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Document 31999D0792

1999/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Frankreichs auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/2) (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 319 vom 11.12.1999, p. 6–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/792/oj

31999D0792

1999/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Frankreichs auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/2) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 319 vom 11/12/1999 S. 0006 - 0011


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 1999

über den Antrag Frankreichs auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/2)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(1999/792/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 24,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den von Frankreich gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG eingereichten Antrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. HINTERGRUND

1 Vorgehensweise

(1) Mit Schreiben vom 19. Februar 1998 stellte die französische Regierung bei der Kommission einen Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG.

(2) Ergänzende Angaben der französischen Regierung zu diesem Antrag sind am 4. November 1998 bei der Kommission eingegangen.

2 Die Struktur des Elektrizitätssektors in Frankreich

(3) Der Elektrizitätssektor in Frankreich ist geprägt durch die Monopolstellung des Unternehmens Electricité de France (EDF) in den Bereichen Erzeugung, Transport und Verteilung von Elektrizität. Auf die EDF entfallen über 90 % der Elektrizitätserzeugung und -verteilung in Frankreich. Der gesamte Transport von Elektrizität, einschließlich der Einfuhren und Ausfuhren, erfolgt über die EDF.

3 Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes: Umsetzung der Richtlinie

(4) Das neue Gesetz zur Regelung des Elektrizitätssektors, das Gesetz zur "Modernisierung und Entwicklung der öffentlichen Dienste", soll im Februar in erster Lesung vom Parlament geprüft werden. Die Abstimmung über das Gesetz wird voraussichtlich im September 1999 stattfinden.

(5) Die wichtigsten Aspekte dieses Gesetzes sind folgende:

- zugelassene Kunden: zugelassen werden diejenigen Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 100 GWh beträgt. Dies entspricht dem von der Richtlinie vorgeschriebenen Mindestanteil von 26,48 %. Die Zulassung der Verteilerunternehmen gilt ausschließlich für die Versorgung ihrer zugelassenen Kunden;

- neue Elektrizitätserzeugungsanlagen: Frankreich hat sich für das Genehmigungsverfahren im Rahmen eines Mehrjahres-Investitionsprogramms mit nachgeordnetem Ausschreibungsverfahren entschieden;

- geregelter Netzzugang Dritter auf der Grundlage veröffentlichter Durchleitungstarife;

- die EDF bleibt ein vertikal integriertes Unternehmen. Zur Erfuellung der Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb der EDF für die Tätigkeitsbereiche Erzeugung, Übertragung, Verteilung sowie sonstige Tätigkeiten getrennte Konten geführt. Hinzu kommt, daß der Betreiber des Übertragungsnetzes auf Verwaltungsebene von den anderen Tätigkeiten, die nicht mit dem Übertragungssystem zusammenhängen, unabhängig sein muß;

- eine unabhängige Kommission für Elektrizität wird die Aufgaben einer Regulierungsbehörde übernehmen. Ihre Entscheidungsbefugnisse sind im wesentlichen auf die Beilegung von Streitigkeiten beschränkt.

4 Die von der französischen Regierung notifizierte Übergangsregelung

4.1 Einleitung

(6) Die französische Regierung hat folgende Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 24 der Richtlinie notifiziert:

- Strombezugsverträge für von unabhängigen Stromerzeugern zu Spitzenzeiten produzierte Elektrizität.

- Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Schnellneutronenreaktor Superphénix.

- Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Sonderregelung für die Ruhegehälter der Mitarbeiter der Elektrizitäts- und Erdgasindustrie.

(7) Die Übergangsregelung für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Sonderregelung für die Ruhegehälter der Mitarbeiter der Elektrizitäts- und Erdgasindustrie wurde der Notifizierung mit Schreiben vom 4. November hinzugefügt.

(8) Diese Übergangsregelung war in der ursprünglichen Notifizierung vom 19. Februar nicht enthalten. Die französische Regierung hatte allerdings dort bereits auf das Problem der Ruhegehälter hingewiesen, dieses jedoch nicht aufgenommen, weil sich die Richtlinie 96/92/EG gemäß der Auslegung der französischen Regierung nicht auf den sozialen Bereich erstreckte. Infolge der zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesem Thema geführten Gespräche hat die französische Regierung diese Maßnahme mit Schreiben vom 4. November hinzugefügt.

