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Document 31996R0840

Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission vom 7. Mai 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik

OJ L 114, 8.5.1996, p. 7–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2001; Aufgehoben durch 300R1917

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/840/oj

31996R0840

Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission vom 7. Mai 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik

Amtsblatt Nr. L 114 vom 08/05/1996 S. 0007 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 840/96 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Erstellung der Außenhandelsstatistik ist es erforderlich, die Durchführungsmodalitäten für die Erhebung der Daten sowie für die Aufbereitung, Übermittlung und Verbreitung der Ergebnisse festzulegen, damit harmonisierte Statistiken erstellt werden können.

Der Gegenstand der Außenhandelspolitik muß eindeutig definiert werden, insbesondere um Doppelzählungen zu vermeiden bzw. bestimmte Transaktionen auszuschließen; außerdem ist die Periodizität der Statistik festzulegen.

Ferner ist angezeigt, die Definition der zu meldenden Daten sowie die Modalitäten, nach denen sie auf dem Datenträger für die statistischen Informationen anzugeben sind, zu vervollständigen.

Die besonderen Warenbewegungen, für die besondere Vorschriften erforderlich sind, müssen definiert und es müssen gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Darüber hinaus sind die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission sowie die Berichtigungsmodalitäten festzulegen, damit eine regelmäßige und einheitliche Verbreitung möglich ist.

In Anbetracht der Zusammenhänge zwischen der Außenhandelsstatistik und den Zollverfahren sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 482/96 (4), zu berücksichtigen.

Es empfiehlt sich die einschlägigen Regelungen zu ersetzen, um die Transparenz der Gesetzgebung zu erhöhen. Die Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 (6), die Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3521/87 (8), die Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission (9), die Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 und die Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission (10) sind daher aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINES

Artikel 1

Im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1172/95, nachstehend "Grundverordnung" genannt, genannten Warenbewegungen als "Einfuhren" und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Warenbewegungen als "Ausfuhren".

KAPITEL 2

GEGENSTAND UND PERIODIZITÄT

Artikel 2

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung sind folgende Waren nicht Gegenstand der Außenhandelsstatistik:

- in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren, die zuvor dem Verfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;

- die in der in Anhang I enthaltenen Befreiungsliste aufgeführten Waren;

- Waren, für die die in den Artikeln 23 und 25 vorgesehenen Befreiungen gelten.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 12 der Grundverordnung genannte statistische Schwelle wird für die einzelnen Warenarten so festgesetzt, daß die den Wert von 800 ECU oder die Eigenmasse von 1 000 kg überschreitenden Ein- oder Ausfuhren in der Außenhandelsstatistik erfaßt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm in nationaler Währung festgesetzte statistische Schwelle.

Artikel 4

(1) Als Berichtszeitraum gilt der Monat der Ein- oder Ausfuhr der Waren.

(2) Ist das Einheitspapier Träger der statistischen Informationen, so bestimmt sich der Monat, dem diese Daten zugerechnet werden, nach dem Tag der Annahme der entsprechenden Anmeldung durch den Zoll.

KAPITEL 3

DEFINITIONEN DER DATEN

Artikel 5

Die Definitionen der in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannten Daten sowie die Bedingungen, gemäß denen sie auf dem Datenträger angegeben werden sollen, sind in den Artikeln 6 bis 14 aufgeführt.

Artikel 6

(1) Die Bezeichnung der "zollrechtlichen Bestimmung" richtet sich nach dem Verfahren, für das in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 die entsprechenden Codes aufgeführt sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen zum Einheitspapier ist, wenn die Mitgliedstaaten die Angabe der zollrechtlichen Bestimmung nicht verlangen, auf dem Datenträger für die statistische Information das statistische Verfahren anzugeben.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der von der in Absatz 2 genannten Möglichkeit Gebrauch macht, erstellt ein Verzeichnis der auf dem Datenträger anzugebenden statistischen Verfahren, so daß die statistischen Daten in der in Absatz 4 aufgeführten Codierung an die Kommission geliefert werden können.

(4) Codierung der statistischen Verfahren:

a) Einfuhren:

1 - normale Einfuhren

3 - Einfuhren nach passiver Veredelung

5 - Einfuhren zur aktiven Veredelung, Nichterhebungsverfahren

6 - Einfuhren zur aktiven Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung

7 - Einfuhren nach passiver wirtschaftlicher Textilveredelung

b) Ausfuhren:

1 - normale Ausfuhren

3 - Ausfuhren zur passiven Veredelung

5 - Ausfuhren nach aktiver Veredelung, Nichterhebungsverfahren

6 - Ausfuhren nach aktiver Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung

7 - Ausfuhren zur passiven wirtschaftlichen Textilveredelung.

