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Document 31998R0953

Verordnung (EG) Nr. 953/98 der Kommission vom 6. Mai 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

ABl. L 133 vom 7.5.1998, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/953/oj

31998R0953

Verordnung (EG) Nr. 953/98 der Kommission vom 6. Mai 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

Amtsblatt Nr. L 133 vom 07/05/1998 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 953/98 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 906/98 des Rates vom 27. April 1998 mit allgemeinen Bestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 906/98 sind die Einzelheiten der Eröffnung und Verwaltung der Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien festzulegen. Um in Anbetracht der derzeitigen und künftigen Lage des Gemeinschaftsmarktes für Olivenöl die vorgesehene Menge abzusetzen und die Gefahr von Marktstörungen zu verringern, indem sich die Einfuhren nicht auf einen kurzen Zeitraum des Wirtschaftsjahres 1997/98 konzentrieren, ist vorzusehen, daß die Einfuhrlizenzen im Laufe dieses Wirtschaftsjahres monatlich gestaffelt erteilt werden.

Um die betreffende Menge wirksam verwalten zu können, ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die nicht verwendeten Lizenzen unverzüglich der erteilenden Stelle zurückzureichen. Außerdem ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die Lizenzen der erteilenden Stelle nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich zurückzureichen, damit die nicht verwendeten Mengen wiederverwendet werden können und die Kommissionsdienststellen davon Kenntnis erhalten.

Aus Tunesien darf nur eine bestimmte Hoechstmenge eingeführt werden. Daher sollte die Toleranz gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/97 (3), nicht angewendet werden dürfen.

Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4) sieht für die Einfuhr von Olivenöl der KN-Codes 1509 und 1510, das vollständig in Tunesien erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft verbracht wird, abgesehen von dem Kontingent von 46 000 t zum ermäßigten Zollsatz keine Sonderregelung mehr vor.

Die Verordnungen (EG) Nr. 666/96 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2387/96 (6), und (EG) Nr. 150/98 (7) der Kommission sind aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nicht raffiniertes Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft verbracht wird und für das der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 906/98 genannte Zollsatz gilt, kann ab dem 1. März des Wirtschaftsjahres 1997/98 eingeführt werden. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 werden Einfuhrlizenzen für bis zu 46 000 t Olivenöl erteilt.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 und unbeschadet der derzeitigen Hoechstmenge von 46 000 t werden die Lizenzen gemäß den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 906/98 für bis zu 10 000 t Olivenöl monatlich erteilt. Die Obergrenze beläuft sich jedoch für den Monat März auf 5 000 t und für den Monat April auf 8 000 t. Wird die für einen Monat zulässige Menge in dem betreffenden Monat nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge zu der Menge des Folgemonats hinzugerechnet, darf aber danach nicht erneut übertragen werden.

(3) Beginnt eine Woche in einem Monat und endet im Folgemonat, so wird die monatlich zulässige Menge unter dem Monat abgebucht, in den der Donnerstag fällt.

Artikel 2

(1) Im Hinblick auf die Anwendung des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 906/98 genannten Zollsatzes stellen die Einführer bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Einfuhrlizenzantrag. Diesem Antrag ist eine Kopie des mit dem tunesischen Ausführer geschlossenen Kaufvertrags beizufügen.

(2) Die Einfuhrlizenzanträge sind am Montag und Dienstag der jeweiligen Woche zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils am Mittwoch die in den Lizenzanträgen enthaltenen Angaben mit.

(3) Die Kommission bucht wöchentlich die Mengen ab, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten, Lizenzen bis zur Ausschöpfung des monatlichen Kontingents zu erteilen. Besteht die Gefahr, daß das monatliche Kontingent überschritten wird, ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, Lizenzen im Verhältnis zu der noch verfügbaren Menge zu erteilen.

(4) Sobald die in der Verordnung (EG) Nr. 906/98 vorgesehene Menge ausgeschöpft ist, setzt die Kommission die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

(1) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 2 beträgt 60 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, die bis zum 31. Oktober 1998 erfolgen kann.

Die Einfuhrlizenzen werden spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission ihre Erteilung genehmigt.

Der Satz der für die Erteilung der Einfuhrlizenz zu stellenden Sicherheit wird auf 15 ECU je 100 kg Nettogewicht festgesetzt.

(2) Wird die Einfuhrlizenz nicht in der vorgesehenen Frist verwendet, so verfällt die Sicherheit. Wird jedoch

- die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten zwei Dritteln ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 40 % verringert;

- die Lizenz der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeitsdauer oder in den 15 Tagen nach Ende der Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert.

In beiden Fällen gilt jeder Teil eines Tages als voller Tag.

(3) Unbeschadet der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 1 können die in den gemäß Absatz 2 zurückgereichten Lizenzen genannten Mengen erneut zugeteilt werden. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der Kommission jeweils am Mittwoch die Mengen mit, für die in den letzten sieben Tagen die Lizenzen zurückgereicht wurden.

Artikel 4

Die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 2 tragen in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

"- Derecho de aduana fijado por el Reglamento (CE) n° 906/98

- Told fastsat ved forordning (EF) nr. 906/98

- Zoll gemäß Verordnung (EG) Nr. 906/98

- Äáóìüò ðïõ êáèïñßóôçêå áðü ôïí Êáíïíéóìü (ÅÊ) áñéè. 906/98

- Customs duty fixed by Regulation (EC) No 906/98

- Droit de douane fixé par le règlement (CE) n° 906/98

- Dazio doganale fissato dal regolamento (CE) n. 906/98

- Bij Verordening (EG) nr. 906/98 vastgesteld douanerecht

- Direito aduaneiro fixado pelo Regulamento (CE) nº 906/98

- Asetuksessa (EY) N:o 906/98 vahvistettu tulli

- Tull fastställd genom förordning (EG) nr 906/98".

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. In Feld 19 der Bescheinigung ist dementsprechend die Zahl "0" einzutragen.

Artikel 5

Die Verordnungen (EG) Nr. 666/96 und (EG) Nr. 150/98 werden aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 20.

(2) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5.

(4) ABl. L 97 vom 30. 3. 1998, S. 2.

(5) ABl. L 92 vom 13. 4. 1996, S. 9.

(6) ABl. L 326 vom 17. 12. 1996, S. 21.

(7) ABl. L 18 vom 23. 1. 1998, S. 5.

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