4.2 Nähere Angaben zu den notifizierten Maßnahmen

4.2.1 Strombezugsverträge für von unabhängigen Stromerzeugern in Spitzenzeiten produzierte Elektrizität

a) Die Verpflichtungen

(9) Die EDF war verpflichtet, die von unabhängigen kleinen Kraftwerken (bis 8 MVA) während der Spitzentarifzeit produzierte Elektrizität aufzukaufen. Diese Verpflichtung resultierte aus dem Dekret 55-662 von 1955, geändert 1994.

(10) Für Neuanlagen, die seit Januar 1995 in Dienst gestellt wurden, hat die Regierung diese Abnahmeverpflichtung aufgehoben. Diejenigen Anlagen, denen vor jenem Zeitpunkt die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden, profitieren jedoch nach wie vor von den günstigen Konditionen.

(11) Die Vergütungen waren seit 1993 erheblich gesunken, reichten jedoch nach wie vor aus, um die Betreiber der kleinen Kraftwerke zu neuen Investitionen zu ermutigen.

(12) In einem Vertrag, der im April 1997 zwischen der EDF und dem französischen Staat abgeschlossen wurde, sind maßgebliche Tarifsenkungen festgelegt. Mit den kleinen Kraftwerken würden "für die Spitzenzeiten" neue Verträge, die sogenannten "Dispatchables", abgeschlossen; ihre Laufzeit beträgt fünfzehn Jahre, abzüglich des seit der Inbetriebnahme der Einrichtung bereits vergangenen Zeitraumes. Die Anlagen werden nur dann in Betrieb genommen, wenn von seiten des Elektrizitätssystems Bedarf besteht. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einem Festpreis für die Reserveleistung und einer Vergütung für die gelieferte Energie. Denjenigen Elektrizitätserzeugern, die unter diesen Bedingungen nicht weitermachen wollen, ist angeboten worden, ihre Anlagen zu einem Preis aufzukaufen, der anhand der Nettoaufwendungen und der bereits erzielten Einnahmen festgelegt wird.

(13) Die französische Regierung hat geltend gemacht, daß die EDF nicht mehr in der Lage sein wird, dank ihrer Exklusivrechte im Elektrizitätssektor die Mittel aufzubringen, die zur Erfuellung der aus diesen Verträgen resultierenden finanziellen Verpflichtungen erforderlich sind.

b) Umfang der gestrandeten Kosten

(14) Die Verpflichtungen infolge der zwischen der EDF und den unabhängigen Elektrizitätserzeugern abgeschlossenen "Dispatchables"-Verträge betreffen eine installierte Kapazität von 516 MW.

(15) Nach Schätzungen der französischen Regierung wurde der Umfang der Verpflichtung, die auf die vorhersehbaren Beträge beschränkt ist, die als Festpreis für die Reserveleistung zu zahlen sind, etwa 250 Millionen französische Francs (Wert von 1997) pro Jahr betragen, bis im Jahre 2012 der letzte Vertrag abläuft.

c) Verfahren zur Deckung der Kosten

(16) Die der EDF entstehenden Kosten sollen aus einem Fonds gedeckt werden, zu dessen Finanzierung alle Nutzer beitragen müssen: die Versorgungsunternehmen, die Eigenerzeuger sowie diejenigen Endverbraucher, die Elektrizität einführen oder aus anderen Mitgliedstaaten beziehen. Die Höhe des Beitrags soll sich nach der Anzahl der gelieferten, bezogenen oder erzeugten KWh richten. Der Beitrag soll anteilig auf die Versorger der zugelassenen Kunden und die Versorger der nicht zugelassenen Kunden verteilt werden.

(17) Bisher ist weder eine Entscheidung getroffen noch ein genaues Berechnungsverfahren festgelegt worden. Die französische Regierung hat die Regelung als vorläufig und vorbehaltlich der Prüfung durch das französische Parlament notifiziert.

4.2.2 Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kraftwerk "Superphénix"

a) Die Verpflichtungen

(18) Mit dem Bau des Schnellneutronen-Brutreaktors "Superphénix" wurde 1976 begonnen. Die erste Neutronendivergenz fand 1985 statt. 1994 wurde das Kraftwerk in eine Forschungseinrichtung umgewandelt.