Artikel 7

(1) Es gelten folgende Definitionen:

a) "Ursprungsland": das Land, in dem die Waren gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ihren Ursprung haben.

b) "Versendungsland": das Land, aus dem die Waren ursprünglich in den Eingangsmitgliedstaat verbracht werden, ohne daß in einem Durchgangsland andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfinden; andernfalls gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem derartige Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfinden.

c) "Bestimmungsland": das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.

d) "Ausfuhr- oder Einfuhrmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhr- oder Einfuhrförmlichkeiten erfuellt werden.

e) "Bestimmungsmitgliedstaat": der letzte zum Zeitpunkt der Einfuhr bekannte Mitgliedstaat, für den die Waren letztendlich bestimmt sind.

f) "Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat": der nicht mit dem Ausfuhrmitgliedstaat identische Mitgliedstaat, von dem aus die Waren zuvor zwecks Ausfuhr versandt worden sind, sofern der Exporteur nicht seinen Sitz im Ausfuhrmitgliedstaat hat.

Sind die Waren nicht zuvor von einem anderen Mitgliedstaat aus zwecks Ausfuhr versandt worden oder hat der Exporteur seinen Sitz im Ausfuhrmitgliedstaat, so ist der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat mit dem Ausfuhrmitgliedstaat identisch.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung ist auf dem Datenträger für die statistische Information das Ursprungsland anzugeben; in folgenden Fällen ist jedoch das Versendungsland anzugeben:

a) bei Waren, deren Ursprung unbekannt ist;

b) bei folgenden Waren, selbst wenn ihr Ursprung bekannt ist:

- Waren des Kapitels 97 der Kombinierten Nomenklatur,

- nach passiver Veredelung eingeführte Waren,

- Rückwaren und sonstige Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft.

In diesen Fällen entfällt unbeschadet der Zollbestimmungen die Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes.

(3) Bei den besonderen Warenbewegungen, die Gegenstand von Kapitel 4 sind, gelten die in diesem Kapitel genannten Partnerländer als Ursprungsland oder Bestimmungsland.

(4) Die in Absatz 1 definierten Länder werden gemäß Artikel 9 der Grundverordnung benannt und codiert.

Artikel 8

Für die Bestimmung der auf dem Datenträger anzugebenden Warenmenge gilt:

a) Die "Eigenmasse" ist die Reinmasse der Waren ausschließlich aller Umschließungen; in Ermangelung anderslautender, aufgrund von Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erlassener Vorschriften ist die Eigenmasse für jede Unterposition der Kombinierten Nomenklatur in Kilogramm anzugeben;

b) die "besonderen Maßeinheiten" sind die Maßeinheiten der Menge mit Ausnahme der in Kilogramm ausgedrückten Maßeinheiten der Masse; sie sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen enthalten und im Teil I "Einführende Vorschriften" dieser Nomenklatur veröffentlicht sind.

Artikel 9

(1) Der statistische Wert ist:

- bei der Ausfuhr gleich dem Wert der Waren, an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das statistische Erhebungsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen;

- bei der Einfuhr gleich dem Wert der Waren, an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das statistische Erhebungsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats gelangen.

(2) Die Berechnung des in Absatz 1 genannten Werts der Waren erfolgt:

- im Falle eines Verkaufs oder Kaufs anhand des für die Waren in Rechnung gestellten Betrags;

- in allen anderen Fällen anhand des Betrags, der im Falle eines Verkaufs oder Kaufs in Rechnung gestellt worden wäre.

Sofern er ermittelt wird, bildet der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definierte Zollwert die Grundlage für die Bestimmung des Warenwerts.

(3) Der statistische Wert muß nur die Nebenkosten, wie Transport- und Versicherungskosten, umfassen, die sich auf den Teil der Wegstrecke beziehen, der

- bei der Ausfuhr im statistischen Erhebungsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats liegt;

- bei der Einfuhr außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets des Einfuhrmitgliedstaats liegt.

Der statistische Wert umfaßt hingegen nicht die bei der Ausfuhr oder Einfuhr erhobenen Steuern und Abgaben, wie Zölle, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Abschöpfungen, Ausfuhrerstattungen oder sonstige Abgaben mit gleicher Wirkung.

