinien legt fest, dass die Rettungsbeihilfe höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten darf. Die Situation in Hinblick auf diese Anforderung war zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht klar, nachdem der Kommission weder das Datum der Auszahlung der ersten Beihilfetranche noch die gesamte Laufzeit der Beihilfe bekannt war. Die Klarstellung durch die französischen Behörden lässt die Schlussfolgerung zu, dass die gewährte Beihilfe diese Anforderung erfuellt, da die erste Tranche am 31. Dezember 2001(26) und die letzte Tranche am 17. Juni 2002 gewährt wurde, was einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ausmacht. Daher sind die Zweifel der Kommission zu diesem Punkt auch ausgeräumt.

(62) Gemäß Ziffer 25 der Leitlinien ist die Rettungsbeihilfe in einem Ausnahmefall zu gewähren, damit die Weiterführung des Unternehmens für eine begrenzte Zeitspanne gesichert wird, während der die Zukunftsaussichten des Unternehmens eingeschätzt werden können. Bei der Verfahrenseröffnung war die Situation in Hinblick auf diese Anforderung Gegenstand verschiedener Fragen, da das Unternehmen an einem langfristigen Umstrukturierungsprozess arbeitete, so dass der Liquiditätsvorschuss zur Deckung der Kosten dieser Umstrukturierung verwendet werden konnte. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Angaben geht jedoch hervor, dass es die Rettungsbeihilfe dem Unternehmen ermöglichte, Bilanz zu ziehen und eine Sanierungsstrategie zu erarbeiten, die ab Anfang 2002 umgesetzt wurde. Außerdem lieferte Frankreich den Beweis, dass der Vorschuss für Liquiditätszwecke bestimmt war, während die Kosten der Umstrukturierung aus dem Erlös des Verkaufs von Vermögenswerten finanziert wurden. Die Zweifel der Kommission diesbezüglich wurden demnach behoben.

(63) Die Kommission betont jedoch, dass aufgrund des Ausnahmecharakters der Rettungsbeihilfe keine erneute Beihilfe zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden darf.

VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(64) Der Liquiditätsvorschuss des französischen Staates an Bull stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(65) Die von Frankreich unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gewährte Beihilfe stellt eine rechtswidrige Beihilfe dar.

(66) Die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag trifft insofern zu, als der Liquiditätsvorschuss die Kriterien der Leitlinien erfuellt. Die Kommission hat demnach die Beihilfe auf der Grundlage dieser Leitlinien beurteilt.

(67) In Anbetracht der von den französischen Behörden übermittelten Angaben gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Liquiditätsvorschuss einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde, dass das Darlehen dem Zinssatz der Kommission unterlag, dass es mit einem Kredit verbunden war, dessen Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags längstens zwölf Monate betrug, und dass die Beihilfe keine negativen Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben wird.

(68) Die Kommission muss jedoch sichergehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung der letzten Beihilfetranche, d. h. bis zum 17. Juni 2003, erfuellt wird. Daher müssen die französischen Behörden der Kommission umgehend und bis spätestens 17. Juni 2003 einen Beweis für die vollständige Rückzahlung des Liquiditätsvorschusses zuzüglich Zinsen durch Bull vorlegen.

(69) Die Kommission muss auch sicherstellen, dass die Rettungsbeihilfe in einem Ausnahmefall gewährt wurde. Aus diesem Grund darf Frankreich Bull in der Zukunft keinerlei weitere Rettungsbeihilfe gewähren, so dass der Ausnahmecharakter der Beihilfe gewahrt bleibt.

(70) Die Kommission weist darauf hin, dass zur Einhaltung des Grundsatzes der "Einmaligkeit der Beihilfe" Frankreich Bull in einem Zeitraum von zehn Jahren ab der Auszahlung der letzten Beihilfe, d. h. bis zum 31. Dezember 2004, keinerlei neue Umstrukturierungsbeihilfe gewähren darf -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Frankreich in Form eines Liquiditätsvorschusses in Höhe von 450 Mio. EUR an die Gesellschaft Bull durchgeführt hat, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Frankreich legt umgehend und spätestens bis 17. Juni 2003 den Beweis für die Rückzahlung des Liquiditätsvorschusses in Höhe von 450 Mio. EUR zuzüglich Zinsen durch Bull vor.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2002.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 128 vom 30.5.2002, S. 8.

(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3) ABl. C 128 vom 30.5.2002, S. 8.

(4) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(5) ABl. C 244 vom 23.9.1992, S. 2.

(6) Entscheidung 94/1073/EG der Kommission (ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1).

(7) DNP ist ein japanischer Konzern.

(8) Davon arbeiten 1026 in Italien, 498 im Vereinigten Königreich, 316 in Deutschland, 234 in den Niederlanden, 441 in Spanien und Portugal und die restlichen (d. h. ca. 6800) in Frankreich.

(9) Zu beachten ist, dass die Dienstleistungsaktivitäten von Bull in Italien defizitär sind.

(10) Siehe Artikel "Bull va racheter tout de suite sa division italienne à Steria" (Bull kauft demnächst seine italienische Division von Steria zurück), La Tribune, 28. Dezember 2001.

(11) Ende 2000 sprach man bei Bull bereits von einer Veräußerung von Aktiva zur "Entschuldung von Bull".

(12) Die Gesamtkosten des Personalabbauplans betragen 210 Mio. EUR, was dem Gesamtertrag der bis zum September 2002 durchgeführten oder beschlossenen Veräußerungen entspricht.

(13) Während im März 2002 700 Mio. EUR als Ziel vorgesehen waren, betrug der Umsatz ein Jahr davor 1257 Mio. EUR.

(14) Dieser Verlust ist unter anderem auf Rückstellungen in Höhe von 225 Mio. EUR für die Umstrukturierung zurückzuführen.

(15) C. Jay, "Bull a assaini son bilan mais doit encore faire ses preuves" (Bull hat zwar seine Bilanz saniert, muss sich aber noch bewähren), La Tribune, 29. Juli 2002.

(16) Der Liquiditätsvorschuss besteht aus zwei Teilen: ein erster, Ende 2001 gewährter Vorschuss von 100 Mio. EUR und ein weiterer Vorschuss in Höhe von 350 Mio. EUR am 14. März 2002.

(17) Die französischen Behörden argumentieren, dass die Selbstfinanzierungskraft zum Beispiel stärker als vorhersehbar abnehmen könnte.

(18) Siehe Abschnitt II Ziffer 2.

(19) Dies traf zum Beispiel auch auf andere europäische Server-Hersteller wie ICL, Siemens, Nixdorf, Olivetti und Philips zu, die gezwungen waren, ihre Aktivitäten in diesem Bereich einzustellen oder zu veräußern.

(20) Dabei handelt es sich um eine Diversifizierung der Geschäftsbereiche und einen Abbau bzw. eine Umschulung des Personals.

(21) Gesetz Nr. 2001-1276 vom 28. Dezember 2001 (Journal officiel de la République française Nr. 302 vom 29.12.2001).

(22) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass der Marktanteil von Bull im Bereich der hochwertigen EDV-Server europaweit weniger als 3 % und im Bereich der EDV-Dienstleistungen weniger als 2 % betrug.

(23) [...]*

(24) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(25) Das Budget von Bull wurde mit den auf ca. 17,5 % reduzierten Gemeinkosten ohne die Kosten für den Personalabbau erstellt.

(26) Siehe Abschnitt V.

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