(19) Am 28. Februar 1997 wurde der Reaktor abgeschaltet. Am 2. Februar 1998 beschloß die französische Regierung, "Superphénix" endgültig stillzulegen.

(20) Die Firma NERSA (51 % EDF, 33 % ENEL und 16 % SBK) wurde gegründet, um das Kraftwerk zu bauen und zu betreiben. SBK und ENEL haben die Firma NERSA per 1. Januar 1998 verlassen. Die EDF übernimmt die gesamten Kosten für die Stillegung und den Rückbau.

b) Umfang der gestrandeten Kosten

(21) Die künftig von der EDF zu übernehmenden Kosten werden auf 12,7 Milliarden französische Francs (Werte von 1997) am Ende des Geschäftsjahres 1998 geschätzt. Diese Ausgaben beinhalten den Anteil der EDF an der Abwicklung der Firma NERSA, den daraus resultierenden Verlust an Eigenmitteln sowie die Kosten für das hintere Ende des Brennstoffkreislaufs und die gesamten Kosten für das Abschalten, die Stillegung und den Rückbau der Anlage.

(22) Bei dieser Berechnung ist ein vom französischen Kommissariat für Atomenergie gewährtes Darlehen im Umfang von 2,1 Milliarden französischen Francs abgezogen worden, da davon ausgegangen wird, daß sich eine Rückzahlung erübrigt, da eine solche nur im Fall einer hinreichenden Verfügbarkeit des "Superphénix" fällig gewesen wäre.

c) Verfahren zur Deckung der Kosten

(23) Die der EDF entstehenden Kosten sollen aus einem Fonds gedeckt werden, zu dessen Finanzierung alle Nutzer beitragen müssen: die Versorgungsunternehmen, die Eigenerzeuger sowie diejenigen Endverbraucher, die Elektrizität einführen oder aus anderen Mitgliedstaaten beziehen. Die Höhe des Beitrags soll sich nach der Anzahl der gelieferten, bezogenen oder erzeugten KWh richten. Der Beitrag soll anteilig auf die Versorger der zugelassenen Kunden und die Versorger der nicht zugelassenen Kunden verteilt werden.

(24) Da einige der Zahlungen erst langfristig fällig werden sowie in Anbetracht der möglichen Entwicklungen in den Bereichen Technik, Sicherung, Sicherheit und Umwelt können die Schätzwerte für die künftigen Ausgaben und die Berechnungen der anfallenden Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt revidiert werden.

(25) Die französische Regierung hat die Regelung als vorläufig und vorbehaltlich der Prüfung durch das französische Parlament notifiziert.

4.2.3 Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Sonderregelung für Ruhegehälter

a) Die Verpflichtungen

(26) In den nationalen Bestimmungen für die Mitarbeiter der Elektrizitäts- und Erdgasindustrie ist eine besondere Ruhegehaltsregelung vorgesehen. Die Arbeitgeber haben zur Erfuellung dieser künftigen Verpflichtungen keine Rücklagen gebildet.

b) Umfang der gestrandeten Kosten

(27) Die Einhaltung der Bestimmungen ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die ab dem Jahre 2000 erheblich ansteigen werden. Die französische Regierung weist darauf hin, daß diese zusätzlichen Kosten vor der Liberalisierung dank der Exklusivrechte der Arbeitgeber auf dem Elektrizitätsmarkt gedeckt werden konnten. Die französische Regierung hat weder eine Berechnung noch eine Schätzung der Höhe dieser zusätzlichen Kosten vorgelegt. Zu den künftigen Ruhegehältern bzw. zu einer eventuellen Änderung der Bestimmungen durch das neue Elektrizitätsgesetz wurden von der französischen Regierung in der Notifizierung keine Angaben vorgelegt.

c) Verfahren zur Deckung der Kosten

(28) Hinsichtlich des Verfahrens, nach dem diese künftig entstehenden Kosten gedeckt werden sollen, enthält die Notifizierung keine Angaben.