(4) Der statistische Wert der Waren, die Veredelungsverfahren unterzogen wurden, wird so ermittelt, als ob die Waren vollständig im Land der Veredelung hergestellt worden wären.

(5) Der auf dem Datenträger anzugebende statistische Wert wird in Landeswährung ausgedrückt. Die Mitgliedstaaten können die Angabe eines in einer anderen Währung ausgedrückten Werts gestatten.

Der für die Bestimmung des statistischen Werts zu verwendende Wechselkurs ist entweder gleich dem Wechselkurs, anhand dessen der Zollwert berechnet wird, oder dem zum Zeitpunkt der Aus- oder Einfuhr geltenden amtlichen Wechselkurs.

Unbeschadet der Zollvorschriften können die Mitgliedstaaten im Falle einer periodischen Anmeldung einen für diesen Zeitraum geltenden einheitlichen Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung festsetzen.

(6) Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten die zur Berichtigung des statistischen Werts notwendigen Angaben, damit dieser dem Wert der Waren an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenze entspricht.

Artikel 10

(1) Als "Verkehrszweig an der Außengrenze" gilt der Verkehrszweig, der durch das aktive Beförderungsmittel bestimmt wird, mit dem:

- die Waren bei der Ausfuhr vermutlich das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen werden;

- die Waren bei der Einfuhr vermutlich in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangt sind.

(2) Als "Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft" gilt der Verkehrszweig, der durch das aktive Beförderungsmittel bestimmt wird, mit dem:

- die Waren bei der Ausfuhr vermutlich den Abgangsort verlassen;

- die Waren bei der Einfuhr den Ankunftsort erreichen.

Diese Angabe ist nur erforderlich, falls zollrechtlich vorgeschrieben.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Verkehrszweige sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Die Verkehrszweige werden auf dem Datenträger gemäß den Codes in Spalte A der Liste in Absatz 3 angegeben.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Verkehrszweige auf dem Datenträger gemäß den Codes in Spalte B dieser Liste angegeben werden.

(5) Die Beförderung in Behältern gemäß Artikel 670 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist bei Überschreitung der Außengrenze anzugeben, es sei denn, der Verkehrszweig ist durch die Codes 5 (50), 7 (70) und 9 (90) gekennzeichnet.

Für diesen Zweck sind folgende Codes zu verwenden:

0: nicht in Behältern beförderte Waren,

1: in Behältern beförderte Waren.

(6) Die Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels an der Außengrenze ist anzugeben, wie sie bei der Ausfuhr oder der Einfuhr bekannt ist, es sei denn, daß der Verkehrszweig an der Außengrenze mit den Codes 2 (20 oder 23), 5 (50), 7 (70) und 9 (90) gekennzeichnet ist.

Für diesen Zweck sind die aufgrund Artikel 9 der Grundverordnung festgelegten Ländercodes zu verwenden.

(7) Als aktives Beförderungsmittel gilt das Beförderungsmittel, das den Antrieb sicherstellt. Beim kombinierten Verkehr oder bei mehreren Beförderungsmitteln gilt das Beförderungsmittel als aktives Beförderungsmittel, das den Antrieb der Gesamtheit sicherstellt.

Die Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels ist die des Landes der Zulassung oder Registrierung, wie sie bei der Erfuellung der Förmlichkeiten bekannt ist.

Artikel 11

(1) Als "Präferenz" gilt die Zollregelung, bei der Präferenzzölle angewendet werden, die aufgrund von besonderen Übereinkommen, Abkommen oder Verordnungen der Gemeinschaft ganz oder teilweise ausgesetzt wurden.

(2) Die Präferenz wird gemäß den hierfür in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Codes angegeben.

Artikel 12

(1) Als "in Rechnung gestellter Betrag" gilt der auf der Rechnung oder auf den an ihre Stelle tretenden Dokumenten angegebene Betrag.

(2) Als "Währung" gilt die Währung, auf die der in Rechnung gestellte Betrag lautet.

Artikel 13

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

a) ein "Geschäft" jedes Geschäft, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Handelsgeschäft handelt oder nicht, das eine Warenbewegung, die in der Außenhandelsstatistik erfaßt wird, zur Folge hat;

b) die "Art des Geschäfts" die Gesamtheit der Merkmale, die die einzelnen Geschäfte voneinander unterscheiden.

