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Document 32000D0624

2000/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2000 über Schutzmaßnahmen gegen das Katarrhalfieber der Schafe (Blauzunge) in der Autonomen Gemeinschaft Balearen (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3061) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 260, 14.10.2000, p. 57–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/11/2000; Aufgehoben durch 32000D0715

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/624/oj

32000D0624

2000/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2000 über Schutzmaßnahmen gegen das Katarrhalfieber der Schafe (Blauzunge) in der Autonomen Gemeinschaft Balearen (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3061) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 260 vom 14/10/2000 S. 0057 - 0057


Entscheidung der Kommission

vom 13. Oktober 2000

über Schutzmaßnahmen gegen das Katarrhalfieber der Schafe (Blauzunge) in der Autonomen Gemeinschaft Balearen (Spanien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3061)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/624/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Oktober 2000 hat Spanien gegenüber der Kommission bestätigt, dass auf den Inseln Mallorca und Menorca (Balearen) Fälle von Katarrhalfieber bei Schafen aufgetreten sind.

(2) Um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, haben die spanischen Behörden die Verbringung von Tieren der für Katarrhalfieber empfänglichen Arten sowie von Eizellen, Sperma und Embryonen dieser Tiere aus der Autonomen Region Balearen untersagt.

(3) Katarrhalfieber wird in der Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes geführt. Seine Ausbreitung stellt eine ernste Gefahr für die Gemeinschaft dar und könnte Auswirkungen auf den internationalen Handel haben.

(4) Im Interesse der Klarheit und der Transparenz ist es angezeigt, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Tieren seuchenempfänglicher Arten sowie von Eizellen, Sperma und Embryonen solcher Tiere aus der Autonomen Region Balearen.

(5) Bis zum Zusammentreten des Ständigen Veterinärausschusses sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorläufige Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verbringung lebender Tiere der seuchenempfänglichen Arten aus der Autonomen Region Balearen treffen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien untersagt die Verbringung lebender Tiere der für Katarrhalfieber empfänglichen Arten sowie die Verbringung von Eizellen, Sperma und Embryonen solcher Tiere aus dem Gebiet der Autonomen Region Balearen

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten bringen ihre Handelsvorschriften mit dieser Entscheidung in Einklang und setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird aufgrund der Entwicklung der Situation und der Ergebnisse der Ermittlungen und Untersuchungen der spanischen Behörden erneut geprüft.

Diese Entscheidung wird auf der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses am 18. Oktober 2000 überprüft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

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