II. RECHTLICHE ANALYSE

1 Rechtsgrundlage: Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG

(29) Die französische Regierung hat eine Übergangsregelung in bezug auf die auferlegten Verpflichtungen und/oder die erteilten Betriebsgarantien gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG beantragt. Eine explizite Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Kapitel IV, VI oder VII wurde jedoch nicht beantragt.

2 Die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG

(30) In Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG heißt es: "(1) Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfuellt werden, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vetraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden."

(31) Nach Artikel 24 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG (nachstehend: "die Richtlinie") muß also die Kommission, gestützt auf den EG-Vertrag, bei der Prüfung von Anträgen auf Übergangsregelungen nach folgenden Kriterien vorgehen:

A. Bestimmungen hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien:

1. Es muß nachgewiesen werden, daß eine Verpflichtung oder eine Betriebsgarantie besteht.

2. Die Verpflichtung oder die Betriebsgarantie muß vor dem 20. Februar 1997 auferlegt bzw. erteilt worden sein.

3. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Nichterfuellbarkeit der Verpflichtung muß nachgewiesen werden.

B. Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die vorgeschlagen wurden, um die betreffenden Ziele zu verwirklichen:

1. Bei den Maßnahmen der Übergangsregelungen muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie handeln.

2. Die Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der jeweiligen Verpflichtungen bzw. Betriebsgarantien gebunden.

3. Die Übergangsregelung muß die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele, die auch an sich gerechtfertigt sein müssen, vernünftigerweise erforderlich sind. Wenn sie über diese Fragen entscheidet, muß die Kommission unter anderem die Dimension des betreffenden Systems, den Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen.

3 Bewertung der von der französichen Regierung beantragten Übergangsregelung

3.1 Unabhängige Erzeuger und Spitzenzeiten-Tarife

(32) Bei der Bewertung der von Frankreich beantragten Übergangsregelung hinsichtlich der Verpflichtungen, die in bezug auf Strombezugsverträge für von unabhängigen Erzeugern produzierten Strom zu Spitzentarifen sowie hinsichtlich der Stillegung der Anlage "Superphénix" eingegangen worden sind, erübrigt es sich, festzustellen, ob die Bedingungen A.1, A.2 und A.3 bzw. B.2 und B.3 erfuellt sind.

(33) Wie weiter oben bereits festgestellt wurde, muß eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Richtlinie in deren Kapiteln der IV, VI oder VII enthalten.

(34) Die vorgeschlagenen Maßnahmen basieren auf einem System von Ausgleichszahlungen bzw. von Gebühren und Abgaben, die von einem Mitgliedstaat eingeführt werden sollen, um durch die Umsetzung der Richtlinie entstandene gestrandete Kosten auszugleichen.

(35) Für die Einhebung solcher Abgaben ist eine Ausnahmeregelung zu den obengenannten Kapiteln der Richtlinie nicht erforderlich; folglich kann die Einhebung solcher Abgaben nicht als Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie eingestuft werden.

(36) Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich nicht um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie, so daß die obengenannte Bedingung B.1 nicht erfuellt ist.

(37) Die Tatsache, daß Maßnahmen wie die in diesem Falle zu erwägenden innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen führen können, bleibt von diesem Ergebnis unberührt.

(38) Der Kommission ist bewußt, daß die Entrichtung solcher Abgaben wirtschaftliche Folgen haben kann, die denen einer völligen oder partiellen Ausnahmeregelung zu einigen der in den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen im wesentlichen entsprechen. Es liegt jedoch in der Natur solcher Wettbewerbsverzerrungen, daß sie nicht aus spezifischen Ausnahmeregelungen wie den in der Richtlinie genannten resultieren.

(39) Bei der Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern einzuhebende Abgabe oder Gebühr erfolgt, handelt es sich also um eine Maßnahme, die nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist, die jedoch nach den Wettbewerbsregeln, und insbesondere gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft werden muß. In dieser Hypothese wird davon ausgegangen, daß Maßnahmen ähnlicher ökonomischer Wirkung in kohärenter Weise behandelt werden, unabhängig von dem jeweiligen Verfahren im Einzelfall.

(40) Da Artikel 24 der Richtlinie nicht anwendbar ist, erübrigt es sich, die Bedingungen unter A.1, A.2 und A.3 und B.2 und B.3 zu prüfen.