(2) Anhang II enthält eine Liste der Geschäfte.

Sie werden auf dem Datenträger durch die numerischen Codes von Spalte A oder durch eine Kombination der Codes von Spalte A und ihrer Untergliederungen der Spalte B dieser Liste bezeichnet.

Artikel 14

(1) Als "Lieferbedingungen" gelten die Bestimmungen des Kaufvertrages, in denen die Pflichten des Verkäufers und des Käufers gemäß den Incoterms der Internationalen Handelskammer geregelt sind.

(2) Die Lieferbedingungen werden auf dem Datenträger durch die Codes und gegebenenfalls die weiteren Angaben gemäß Anhang III kenntlich gemacht.

KAPITEL 4

BESONDERE WARENBEWEGUNGEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

(1) Als "Besondere Warenbewegungen" gelten Warenbewegungen, die durch signifikante Merkmale für die Interpretation der Informationen gekennzeichnet sind; diese Besonderheiten betreffen je nachdem die Bewegung an sich, die Warenart, das Geschäft, das die Warenbewegung zur Folge hat, oder den Exporteur bzw. den Importeur der Waren.

(2) Die besonderen Warenbewegungen betreffen:

a) Reparatur von Beförderungsmitteln,

b) ausländische und eigene Streitkräfte,

c) vollständige Fabrikationsanlagen,

d) Teilsendungen,

e) Betriebsstoffe für Schiffe und Flugzeuge,

f) anderen Schiffs- und Flugzeugbedarf,

g) internationale Gemeinschaftsproduktionen,

h) Postpakete und -sendungen,

i) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne des Abschnitts 3,

j) Seefischerei,

k) Teile von Kraftfahrzeugen und Flugzeugen,

l) Einrichtungen auf hoher See,

m) militärischer Bedarf,

n) Erdölprodukte.

(3) Soweit in dieser Verordnung oder in kraft Artikel 21 der Grundverordnung erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, werden die besonderen Warenbewegungen entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten angegeben.

Abschnitt 2

Vollständige Fabrikationsanlagen

Artikel 16

(1) Unter einer vollständigen Fabrikationsanlage versteht man eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien verschiedener Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen sollen.

Wie Komponenten können andere zum Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage bestimmte Waren behandelt werden, soweit sie nicht nach der Grundverordnung von der statistischen Aufbereitung ausgeschlossen sind.

(2) Die statistische Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen kann Gegenstand einer Vereinfachung der Anmeldung sein. Die Anwendung dieser Vereinfachung wird den Auskunftspflichtigen auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

(3) Die Vereinfachung kann nur für die Ausfuhr von vollständigen Fabrikationsanlagen angewandt werden, deren statistischer Gesamtwert jeweils 1,5 Millionen ECU überschreitet, es sei denn, es handelt sich um Ersatzbeschaffungen; in diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die angewandten Kriterien.

Der statistische Gesamtwert einer vollständigen Fabrikationsanlage ergibt sich aus der Addition der statistischen Werte ihrer Komponenten einerseits und der statistischen Werte der in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Waren andererseits.

Artikel 17

(1) Im Rahmen dieses Abschnitts finden die Sammelpositionen Anwendung, die in Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehen sind, und zwar für die unter die Kapitel 63, 68, 69, 70, 72, 73, 76, 82, 84, 85, 86, 87, 90 und 94 fallenden Komponenten von vollständigen Fabrikationsanlagen auf Ebene jedes dieser Kapitel und jeder Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, aus denen sie sich zusammensetzen.

(2) Im Rahmen dieses Abschnitts werden Komponenten, die unter ein bestimmtes Kapitel fallen, unter der Sammelposition von Kapitel 98, die sich auf das betreffende Kapitel bezieht, erfaßt, es sei denn, daß die in diesem Kapitel genannten zuständigen Dienststellen beschließen, sie in Kapitel 98 unter den entsprechenden Sammelpositionen auf der Ebene der Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu erfassen oder die Bestimmungen des Absatzes 3 anzuwenden.

Die Vereinfachung schließt jedoch nicht aus, daß die zuständige Dienststelle in bestimmten Fällen Komponenten den Unterpositionen KN im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (11) zuordnet, zu denen sie gehören.

(3) In den Fällen, in denen die in Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur genannten Dienststellen der Ansicht sind, daß der Wert bestimmter vollständiger Fabrikationsanlagen zu gering ist, um ihre Erfassung unter den auf die entsprechenden Kapitel bezogenen Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen zu rechtfertigen, finden spezifische, in der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Unterpositionen Anwendung.

