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Document 32001D0318

2001/318/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 2001 zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1134)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, p. 75–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/05/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/318/oj

32001D0318

2001/318/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 2001 zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1134)

Amtsblatt Nr. L 109 vom 19/04/2001 S. 0075 - 0075


Entscheidung der Kommission

vom 18. April 2001

zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1134)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/318/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Vereinigten Königreich hat die Kommission die Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/316/EG(5), erlassen.

(2) Nach der Meldung neuer Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Nordirland haben die zuständigen nordirischen Behörden die Versendung empfänglicher Tiere und unbehandelter Erzeugnisse dieser Tiere aus ganz Nordirland untersagt.

(3) Es ist daher angezeigt, die mit der Entscheidung 2001/172/EG vorgesehenen Maßnahmen auf ganz Nordirland auszudehnen.

(4) Die Lage wird auf der für den 15./16. Mai 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission werden die Worte "Großbritannien und der Bezirk Newry and Mourne in der Grafschaft Armagh in Nordirland" durch die Worte "Großbritannien, Nordirland" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(5) Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts.

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