3.2 Superphénix

(41) Bei der Bewertung der von Frankreich beantragten Übergangsregelung hinsichtlich der Stillegung der Anlage "Superphénix" erübrigt es sich, festzustellen, ob die Bedingungen A.1, A.2 und A.3 bzw. B.2 und B.3 erfuellt sind.

(42) Wie weiter oben bereits festgestellt wurde, muß eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Kapitel IV, VI oder VII der Richtlinie enthalten.

(43) Die vorgeschlagenen Maßnahmen basieren auf einem System von Ausgleichszahlungen bzw. von Gebühren und Abgaben, die von einem Mitgliedstaat eingeführt werden sollen, um durch die Umsetzung der Richtlinie entstandene gestrandete Kosten auszugleichen.

(44) Für die Einhebung solcher Abgaben ist eine Ausnahmeregelung zu den obengenannten Kapiteln der Richtlinie nicht erforderlich; folglich kann die Einhebung solcher Abgaben nicht als Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie eingestuft werden.

(45) Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich nicht um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie, so daß die genannte Bedingung B.1 nicht erfuellt ist.

(46) Die Tatsache, daß Maßnahmen wie die in diesem Falle zu erwägenden innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen führen können, bleibt von diesem Ergebnis unberührt.

(47) Der Kommission ist bewußt, daß die Entrichtung solcher Abgaben wirtschaftliche Folgen haben kann, die denen einer völligen oder partiellen Ausnahmeregelung zu einigen der in den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen im wesentlichen entsprechen. Es liegt jedoch in der Natur solcher Wettbewerbsverzerrungen, daß sie nicht aus spezifischen Ausnahmeregelungen wie den in der Richtlinie genannten resultieren.

(48) Bei der Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern einzuhebende Abgabe oder Gebühr erfolgt, handelt es sich also um eine Maßnahme, die nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist, die jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge geprüft werden muß.

(49) Da Artikel 24 der Richtlinie nicht anwendbar ist, erübrigt sich die Prüfung in bezug auf die Bedingungen A.1, A.2 und A.3 bzw. B.2 und B.3.

3.3 Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sonderregelung für die Ruhegehälter

(50) Die Kommission ist der Auffassung, daß die von der französischen Regierung vorgelegten Angaben in bezug auf eine eventuelle Regelung zur Reduzierung der Schwierigkeiten, die infolge der Sonderregelung für die Ruhegehälter der Mitarbeiter der Elektrizitäts- und Erdgasindustrie zu erwarten sind, nicht ausführlich genug sind, um die Kommission in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG zu erlassen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorliegende Entscheidung betrifft den Antrag Frankreichs auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG, der am 19. Februar 1998 der Kommission notifiziert und am 4. November 1998 in der endgültigen Fassung gestellt wurde. Diese Notifizierung betrifft:

a) Strombezugsverträge über die Abnahme für von unabhängigen Erzeugern produzierten Strom zu Spitzentarifen durch das Unternehmen Électricité de France (EDF);

b) die Verpflichtungen der EDF im Zusammenhang mit dem Schnellneutronenreaktor "Superphénix";

c) die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Sonderregelung für die Ruhegehälter der Mitarbeiter der Elektrizitäts- und Erdgasindustrie.

Artikel 2

Die von Frankreich notifizierte Übergangsregelung im Bezug auf die Verpflichtungen des Unternehmens Électricité de France zur Abnahme von unabhängigen Erzeugern produzierter Elektrizität zu Spitzentarifen sowie im Bezug auf die Verpflichtungen desselben Unternehmens im Zusammenhang mit dem Schnellneutronenreaktor "Superphénix" enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelung zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden, wie dies in Artikel 24 Absatz 2 dieser Richtlinie für Übergangsregelungen festgelegt ist. Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG ist folglich auf die von Frankreich notifizierte Übergangsregelung nicht anwendbar.

Artikel 3

Eine auf Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG gestützte Billigung der Bestimmungen in bezug auf die Finanzierung der Sonderregelung für die Ruhegehälter der Mitarbeiter der Elektrizitäts- und Erdgasindustrie findet im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht statt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 1999.

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

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