Artikel 18

Für die Zusammensetzung der Schlüsselnummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten gemäß der Kombinierten Nomenklatur folgende Regeln:

1. Der Code besteht aus acht Ziffern.

2. Die ersten beiden Ziffern sind 9 und 8.

3. Die dritte Ziffer ist 8 und dient der Kennzeichnung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen.

4. Die vierte Ziffer variiert von 0 bis 9 entsprechend dem Wirtschaftszweig, zu dem die ausgeführte vollständige Fabrikationsanlage hauptsächlich zu rechnen ist, und gemäß der nachstehenden Gliederung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Die fünfte und die sechste Ziffer entsprechen der Nummer des Kapitels der Kombinierten Nomenklatur, auf das sich die Sammelposition bezieht. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 sind die fünfte und die sechste Ziffer jedoch jeweils 9.

6. Bei den Sammelpositionen:

- auf der Ebene eines Kapitels der Kombinierten Nomenklatur sind die siebte und die achte Ziffer jeweils 0,

- auf der Ebene einer Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems entsprechen die siebte und die achte Ziffer jeweils der dritten und der vierten Ziffer dieser Position.

7. Die in Artikel 17 Absatz 2 genannten zuständigen Dienststellen schreiben die Bezeichnung und die Schlüsselnummer vor, die auf dem Datenträger für die statistische Information zur Kennzeichnung der Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage zu verwenden sind.

Artikel 19

(1) Die Auskunftspflichtigen dürfen die Vereinfachung der Anmeldung nur dann anwenden, wenn ihnen zuvor gemäß den von jedem Mitgliedstaat im Rahmen dieses Abschnitts festzulegenden Bestimmungen die Zustimmung hierzu erteilt wurde.

(2) Werden die Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage aus mehreren Mitgliedstaaten ausgeführt, so erteilt jeder Mitgliedstaat die Zustimmung zur Anwendung der Vereinfachung für die ihn betreffenden Ausfuhren. Diese Zustimmung wird jedoch nur nach Vorlage der Unterlagen erteilt, aus denen hervorgeht, daß der in Artikel 16 Absatz 3 festgelegte statistische Gesamtwert erreicht ist oder andere Kriterien die Anwendung der Vereinfachung rechtfertigen.

(3) Sind die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Dienststellen nicht die für die Aufbereitung der Außenhandelsstatistik des Ausfuhrmitgliedstaates zuständigen Dienststellen, so erteilen sie die Zustimmung nur aufgrund einer positiven Stellungnahme der letzteren.

Abschnitt 3

Ein- und Ausfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen

Artikel 20

Gemäß dem vorliegenden Abschnitt gelten folgende Definitionen:

a) Schiffe: die in den zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zum Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur genannten Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt sowie Kriegsschiffe;

b) Luftfahrzeuge: die unter den KN-Code 8802 fallenden Starrfluegelflugzeuge für zivile Zwecke, sofern sie für eine Nutzung durch Fluggesellschaften bestimmt sind, oder für militärische Zwecke;

c) Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug: der Umstand, daß eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eingetragen ist;

d) Partnerland:

- bei der Einfuhr: das Herstellungsland, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug neu ist; andernfalls das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat, ansässig ist;

- bei der Ausfuhr: das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist.

Artikel 21

(1) Gegenstand der Außenhandelsstatistik sind:

a) die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person; diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt;

b) die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person; diese Transaktion wird einer Ausfuhr gleichgestellt;

c) die Überführung von Schiffen oder Luftfahrzeugen in das Zollverfahren der aktiven Veredelung und ihre anschließende Wiederausfuhr in ein Drittland;

d) die Überführung von Schiffen oder Luftfahrzeugen in das Zollverfahren der passiven Veredelung und ihre anschließende Wiedereinfuhr.

(2) Die Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Transaktionen werden anhand der folgenden Angaben ermittelt:

- Code gemäß der Untergliederung der Kombinierten Nomenklatur;

- statistisches Verfahren;

- Partnerland;

- bei Schiffen die Menge in Stückzahl und in den anderen von der Kombinierten Nomenklatur gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Maßeinheiten; bei Flugzeugen die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;

- statistischer Wert.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten machen bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts von allen verfügbaren Informationsquellen Gebrauch.

Abschnitt 4

Streitkräfte

Artikel 23

Gegenstand der Außenhandelsstatistik sind nicht:

- ausgeführte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind;

- eingeführte Waren, die von den nationalen Streitkräften außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets verbracht worden waren;

- Waren, die von den im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats stationierten ausländischen Streitkräften dort gekauft oder verkauft wurden.

Artikel 24

(1) Werden Waren an die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets des Ausfuhrmitgliedstaats stationierten ausländischen Streitkräfte ausgeführt, so gilt das Stationierungsland als Bestimmungsland.

(2) Werden Waren der Herkunft von außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets des Einfuhrmitgliedstaats stationierten ausländischen Streitkräften eingeführt, so gilt das Stationierungsland als Ursprungsland.

Abschnitt 5

Reparatur von Beförderungsmitteln

Artikel 25

Gegenstand der Außenhandelsstatistik sind nicht:

- eingeführte Waren, die für die Reparatur von ausländischen Beförderungsmitteln, Transportbehältern und bei der Beförderung verwendetem Zubehör bestimmt sind und sich vorübergehend im statistischen Erhebungsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats befinden, jedoch nicht dem Zollverfahren der aktiven Veredelung unterstellt werden;

- ausgeführte Waren, die für die Reparatur von Beförderungsmitteln, Transportbehältern und bei der Beförderung verwendetem Zubehör des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt sind und sich vorübergehend außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets dieses Mitgliedstaats befinden, jedoch nicht dem Zollverfahren der passiven Veredelung unterstellt werden;

- Teile, die im Rahmen der obengenannten Reparaturen ausgetauscht wurden und das statistische Erhebungsgebiet, in dem die Reparaturen stattfanden, nicht verlassen.

KAPITEL 5

AUFBEREITUNG UND ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE

Artikel 26

Gemäß Artikel 13 der Grundverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums, die monatlichen Ergebnisse ihrer Außenhandelsstatistiken.

Artikel 27

(1) Sind die auf einem Datenträger gespeicherten statistischen Informationen zu bereinigen, so werden diese Bereinigungen auf die Ergebnisse des Berichtszeitraums übertragen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die monatlichen bereinigten Daten in einem Turnus von wenigstens drei Monaten sowie eine Datei mit den kumulierten und bereinigten jährlichen Daten.

Artikel 28

Die Mitgliedstaaten bewahren die in den Artikeln 7 und 23 der Grundverordnung genannten Datenträger oder in jedem Fall die darauf gespeicherten statistischen Informationen nach Ablauf des betreffenden Berichtsjahres wenigstens zwei Jahre lang auf.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Weisungen und alle späteren Änderungen.

Artikel 30

Die Verordnungen (EWG) Nr. 546/77, (EWG) Nr. 518/79, (EWG) Nr. 3345/80, (EWG) Nr. 3678/87 und (EWG) Nr. 455/88 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 31

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 1996

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 70 vom 20. 3. 1996, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1977, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12.

(7) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1979, S. 10.

(8) ABl. Nr. L 335 vom 25. 11. 1987, S. 8.

(9) ABl. Nr. L 351 vom 24. 12. 1980, S. 12.

(10) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988, S. 19.

(11) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

ANHANG I

Befreiungsliste gemäß Artikel 2

Die Angaben zu folgenden Waren sind von der Aufbereitung ausgeschlossen:

a) gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;

b) Währungsgold;

c) Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;

d) sofern sie für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmt sind;

1. Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,

2. Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,

3. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;

e) sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:

1. Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,

2. Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte, zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, voraus- oder nachgesandt,

3. Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,

4. Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,

5. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,

6. unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,

7. Ballast,

8. Fotografien, belichtete und entwickelte Filme, Entwürfe, Zeichnungen, Planpausen, Manuskripte, Akten, Verwaltungsdrucksachen, Urkunden, Korrekturbogen sowie jeder im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Informationsaustauschs verwendete Informationsträger,

9. Briefmarken,

10. pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;

f) Erzeugnisse im Rahmen von außergewöhnlichen Abkommen über gemeinsame Maßnahmen für den Personen- und Umweltschutz;

g) Waren des nichtkommerziellen Warenverkehrs zwischen natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, von Landwirten auf Grundstücken außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebiets, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse.

ANHANG II

Liste der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Liste der Lieferbedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Drittes Teilfeld

1: Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat;

2: Ort in einem anderen Mitgliedstaat;

3: andere Orte (außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft).

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